Leichtere Grundbucheinsicht beim Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen

Das BMJ hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

„Beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der Mobilfunk- und Glasfasernetze haben wir in den letzten Jahren viel erreicht. Doch wir brauchen noch mehr Tempo. Die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes hängt auch davon ab, dass die Energieversorgung gesichert und schnelle Kommunikation lückenlos möglich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Staat den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen so einfach und unbürokratisch machen wie möglich. Mit unserer Verordnung leisten wir dazu einen Beitrag. Das Grundbuchamt kann beim Ausbau von Zukunftstechnologien wertvolle Unterstützung leisten. Deshalb schaffen wir klare Regeln für die erleichterte Grundbucheinsicht.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Unternehmen, die Windenergie- oder Solaranlagen errichten oder Mobilfunk- oder Glasfasernetze ausbauen wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch. Sie müssen insbesondere wissen, wem ein Grundstück gehört, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Die heute erlassene Verordnung stellt sicher, dass Grundbuchämter den Unternehmen Grundbucheinsicht gewähren.

Die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze leistet so ein Beitrag zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk und Glasfaser, zur Energiewende und zum Bürokratieabbau. Sie setzt auch Anliegen aus der Gigabitstrategie der Bundesregierung und der Windenergie-an-Land-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz um. Die Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet.

Im Einzelnen bewirkt die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze folgende Änderungen:

  • Für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land und von bestimmten Solaranlagen wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
  • Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, gehören nunmehr ausdrücklich zu den Versorgungsunternehmen, denen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
  • Im Hinblick auf Elektrizitätsverteilernetze wird klargestellt, dass konkrete Planungen für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau von Anlagen, die in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, insbesondere dann betrieben werden, wenn die Erweiterung oder der Neubau in einem Netzausbauplan enthalten ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Ausschluss eines Kindes vom Besuch der kommunalen Kindertagesstätte nur durch Verwaltungsakt

Das VG Koblenz hat eine Ortsgemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten (Az. 3 L 297/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.04.2025 zum Beschluss 3 L 297/25.KO vom 03.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte, die der Antragsteller seit dem Jahr 2020 besucht. Weil der Antragsteller wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Antragsgegnerin einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium rechtmäßig

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das VG Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (Az. VG 3 L 77/25 u.a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.04.2025 zu den Beschlüssen VG 3 L 77/25 u. a. vom 09.04.2025

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im August 2024 änderte das Land Berlin die Regelungen des Schulgesetzes für die Aufnahme in das Gymnasium zur 7. Jahrgangsstufe. Nach der Neuregelung können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.

Die Antragsteller sind Schüler, die bei diesem Probeunterricht weniger als die geforderten mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielten. Im gerichtlichen Eilverfahren begehren sie dennoch die vorläufige Feststellung ihrer Eignung für das Gymnasium, weil sie die Einführung des Probeunterrichts für rechtswidrig halten.

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die jeweils konkreten Bewertungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betreffe der Probeunterricht auch Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der 5. Klasse der Grundschule gewesen seien. Das sei aber verhältnismäßig, weil die legitimen Interessen des Gesetzgebers, insbesondere auch an einer zügigen neuen Aufnahmeregelung für Gymnasien, das Interesse der Betroffenen am Erhalt der bestehenden Regeln überwögen: Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Probeunterrichts auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent. Der Probeunterricht trage den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen. Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont hätten eine einheitliche Bewertung sichergestellt. Schließlich habe die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts mit ausreichenden Pausen zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen die besondere Prüfungssituation der Kinder berücksichtigt.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist zulässig

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token nicht zu beanstanden ist (Az. I-20 UKl 9/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.04.2025 zum Urteil I-20 UKl 9/24 vom 10.04.2025 (nrkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.

Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbands abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und -partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Aktionsplan für den KI-Kontinent vorgelegt (AI Continent Action Plan)

Die EU soll auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (KI) weltweit führend werden. Die Maßnahmen und Strategien dazu hat die EU-Kommission in dem Aktionsplan für den KI-Kontinent in fünf Schlüsselbereichen vorgelegt: Eine groß angelegte KI-Daten- und Computerinfrastruktur soll aufgebaut, der Zugang zu umfangreichen und hochwertigen Daten verbessert und KI in strategischen Bereichen eingeführt werden. Außerdem will die EU-Kommission die KI-Kompetenzen stärken und die Vorschriften vereinfachen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2025

Die EU soll auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (KI) weltweit führend werden. Die Maßnahmen und Strategien dazu hat die EU-Kommission in dem Aktionsplan für den KI-Kontinent in fünf Schlüsselbereichen vorgelegt: Eine groß angelegte KI-Daten- und Computerinfrastruktur soll aufgebaut, der Zugang zu umfangreichen und hochwertigen Daten verbessert und KI in strategischen Bereichen eingeführt werden. Außerdem will die EU-Kommission die KI-Kompetenzen stärken und die Vorschriften vereinfachen.

Globaler Wettlauf um KI

„Künstliche Intelligenz steht im Mittelpunkt, um Europa wettbewerbsfähiger, sicherer und technologisch souveräner zu machen. Der globale Wettlauf um KI ist noch lange nicht vorbei. Zeit zu handeln ist jetzt“, sagte Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie. „In diesem Aktionsplan werden Schlüsselbereiche dargelegt, in denen die Anstrengungen intensiviert werden müssen, um Europa zu einem führenden KI-Kontinent zu machen. Wir arbeiten auf eine Zukunft hin, in der technologische Innovationen die Industrie und öffentliche Dienstleistungen voranbringen und unseren Bürgern und Unternehmen durch vertrauenswürdige KI konkrete Vorteile bringen. Dies bedeutet eine stärkere Wirtschaft, Durchbrüche im Gesundheitswesen, neue Arbeitsplätze, höhere Produktivität, besseren Verkehr und bessere Bildung, einen stärkeren Schutz vor Cyberbedrohungen und Unterstützung bei der Bekämpfung des Klimawandels.“

1. Aufbau einer groß angelegten KI-Daten- und Computerinfrastruktur

Die Kommission wird Europas KI- und Supercomputing-Infrastruktur mit einem Netzwerk von KI-Fabriken stärken. 13 dieser Fabriken sind bereits auf Europas weltweit führenden Supercomputern im Einsatz. Sie werden EU-KI-Startups, die Industrie und Forscher bei der Entwicklung von KI-Modellen und -Anwendungen unterstützen.

Wie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit angekündigt, wird die EU auch den Aufbau von KI-Gigafabriken unterstützen. Dabei handelt es sich um Großanlagen, die mit rund 100.000 hochmodernen KI-Chips ausgestattet sind, viermal mehr als die derzeitigen KI-Fabriken. Sie werden massive Rechenleistung und Rechenzentren integrieren, um komplexe KI-Modelle in beispiellosem Umfang zu trainieren und zu entwickeln. Die KI-Gigafactories werden die nächste Welle grenzüberschreitender KI-Modelle anführen und die strategische Autonomie der EU in kritischen Industriesektoren und in der Wissenschaft aufrechterhalten, was öffentliche und private Investitionen erfordert. Heute wird ein Aufruf zur Interessenbekundung für interessierte Konsortien veröffentlicht.

Private Investitionen in Gigafactories werden durch die InvestAI weiter angeregt, die Investitionen in Höhe von 20 Milliarden Euro für bis zu fünf KI-Gigafactories in der gesamten Union mobilisieren wird.

Um Anreize für Investitionen des Privatsektors in Cloud-Kapazitäten und Rechenzentren zu schaffen, wird die Kommission auch ein Gesetz zur Entwicklung von Cloud und KI vorschlagen. Ziel ist es, die Rechenzentrums-Kapazität der EU in den nächsten fünf bis sieben Jahren mindestens zu verdreifachen, wobei hochgradig nachhaltige Rechenzentren Vorrang haben.

2. Verbesserung des Zugangs zu großen und hochwertigen Daten

Die Förderung von KI-Innovationen erfordert auch den Zugang zu großen Mengen hochwertiger Daten. Ein wichtiges Element des Aktionsplans ist die Einrichtung von Data Labs, in denen große, hochwertige Datenmengen aus verschiedenen Quellen in KI-Fabriken zusammengeführt und kuratiert werden. 2025 wird eine umfassende Strategie für die Datenunion auf den Weg gebracht, um einen echten Binnenmarkt für Daten zu schaffen, mit dem KI-Lösungen ausgebaut werden können.

3. Entwicklung von Algorithmen und Förderung der Einführung von KI in strategischen EU-Sektoren

Trotz des Potenzials von KI haben nur 13,5 Prozent der Unternehmen in der EU KI eingeführt. Zur Entwicklung maßgeschneiderter KI-Lösungen, zur Förderung ihrer industriellen Nutzung und zur vollständigen Übernahme im strategischen öffentlichen und privaten Sektor der EU wird die Kommission in den kommenden Monaten die Strategie „KI anwenden“ auf den Weg bringen. Die europäische KI-Innovationsinfrastruktur, insbesondere die KI-Fabriken und die europäischen digitalen Innovationszentren (EDIH), wird in dieser Strategie eine wichtige Rolle spielen.

