Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus‑Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

 

Sky Bundesliga Abo als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.

Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.

 

 

Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.

 

Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden

Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihre Wohnung verlassen sollten.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87‑ und 84‑jährigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen.

Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Gericht allerdings offen.

 

Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bauunternehmern regelmäßig nicht die Umsatzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzämter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträglich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers aufrechnen kann.

Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansinnen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH‑Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und später die Erstattung der Steuer verlangt.

 

Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden.

Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR‑Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.

 

Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein

Hat ein Bilanzierender GmbH‑Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH‑Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.

Hinweis: Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.