Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket mit einem Finanzbedarfsvolumen von 130 Milliarden Euro geeinigt, das überwiegend bereits zum 01.07.2020 dieses Jahres in Kraft treten soll.
Im Wesentlichen beinhaltet das Krisenbewältigungspaket folgende steuerliche Maßnahmen:
Senkung der Umsatzsteuer
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
Der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung bereits dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach wird der Umsatzsteuersatz für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung erweitert werden.
Dabei soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.
Degressive AfA
Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.
Modernisierung der Körperschaftsteuer
Zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden.
Steuerliche Forschungszulage
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt werden.
Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden, um eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen zu erzielen. Für Neuzulassungen soll die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben werden. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert werden.
Weitere wichtige nichtsteuerliche Maßnahmen sind u.a.:
Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe
Auflegung eines Programms für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von bis zu 25 Mrd. Euro zur Sicherung der Existenz von KMU. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wird auf Grund des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark ansteigen. Die Umlage soll daher ab 2021 über staatliche Zuschüsse abgesenkt werden.