Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale geltend machen

Mit der Homeoffice-Pauschale können für maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden – also höchstens 600 Euro. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter.

Bedingung ist, dass an den angesetzten Tagen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte aufgesucht wird. Das betrifft beispielsweise einen Arbeitnehmer, der während der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung seiner Vermietungsobjekte kümmert. Für den Samstag könnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder zum Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde.

Wenn der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit erledigt, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Wenn ein Vermieter z. B. als Rentner keiner weiteren Betätigung nachgeht, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.

Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale gilt nach aktuellem Stand nur noch für das Jahr 2021. Allerdings hat die neue Koalition angekündigt, eine Verlängerung für 2022 zu beschließen.

Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen

Auch Menschen mit einer Behinderung können ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil übersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der Behindertenpauschbetrag zu tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die regelmäßig entstehen.

Berechtigt ist, wer einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt oder wegfällt. Die Höhe des Pauschbetrags (Angaben hier für 2021) ist abhängig vom Grad der Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384 Euro, bei einem Grad von 60 bereits 1.440 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840 Euro – bei hilflosen, blinden und taubblinden Menschen bei 7.400 Euro. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) eingetragen sein.

Einmalige oder besondere Aufwendungen wie für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil übersteigen.

Fahrtkosten als Reisekosten? – Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts

Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab

Der Bundesrat hat über die Verlängerung von Corona-Hilfen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich – diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus.

Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.

Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.:

  • Stundung von fälligen Steuern
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022

Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an.

Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann.

Berechnungsschema bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten ist der mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt wird. Die Ermittlung erfolgt dann nach folgendem Schema:

Einwurf

– Auswurf

= Saldo (1)

– Erhöhung des Auszahlvorrats oder

+ Verminderung des Auszahlvorrats

+ Nachfüllungen

– Entnahmen

– Fehlbeträge

= elektronisch gezählte Kasse

+ Entnahme

– Nachfüllungen

= Saldo (2)

Die Finanzverwaltung sieht demnach den Saldo 1 als maßgeblich für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Hinzuweisen ist hierbei, dass deutsche Finanzgerichte in Entscheidungen auch andere Auffassungen vertreten.