Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 28.07.2026

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gelten im Zuge des veränderten Übergangszeitraums im Rahmen des AI Omnibus die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte ab dem 02.12.2026.

Kennzeichnung von KI-Interaktionen mit natürlichen Personen

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme sicherzustellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Leitlinien stellen klar, dass insbesondere Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-Avatare, sprachbasierte Systeme und andere dialogorientierte Anwendungen unter diese Vorschrift fallen. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen Menschen lediglich mit den Ergebnissen eines KI-Systems in Berührung kommen, ohne selbst unmittelbar mit dem System zu interagieren. Als Beispiel nennen die Leitlinien den Einsatz von KI-Werkzeugen durch Mitarbeitende im Kundenservice zur Unterstützung der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.

Die EU-Kommission präzisiert zudem die Anforderungen an Transparenzhinweise. Die Information über die KI-Interaktion soll klar, verständlich und möglichst unmittelbar vor oder zu Beginn der Interaktion bereitgestellt werden. Bei textbasierten Anwendungen können hierfür beispielsweise Hinweise in der Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds genutzt werden, während bei Sprachsystemen eine entsprechende Information zu Beginn des Gesprächs erfolgen sollte. Außerdem wird die Nutzung von dauerhaften Symbolen oder Wasserzeichen o.ä. zur KI-Kennzeichnung empfohlen. Die Leitlinien empfehlen hierbei grundsätzlich barrierefreie und gegebenenfalls multimodale Informationshinweise. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu KI-Agenten. Diese sollen ihre künstliche Natur offenlegen und Nutzende darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln. Die Leitlinien empfehlen in diesem Kontext die Information bei jeder neuen Interaktion sowie in besonders relevanten Verfahrensschritten erneut bereitzustellen, etwa bei Freigaben oder Bestätigungen.

Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Die EU-Kommission betont jedoch, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob der KI-Charakter offensichtlich ist („obviousness“), sind unter anderem die Eigenschaften des Systems, die Zielgruppe sowie der Nutzungskontext zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen. Nichtsdestotrotz weist die Kommission darauf hin, dass bei einem ausschließlich professionellen oder spezialisierten Nutzerkreis in der Regel ein höheres Maß an Wissen und Urteilsvermögen angenommen werden kann.

Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte

Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft KI-Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren. Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass die Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bleiben. Die Leitlinien stellen klar, dass es sich dabei um zwei eigenständige Anforderungen handelt: Zum einen müssen Informationen über die künstliche Erzeugung oder Manipulation in den Inhalt integriert werden, beispielsweise durch Metadaten, digitale Signaturen oder Wasserzeichen. Zum anderen müssen technische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Informationen auch nach Weiterverarbeitung, Konvertierung oder Verbreitung möglichst erhalten bleiben und ausgelesen werden können. Die EU-Kommission betont zudem, dass die eingesetzten Lösungen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein müssten und sich am Stand der Technik orientieren sollten.

Abgrenzung zu unterstützenden Funktionen

Die Leitlinien erläutern außerdem die Abgrenzung zwischen künstlichen Inhalten und unterstützenden KI-Funktionen. Nicht jede Nutzung von KI führt automatisch zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten. Ausnahmen können insbesondere für Systeme gelten, die lediglich technische oder unterstützende Funktionen übernehmen und die bereitgestellten Eingabedaten oder deren semantischen Aussagegehalt nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien nennen beispielsweise bestimmte Standardbearbeitungs-, Optimierungs- oder Assistenzfunktionen, die keine eigenständigen künstlichen Inhalte erzeugen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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