Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar beauftragte im Oktober 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler ging das Ehepaar gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor und zahlte allein im Jahr 2017 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 Euro. 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 u. a. die ihm entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wies auf seine extrem angespannte finanzielle Situation hin.

Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab. Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, hätten zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen und seien für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Beide seien erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen. Es hätte notfalls verkauft werden können. Des Weiteren seien die Aufwendungen auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Eigenheims berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch seien Baumängel nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Zudem sei auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung verlor der Sohn einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde der Sohn mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Mutter ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da der Sohn nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Hochschulausbildung sei grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange der Sohn im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert sei. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden

Der Betreiber eines Hausmeisterservice unterhält ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto bei der Sparkasse. Das Finanzamt hatte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer erlassen. Die Sparkasse erklärte daraufhin, es sei kein pfändungsfähiges Kontoguthaben vorhanden. Im April 2020 wurden dem Konto 9.000 Euro Corona-Soforthilfe gutgeschrieben, die dem Betreiber des Hausmeisterservice mit „Zweckbindung“ und „Aufrechnungsverbot“ von der Landesbehörde bewilligt worden waren. Jedoch konnte er auf das Konto nicht zugreifen, da das Finanzamt als Pfandgläubiger die Freigabe verweigerte. Im Wege einstweiliger Anordnung wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster gegen die Maßnahme des Finanzamts. Das Finanzamt wiederum legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Die Corona-Soforthilfe diene laut Bundesfinanzhof der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe diene jedenfalls nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Daher sei es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht den Anspruch auf Soforthilfe aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit unpfändbar angesehen und diesen Gedanken auch auf die bereits ausgezahlten Mittel übertragen hat.

Besteuerung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer

Als Pflichtteil wird im Erbrecht ein Geldanspruch bezeichnet, der sich gegen den oder die Erben eines Verstorbenen richtet. Anspruch auf den Pflichtteil haben Abkömmlinge, Ehegatten oder evtl. auch Eltern, wenn sie testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteilanspruch besteht auch dann, wenn der durch Testament zugewiesene Erbanspruch geringer ist als der gesetzliche Anspruch. Der Pflichtteil bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Die Erbschaftsteuer für den Pflichtteilberechtigten entsteht erst dann, wenn er den Pflichtteil geltend macht, nicht bereits mit dem Tod des Erblassers. Die Bemessung des Pflichtanspruchs erfolgt nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln, d. h. auch der Pflichtteilberechtigte hat einen Geldanspruch. Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen oder andere sachliche Freibeträge (wie z. B. Hausratsgegenstände, Familienheim, Abschlag für Denkmäler) können daher auf den Pflichtteilanspruch nicht angewendet werden.

Der Pflichtteilberechtigte hat daher häufig eine höhere Erbschaftsteuer zu leisten als ein Erbe bei wertmäßig dem gleichen Erwerb. Auch dem Pflichtteilberechtigten stehen aber die persönlichen Freibeträge und die Steuerklasse entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zu.

Der oder die Erben können von Ihrem Erwerb die geltend gemachten Pflichtteilansprüche als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann der volle Betrag abgezogen werden, auch wenn das Vermögen teilweise nicht angesetzt werden muss.

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer reagiert.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Der Bundesfinanzhof habe diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt treffe den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Weiterhin habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich sei. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren könnten.

Zum Vorsteuerabzug für Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office

Die Kläger waren zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie im Obergeschoss selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche sowie Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Badezimmerrenovierung entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Die Klage vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer könne für beruflich genutzte Büros und auch für Sanitärräume als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Vom Abzug dagegen ausgeschlossen seien Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung verlor der Sohn einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde der Sohn mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Mutter ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da der Sohn nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Hochschulausbildung sei grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange der Sohn im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert sei. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen

Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte den gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte.

 

Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen (Stand: 17.07.2020) wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine „Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängigen Kassensysteme zu entwickeln, die das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung.

Die Finanzverwaltungen der neun Länder werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären.

Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Regelung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.

Supermarkt-Rabattmodell: Auf „Mitgliedschaft“ ist umsatzsteuerrechtlich der Regelsteuersatz anzuwenden

Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro). Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 Prozent dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.