Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein

Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze des Klägers trotzdem umsatzsteuerpflichtig seien.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei seien, wenn die zuständige Landesbehörde sowohl Museum als auch Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Allerdings sei auch klar, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.

Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht

Verschiedene Situationen und Zustände des realen Lebens können steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das „Abfärben“, wenn verschiedene Gegenstände oder Menschen zu nahe beieinander stehen. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel Gebäude oder Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden (die Gesellschaft wird Besitzgesellschaft). Die Kapitalgesellschaft wird als Betriebsgesellschaft bezeichnet. Die Personengesellschaft erzielt in diesen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterliegen. Wenn aber ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengesellschaft auch Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind und sie die Mehrheit der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft haben, d. h. dadurch diese Gesellschaft beherrschen, dann werden die Vermietungseinkünfte bei der Personengesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1971 (Az. GrS 2/71) zurück.

Aber nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte, auch aus der Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erwähnte „Abfärbung“.

Diese Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen. Zunächst führt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen von Grundstücken oder sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt werden. Schließlich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Außenprüfung.

Besonders unangenehm und teuer können die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die Beherrschung und damit Betriebsaufspaltung ungeplant eintritt oder entfällt. Dies kann z. B. durch die Schenkung von Anteilen oder durch den Erbanfall von Todes wegen passieren. Fällt die Beherrschung weg, dann hat dies automatisch die Betriebsaufgabe der Personengesellschaft zur Folge. Die Bewertung des Vermögens der Gesellschaft erfolgt zum gemeinen Wert, sodass sämtliche stillen Reserven versteuert werden müssen, ohne dass den Gesellschaftern wie bei einer Veräußerung auch Liquidität zufließt. Durch die Begründung der Betriebsaufspaltung werden die Geschäftsanteile der Betriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen der entsprechenden Mitunternehmer. Kommt es zu einer ungewollten Beendigung, müssen die Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen überführt werden.

Hinweis

Es kann auch bei einem Steuerpflichtigen zu einer Betriebsaufspaltung kommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann kommt es zur Umgliederung der Einkünfte.

Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieses Arbeitszimmer muss dafür mit den notwendigen Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundesfinanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht.

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat für die häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet.

Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung

Im Streitfall ermittelte der Kläger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 zahlte er verspätet (erst am 09.01.2018), machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das beklagte Finanzamt gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Des Weiteren habe der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung konkretisiert, dass die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird.

Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

Hinweis

Zur Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig, dass die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen.

Ob der Vermieter/Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erziele, sei unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose komme es nicht.

Hinweis

Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist in der Regel stets objektbezogen zu prüfen. Die Prüfung kann zu jeder Zeit (vorher, während oder nach einer Vermietungsphase) anstehen.

Demgegenüber gelte bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (vorübergehenden) Werbungskostenüberschüssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.

Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.

Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden.

Lieferung von Strom an Mieter

Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die im Zusammenhang mit
steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen, schlechthin umsatzsteuerpflichtige selbstständige Leistungen sind.

Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.

Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.