Ausgaben für medizinische Masken können sich steuerlich auswirken

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel an. Auch Kosten für medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden.

Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

„Auto-Abo“ kann steuerliche Auswirkungen haben

Wenn sich Freiberufler oder Selbstständige für ein Auto-Abo entscheiden, d. h. eine monatlich fixe Rate für Nutzung, Wartung und Versicherung zahlen, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt wird, kann die monatliche Abo-Rate als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, fällt auf diesen Nutzungsvorteil Einkommensteuer an. Berechnet wird der Vorteil entweder pauschal mit der sog. 1 %-Regel oder exakt mit einem Fahrtenbuch. Die pauschale 1 %-Regel kann genutzt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % beruflich genutzt wird. Maßstab ist dann der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Wird der Pkw zu weniger als 50 % beruflich genutzt, muss der private Nutzungsvorteil durch eine Schätzung oder ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

Wer eine ganz genaue Abrechnung der Privatfahrten vornehmen möchte, muss ein Fahrtenbuch führen. Das lohnt sich vor allem, wenn das Fahrzeug selten privat gefahren wird.

Keine Einkommensteuer für Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“

Im Streitfall hielt der Kläger seit 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Daher wurden in 2015 dem Depot des Klägers PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das beklagte Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Der Kläger machte geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich um eine Abspaltung und nicht um eine Sachdividende. Die steuerlichen Folgen einer Abspaltung seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Doch selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag nur mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei gar nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.

Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG

Es passiert immer häufiger, dass Aktionäre mit großen Hoffnungen Aktien erwerben und nach einiger Zeit feststellen müssen, dass diese Aktien nichts mehr wert sind. Dann stellt sich die Frage, ob sich der Fiskus an den Verlusten durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften beteiligt.

Für entsprechende Verluste aus Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2008 und der Verlustrealisierung bis zum 31. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt beantwortet.

Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Kläger, der börsennotierte Aktien einer inländischen AG im Privatvermögen hielt, in 2013 ein Verlust eingetreten war, der mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden konnte. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, da das Einkommensteuergesetz für 2013 (für die Folgejahre bis 2019 ebenfalls) keine Vorschrift enthielt, die dies vorsah. In 2012 war über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, aber auch am 31. Dezember 2013 wurde noch ein Stückpreis für die Aktien ausgewiesen. Ein steuerbarer Verlust kann für den Aktionär aber nach Ansicht des Gerichts erst entstehen, wenn er einen endgültigen Verlust wegen der insolvenzbedingten Löschung der AG oder wegen der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erleidet. Diese beiden Tatbestände waren zwar auch nicht im Einkommensteuergesetz enthalten, aber der BFH sah in diesem Gesetz insoweit eine „planwidrige Lücke“, die er durch seine Entscheidung geschlossen hat. Der Aktionär konnte damit zwar in 2013 keine Verlustverrechnung vornehmen, hat mit seiner Klage und Revision aber möglicherweise vielen anderen Anlegern geholfen. Es bleibt zu hoffen, dass der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2014 noch offen gehalten hat, damit in diesem Jahr die Verrechnung erfolgen kann.

In ähnlichen Fällen muss also unbedingt darauf geachtet werden, in welchem Jahr die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erfolgt ist, damit in diesem Jahr Gewinne aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ab 2020 gibt es diese Probleme nicht mehr, da im Gesetz im Einzelnen aufgeführt wird, was als Verlust aus Kapitalvermögen anzusehen ist (§ 20 Abs. 6 EStG). Ab diesem Jahr können aber die Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro p. a. mit anderen Gewinnen und Erträgen verrechnet werden.

Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbezügen verschärft.

Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug.

In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgeführt. Die neuen Regelungen werden ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht.

Durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine – einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps – oder entsprechende Geldkarten – einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten – werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.

Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.

Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem
1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des ZAG nicht erfüllen:

Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17,
BStBl II 2019 Seite 373., Rz. 31).

Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.

Die Grundsätze des Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Corona-bedingte Betriebsschließung – Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. So entschied das Landgericht Frankenthal.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Wenn diese eine Zahlung nur vorsehen, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei – dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.