Übermittlung behördlicher Akten: Lob und Kritik der BRAK an Verordnungsentwurf

Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf für eine entsprechende Verordnung enthält der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums praktische Verbesserungen für die Rechtsanwaltskammern. Die BRAK sieht weiterhin Kritikpunkte und verweist erneut auf das vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf für eine entsprechende Verordnung enthält der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums praktische Verbesserungen für die Rechtsanwaltskammern. Die BRAK sieht weiterhin Kritikpunkte und verweist erneut auf das vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz.

Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte erfolgt in der Praxis uneinheitlich; das erschwert die Handhabung für die Gerichte. Um dem beizukommen, enthält das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten bestimmen. Zu dem Ende Oktober vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung hat die BRAK – wie bereits zuvor zu einem Diskussionsentwurf des Ministeriums – kritisch Stellung genommen.

Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK erneut, dass die geplante Verordnung für die Rechtsanwaltskammern eine Reihe von praktischen Problemen birgt.

Erfreulicherweise hat das Ministerium einige Hinweise der BRAK zum Diskussionsentwurf im Referentenentwurf berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass Rechtsanwaltskammern nicht zwingend ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zur Aktenübermittlung nutzen müssen, sondern dass sie auch ihr – ohnehin bereits vorhandenes – besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verwenden können. Dies ist in § 2 II des Referentenentwurfs geregelt. Er lässt nunmehr alle sog. sicheren Übermittlungswege zu, die in § 130a IV ZPO genannt sind; dazu gehört auch das beA.

Die übrigen Kritikpunkte der BRAK wurden im Referentenentwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie wiederholt daher ihre Kritik insbesondere zur Übermittlung von strukturierten Daten und zu den Formatvorgaben. Unter anderen hatte sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ als aufwändig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig eingestuft und darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen wurde.

Die BRAK regt außerdem erneut an, zur Übermittlung von Behördenakten das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Behandlung eines verstorbenen Patienten

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 L 686/24).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Beschluss 4 L 686/24 vom 18.12.2024

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt.

Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sei die Universitätsmedizin verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihr behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tode des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheimnisgeschützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen, die gerichtliche Prüfung beschränke sich indes auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten ärztlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Nach seinem anzunehmenden mutmaßlichen Patientenwillen sei daher sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen. Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege. Die beiden weiteren Fragestellungen bedürften keiner gerichtlichen Entscheidung, weil die diesbezüglichen Antworten bekannt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung – Vater des Lebensgefährten ist nicht „Familie“

Das LG Flensburg entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn die Vermieterin den Wohnraum für den Vater ihres Lebensgefährten, mit dem sie nicht verheiratet ist, benötigt, da er nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne des Mietrechts angesehen werden kann (Az. 1 S 16/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil 1 S 16/24 vom 19.07.2024 (rkr)

Wohnraum für den Vater des Lebensgefährten rechtfertigt nicht eine Eigenbedarfskündigung

Was ist passiert?

Eine Frau vermietete seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar. Die Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen. Daraufhin kündigte die Frau den Mietvertrag über das Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung ihres „Schwiegervaters“. Die Mieter widersprachen der Kündigung, woraufhin die Frau vor dem Amtsgericht Husum eine Räumungsklage einreichte. Das Amtsgericht Husum hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Einfamilienhauses. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Husum aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Das Urteil vom 19.07.2024 (Az. 1 S 16/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2025 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 02.01.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Die Leitlinien binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Abgesehen von der Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2025 einschließlich des dortigen erhöhten Bedarfssatzes für studierende Kinder mit eigenem Haushalt (LL Nr. 13.1.2) erfolgten kleinere Änderungen und Anpassungen in den LL Nr. 10.8 und Nr. 21.3.3. Neu ist dagegen LL Nr. 12.5: Hier findet sich nunmehr eine Bestimmung zur Berücksichtigung von erhöhten Aufwendungen aufgrund eines deutlich erweiterten Umgangs mit dem Kind. Die Ende Dezember 2024 beschlossene Erhöhung des Kindergeldes von bislang 250 Euro/Monat um weitere 5 Euro auf neu 255 Euro je Kind und Monat ist berücksichtigt.

Quelle: berlin.de – Gerichte in Berlin

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Urteil: Wer zahlt für Stromverbrauch?

