BFH, Urteil II R 17/23 vom 25.03.2026
Leitsatz
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
-
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954772 ist in Kürze verfügbar.
Quelle: Bundesfinanzhof
Powered by WPeMatico