Erster Entwurf: Praxiskodex für Künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2024

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten. Der Verhaltenskodex soll die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften erleichtern und wird eine entscheidende Rolle bei der künftigen Entwicklung und dem Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren KI-Modellen für allgemeine Zwecke in der EU spielen.

Wichtige Aspekte des Kodex

Zu den wichtigsten Aspekten des Verhaltenskodexes gehören Einzelheiten zur Transparenz und Durchsetzung urheberrechtlicher Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie eine Klassifizierung der systemischen Risiken, Risikobewertungsmethoden und Maßnahmen zur Risikominderung für Anbieter fortgeschrittener KI-Modelle für allgemeine Zwecke, die systemische Risiken darstellen können.

Erarbeitung des Entwurfs

Der Entwurf wurde von unabhängigen Expertinnen und Experten, unter anderem auch aus Deutschland, ausgearbeitet, die vom Amt für künstliche Intelligenz als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der vier Arbeitsgruppen für den Verhaltenskodex für künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke ernannt wurden.

Weitere Schritte

Dieser erste Entwurf basiert auf den Beiträgen einer Konsultation mehrerer Interessengruppen sowie eines speziellen Workshops, der Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke zusammenbrachte. Das Dokument wird nächste Woche in den vier Arbeitsgruppen, die vom 18. November bis zum 21. November stattfinden, und am 22. November auf der Plenarsitzung des Verhaltenskodex weiter diskutiert.

Im Rahmen der Plenarsitzung zum Verhaltenskodex sind Interessenvertreter, Vertreter der EU-Mitgliedstaaten sowie europäische und internationale Beobachter aufgefordert, bis zum 28. November über eine spezielle Plattform Kommentare abzugeben, um die nächsten Versionen des Verhaltenskodex mitzugestalten. Das endgültige Dokument wird voraussichtlich veröffentlicht und auf einer abschließenden Plenarsitzung im Mai 2025 vorgestellt.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 5.23, 5 C 6.23, 5 C 7.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.11.2024 zu den Urteilen 5 C 5.23, 5 C 6.23 und 5 C 7.23 vom 14.11.2024

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens begehrt. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greift hier ein. Der Personalrat ist zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der klagende Personalrat hat in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.

Das Ergebnis bedarf keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren: BRAK sieht Reformüberlegungen ambivalent

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv ablaufen. Deshalb möchte das Bundesministerium des Inneren und für Heimat digitale Hürden für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung abbauen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der bereits vor einem Planungsantrag durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung den Betroffenen und den beteiligten Behörden möglichst früh mitgeteilt werden und sie sollen im anschließenden Verwaltungsverfahren in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden können.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass mit einer eigenen Regelung in § 25a VwVfG-E mit der Überschrift „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ das Instrument immerhin stärker in das Blickfeld der Behörden, der Vorhabenträger und der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Positiv sieht die BRAK außerdem die geplante Klarstellung in § 25a I 1 VwVfG-E, nach der die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung zu beteiligen ist; die bisherige Formulierung sah eine Öffentlichkeitsbeteiligung „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ vor.

Zudem soll die Dokumentationspflicht des Vorhabenträgers gegenüber Behörden und Öffentlichkeit erweitert werden. Dazu sieht der neue § 25a III VwVfG-E vor, dass der Träger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen muss. Die BRAK hält für nicht nachvollziehbar, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung offenbar nur noch im Verhältnis zur Behörde gelten soll und nicht auch wie bisher bei der Mitteilung im Verhältnis zu der betroffenen Öffentlichkeit.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Berufsvalidierung: Verfahrensordnung in Kraft getreten

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz soll Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geben, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Es richtet sich an Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und bereits länger in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2025.

Für die Validierung sind die Kammern zuständig, die auch zuständige Stellen für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzberufen sind. Für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Den Rahmen der Validierung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV). Diese wurde Anfang November im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 08.11.2024 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, zu dem die BRAK kritisch Stellung genommen hatte, enthält die endgültige Verordnung eine Reihe von Änderungen.

