VG Trier, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Urteil 1 K 6676//25 TR vom 30.06.2026
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben.
Im Mai 2021 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der von dem Kläger als Geschäftsführer vertretenen GmbH die Erlaubnis zum Betrieb von Coronavirus-Testzentren. Diese Erlaubnis erfolgte zunächst in Form einer unpersonalisierten Einzelbeauftragung, aus der weder ein konkreter Rückschluss auf die GmbH noch den Kläger möglich war. Um die durchgeführten Tests abrechnen zu können, war parallel hierzu eine Registrierung im Onlineportal der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, bei welcher der Kläger nicht ausdrücklich die GmbH erwähnte. Die Beklagte erteilte daraufhin dem Kläger die Berechtigung zur Abrechnung. Die Vergütung wurde in der Folge auf das vom Kläger angegebene Konto, bei dem es sich um das Geschäftskonto der GmbH handelte, ausgezahlt.
Aufgrund statistischer Auffälligkeiten eines der betriebenen Testzentren leitete die Beklagte eine umfassende Abrechnungsprüfung ein. Nachdem die angeforderten Dokumentationen teils unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden, forderte die Beklagte die ausgezahlte Vergütung in voller Höhe zurück. Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch erhoben, nicht er, sondern die GmbH sei der rechtmäßige Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-TestV a.F. gewesen und damit der einzig mögliche Adressat einer Rückforderung. Die Beklagte hielt dem entgegen, er müsse sich aufgrund seiner Registrierung im Onlineportal der Beklagten ihr gegenüber wie ein Leistungserbringer behandeln lassen.
Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und hob antragsgemäß den Rückforderungsbescheid auf. Nach den zwingenden Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung knüpfe die Eigenschaft als Leistungserbringer an die Beauftragung durch das LSJV. Dieses habe die GmbH und nicht den Kläger persönlich beauftragt. Die Beklagte agiere als Abrechnungs- und Zahlstelle und könne gerade nicht in Abweichung vom LSJV über die Beauftragung als Leistungserbringer entscheiden. Die Beklagte könne sich auch nicht über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darauf berufen, sie habe auf die klägerischen Angaben vertraut. Ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits bestehe nicht, da es auch ohne ausdrückliche Erwähnung der GmbH Hinweise auf diese gegeben habe, infolge derer jedenfalls eine Überprüfung der Beauftragung geboten gewesen wäre. Zu diesem Zweck sei ein Informationsaustausch zwischen der Beklagten und dem LSJV auch gesetzlich vorgesehen. Auch wenn der Kläger teils widersprüchliche Angaben gemacht habe, folge hieraus zudem keine treuwidrige Vorteilsziehung, da die Nichterwähnung der GmbH im Rahmen einer Haftung letztlich zu seinem Nachteil ginge. Ferner sei das Geld nicht auf das Privatkonto des Klägers, sondern auf das Geschäftskonto der GmbH geflossen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung könne nach alledem nicht den Kläger als Privatperson in Anspruch nehmen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier
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