Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser über die Grenze herüberragende Äste entfernt. Voraussetzung ist aber, dass die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

Der Beseitigungsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Störung geltend gemacht werden; danach ist der Anspruch verjährt. Unabhängig davon steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu. Er kann die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden.

 

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines Hotel‑Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine Betriebs‑GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30‑jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.

 

Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.

Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.

 

Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz oder Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.

(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich

Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.

 

Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen

Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen.

Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.

Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.

 

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden.

Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.

 

Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A‑AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A‑AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A‑AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A‑AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

 

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.

Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg)

 

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.