Unter anderem müssen Feststellungsinstrumente nunmehr erst ab 25 (zuvor: 10) zulässigen Anträgen pro Kalenderjahr bundeseinheitlich festgelegt und veröffentlicht werden. Ferner hat das Bundesinstitut für Berfusbildung ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen – also den Kammern – zu führen; diese müssen die entsprechenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2025 abschließen. Die Verwaltungsvereinbarungen sind zwingend zu veröffentlichen; dafür kann eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmt werden.

Ferner wurde die Frist, innerhalb derer ein sog. Ergänzungsverfahren beantragt werden kann, von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Maßgeblich ist, wann das Ergebnis einer Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit bekanntgegeben wurde. Ziel des Ergänzungsverfahrens ist, die vollständige Vergleichbarkeit der Tätigkeit festzustellen

Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit einem Ausbildungsberuf abgelehnt, kann frühestens ein Jahr (zuvor: sechs Monate) nach Bekanntgabe der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser muss dann auf neue Tatsachen, insb. eine weitere Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf den Referenzberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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BRAK zu Betreuer-Vergütung: geplante Neuregelung bringt faktische Reduzierung

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen. Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen.

Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern soll grundsätzlich neu gestaltet und insbesondere das System der Fallpauschalen vereinfacht werden. Zudem sollen berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger künftig eine höhere Vergütung erhalten. Das sieht ein Mitte September vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor.

Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Betreuungen, Vormündern und Pflegschaften durch eine angemessene und unkomplizierte Vergütung sicherstellen zu können. Denn bereits jetzt sei regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs, den die Betreuer bis zum 01.01.2026 erhalten, verschärfen werde. Dazu soll die allgemeine Vergütung für Betreuungen um durchschnittlich 12,7 % erhöht werden.

Die BRAK hält die vorgeschlagenen Änderungen am Fallpauschalen-System und die angedachte Erhöhung für untauglich, sie führten faktisch zu einer teils ganz erheblichen Einkommensverminderung von anwaltlichen Berufsbetreuern.

In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dies im Detail dar. Danach brächten die neuen Fallpauschalen durchschnittlich eine Erhöhung von nur 2,16 %. Allerdings berechne sich der Großteil der Betreuervergütung nicht nach einem rechnerischen Durchschnitt, sondern nach den Pauschalen für das erste Halbjahr bzw. Jahr der Tätigkeit; jedoch sei für das erste Halbjahr eine Reduzierung der Vergütung um fast 10 % und für das erste Jahr eine Reduzierung von rund 2 % zu verzeichnen.

Aus Sicht der BRAK ist der rechnerische Durchschnitt der Fallpauschalen als Maßstab zur Bewertung der neuen Vergütungsätze ungeeignet. Denn niemand habe gleichmäßig viele Betreute, die z. B. mittellos sind, im Heim bzw. zuhause leben oder im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr betreut werden. Gerade bei der langfristigen Betreuung mittelloser, nicht im Heim lebender Personen ergäben sich einschneidende Einkommenseinbußen, pro betreuter Person wären dies jährlich 150 Euro weniger.

Zeitgleich mit dem Referentenentwurf wurde der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung aus dem Jahr 2019 veröffentlicht. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern sowie von Vormündern, Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegern.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Commercial Courts und Leitentscheidungsverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der BGH wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der Bundesgerichtshof wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zwei wichtige Reformprojekte für den Zivilprozess wurden im Oktober abgeschlossen. Das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) wurde am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 25.04.2025 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch vor. Damit sollen vor allem im Bereich der Wirtschaftszivilsachen Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro in englischer Sprache an sog. Commercial Courts geführt werden können. Dies diene der Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 30.10.2024 im verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Als Ziel dieses Gesetzes ist die Ermöglichung einer effizienteren Erledigung von Massenverfahren formuliert. Im Falle von Massenklagen können nun entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch Leitentscheidung des Bundegerichtshofs geklärt werden, selbst wenn Revisionen zurückgenommen werden oder ein Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies soll zu einer Entlastung der Zivilgerichte und zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.

