EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C‑209/23 vom 16.07.2026
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑209/23 | RRC Sports
Zwei Fußballspielervermittler1 erhoben bei einem deutschen Gericht2 eine Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Anwendung mehrerer Regelungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zu untersagen, die die Grenzen festlegen, innerhalb deren die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und ‑trainern ausgeübt wird.3
Die beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere:
- das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden4 und den abgebenden Rechtsträger,
- die Vermittlervergütung, insbesondere deren prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechneten Obergrenze,5
- bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,6
- die Möglichkeiten, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten,7
- und die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer.8
Nach Ansicht der klagenden Vermittler verstoßen diese Regelungen gegen das Unionsrecht, nämlich das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, den freien Dienstleistungsverkehr und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).9
Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof hierzu um Vorabentscheidung ersucht.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen oder ob sie als gerechtfertigt angesehen werden können. Der Gerichtshof gibt dem deutschen Gericht insoweit zahlreiche Hinweise für die Zwecke dieser Prüfung.
So erscheint es jedenfalls mit dem Kartellverbot unvereinbar, den Vermittlern zu untersagen, mit einem Auftraggeber, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt zu treten oder einen Vermittlungsvertrag zu schließen. Dieses Verbot gilt nämlich nicht für Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, so dass diese außerhalb des geregelten Zeitfensters Vertragsbedingungen neu aushandeln oder einen neuen Vertrag schließen können, wodurch ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wird.
Was das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angeht, so kann davon ausgegangen werden, dass die FIFA eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und ‑trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer innehat, wobei sich diese Stellung aus der Regelungs‑, Kontroll‑ und Sanktionsbefugnis ergibt, die sie auf diesen Märkten ausübt.
Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellungen darstellen und ob dieses Verhalten gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.
Folgende Regelungen der FIFA behindern den freien Dienstleistungsverkehr: i) die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, ii) die Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, und iii) die Regelungen über die Kontaktaufnahme.
Die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) unterwerfen, können nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.
Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu beurteilen, ob diese Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sein können, wie z. B. i) Interessenkonflikte zu verhindern, ii) ethische Mindeststandards festzulegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler zu schützen, iii) ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherzustellen, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz geschaffen wird, oder iv) die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten.
Zur DSGVO weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen regelt.
Es ist letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof gegebenen Hinweise zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den Informationen verbunden ist, die die Vermittler der FIFA mitzuteilen haben, zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht gegebenenfalls die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Allerdings steht die DSGVO dem entgegen, dass ein Verband wie die FIFA jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht.
Fußnoten
1Einer der Kläger ist RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftsführer der andere Kläger ist.
2Dem Landgericht Mainz.
3Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Vorschriften des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und des FIFA-Fußballvermittlerreglements, das 2023 in Kraft getreten ist. Letzteres regelt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems der FIFA. Insbesondere legt es die Modalitäten fest, nach denen Vermittler gegenüber Spielern, Trainern, Vereinen und Single-Entity-Leagues Vermittlungsdienste anbieten und erbringen und für solche Dienste Vergütungen erhalten dürfen.
4Eine Ausnahme gilt für die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers, sofern beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben.
5Zudem ist es Dritten grundsätzlich untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen. Dieses Verbot soll den Rückgriff auf bestimmte Finanzkonstruktionen zur Vergütung eines Vermittlers beschränken. Darüber hinaus wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind.
6Die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz sind davon abhängig, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen. Zudem darf ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein.
7Der Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem neuen Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, ist auf die zwei Monate vor Ablauf des Vertrags begrenzt. Zudem ist es den Vermittlern untersagt, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber abzuschließen.
8Vermittler müssen bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen. Zudem werden den Vereinen, den Single-Entity-Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt.
9Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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