4. Stärkung der KI-Kompetenzen und -Talente

Um der steigenden Nachfrage nach KI-Talenten gerecht zu werden, wird die Kommission die internationale Einstellung hochqualifizierter KI-Experten und -Forscher durch Initiativen wie den Talentpool, die Marie-Skłodowska-Curie-Aktion „MSCA Choose Europe“ und KI-Stipendienprogramme der anstehenden AI Skills Academy erleichtern. Diese Maßnahmen werden zu legalen Migrationswegen für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern im KI-Sektor beitragen und die besten europäischen KI-Forscher und -Experten zurück nach Europa locken. Sie wird auch Aus- und Weiterbildungsprogramme zu KI und generativer KI in Schlüsselsektoren entwickeln, um die nächste Generation von KI-Spezialisten vorzubereiten und die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern zu unterstützen.

5. Vereinfachung der Rechtsvorschriften

Das KI-Gesetz stärkt das Vertrauen der Bürger in die Technologie und bietet Investoren und Unternehmern die Rechtssicherheit, die sie benötigen, um KI in ganz Europa auszubauen und einzusetzen. Die Kommission wird auch den Service Desk für KI-Gesetze einrichten, um Unternehmen bei der Einhaltung des KI-Gesetzes zu unterstützen. Sie wird als zentrale Anlaufstelle und Drehscheibe für Informationen und Leitlinien zum KI-Gesetz dienen.

Konsultationen

Mit diesem Aktionsplan eröffnet die Kommission zu dem eine Konsultation, um das Gesetz über die Entwicklung von Cloud und KI und die einheitliche EU-weite Cloud-Politik für öffentliche Verwaltungen vorzubereiten.

Außerdem startet das KI-Büro eine Konsultation zur Strategie zur KI-Anwendung, die noch in diesem Jahr veröffentlicht werden soll. Für beide Konsultationen können bis zum 4. Juni 2025 Beiträge eingereicht werden.

Aufruf KI-Gigafabriken

Die EU wird den Aufbau von KI-Gigafabriken unterstützen. Dabei handelt es sich um Großanlagen, die mit etwa 100.000 hochmodernen KI-Chips ausgestattet sind, viermal mehr als die derzeitigen KI-Fabriken. Sie werden massive Rechenleistung und Datenzentren integrieren, um komplexe KI-Modelle in noch nie dagewesenem Umfang zu trainieren und zu entwickeln. Die KI-Gigafabriken werden die nächste Welle von Pioniermodellen der KI anführen und die strategische Autonomie der EU in kritischen Industriesektoren und in der Wissenschaft erhalten, was öffentliche und private Investitionen erfordert. Ein Aufruf zur Interessenbekundung für interessierte Konsortien wird heute veröffentlicht.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Bruch einer Spirale zur Schwangerschaftsverhütung aufgrund Materialfehlers: Schmerzensgeld

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 181/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.04.2025 zum Urteil 17 U 181/23 vom 09.04.2025

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Intrauterinpessare, i. F.: Spiralen, zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro in Anspruch. Sie behauptet, ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Diese habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) teilweise Erfolg. Die Klägerin könne ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro verlangen, entschied der Senat. Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt worden. Die Klägerin habe durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. Sie habe auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nach Ablauf der fünfjährigen Liegedauer nicht gewechselt worden sei. Die Zeugin habe schließlich überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Dabei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei. Schließlich sei der Senat überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt worden seien. Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt habe. Einige Bruchstücke hätten operativ entfernt werden müssen.

Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien nicht nachweisbar. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen. Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen hätten, beruhe dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Jäger bekommt keinen neuen Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt mit schwerem Unfall

Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines – unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 1 K 2756/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 1 K 2756/22 vom 01.04.2025 (nrkr)

Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines – unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 1. April 2025 entschieden.

Der Jäger aus dem Kreis Coesfeld war im Jahr 2020 in Rheinland-Pfalz auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung und transportierte seine Langwaffe im Fahrzeug. Dabei kam er von der Fahrbahn ab, fuhr zwei Verkehrsschilder um und in eine Hauswand. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von etwa 50.000 Euro. Ein Atemalkoholtest nach dem Unfall ergab einen Wert von 1,69 Promille, zwei Blutentnahmen Werte von 1,48 und 1,39 Promille. Nach dem Unfall nahm der Kläger seine in einem Futteral befindliche Langwaffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahes Wartehäuschen, wo sie von der Polizei sichergestellt wurde.

Es kam zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffenbesitzkarte des Mannes widerrufen, sodass er seine Schusswaffen abzugeben hatte. In der Zwischenzeit lief die Gültigkeit seines Jagdscheines aus. Im Jahr 2022 beantragte der Kläger dann die erneute Ausstellung eines Jagdscheins, blieb damit bei der Behörde jedoch ohne Erfolg.

