Kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule

Die Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium blieben vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist (Az. 6 B 3826/26, 6 B 3751/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Beschlüssen 6 B 3826/26 und 6 B 3751/26 vom 15.06.2026 (nrkr)

Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium ohne Erfolg

Zwei Schüler*innen wollten mit Eilanträgen beim Verwaltungsgericht Hannover ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet Hannover zur vorläufigen Aufnahme für die fünfte Klasse verpflichten lassen. Sie hatten im Losverfahren keine Plätze erhalten.

Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover haben mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 die Anträge abgelehnt. Die Einzelrichter haben entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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