Bereits am Tag des Inkrafttretens machte der BGH von der neuen Möglichkeit Gebrauch. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat bestimmte ein Revisionsverfahren aus dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren. -Dabei geht es um Ansprüche nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem unter anderem Namen, Orts- und Geschlechtsangaben mit Telefonnummern verknüpft und von Dritten abgegriffen wurden. Der Fall wirft eine Reihe auch für eine Vielzahl parallel gelagerter Verfahren beim BGH und den Instanzgerichten bedeutsamer Rechtsfragen auf, u. a. ob der bloße Verlust über die Kontrolle der gescrapten Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO zu begründen, und wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Vergleichsportal für Krankenkassen muss unabhängig sein

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll unter anderem ein Krankenkassen-Vergleichsportal eingeführt werden. Der vzbv begrüßt, dass das GVSG trotz des Koalitionsbruchs in der Bundestagsanhörung am 13.11.2024 diskutiert wurde. Im Gesetzentwurf sieht der vzbv aber noch Nachbesserungsbedarf.

vzbv, Mitteilung vom 13.11.2024

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)

Verbraucher:innen können ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen. In der Praxis fehlt es Verbraucher:innen jedoch an einer verlässlichen Orientierung, welche Krankenkasse die eigenen Bedürfnisse im Versorgungs- und Servicebereich am besten erfüllt. Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll unter anderem ein Krankenkassen-Vergleichsportal eingeführt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass das GVSG trotz des Koalitionsbruchs in der Bundestagsanhörung am 13. November weiter diskutiert wurde. Im Gesetzentwurf sieht der vzbv aber noch Nachbesserungsbedarf.

Die Wahl der passenden Krankenkasse ist für Verbraucher:innen ein Buch mit sieben Siegeln. Aus Verbrauchersicht ist es daher positiv zu bewerten, dass im GVSG klare gesetzliche Vorgaben gemacht werden, welche Qualitätskennzahlen von gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bereitgestellt werden sollen.

Verbraucher:innen können so die Krankenkassen erstmalig anhand einheitlicher Kriterien vergleichen. Aus Sicht des vzbv bedarf es aber noch Änderungen an zentralen Stellen, damit Verbraucher:innen ein neutrales und benutzerfreundliches Vergleichsportal erhalten.

Der vzbv fordert:

  • Das Portal sollte frühestmöglich und zu einem verbindlichen Termin veröffentlicht werden. Der Betreiber des Portals muss unabhängig sein.
  • Das Portal muss einen Gesamtindex und einen individualisierbaren Index enthalten, sodass Verbraucher:innen die Ergebnisse auf einen Blick bewerten können. Ergänzend sollte ein Nachhaltigkeits-Index entwickelt werden.
  • Der Evaluationsbericht sollte zwei Jahre nach der Veröffentlichung vorgelegt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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KI-Gesetz: EU-Kommission startet Konsultation zu Verboten und zur Definition von KI-Systemen

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11.12.2024 eingereicht werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Büro für künstliche Intelligenz (European AI Office) bei der EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11. Dezember 2024 eingereicht werden.

Die Leitlinien werden den zuständigen nationalen Behörden sowie den Anbietern und Betreibern dabei helfen, die Vorschriften des KI-Gesetzes über solche KI-Praktiken einzuhalten, bevor die entsprechenden Bestimmungen am 2. Februar 2025 in Kraft treten.

