„Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug

Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind.

Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Hinweis

Für den Vorsteuerabzug des Erwerbers besteht keine allgemeine Voraussetzung in der Form, dass die anfallende Umsatzsteuer seitens des Vorunternehmers auch tatsächlich abgeführt wurde.

Der Vorsteuerabzug beim Erwerber kann jedoch dann versagt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. S. des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. der §§ 26b, 26c UStG einbezogen war (§ 25f UStG).

Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Der eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit würde verfehlt, wenn eine laufende Altersrente geleistet und zugleich das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Weise gegen laufendes Gehalt fortgesetzt wird.

Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass die von der GmbH an den Kläger erfolgte Zahlung zur Abfindung der zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage nicht gesellschaftlich, sondern betrieblich veranlasst war und mithin keine vGA vorlag.

Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund steuerfrei übertragen werden können. Arbeitslohn (Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall ist auszuschließen, dass den Arbeitnehmern die Abfindungen, soweit sie den jeweiligen Langzeitkonten zugeführt werden sollten, im streitigen Zeitraum zugeflossen sind. Die Lohnsteuer sei mithin nicht entstanden, und eine (akzessorische) Haftung der Klägerin komme nicht in Betracht. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die DRV Bund bei jeder Teilauszahlung aus einem Wertguthaben die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen habe.

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im – zumindest wirtschaftlichen – Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies – wie im Streitfall – freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird.

Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine bezahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichtige Aufwendungen erstattet – von wem auch immer – führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.

Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuerlichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neuen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels
Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepartner.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungsverluste, die generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellen, sondern dahingehend zu würdigen sind, ob rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) missbraucht wurden. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungspreises nicht zulässig. Als Folge ist der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft anteilsbezogen zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt somit auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.

Hinweis

Es ist allerdings zu beachten, dass hier die Veräußerung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Veräußerungen ist eine Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari-Emission auf alle Anteile des Steuerpflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind.

Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung

Haben Rentner die „Energiepreispauschale für Rentenbeziehende“ im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG (gesetzliche Rentenversicherung) oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten, ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Denn das Finanzamt erhält eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale automatisch für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Haben Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer erzielt, haben sie Anspruch auf die „Energiepreispauschale für Erwerbstätige“ i. H. v. 300 Euro. In der Einkommensteuererklärung müssen keine Eintragungen vorgenommen werden. Haben Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale i. d. R. bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Steuerpflichtige bislang keine Energiepreispauschale erhalten und gehören einer der genannten Personengruppen an, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamts nachgeholt. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale automatisch.

Hinweis

Die Eintragung zur Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung ist nur dann vorzunehmen, wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-job) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt haben. Dann ist zusätzlich die „Anlage Sonstiges“ abzugeben.

Haben Steuerpflichtige hingegen im Jahr 2022 nur Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und die Energiepreispauschale bereits vom Arbeitgeber erhalten, dann ist insoweit keine Einkommensteuererklärung erforderlich.

An Vermittler in Hongkong gezahlte Provision – Betriebsausgabenabzug möglich

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob der Betriebsausgabenabzug für eine von der Klägerin im Streitjahr 2016 geltend gemachte Vermittlungsprovision nach dem Außensteuergesetz oder gemäß der Abgabenordnung zu versagen ist.

Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungsgemäß i. S. der Abgabenordnung, wenn
sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.

Für die Anwendung der Abgabenordnung ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar sind. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerung
i. S. des Außensteuergesetzes. Das Finanzamt hat im Streitfall zu Unrecht den Abzug einer Betriebsausgabe verweigert. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die Klägerin gemäß dem Körperschaftsteuergesetz keine außerbetriebliche Sphäre.

Unwetter im August 2023 in Bayern: Hilfen für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen

Wie die Bayerische Staatsregierung mitteilt, können Privatpersonen und Unternehmen steuerliche Erleichterungen erhalten, zudem wurde die Einleitung einer staatlichen Finanzhilfeaktion beschlossen. Demnach können insbesondere Privathaushalte, denen durch das Unwetter im August 2023 in Bayern eine existenzielle Notlage droht, im Einzelfall finanzielle Hilfen gewährt werden. Betroffene Kommunen können im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Unterstützung erhalten.

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen können für Privatpersonen sowie Unternehmen im Einzelfall nach den maßgeblichen Vorschriften unter anderem

  • Steuern gestundet,
  • Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und
  • Steuervorauszahlungen gemindert werden.
  • Auch Sonderabschreibungen sind möglich.

Ansprechpartner für die Betroffenen ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Internationaler Finanzabgleich ab 30.09.2023

Am 30.09.2023 beginnt der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden zwischen 119 Staaten. Über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält das örtlich zuständige Finanzamt dann im Wege des automatisierten Datenaustauschs Kontendaten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittstaaten, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der Länder ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.02.2023 (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051) enthalten.

Wenn die Pflicht besteht, die aus den Finanzkonten resultierenden Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, anzugeben, dies aber unterblieben ist, kann daraus ggf. eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung resultieren. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige läuft jedoch ins Leere, wenn die Steuerstraftat entdeckt war. Davon ist wohl nach einer Meldung der ausländischen Finanzbehörde an das BZSt auszugehen.

Umgekehrt erhalten auch ausländische Finanzbehörden über das BZSt Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen nicht unbekannt ist, sollten im Ausland Steuerpflichtige ihre Erklärungen im Ausland über-prüfen (lassen).

Die Motive für ein Finanzkonto im Ausland können unterschiedlich sein. So sind aus der Vor-BREXIT-Zeit Fälle von ehemaligen Studierenden bekannt, die ein Konto im Vereinigten Königreich einrichteten. Britische Banken vergaben seinerzeit großzügig Studienkredite, wenn ein Bankkonto im Vereinigten Königreich bestand. Durch eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben der Bankenaufsicht dürften diese Konten inzwischen nahezu vollständig aufgelöst sein. Zinseinkünfte können jedoch möglicherweise nicht angegeben worden sein. Hier sollte eine Nachdeklaration geprüft werden.

Ebenfalls nicht ungewöhnlich sind Konten im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien.

Vergleichswertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte nutzen die Finanzämter vorrangig das „Vergleichswertverfahren“. Bei diesem Verfahren werden Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse zugrunde gelegt.

Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig. Die Richter wollen zu der Frage Stellung nehmen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach dem Bewertungsgesetz für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über diese Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse.

Hinweis

Betroffene Steuerpflichtige können gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen bzw. Vergleichsfaktoren festgestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen.