VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil VG 40 K 15/25 vom 24.06.2025
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger betrieb von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Corona-Teststelle. Bei deren Registrierung zeigte er beim Gesundheitsamt eine Testkapazität von 250 Testungen pro Tag an. Für die Abrechnung meldete der Kläger der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin die Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich vorgenommenen Testungen, die die ursprünglich angezeigte Kapazität überstieg. Daraufhin überwies ihm die KV Berlin zunächst eine nach der vollen Anzahl der geltend gemachten Testungen errechnete Vergütung. Zu einem späteren Zeitpunkt setzte sie diese Vergütung herab und forderte den aus ihrer Sicht überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Kläger müsse sich an der von ihm bei der Registrierung der Teststelle angezeigten Testungen von 250 Testungen pro Tag festhalten lassen. Daraus ergäbe sich eine Kapazitätsgrenze, auch wenn der Kläger tatsächlich mehr Testungen vorgenommen haben sollte bzw. gemeldet habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und begehrte, den Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die Vergütung der Corona-Teststellen richte sich nach der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die KV Berlin habe zwar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Testkapazität überschreite. An dieser Stelle habe sie die Prüfung aber fehlerhaft abgebrochen. Stattdessen hätte sie die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe. Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Dass die Teststelle mehr Testungen vorgenommen und der Kläger entsprechend mehr Testungen abgerechnet habe, als er bei der Registrierung der Teststelle als tägliche Testkapazität angegeben hatte, begründe für sich betrachtet keinen Rückforderungsgrund. Unterbleibe eine Meldung der Erhöhung der Testkapazität, habe der Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung die geltend gemachten Zahlen lediglich unter deutlich höherem Aufwand plausibel darzulegen. Die unterbliebene Meldung ändere aber nichts an dem Vergütungsanspruch, der bestehe, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden sei. Das Gericht müsse vorliegend auch nicht prüfen, ob die Rückforderung aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Insbesondere müsse es nicht die von der KV Berlin zu erbringende, umfangreiche Detailprüfung vornehmen, ob die Leistungen in den geltend gemachten Fällen jeweils ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese Vorgaben nicht angewendet werden. Die Coronavirus-Testverordnung sehe zwar ihrerseits vor, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsprechende Vorgaben machen dürfe. Dafür fehle es aber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin
Powered by WPeMatico