Teilnehmende

Das Amt für Künstliche Intelligenz bittet die Beteiligten – etwa Anbieter von KI-Systemen, Unternehmen, nationale Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und die Zivilgesellschaft – um ihre Beiträge. Diese werden in die Leitlinien der Kommission zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken gemäß dem KI-Gesetz einfließen. Die Leitlinien sollen Anfang 2025 veröffentlicht werden.

Die rechtlichen Konzepte zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken sind im KI-Gesetz festgelegt.

Im Rahmen dieser Konsultation werden zusätzliche praktische Beispiele von Interessengruppen gesucht, die in die Leitlinien einfließen und weitere Klarheit über praktische Aspekte und Anwendungsfälle schaffen sollen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Bundeskabinett beschließt Vorhaben im Energiebereich und für innovationsfreundliche Rahmenbedingungen

Das Bundeskabinett hat am 13.11.2024 Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Der Entwurf sieht Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vor. Die Anpassungen des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes sollen dafür sorgen, dass die Erzeugungsanlagen schneller und besser in die Stommärkte integriert werden, indem sie ihren Strom selbst vermarkten und damit Erlöse erzielen. Gleichzeitig können so zukünftig auch kleinere Anlagen von den Netzbetreibern gesehen und im Bedarfsfall auch gesteuert werden. Bei der Umsetzung erhalten Netz- und Messstellenbetreiber jedoch Spielräume, um ggf. Kleinstanlagen nachrangig einzubeziehen.

Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in einer zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhenden Stromversorgung die Stromnetze sicher betrieben werden und die Stromversorgung bezahlbar bleibt.

Das Gesetz verbessert außerdem die Wirtschaftlichkeit des Smart-Meter-Rollouts und sichert so den weiteren Ausbau ab. Die Weiterentwicklung des Smart-Meter-Rollouts zu einem Smart-Grid-Rollout ermöglicht, dass vorhandene Flexibilitäten durch Erzeuger, Verbraucher und Netzbetreiber besser genutzt werden können. Die Maßnahmen helfen zudem dabei, das Energiesystem stabil und steuerbar zu halten.

Die Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und der planungsrechtlichen Vorschriften im Energiewirtschaftsrecht schaffen die Voraussetzungen für einen schnelleren Ausbau des Übertragungsnetzes, indem der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit aller im aktuellen Netzentwicklungsplan vorgesehenen Vorhaben festgestellt wird.

Ausreichende Netzkapazitäten sind wichtig für die Modernisierung der Stromversorgung. Vorhandene Netzkapazitäten müssen bestmöglich genutzt werden. Die vorgesehenen Klarstellungen im Bereich der Regelungen zur Höherauslastung der bestehenden Übertragungsnetze leisten hierzu einen wichtigen Beitrag. Im Verteilernetzbereich sollen die Regelungen zur weiteren Digitalisierung und Standardisierung der Netzanschlussverfahren sowie zur Erhöhung der Transparenz über Netzanschlusskapazitäten schnellere Anschlüsse, insbesondere auch von Speichern, ermöglichen. Die neuen Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen sollen eine bessere Ausnutzung vorhandener Anschlusskapazitäten ermöglichen.

Reallabore-Gesetz

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für die Erprobung neuer Ideen.

Der zügige Übergang von Innovationen in die Praxis scheitert oftmals daran, dass neue Ideen unter den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zugelassen sind oder große Rechtsunsicherheit besteht. Eine Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Ansätze in Reallaboren kann in solchen Fällen wertvolle Erkenntnisse liefern, die den Innovationstransfer beschleunigen. Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit und unter behördlicher Begleitung unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Darunter fallen beispielsweise autonom fahrende Fahrzeuge, neue Mobilitätskonzepte, Anwendungen unbemannter Luftfahrt, moderne Quartierslösungen oder Telemedizin. Dabei basieren Reallabore in vielen Fällen auf sog. Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für eine Erprobung Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten. Im Rahmen solcher Erprobungen können Wirtschaft, Forschung, Gesellschaft und vor allem auch der Gesetzgeber über die Auswirkungen von Innovationen sowie deren Chancen und Risiken lernen. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann Regulierung weiterentwickelt und so ein effizienter und zügiger Transfer von Innovationen in die Anwendung ermöglicht werden.

