Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die auf einem Bonuspunktesystem beruhende Verpflichtung eines Einzelhändlers, Kunden bei zukünftigen Einkäufen Rabatte zu gewähren, die sich nach einem Prozentsatz der in der Vergangenheit getätigten Umsätze bemessen, bereits mit der Ausgabe der entsprechenden Gutscheine oder aber erst durch zukünftige Einkäufe des jeweiligen Kunden wirtschaftlich verursacht ist und ob insoweit das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG eingreift.

Wenn sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.

Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stelle keine Verpflichtung dar (§ 5 Abs. 2a EStG).

Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. So entschied der Bundesfinanzhof.

Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei.

Kostendeckelung bei Leasingfahrzeugen und EÜR

Eine beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen ist laut Bundesfinanzhof für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof der Linie der Finanzverwaltung gefolgt und hat eine früher bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern beliebte Gestaltung verworfen.

Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich.

Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe.

Hinweis

Gemäß dem Einkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Seit 01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver geworden. Das überarbeitete Jahres-steuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor.

Durch das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 bzw. auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 haben können.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro absetzen. Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten – unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Aber: Das Finanzamt gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000 Euro erhöht sich ab 01.01.2023 auf 1.230 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat).

Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung

Studierende und Fachschüler erhalten – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG).

Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülern beantragt werden.

Bund und Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, über die die Auszahlung beantragt werden kann.

Weitere Entlastungen für Studierende

Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H. von 345 Euro, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und
Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.

Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000 Euro Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das
Finanzamt gemeldet werden.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Bis zum 31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln.

Hinweis

Die Meldepflicht gilt pro Plattform. Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).

Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.

Hinweis

Man gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30 Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die Verkäufe stattgefunden haben, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze zur Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten gegeben.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Im März werden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh auf 40 Cent pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro kWh – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, wird eine Härtefallregelung eingerichtet. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung treffen.

Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.

Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 3,8-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommensteuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro
  • Übrige Einkünfte = 80.000 Euro
  • Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro
  • Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro
  • Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro
  • Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro
  • Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 3,8 = 12.700 Euro
  • Verbleibende Einkommensteuer = 57.963 Euro

Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapital-gesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.

Sachbezugswerte 2023

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.

Die Werte im Überblick:

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,00 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 3,80 Euro anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2023 in Höhe von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre.

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2023 in Kraft treten. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze zur Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten gegeben.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Im März werden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh auf 40 Cent pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro kWh – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, wird eine Härtefallregelung eingerichtet. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung treffen.