Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser

Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen für von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt:

  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen
  2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  3. Verlust von Buchführungsunterlagen
  4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
  • Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit
  • Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Lohnsteuer
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
  1. Grundsteuer
  2. Gewerbesteuer

Ergänzend zu den Katastrophenerlassen der betroffenen Bundesländer, haben sich Bund und Länder in Sondersitzungen auf weitere Erleichterungen geeinigt. Es wurde u. a. Folgendes vereinbart:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, will das BayLfSt die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen (z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) sollen die von den Unwettern Betroffene unterstützt werden.

  • Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet.
  • Zudem können Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. September 2021 einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Sonderabschreibungen sind auch möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich

Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsformular hierzu gab er einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Beklagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutzte der Handwerksbetrieb die Maschinen. Daraufhin wurde der Förderantrag abgelehnt, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz dem Handwerksbetrieb nicht Recht. Für die in Streit stehenden Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig sei. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung. Dabei sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine Heilungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor.

Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Der Bund möchte neben den Steuerzahlern und insbesondere die Steuerberater entlasten, da seit Corona ein deutlich höheres Arbeitspensum anfällt. Auch die Finanzämter sind wohl froh, da sich auch dort die Lage arbeitsbelastend verschärft.

Hinweis

Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung 2020.

 

Schätzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtmäßig

Im summarischen Verfahren ist die Schätzung eines Gastronomiebetriebs (hier: Restaurant mit portugiesisch-mediterraner Küche) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des Mittelwerts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze (im Streitjahr 257 Prozent) nicht zu beanstanden, wenn sich der geprüfte Betrieb in guter Lage befindet, in den sozialen Medien positiv bewertet und als gut besucht dargestellt wird und keine substanziierten Gründe vorgetragen werden, die eine schlechte Ertragslage nahelegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Finanzbehörde habe die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich nach Maßgabe der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung gestützt. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung sei eine anerkannte Schätzungsmethode und werde als solche letztlich auch nicht substanziiert von der Antragstellerin in Frage gestellt. Grundsätzlich sei die Schätzungsmethode zu wählen, welche die größte Gewähr dafür biete, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen; ein Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode bestehe nicht.

Angesichts der gravierenden Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin, etwa dass Bareinnahmen nicht erfasst wurden, weder ein Kassenbuch noch Z-Bons vorhanden waren, gewichtige Anzeichen für Schwarzeinkäufe aufgefunden wurden und die Privateinlagen die Privatentnahmen deutlich überstiegen, bestünden keine Bedenken dagegen, eine Schätzung auf der Grundlage des externen Betriebsvergleichs anhand der Werte der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Unter diesen Umständen würden sich insbesondere keine anderen Schätzungsmethoden aufdrängen.

Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen

Vor dem Finanzgericht Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 Euro fest.

Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.

Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.

Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesell-schaften sein. Trotz zustimmender Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Mai 2017 war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Auch, weil die Finanzverwaltung die „Hürde“ hierfür sehr hoch gelegt hat.

Die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung nur gegeben ist, wenn der Organträger unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält oder auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft ausreicht, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beantwortet.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung europarechtskonform sind.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 15. April 2021 klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt. Eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft sei ausreichend. Die Auslegung, Organträger könne nur der sein, der unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält, sei zu eng. Diese Einschränkung sei auch nicht zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und/oder Steuerumgehungen geeignet. Hierzu wäre z. B. eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung besser geeignet.

Folge: Unter Berufung auf das EuGH-Urteil können auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft einbezogen werden, an denen der Organträger nicht alle Anteile hält.

Hinweis

Wegen der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung besteht insoweit ein Wahlrecht.

 

Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen

Vermieter können für neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird dann mindestens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder Käufer vermietet wird.

Gewährt werden jährlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung. So können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gefördert werden dabei nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden, sondern auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden, z. B. ein Dachgeschossausbau.

Bauanträge können nur von vorlageberechtigten Architekten und Bauingenieuren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibungsmöglichkeit nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig

Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungsabonnement – zumindest anteilig – als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Klägers gehöre.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen der privaten Lebensführung – wozu auch das Zeitungslesen gehöre – seien keine Werbungskosten. Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszeitung privat bzw. beruflich lese.

Hinweis

Ausgaben für das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden, können jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels und Friseursalons oder für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben angegeben werden.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen – Nebenkostenabrechnung vorlegen

Wohnungseigentümer und Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anteilig steuerlich geltend machen. Dafür sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren oder Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.