Mit dem Reallabore-Gesetz setzt das BMWK einen zentralen Baustein der seit dem Jahr 2019 verfolgten Reallabore-Strategie zur Schaffung innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen für Reallabore um. Das Gesetz soll eine einfachere und häufigere Nutzung von Reallaboren in vielen Innovationsbereichen ermöglichen. Dabei werden zentrale Hürden wie uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen adressiert.

Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG in der bis zum 31.08.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 weiter anwendbar (Az. 2 BvL 6/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.11.2024 zum Beschluss 2 BvL 6/19 vom 15.10.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung (a. F.) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Wie bei Ehegatten steht seit 2013 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Sachverhalt

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Das besondere Kirchgeld zieht als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten heran. Vorschriften, die diese Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken, enthielt das Sächsische Kirchensteuergesetz in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung nicht.

Mit Wirkung zum 1. August 2001 führte der Bundesgesetzgeber das Institut der Lebenspartnerschaft ein, dessen Regelungen in weiten Teilen denjenigen der Ehe nachgebildet waren oder auf diese verwiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die einkommensteuerlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffneten (BVerfGE 133, 377). In Reaktion auf diese Entscheidung wurden noch im Jahr 2013 auf Bundesebene die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften erstreckt. Dies betraf insbesondere die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens. Sämtliche Länder mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Sachsen änderten infolge der nunmehr geltenden Rechtslage noch im Jahr 2014 ihre jeweiligen Kirchensteuergesetze mit Wirkung schon für den damals laufenden Veranlagungszeitraum 2014. Danach konnten auch eingetragene Lebenspartner zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden. Die vom Freistaat Sachsen geplante Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes kam vor den Landtagswahlen am 31. August 2014 nicht zum Abschluss. Zum 1. September 2015 und mit Wirkung ab dem anschließend beginnenden Verlangungszeitraum wurde das Gesetz schließlich entsprechend geändert.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in den Jahren 2014 und 2015 anders als ihr Ehemann Mitglied einer kirchensteuererhebenden Landeskirche. Das Finanzamt setzte die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen beider Eheleute fest. Auf ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten und Ehen nicht mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. vorgesehene steuerliche Belastung von zusammenveranlagten Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe in Form des besonderen Kirchgelds ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird.

2. Der Umstand, dass Ehegatten zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden konnten, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall war, stellt eine rechtfertigungsbedürftige, mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden.

3. Diese Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Sie weisen in ihren Grundstrukturen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede auf. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Da inzwischen auch Lebenspartner bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen können, steht nunmehr wie bei Ehegatten das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwands zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind sonach keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Die Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht in Hinblick auf eine etwaige Typisierungsbefugnis des Landesgesetzgebers gerechtfertigt werden. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Sähe man in den von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. erfassten Sachverhalten eine Typisierung, so müssten die dort allein aufgeführten Ehen als gesetzliches Leitbild einer institutionalisierten Verantwortungsgemeinschaft verstanden werden, an deren Bestehen die Besteuerung anknüpft. Dies ist indes nicht der Fall. Auch kann eine so verstandene Typisierung deshalb nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil sie mittelbar an die sexuelle Orientierung anknüpft.

II. Die Regelung bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar. Erst mit der Einführung der Möglichkeit der Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften durch den Bundesgesetzgeber war ersichtlich, dass die bislang nur bei zusammenveranlagten Ehegatten vorgesehene Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und war es dem Landesgesetzgeber möglich, die gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Lebenspartner in die Erhebung des besonderen Kirchgelds zu schaffen. Hierbei ist ihm eine Frist zur Anpassung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 einzuräumen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2025 den festgestellten Verfassungsverstoß für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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