Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen.

Anpassung von Pauschalen und Freibeträgen

Vereinfacht werden die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sind – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Durch die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten steigt ab 01.01.2023 von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag steigt von 924 auf 1.200 Euro.

Abschreibungen im Wohnungsbau

Für Fertigstellungen ab 01.07.2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen: Die Sonderabschreibung wird fortgeführt, wird aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt. Laut Gesetz können für vier Jahre jeweils 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht über 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird.

Photovoltaikanlagen steuerfrei

Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind rückwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!).

Besteuerung von Energie-Entlastungen

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe. Im Dezember 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll dieser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung – also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteuerung trifft ausschließlich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in die Besteuerung an, in deren Verlauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sog. Fallbeileffekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Vollbesteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.

Altersvorsorge

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll schon ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 noch 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Mithilfe der Änderung soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Immobilienerbe wird teurer

Die Übertragung von Immobilienvermögen – etwa durch Schenkungen und Erbschaften – wird teurer: Änderungen im Bewertungsgesetz können dazu führen, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertnähere Bewertung. Dadurch könnten Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer höher ausfallen.

Steuer-ID: Direkter Auszahlungsweg

Mit dem Jahressteuergesetz wird erstmals ein direkter Auszahlungsweg für die Möglichkeit staatlicher Hilfen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Übergewinnsteuer für Unternehmer

Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 % übersteigen, werden mit
33 % besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucher beitragen.

(Steuerliche) Änderungen 2022/2023

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt.

Bei sog. Midi-Jobs (Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgrenze. Künftig dürfen monatlich bis zu 2.000 Euro verdient werden. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.

Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sog. CO2-Preis wird nach einem 10-Punkte-Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müssen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den klimaschädlichen Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.

Der Grundfreibetrag – also das steuerfreie Existenz- minimum – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz). Der Spitzensteuersatz von
42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro (= + 80 Euro), im Jahr 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro (= + 202 Euro) und im Jahr 2024 von 3.012 Euro auf 3.192 Euro (+ 180 Euro) angehoben werden. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wurde rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, steigt er 2023 und 2024 entsprechend an.

Die Krankenkassenbeiträge – momentan im Schnitt bei 15,9 % – werden im neuen Jahr 2023 um voraussichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 % angehoben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.

Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Außerdem wird es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen.

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „eBay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

Im Streitfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.

Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

Das Finanzgericht Münster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen.

Das Kapitalkonto falle – mit der Konsequenz des Eintritts der daran geknüpften Folgen – zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.

Doppelte Haushaltsführung: Keine Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes

Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft”. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.

Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

Das Finanzgericht Münster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen.

Das Kapitalkonto falle – mit der Konsequenz des Eintritts der daran geknüpften Folgen – zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das
Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identi-fikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Entlastung für Mieter – Faire Aufteilung des CO2-Preises

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Der Bundestag hat jetzt einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vorsieht.

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohn-fläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. In manchen Fällen hindern Vorgaben – z. B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Weitere Anhebung der geplanten Erhöhung von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.

Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt (Stand: 08.11.2022) auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimum-bericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.

Das sog. Inflationsausgleichsgesetz soll am 25.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet werden.