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 125/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 5 O 125/23 vom 17.10.2024 (rkr)

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Das Landgericht Lübeck wies kürzlich die Klage eines Stromversorgers ab.

Was ist passiert?

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 Euro für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Mann die Stromrechnung nicht bezahlen muss. Der Stromanbieter habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.

Wie ist die Rechtslage?

Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.

Das Urteil vom 17.10.2024 (Az. 5 O 125/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Sachsen-Anhalts Justizministerium bereitet Einführung eines neuen Abschlusses im rechtswissenschaftlichen Studium vor

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll.

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll. Nach gegenwärtiger Planung soll der Gesetzentwurf im Frühjahr zur Kabinettsbefassung gebracht und im Anschluss im Landtag zur finalen Abstimmung eingebracht werden.

Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger: „Wer Volljuristin oder Volljurist werden möchte, um später etwa als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu arbeiten, muss weiterhin zwingend die beiden Staatsexamen erfolgreich abschließen – daran wird nicht gerüttelt. Mit der Einführung des Bachelor of Laws wollen wir eine Ergänzung zu den bekannten rechtswissenschaftlichen Examensabschlüssen schaffen. Der neue Jura-Bachelor stellt eine Möglichkeit dar, Studierenden der Rechtswissenschaften in Sachsen-Anhalt die im Hauptstudium erbrachten und angeeigneten Leistungen anzuerkennen und damit eine berufliche Perspektive zu bieten. Der Bachelor kann dazu beitragen, Sorgen und Ängste von Studierenden vor dem Nichtbestehen des Examens zu minimieren. Mit der Einführung des Jura-Bachelors soll auch ein Wettbewerbsvorteil für den Universitätsstandort Halle (Saale) geschaffen werden. Studierende, die sich bisher aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Bachelorabschlusses für ein rechtwissenschaftliches Studium an einer anderen Universität in einem anderen Bundesland entschieden haben, können zukünftig diesen Aspekt bei ihren Überlegungen zum Studienort außer Acht lassen und sich an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einschreiben.“

Den neuen Abschluss Bachelor of Laws sollen nach der Gesetzesnovellierung Studierende auf Antrag beim Prüfungsamt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhalten, wenn sie das rechtswissenschaftliche Studium bereits erfolgreich abgeschlossen und ausnahmslos alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung, auch erstes Staatexamen genannt, erfüllen.

Wer den neuen Bachelorabschluss erworben hat, hat keinen Examensabschluss, ist kein Volljurist im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und hat auch keine Befähigung zum Richteramt. Mit den im Studium der Rechtswissenschaften erworbenen vertieften juristischen Kenntnissen, dürften für Absolventinnen und Absolventen mit dem Bachelor-Abschluss verschiedene berufliche Tätigkeitsfelder in Verwaltungen und Wirtschaft infrage kommen, bei denen eine juristische Expertise gefragt ist.

Hintergrund

Die Juristenausbildung in Deutschland ist zweistufig organisiert. Nach der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Prüfung (auch Staatsexamen genannt) folgen das Rechtsreferendariat und die abschließende zweite juristische Staatsprüfung. Absolventinnen und Absolventen der beiden juristischen Staatsexamen werden als Volljuristinnen und Volljuristen bezeichnet. Für Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen des ersten und zweiten Examens ist das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) Sachsen-Anhalt zuständig, welches organisatorisch zum Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gehört.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

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Zusatzvergütung eines Rechtsanwalts nach Abschluss des Mandats

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Darüber hat das LG Koblenz entschieden (Az. 15 O 97/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 15 O 97/24 vom 18.12.2024 (nrkr)

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es unter anderem: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 Euro erhalten sollte. Diese Summe wurde von der Gegenseite gezahlt und ging auf dem Konto der Beklagten ein. Nach Zahlungseingang kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen wurde, wobei jedoch der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 Euro in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 Euro netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 Euro ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 Euro kehrte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 Euro.

Die Klägerin war der Auffassung, dass keine wirksame Vertragsgrundlage für den Abzug von 23.800 Euro vorgelegen habe und machte diesen Betrag nebst Zinsen in dem vorliegenden Verfahren geltend.

