Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3.6.2020 beschlossen, den Umsatzsteuersatz vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abzusenken.
Regelung:
- Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1UStG):
- Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %
- für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16%
- ab dem 1.1.2021 gilt wieder der bisherige Regelsteuersatz von 19%.
- Ermäßigter Steuersatz:
- Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %
- für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 %
- ab dem 1.1.2021 gilt wieder der bisherige ermäßigte Steuersatz von 7%.
- Besonderheit für Restaurationsbetriebe
- Bis 30.6.2020 unterliegen die Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %
- ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %
- vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7%
- ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Diese Maßnahme wirft viele Fragen auf, auf die im Folgenden eingegangen wird:
Grundsätzlich gilt: Der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes ist maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist.
Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Ausführung einer Leistung gilt folgendes:
- Lieferungen: Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.
- Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
- Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.
Neben der tatsächlich endgültig ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln
- Es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Anzahlungen
Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.
Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
- Leistung oder Teilleistung wurde erbracht bis zum 30.06.2020:
- Anzahlung: Ob Anzahlungen erbracht wurden ist unerheblich
- Steuerliche Behandlung: Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 %
- Leistung oder Teilleistung wurde erbracht nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021:
- Anzahlung: Keine Anzahlungen vor dem 01.07.2020
- Steuerliche Behandlung: Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 %
- Leistung oder Teilleistung wurde erbracht nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021:
- Anzahlungen: Anzahlungen wurden vor dem 01.07.2020 geleistet
- Steuerliche Behandlung:
- Die Anzahlungen vor dem 01.07.2020 waren mit 19% bzw. 7 % besteuert worden
- Bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten
- der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz.
- Leistung oder Teilleistung wurden erbracht nach dem 31.12.2020:
- Anzahlungen: Keine Anzahlungen vor dem 01.01.2021
- Steuerliche Behandlung: Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
- Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020
- Anzahlungen: Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen
- Steuerliche Behandlung:
- Die Anzahlungen können mit 16% bzw. 5% besteuert werden
- bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3% bzw. 2 % nachzuversteuern
- der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist.
Wurden für zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16% bzw. 5% in Rechnung gestellt, ist bei einer Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird.
Zu beachten ist allerdings, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird.
Dauerleistungen, Mietverträge
Bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.
Bauleistungen
Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Auch wenn wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt werden, fehlt es in der Regel an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen.
Fehlen in einem Vertrag Vereinbarungen über Teilleistungen, wurde es bei früheren Steuersatzänderungen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde.
Insbesondere wenn der Steuersatz zum 1.1.2021 wieder auf 19 % angehoben wird, sollten bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen für die bis dahin ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.
Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt , unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %. Das ist unabhängig davon, in welchem Umfang schon mit 19 % besteuerte Anzahlungen geleistet worden waren.
Der Nachweis ist idealerweise durch eine schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber nachzuweisen.
Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird.
Konsequenzen aus einer unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer
Erbringt ein Unternehmer die Leistung zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 und stellt er eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
- Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet.
- Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann von einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.