Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.

Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber Entgeltunterlagen elektronisch führen

Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen ist zwar bereits seit dem 01.01.2022 vorgeschrieben, bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen und ihre Unterlagen weiterhin in Papierform führen. Diese Übergangsregelung endet zum 31.12.2026. Mit dem Ende der Übergangsregelung gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Entgeltunterlagen vollständig, eindeutig zugeordnet und für Betriebsprüfungen verfügbar sind.

Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis

Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.

Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.

Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

 

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.