Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Sie verweist dabei auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dieser sehe keine entsprechenden Reformen vor.
Aktuelles
Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich
Arbeitsverträge sollen künftig in Text- statt in Schriftform geschlossen werden können. Darauf hat sich die Bundesregierung am 21.03.2024 geeinigt. Arbeitsverträge sollen damit bald digital vereinbart werden können, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig.
Die Änderung soll nachträglich noch in den bereits am 13.03.2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) integriert werden. Der Regierungsentwurf für das nunmehr um die digitalen Arbeitsverträge ergänzte BEG IV wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Zu erstattende Umsatzsteuer bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle – Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen
Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch die entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern, wobei für die Zinsberechnung die Differenz zwischen der nunmehr und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, maßgeblich ist. So entschied das Finanzgericht Köln.
Wenn sich durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids auf Grund der erstmaligen Erfassung von Besteuerungsgrundlagen eine Mehrsteuer ergibt, die der Steuerpflichtige sogleich tilgt und diese neue Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, weil Besteuerungsgrundlagen wegfallen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, ist für die Verzinsung auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen.
Ein Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen entsteht immer dann, wenn er Zahlungen leistet, die sich später als unberechtigt erweisen; dies bestimmt sich danach, ob sich die betreffende Festsetzung als unrichtig erweisen.
Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe
Die Bildung ihrer Kinder lassen sich viele Eltern viel kosten, soweit sie diese Kosten aufbringen können. Dies wird vom Staat auch dadurch erleichtert, dass das Schulgeld für Privatschulen teilweise als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Das Gesetz sieht diese Vergünstigung für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen vor. Bei den hierunter zu berücksichtigenden Schulen handelt es sich um alle Einrichtungen, die zu einem staatlich anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führen oder darauf vorbereiten. Die bekanntesten davon in Deutschland sind die Waldorfschulen und Montessori-Schulen, aber auch Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen, die Kurse zur Vorbereitung auf den Erwerb sämtlicher Schulabschlüsse anbieten, fallen darunter, wenn der Unterricht den Stoff der maßgeblichen Prüfungsordnungen vermitteln soll.
Auch vergleichbare Schulen in anderen EU/EWR-Ländern gehören dazu. Deshalb gehören die berühmten Privatschulen in der Schweiz oder in Großbritannien nicht zu den begünstigten Einrichtungen. Eine Ausnahme bilden aber deutsche Schulen im Ausland, wenn sie nach einem in Deutschland staatlich anerkannten Lehrplan unterrichten. Nicht unter diese Vorschrift fallen Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Ferienkurse, ebenfalls nicht begünstigt sind Hochschulen, Fachhochschulen und entsprechende EU/EWR-Einrichtungen. Der Nachweis für Auslandsschulen muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden (inkl. evtl. Übersetzung in die deutsche Sprache).
Zu den begünstigten Kosten rechnen nur die Beträge für den Schulunterricht. Unterbringungskosten sowie Verpflegungs- und Betreuungsaufwendungen sind kein Schulgeld. Auch besondere Kosten, die beim Besuch öffentlicher Schulen extra zu bezahlen wären (Schulbücher, Klassenausflüge oder zusätzlicher Musikunterricht), fallen nicht unter das Schulgeld. Der jährliche Höchstbetrag des Abzugs beträgt 5.000 Euro je Kind und je Kalenderjahr – ohne Rücksicht auf den Zeitraum des Schulbesuchs im Jahr – für beide Elternteile zusammen. Im Falle von Einzelveranlagungen kann die Aufteilung gewählt werden, ansonsten erfolgt sie mit je 50 %. Der Abzugsbetrag errechnet sich aus 30 % der angefallenen Kosten.
Hinweis
Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend machen zu können, muss für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.
Förderung von Aus- und Weiterbildung soll weiter gestärkt werden
Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 01.04.2024 sind weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft getreten, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören.
Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Zudem soll ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 01.08.2024 eingeführt werden, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.
Das neue Qualifizierungsgeld soll Betriebe unterstützen, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 % des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt.
Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte soll die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht werden. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.
Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau 2023
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden.
Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung (hier: Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft.
Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.
Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichte, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt. Das Finanzgericht hat im Streitfall zu Unrecht die Widersprüche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
Niedersächsisches Grundsteuergesetz verfassungswidrig?
Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Niedersachsen machte von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.
Nur ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung pauschal versicherbar
Ist ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, in vollem Umfang versicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Arbeitgeber für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung seiner Beschäftigten verantwortlich.
Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Wenn eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen finanziert, ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Ähnliche Zwecke) eingreift. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist auch davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass auch Aufwendungen für Oldtimer unter diese „ähnlichen Zwecke” fallen können. Insbesondere, wenn sie wenig bewegt werden, weil sie eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen und Gegenstände.