Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar?

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.

Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskostenpauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren.

Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für „sonstige Umzugskosten“ geltend. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle gerade auf Einzelnachweise verzichtet werden.

Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 15 km beträgt dieser Pauschalbetrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro.

Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungswirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug.

Nicht unter die Kosten fallen Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase erlitten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus weitere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist.

Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen

Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.

Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen

Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.

Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach der Tabelle wird dann verringert, wenn darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind und hierauf Gewerbesteuer zu entrichten ist. Die geschuldete Gewerbesteuer wird aber nicht voll angerechnet, sondern nur begrenzt durch zwei Schranken.

  1. Grenze: Der Anrechnungsbetrag kann höchstens das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags ausmachen. Außerdem gilt hier die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer als weiterer Höchstwert.
  2. Grenze: Von der Summe aller positiven Einkünfte ist der darin enthaltene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu ermitteln. Dieser Anteil, bezogen auf die tarifliche Einkommensteuer, kann höchstens gekürzt werden.

Bei dem Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft wird der Höchstbetrag aus seinem Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft errechnet. Maßstab für den Anteil ist die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn ohne Vorweggewinne, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen an Gesellschafter und Ergebnisse aus einem Sonderbetriebsvermögen. Dies wirkt sich insbesondere für den geschäftsführenden Gesellschafter mit entsprechender Vergütung negativ aus.

Beteiligt an der Aufteilung sind nur Gesellschafter, die am Ende des Kalenderjahres noch Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Laufe des Jahres ausgeschiedene Gesellschafter erhalten damit keinen Anrechnungsbetrag. Ein neu eintretender Gesellschafter ist dagegen mit seiner Quote am Restgewinn am Gewerbesteuermessbetrag beteiligt, unabhängig davon, wann er in die Gesellschaft eingetreten ist.

Hinweis

Im Zuge der gesetzlich eingeführten Vergünstigungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ist der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht worden.

 

Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) beschäftigte bis zu 21 Mitarbeiter. Unter anderem übergab sie an ihre Arbeitnehmer sog. R.-Restaurantschecks. Die Restaurantschecks wurden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und pauschal versteuert. Die GbR verwies auf die Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. In ihrer Anweisung zum Thema „Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitergeberleistung” gehe die OFD von einer zulässigen Steuervergünstigung aus.

Die Klage der GbR hatte vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts dient die Ausgabe der Restaurantschecks der Verpflegung der Arbeitnehmer. D. h., sie sei mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Mehrwertsteuerabsenkung: Für abschreibbare Wirtschaftsgüter neue Grenze beachten!

Arbeitsmittel, die mehrere Jahre beruflich genutzt werden, können dennoch vollständig im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages bleiben. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag, seit 2018: 800 Euro plus Umsatzsteuer.

Für Anschaffungen ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt jedoch der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Daher sinkt in dieser Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter von 952 auf 928 Euro. Die Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer und Vermieter.

Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Wenn ein Steuerpflichtiger z. B. im Juni 2020 einen Computer für 950 Euro bestellt hat, aber die Lieferung erst im Juli 2020 erfolgt, muss der Computer über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden, denn der Bruttobetrag übersteigt die Grenze von 928 Euro. Wäre die Lieferung noch im Juni 2020 erfolgt, wären die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.

Keine Doppelberücksichtigung von einmaligem Aufwand

Im Streitfall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst. Zunächst wurden diese im Zahlungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt und zusätzlich im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnend ab Anschaffung in 2008. Zwar wurde der Fehler durch eine Betriebsprüfung festgestellt. Die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwandes unterblieb jedoch. Mittlerweile konnte der Sofortabzug des Erhaltungsaufwandes nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Jahr 2009 feststellungsverjährt ist. Die Klägerin (eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts – GbR) begehrte für die Folgejahre nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs die Berücksichtigung der weiteren Abschreibung. Mit der Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin ab. Die Vorinstanz – das Finanzgericht Düsseldorf – habe die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr zu Recht abgelehnt. Durch die Geltendmachung der AfA und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) habe die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht, so der Bundesfinanzhof.

Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses

Eine besondere Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) sieht den Abzug von größeren Aufwendungen vor, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der dazu ergangenen steuerlichen Rechtsprechung fallen darunter insbesondere nicht von einer Versicherung getragene Krankheitskosten, Schadensbeseitigungskosten nach Naturkatastrophen und auch Lösegeldzahlungen aufgrund von Erpressungen.

Im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Haus/der Eigentumswohnung sind auch Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden, wenn kein Verschulden des Eigentümers vorliegt, oder die Beseitigung von Hausschwamm von den Gerichten als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Weiter sind Kosten für den Einbau eines Treppenlifts berücksichtigt worden und auch der behindertengeeignete und rollstuhlgerechte Umbau des Eingangs und eines Badezimmers, wenn dies medizinisch indiziert ist.

Dagegen sind erhebliche Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ (7 Stück, Kosten ca. 47.000 Euro) vom Finanzgericht nicht anerkannt worden. Das gleiche gilt auch für Prozesskosten, die für Prozesse gegen Bauunternehmen wegen Schlechtleistung angefallen sind, weil durch diese Kosten die Existenzgrundlage der Bauherren nicht gefährdet war (s. o.). Das Gericht hatte dabei aber nicht geprüft, ob die Prozesskosten zusammen mit der weiterlaufenden Miete für eine Wohnung und die Abtragung der Verbindlichkeiten für die Herstellungskosten eine Existenzgefährdung zur Folge haben könnte. Wobei die Tilgung der Hausverbindlichkeiten natürlich nur als Vermögensumschichtung, nicht als Belastung anzusehen ist.