BFH zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

Der BFH hatte zu klären, ob im Rahmen der Aktivkohlereaktivierung in Drehrohröfen dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid die gleiche prozessspezifische nichtenergetische Bedeutung zukommt, wie im Rahmen des vom EuGH entschiedenen Falls der Kristallzuckerherstellung (Az. VII R 1/21).

BFH, Urteil VII R 1/21 vom 12.03.2024

Leitsatz

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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