Die Klage hiergegen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei der zu treffenden Prognose genüge es, wenn bei Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Restrisiko hingenommen werden. Ob, wie zuletzt zwischen den Beteiligten streitig, die Waffe im Auto des Klägers bei der Trunkenheitsfahrt geladen war, und ob er sie nach dem Unfall genügend beaufsichtigt hat, könne offenbleiben. Genügende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Klägers mit Waffen ergäben sich bereits daraus, dass er seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt hat, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies und sich damit in einem Zustand befand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können und vorliegend – in Form der zu dem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führenden Unaufmerksamkeit – auch aufgetreten sind. Die Blutalkoholkonzentration übersteige den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (1,1 Promille). Mit einer Schusswaffe gehe nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebrauche, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können – unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich aufträten. Das gelte auch für das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt in alkoholisiertem Zustand, das waffenrechtlich als „Führen der Schusswaffe“ einzuordnen sei. Es bestehe zum einen die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation mit anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen bestehe beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – zu einem Unfall kommt, bestehe das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Zugriff Dritter auf die Waffe auszuschließen. Dass der Kläger zwischenzeitlich seinen Führerschein wiedererlangt habe, ändere an dem Ergebnis nichts.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Landgericht Berlin II verpflichtet Meta in sechs Fällen u. a. zur Auskunft, Löschung von Daten und Schadensersatz

Das LG Berlin II hat in sechs Urteilen den Klagen mehrerer Personen gegen Meta u. a. auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Az. 39 O 56/24 u. a.).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Das Landgericht Berlin II hat in sechs Urteilen vom 4. April 2025 den Klagen mehrerer Personen gegen Meta unter anderem auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Aktenzeichen 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24).

Die Kläger*innen machen jeweils geltend, dass die Beklagte alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzer*innen von Facebook und Instagram auslese und aufzeichne, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben. Die Meta Business Tools erlauben die so gesammelten Daten mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu verbinden und so ein Profil über Personen anzulegen, das etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen erfassen kann. So könnten z. B. Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder bei dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem die Beklagte die so erstellten Profile teile.

Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps ist dabei nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen gehen davon aus, dass diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz kommen. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer*innen.

Die Beklagte wendet dagegen ein, die Drittunternehmen seien für die Installation und Nutzung der Business Tools und somit für die Offenlegung der Daten verantwortlich. Sie selbst nehme eine Datenverarbeitung jedenfalls zur Bereitstellung personalisierter Werbung nur vor, wenn die Nutzer*innen ausdrücklich hierin einwilligen. Anderenfalls würden übermittelte Daten nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke, genutzt.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass den Kläger*innen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehe, da die Beklagte die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Kläger*innen zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Der Löschungs- bzw. Anonymisierungsanspruch bestehe nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da für die Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage bestehe. Hierfür lägen keine Einwilligungen der Kläger*innen vor. Wegen der Verstöße gegen die DSGVO stünden den Kläger*innen zudem Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Für die weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Fahrradunfall wegen Baustelle: Schmerzensgeldanspruch gegen Baufirma wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Das AG München sprach einem Radfahrer, der an einer Baustelle gestürzt war, Schadensersatz zu, da die Baufirma ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (Az. 231 C 10902/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 231 C 10902/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Der Münchner Kläger fuhr am 09.06.2023 mit dem Fahrrad zu seinem Büro und hatte dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133 cm breiten und 4 bis 5 cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Kläger nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, kam er zu Sturz. Da der Kläger seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich mit dem Fahrrad querte, war ihm dieser bekannt.

Der Kläger behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Kläger verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Das Amtsgericht ging nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Beklagte beauftragte zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Beklagte mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte, kam die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach. Das Amtsgericht führte aus:

„[…] bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, [kann] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen […] festzusetzen. […] Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen […].

Ferner ist in die Abwägung das erhebliche Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB an der Schadensentstehung einzustellen. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Kläger fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. […] Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Kläger ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand. […]

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite ein erhebliches Verschulden trifft. […] Der Beklagten war […] durchaus bewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt München entspricht und sie ihren Überwachungspflichten daher nicht ausreichend nachgekommen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt (Az. 3 U 122/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 3 U 122/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.

Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Zur Begründung führte der zuständige 3. Zivilsenat (Versicherungssenat) aus, dass der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ sei. Die Schwerhörigkeit des Klägers stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst habe Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Dies habe der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besatzungsmitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich sei. Dem Kläger sei damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Der Kläger könne den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Dem Kläger sei als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung (Ziff. 3.4 der Anlage 1, siehe Erläuterungen) das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Anlage 1 zur Maritime-Medizin-Verordnung

3.1 Decksdienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(…)

3.4 Hörhilfen

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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