Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.

Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Hinweis

Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 im Beitrag „Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister“ bei der Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten dafür um Entschuldigung.

Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp

Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.

Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?

Die Bezahlung von Steuerschulden durch Übertragung von Kunstgegenständen auf das zuständige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid erlassen hat, ist möglich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr häufig praktiziert, was wohl mit der Schwierigkeit von Wertbemessungen der Kunstwerke zusammenhängt, die statt Geld angenommen werden sollen. Diese Form der Bezahlung der Steuern ist nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich. Diese Steuer fließt nur dem jeweiligen Bundesland zu und das Land bekommt dann auch den Kunstgegenstand. Bei den hierfür zugelassenen Gegenständen handelt es sich um Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archive.

Die Auslegung dieser Begriffe kann natürlich durchaus strittig sein. Folgt man in der Begriffsbestimmung der – auch für andere Zwecke – ergangenen Rechtsprechung der obersten Gerichte, dann fallen im Einzelnen darunter Gemälde, Skulpturen, Gegenstände aus Silber und Gold, Münzen, Edelsteine, Möbel, Porzellangegenstände und sogar Krippen und Bildteppiche.

Nun kann ein Erbe aber nicht mit seinen wertvollen Gegenständen bei der Steuerkasse des Finanzamtes vorstellig werden und zur Begleichung seiner Erbschaftsteuer-Schuld gegen eine entsprechende Quittung die Sachen dort abladen. Die Verrechnung mit der Steuerschuld erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Steuerschuldner und dem zuständigen Bundesland. Das Land wird die angebotenen Gegenstände nur nach vorheriger Begutachtung durch eine dafür geeignete landeseigene Behörde (z. B. Museum, Bibliothek, öffentliche Sammlung) und bei einem öffentlichen Interesse an den Gegenständen annehmen. Die im Bundesland für Kultur zuständige oberste Behörde (Kultusministerium, Senator für Kultur und Wissen) muss dem Ankauf zustimmen.

Die Kunstgegenstände müssen nicht aus dem Erbe stammen, in der Regel wird dies aber der Fall sein. Dann sollte der Erbe/die Erben aber bereits bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Folgendes bedenken. Wird dort der Wert des Gegenstandes im Interesse an einer möglichst niedrigen Steuerbelastung möglichst niedrig angesetzt, dann wird das Land bei der Verrechnung mit der Steuerschuld – die sich ja aus vielen anderen Vermögensgegenständen ergeben kann – keinen höheren Wert akzeptieren. Der Wert der Kunstgegenstände wird i. d. R. ein großer Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien sein. Nach dem Gesetz ist als „Annahmewert“ der gemeine Wert anzusetzen, dieser gilt aber auch für die Erbschaftsteuerfestsetzung. Wo dieser Wert aber in der Praxis anzusiedeln ist, darüber kann man auch zwischen Kunstfachleuten ausdauernd streiten!

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht Köln.

Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz sei, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 AltTZG erfüllt seien, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden.

Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer erkrankte (hier: Parkinson) Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswegen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernten Hauptwohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehefrau unterstützen zu können und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu können. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken diene, komme es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an. Die Aufwendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation diene, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstelle und insofern auch nicht medizinisch indiziert sei. Das gelte auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe benötige, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden müsse und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen könne.

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?

Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i. S. des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheide das Einkommensteuergesetz ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge und der Ebene der Leistungen. Daher stelle jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine im Einkommensteuergesetz genannte Einrichtung für Zwecke der Basisversorgung erbracht werde, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.

Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei?

Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzielungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster von „Liebhaberei“ auszugehen.

Der Klägerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Klägerin habe zumindest in den Streitjahren ihre verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. Für die Feststellung, dass die Klägerin in den Streitjahren die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt habe, seien nicht nur die langjährigen Verluste der Klägerin relevant, sondern auch ihre fehlenden Reaktionen auf diese Verluste. Denn der Betrieb der Reithalle sei in dem von der Klägerin vorgesehenen Umfang nicht von vornherein in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln. Als ein weiteres Indiz dafür, dass im Streitfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Klägerin für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren, würdigt das Gericht die Möglichkeit der Klägerin, hierdurch Steuern zu sparen.

Hinweis

Ohne Businessplan sollte keine Reithalle betrieben werden. Kalkulationen über mehrere Perioden sind zwingend. Optimierungsversuche sind zu dokumentieren.

Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung?

Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Zwar sei die Insolvenzverwaltervergütung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwaltervergütung als „Aufwendung“ des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch auch in dem für die Anwendung des § 33 EStG erforderlichen Sinne belastet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn von der Restschuldbefreiung werden nur Insolvenzforderungen, nicht jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten erfasst.

Die streitigen Aufwendungen seien jedoch mangels Außergewöhnlichkeit nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher seien Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen (Privatpersonen) keineswegs unüblich.