Die Beklagte behauptete, dass die Parteien in dem Telefonat eine keinerlei Formvorschriften unterliegende Bonusvereinbarung getroffen hätten. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung habe und sich trotzdem mit einer solchen in Höhe von 10 % der Gesamtentschädigung einverstanden erklärt. Es sei auch vereinbart worden, dass diese Bonuszahlung durch entsprechende Einbehaltung der eingegangenen Entschädigung erfolgen sollte. Die vereinbarte Bonusvereinbarung stelle weder eine Erfolgsvereinbarung noch eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 3a RVG dar. Wenn sich die Klägerin, wie erfolgt, bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus zu bezahlen, verstoße es zudem gegen Treu und Glauben, sich auf eine fehlende Textform zu berufen.

Die Entscheidung

Die 15. Zivilkammer hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der übrigen 23.800 Euro, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht formwirksam zustande gekommen sei.

Zunächst sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.

Die Kammer hat es jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 Euro zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“, in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte der § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt.

Für die abgeschlossene Vereinbarung gelte somit das Formerfordernis der Textform, wovon auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgewichen werden könne. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abschluss des Mandats vermöge ein Abweichen von der Formvorschrift nicht zu begründen. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten möge zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, sie entfalle jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenden Erfahrung des Rechtsanwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Zudem könne bei einer solchen Verhandlung auch ein gewisser Zwang entstehen, wenn – wie auch vorliegend – neben der Betonung der Freiwilligkeit einer solchen zusätzlichen Vergütung, zugleich auch darauf abgestellt werde, dass man sich darauf verlasse, dass der Mandant zu seinem Wort stehe. Auch vor dem Hintergrund des mit der Textform einhergehenden Schutzzwecks (Warnfunktion) und der Beweisfunktion sah die Kammer keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen. Die Klägerin verstoße auch dadurch, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor. Die Klägerin habe weder die Beklagten schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten, noch nach Abschluss der Vereinbarung, auf deren Formunwirksamkeit sie sich beruft, Vorteile aus dem Vertrag gezogen oder durch ein Handeln ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet, aufgrund dessen die Beklagten irgendeine Leistung erbracht hätte. Aufgrund des Verstoßes gegen die Textform könne somit die Beklagte gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Da die gesetzliche Vergütung, die Geschäftsgebühr, bereits an die Beklagte bezahlt worden sei, bestehe ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch, mit dem die Beklagte gegen den unstreitigen Auszahlungsanspruch hätte aufrechnen können, nicht. Die Beklagte sei daher gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des einbehaltenen Fremdgeldes in Höhe von 23.800 Euro verpflichtet.

Quelle: Landegericht Koblenz

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Entschädigung nach dem StrEG

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 382/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 1 O 382/23 vom 05.11.2024 (nrkr)

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb Handel mit psychoaktiven Substanzen. Im Januar 2021 wurden seine Wohn- und Geschäftsräume aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des zuständigen Amtsgerichts durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u. a. ca. 2.500 Einheiten 1cP-LSD, ca. 160 g 2F-Ketamin, Bargeld und ein Laptop aufgefunden und in amtlichen Gewahrsam genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin noch nicht verboten. Erst durch die am 03.07.2021 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin nicht mehr erlaubt. Der für das Strafverfahren bestellte Verteidiger des Klägers beantragte mit Schreiben vom 19.02.2021 die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf eine Beschwerde des Klägers vom 08.07.2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss stellte das zuständige Landgericht sodann fest, dass die angefochtene Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach der Einstellung des Strafverfahrens erhielt der Kläger das Bargeld und den Laptop zurück, das 1cP-LSD und das 2F-Ketamin wurde jedoch mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Änderung des NpSG nicht mehr freigegeben.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 08.12.2021 rechtskräftig fest, dass dem Kläger gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten sei.

Der Kläger hat in dem Verfahren u. a. vorgetragen, dass aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2021 rechtskräftig feststehe, dass ihm eine Entschädigung für die Durchsuchung und Beschlagnahme zustehe. Streitgegenständlich sei daher nur noch die Höhe der Entschädigung. Der Vermögensschaden des Klägers bestehe zum einen aus frustrierten Anschaffungskosten für die beschlagnahmte Ware in Höhe des Ankaufspreises sowie dem entgangenen Gewinn (insgesamt 12.160,09 Euro). Wenn die Ware nicht rechtswidrig beschlagnahmt worden wäre, hätte sie der Kläger vor der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung legal verkaufen können, wie er dies in der Vergangenheit getan habe. Durch die amtliche Verwahrung und das flankierende Verfügungsverbot sei die Ware wertlos geworden. Zudem seien ihm die im vorangegangenen StrEG-Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.188,81 Euro zu erstatten.

