VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zu den Beschlüssen 11 B 2758/26 und 11 B 2760/26 vom 13.07.2026 (nrkr)
11. Kammer lehnt Eilanträge der Eigentümerinnen ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschlüssen vom 13.07.2026 zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge abgelehnt. Antragstellerinnen waren zwei der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt.
Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover führte am 17.04.2026 nach Beschwerden aus der Nachbarschaft eine Baukontrolle durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück umfangreiche, aus behördlicher Sicht nicht sachgemäße Sanierungs- und Abbrucharbeiten stattfanden, bei denen Abrissmaterial unsortiert und ungesichert im Innenhof aufbewahrt wurde. Auch einfache Schutzvorkehrungen wie Staubabdichtungen oder geschlossene Türen sind nicht getroffen worden. Mit Ausnahme einer Wohnung war das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt.
Der Außendienst fand zudem vor Ort Abbruchmaterialien vor, die im Verdacht standen, Asbest zu enthalten und entnahm diesen drei Proben. Noch am gleichen Tage untersagte die Behörde im Wege einer Allgemeinverfügung unter Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung das Betreten des Baustellenbereichs und die Fortsetzung der Bauarbeiten. Ausgenommen hiervon sind Asbestsachverständige und SchadstoffgutachterInnen. Zur Begründung verwies das Gewerbeaufsichtsamt auf die Kontamination der Sanierungsbereiche mit mutmaßlich krebserregenden Materialien. Am 20.04.2026 bestätigte ein Labor nach Untersuchung der Proben den Verdacht.
Zwei Eigentümerinnen haben gegen die Entscheidung Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung verwiesen sie – neben diversen formalen Beanstandungen – darauf, dass die Verfügung auf eine reine Mutmaßung gestützt worden sei. Bei den bisherigen Arbeiten sei man nicht auf asbestbelastete Baustoffe gestoßen und aufgrund der Bauhistorie des in der Gründerzeit errichteten Hauses seien solche auch nicht zu erwarten. Die positiven Proben wiesen lediglich auf einen ungefährlichen Asbestzementkanal in einer einzelnen Wohnung hin. Ein Sachverständiger habe bei der Begehung der Baustelle keine Beanstandungen geäußert. Die Eigentümerinnen treffe daher auch keine rechtliche Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa im Wege eines Gefahrstoffgutachtens.
Das Gericht hält die Verfügung demgegenüber für rechtmäßig. Es handele sich um eine auf das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und das Niedersächsische Polizeigesetz gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Behörde habe zutreffend aus der auf der Baustelle vorgefundenen Gesamtsituation auf eine konkrete Gesundheitsgefahr für die sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen durch eine mögliche Asbestbelastung geschlossen und das Betreten und Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Insbesondere rechtfertige der bestätigte Asbestfund – auch wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen – die Befürchtung, dass auch andere Stellen des Gebäudes belastet seien. Infolgedessen sei das Verbot nicht nur auf den Fundort im dritten Obergeschoss des Gebäudes zu beschränken gewesen. Das erhebliche Gesundheitsrisiko, die von der Exposition mit Asbest ausgehe, rechtfertige auch die Annahme einer Gefahr im Verzug und die sofortige Wirkung der ausgesprochenen Verbote. Die Eigentümerinnen hätten jederzeit die Gelegenheit, die Annahme der Gesundheitsgefahr durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die schlichte Begehung der Baustelle durch einen Sachverständigen sei jedoch nicht geeignet, ein solches zu ersetzen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellerinnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover
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