Digitaler Euro: EU-Parlament legt Verhandlungsmandat fest

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet – der Rat hatte bereits vergangenen Dezember seine Verhandlungsposition festgelegt.

Digitaler Euro soll von Beginn an vollständig eingeführt werden

Das EU-Parlament bekräftigt das Ziel, den digitalen Euro als digitales Zentralbankgeld für den alltäglichen Zahlungsverkehr einzuführen. Anders als in früheren Debatten diskutiert, soll die Einführung nicht schrittweise erfolgen. Online- und Offline-Funktionalitäten sollen bereits mit der ersten Ausgabe verfügbar sein. Der digitale Euro wird ausdrücklich als Ergänzung zum Bargeld verstanden und erhält den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Gesetzlicher Annahmezwang mit Ausnahmen für kleinere Akteure

Zudem bestätigt wird der Grundsatz, dass Zahlungsempfänger:innen digitale Euro-Zahlungen grundsätzlich akzeptieren müssen. Ausgenommen wären insbesondere kleine und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige, sofern sie keine anderen digitalen Zahlungsmittel akzeptieren. Unternehmen, die bereits digitale Zahlungen anbieten, sollen den digitalen Euro dagegen grundsätzlich annehmen müssen. Darüber hinaus seien vorübergehende Ablehnungen aus technischen Gründen möglich.

PSD-Rahmen gilt – mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten

Das EU-Parlament sieht vor, dass PSD2 bzw. PSD3 und die Payment Services Regulation grundsätzlich auch für digitale-Euro-Zahlungen gelten. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Vorschriften zu Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Services). Damit folgt das EU-Parlament im Ergebnis einer Linie, die bereits im Rat diskutiert wurde. Ob und in welcher Form Drittanbieter künftig Zahlungen von digitalen-Euro-Konten auslösen können, bleibt damit eine offene Frage für die weiteren Verhandlungen.

Haltelimits werden stärker kontrolliert

Zur Wahrung der Finanzstabilität sollen individuelle Haltelimits für natürliche Personen eingeführt werden. Dabei relevant ist ein zweistufiges Verfahren: Die EZB soll eine technische Empfehlung vorlegen, während die EU-Kommission eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegt. Diese Obergrenze solle mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Unternehmen sollen digitale Euro grundsätzlich nicht dauerhaft halten dürfen; eingehende Zahlungen dürfen lediglich vorübergehend für bis zu 24 Stunden gehalten werden.

Gebührenmodell soll Nutzung fördern

Das EU-Parlament spricht sich für weitgehend kostenfreie Basisdienste für Privatpersonen aus. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen europaweit einheitliche Obergrenzen für Gebühren gelten. Dabei wird ausdrücklich ein „No-Worse-Off“-Prinzip eingeführt. So sollen Händler für digitale-Euro-Zahlungen keine höheren Gebühren zahlen als für vergleichbare digitale Zahlungsmittel. Eine spätere Umstellung auf ein kostenbasiertes Vergütungsmodell bliebe grundsätzlich möglich.

Datenschutz wird als zentrales Gestaltungsprinzip verankert

Das EU-Parlament stärkt die Datenschutzanforderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag. Der digitale Euro solle nach den Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ausgestaltet werden. Weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken sollen einzelne Nutzer:innen identifizieren können. Für Offline-Zahlungen wäre vorgesehen, dass Transaktionsdaten grundsätzlich weder von Zahlungsdienstleistern noch von Zentralbanken gespeichert werden.

EZB erhält zusätzliche Pflichten vor einer Einführung

Vor der ersten Ausgabe des digitalen Euro muss die EZB umfangreiche Vorarbeiten abschließen. Dazu gehören die Fertigstellung des Regelwerks, der Aufbau der Infrastruktur sowie Pilotprojekte unter Realbedingungen. Nach einer Freigabe soll zudem eine mindestens 24-Monate-lange Einführungsphase folgen. Die erste Ausgabe dürfe frühestens zwei Jahre nach ihrer offiziellen Ankündigung erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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