Diese Gesamtforderung in Höhe von 13.348,90 Euro machte der Kläger in dem hier beschriebenen Verfahren geltend.

Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen und machte u. a. Mängel der Grundentscheidung des Amtsgerichts zur Entschädigungspflicht geltend. Es sei entgegen der Grundentscheidung keine förmliche Beschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung der Substanzen erfolgt. Es fehle auch an der unerlässlichen Angabe des Zeitraumes, für welchen eine Entschädigung geschuldet werde. Der vom Kläger behauptete Schaden sei zudem nicht unmittelbare Folge der Strafverfolgungsmaßnahme, sondern lediglich ein Schaden, der mittelbar aus Anlass einer Strafverfolgungsmaßnahme durch eine Gesetzesänderung entstanden sei und daher nicht dem Schutzbereich des StrEG unterfalle. Außerdem sei dem Kläger ein anspruchsauschließendes Mitverschulden anzurechnen, weil sein Geschäftsmodell auf einen Wettlauf mit dem Gesetzgeber angelegt gewesen sei. Der Kläger sei durch den Erwerb der Substanzen und deren Lagerhaltung bewusst ein Risiko eingegangen, dass jederzeit durch einen Akt des Gesetz- und Verordnungsgebers die Verkehrsfähigkeit habe entfallen können und die Substanzen somit für ihn wertlos seien.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Es fehle bereits an einer geeigneten Grundentscheidung im Sinne des § 8 StrEG, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2021 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht dazu geeignet sei, den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruch des Klägers zu tragen. Der Beschluss stelle bereits nicht fest, dass dem Kläger für die erfolgte „Sicherstellung“ von Gegenständen eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Dort sei vielmehr die Rede von einer „Beschlagnahme“, wobei nicht ersichtlich sei, dass und ggf. wann eine solche Beschlagnahme stattgefunden haben soll. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich dabei lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe und sich der amtsgerichtliche Beschluss erkennbar auf die „Sicherstellung“ habe beziehen sollen, so fehle es gleichwohl an der unentbehrlichen Bezeichnung des Zeitraumes der betreffenden Strafverfolgungsmaßnahme, für welchem dem Kläger eine Entschädigung hat zuerkannt werden sollen.

Dem Kläger stehe aber auch unabhängig von den Bedenken gegen die Grundentscheidung kein Entschädigungsanspruch zu, weil der von ihm behauptete Schaden nicht als unmittelbare Folge der in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Im vorliegenden Fall beruhe der behauptete Vermögensnachteil des Klägers letztlich nicht darauf, dass sich die betreffenden Substanzen vorübergehend in amtlicher Verwahrung befunden haben und während dieses Zeitraumes bspw. verdorben sind. Vielmehr beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich dazu entschlossen habe, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Stoffe zum 03.07.2021 entfallen war. Damit habe sich jedoch nicht ein typisches Risiko einer amtlichen Verwahrung verwirklicht, sondern vielmehr das dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Substanzen bekannte Risiko einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage und damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwertung der Substanzen. Einen überzeugenden Grund, dieses wirtschaftliche Risiko dem beklagten Land im Hinblick auf die vorübergehende Sicherstellung der Stoffe aufzubürden, sah die Kammer nicht.

Darüber hinaus sei das Vorgehen des Klägers auch treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Obgleich dem Kläger ausweislich des Schreibens seines Verteidigers vom 19.02.2021 bekannt gewesen sei, dass der Gesetzgeber plane, eine Strafbarkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Substanzen einzuführen, sei erst nach Eintritt der geänderten Rechtslage förmlich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt worden. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass es dem Kläger hierbei nicht darum gegangen sei, die Herausgabe der Substanzen aus der amtlichen Verwahrung so schnell wie möglich zu erreichen, um diese dann noch vor Änderung der Rechtslage gewinnbringend weiterveräußern zu können, sondern er vielmehr darauf gesetzt habe, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen zu einem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem eine Verkehrsfähigkeit der Substanzen bereits nicht mehr gegeben war, um sodann Entschädigung vom beklagten Land beanspruchen zu können. Damit habe der Kläger jedoch gegen die ihn als Geschädigten allgemein treffende Obliegenheit verstoßen, den Schaden durch (rechtzeitigen) Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies stelle sowohl ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB als auch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB dar.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Neue Rechtslage im Verfahren – Anwältin hätte aufklären müssen

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt (Az. 3 U 193/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 3 U 193/23 des OLG Frankfurt vom 28.08.2024

Während eines laufenden Prozesses entschied der BGH über die streitgegenständliche Rechtsfrage. Dass die Berufung damit nun aussichtlos war, hätte die Anwältin klarstellen müssen.

