Verluste aus sog. Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaft- oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.

E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen

Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

Hinweis

Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt, können sich die Kunden von Tesla Motors nicht darauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das deutsche Eichrecht verstoßen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert und nicht sanktioniert“.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig

Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit” des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.

Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Hinzuschätzung nach Außenprüfung bei Einzelhandelsunternehmen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bezüglich einer Hinzuschätzung keine Änderung erfolgt, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betriebseinnahmen nicht erklärt wurden.

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben. Auch Hilfstatsachen, die einen Schluss auf das Vorliegen einer Haupttatsache, die Element des gesetzlichen Tatbestandes ist, könnten die Änderungsbefugnis der Finanzbehörde eröffnen. Hilfstatsachen dürften allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen; bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichten hierfür nicht aus. Aus dem „soweit“-Satz folgt weiterhin, dass eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem die nachträglich bekannt gewordene Tatsache ursächlich für eine höhere Steuerfestsetzung ist. Die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt die Finanzbehörde.

Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Dabei ist bei Unternehmern mit Gewinnerermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zum einen die umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen zu beachten, da sie auch unmittelbar für das Einkommensteuergesetz wirkt. Zum anderen sind die Vorschriften über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu beachten.

Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbetreibenden Mieter umgelegten Grundsteuer

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Finanzbehörde Recht. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall liege hier vor. Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiere.

Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften

Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt nur ein Freibetrag zu.

Im Streitfall verstarben der Großvater und die Großmutter der Kläger. Die Großeltern hatten die Tante der Kläger als Vorerbin und auf deren Tod u. a. die Kläger als Nacherben eingesetzt. Im Jahr 2015 verstarb die Tante und wurde ihrerseits u. a. durch die Kläger als Miterben beerbt. Der Vater der Kläger war bereits vor der Vorerbin verstorben. In der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger Anträge, der Versteuerung der Nacherbfälle ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde zu legen. Das Finanzamt berücksichtigte in den Erbschaftsteuerbescheiden gegenüber den Klägern Freibeträge i. H. v. 400.000 Euro pro Erben.

Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen möglich

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Die Klägerin betrieb einen Kiosk. Bei einer bei einer Lieferantin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Daraufhin führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sie Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das beklagte Finanzamt schätzte die Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Umsatzsteuer für bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenem Kartenpfand?

Fraglich war, ob ein sog. Kartenpfand für den Erwerb einer elektronischen Zahlungskarte eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt oder ob es sich um eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung handelt. Wenn die Qualifikation als Schadensersatz verneint werde, stelle die Überlassung der Zahlungskarte dann eine unselbstständige Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln dar bzw. handele es sich um eine Nebenleistung zu den steuerfreien Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder den steuerfreien Umsätzen im Zahlungsverkehr?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.