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt a. M. Unterbleibt dies und wird ein aussichtloses Verfahren fortgeführt, haftet die Anwältin gegenüber einem Rechtsschutzversicherer auf die dadurch entstandenen Mehrkosten (Urteil vom 28.08.2024, Az. 3 U 193/23).

In einem Verfahren zum Widerruf eines Kreditvertrags hatte die Anwältin für ihre Mandantin Berufung eingelegt. Wie schon für die erste Instanz hatte die Mandantin hierfür eine Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Noch vor Entscheidung über die Berufung entschied jedoch der BGH in einer zentralen Rechtsfrage betreffend den Widerruf von Kreditverträgen, sodass die Berufung letztlich aussichtslos wurde. Obwohl das OLG die Anwältin auf die nunmehr fehlenden Aussichten der Berufung hinwies, reagierte diese nicht. Schließlich wies das OLG die Berufung zurück. Die Rechtsschutzversicherung behauptet nun, das gesamte Berufungsverfahren sei aussichtslos gewesen und verlangt die vollen ca. 15.500 Euro an Prozesskosten von der Anwältin zurück. Vor dem LG Frankfurt a. M. hatte sie mit dieser Ansicht noch Erfolg.

Anwältin hätte über Aussichtlosigkeit aufklären müssen

Das OLG Frankfurt a. M. hingegen wies dies Klage ab, soweit sie die entstandenen Kosten betraf, die vor dem Hinweis des Berufungsgerichts auf den BGH-Beschluss schon angefallen waren. Lediglich knapp 2.300 Euro müsse die Anwältin zahlen, weil sie diese Mehrkosten schuldhaft verursacht habe. Die ursprüngliche Einlegung der Berufung hingegen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es zur entscheidenden Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben habe. Deswegen hätte die Anwältin ihrer Mandantin damals auch nicht von einer Berufung abraten müssen.

Nach der Mitteilung des OLG über BGH-Beschluss jedoch hätte die Anwältin reagieren und ihre Mandantin über die nunmehrige Aussichtslosigkeit aufklären und zu einer Rücknahme der Berufung raten müssen. Verändere sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, müsse über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Der unterlassene Rat zur Rücknahme der Berufung sei auch kausal für den Anfall von zwei weiteren Gerichtsgebühren. Trotz der bestehenden Rechtsschutzversicherung der Mandantin greife insoweit die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens – also dass die Mandantin dem Rat ihrer Anwältin gefolgt wäre. Schließlich hätten nach höchstrichterlicher Klärung aller streitigen Rechtsfragen keinerlei Erfolgsaussichten mehr bestanden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Konsultation zur Binnenmarktstrategie 2025

Die EU-Kommission konsultiert zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Sie will u. a. Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen zu Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung. Ein besonderer Fokus soll KMU gewidmet werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Die EU-Kommission konsultiert bis 31.01.2025 zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Neben den Erkenntnissen aus z. B. den Letta- und Draghi-Berichten will die EU-Kommission weitere Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen, u. a. zu:

  • Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
  • regulatorischen und administrativen Herausforderungen im Binnenmarkt und möglichen politischen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung;
  • horizontale Governance des Binnenmarkts und die Durchsetzung seiner Vorschriften sowie mögliche Initiativen zu ihrer Verbesserung.
  • Ein besonderer Fokus sollte KMU gewidmet werden.

Die EU-Kommission plant, voraussichtlich im Juni 2025 eine Mitteilung zu einer neuen Binnenmarktstrategie vorzulegen, die sich auf Dienstleistungen, Waren und die horizontale Binnenmarkt-Governance konzentrieren soll. Ziel ist, bestehende regulatorische und administrative Hürden zu beseitigen und zu verhindern, dass neue entstehen. Daher wird sie auch eng mit der Strategie der EU-Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften verknüpft sein. Im Rahmen der Binnenmarktstrategie soll auch ein Aktionsplan mit Initiativen für die kommenden Jahre vorgelegt werden, um das Potenzial des Binnenmarkts zur Produktivitätssteigerung in der EU zu heben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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