Endlich: Stärkung des Bundesverfassungsgerichts

Im Bundestag hat sich parteiübergreifend eine Mehrheit für die Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gefunden. Die BRAK begrüßt dies außerordentlich, wurde damit doch eine ihrer elementaren Forderungen umgesetzt.

BRAK, Pressemitteilung vom 19.12.2024

Heute ist ein wichtiger Tag für den Rechtsstaat – im Bundestag hat sich parteiübergreifend eine Mehrheit für die Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gefunden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt dies außerordentlich, wurde damit doch eine ihrer elementaren Forderungen umgesetzt.

Trotz der Auflösung der Ampel und zu erwartender Neuwahlen hat sich heute eine Mehrheit gefunden, die sich auf einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts verständigt hat. Dafür soll das Grundgesetz – die tragende Säule unseres Rechtsstaates – geändert werden. Eine einseitige politische Einflussnahme soll dadurch verhindert werden. Die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des wichtigen Verfassungsorgans werden nun umfassender abgesichert.

Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels betont erleichtert:

„Der BRAK ist der Rechtsstaat ein besonders wichtiges Anliegen. Er ist der Grundstein unserer Demokratie. Wir müssen ihn schützen und verteidigen – gerade in schweren Zeiten. Dazu gehört die Stärkung des Bundesverfassungsgerichts. Wir erwarten nun, dass der Bundesrat sich dem anschließt und das Gesetz dann kurzfristig umgesetzt werden kann. Der Rechtsstaat duldet keinen Aufschub, kein Zögern und kein Zaudern. Ich bin beruhigt, dass wir uns in die richtige Richtung bewegen!“

Schatzmeisterin Rechtsanwältin Leonora Holling ergänzt:

„Vor dem Hintergrund des 75. Geburtstages unseres Grundgesetzes in diesem Jahr müssen wir uns vor Augen führen, dass das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Verfassungsorgan und damit auch ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates ist. Sich hierfür einzusetzen kann man nur begrüßen. Tagespolitische Erwägungen dürfen bei der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts und des Rechtsstaates keine Rolle spielen. Unsere Verfassung und ihre Verteidigung kennen keine Bedingungen!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin gegen Voraussetzungen für allgemeine Beeidigung

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen (Az. 1 BvR 225/24, 1 BvR 105/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zu den Beschlüssen 1 BvR 225/24 und 1 BvR 105/24 vom 20.11.2024

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen.

Ab dem 1. Januar 2027 können sich Dolmetscher aufgrund einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften berufen, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz). Für die allgemeine Beeidigung ist dann immer eine Dolmetscherprüfung erforderlich, die landesrechtliche Regelungen bisher nicht vorsahen. Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) erstreckt die Geltung der Anforderungen für eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz auf Übersetzer.

Die unmittelbar gegen die Regelungen gerichteten Verfassungsbeschwerden mehrerer Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin sind unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben. Sie haben überwiegend nicht vorgetragen, überhaupt einen Antrag zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung über eine allgemeine Beeidigung nach der neuen Gesetzesfassung gestellt zu haben. Soweit sie ihn gestellt haben, haben sie nicht vorgetragen, den Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung erschöpft zu haben. Außerdem fehlt es an hinreichendem Vortrag zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen sowie der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 1 BvR 225/24 sind jeweils nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen mit unterschiedlichen Qualifikationen. Sie wenden sich gegen Neuregelungen zu den Voraussetzungen einer Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherinnen vor Gericht. Ab dem 1. Januar 2027 können sich Dolmetscher anders als bisher vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften berufen, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz. Dieses sieht für die allgemeine Beeidigung insbesondere das Erfordernis einer Dolmetscherprüfung vor, das nach dem bisher für die Beschwerdeführerinnen maßgeblichen Landesrecht nicht galt.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 105/24 ist allgemein beeidigte Übersetzerin. Sie wendet sich gegen eine Neuregelung des SAG GVG, die die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes zur allgemeinen Beeidigung auf Übersetzer erstreckt. Somit kann sich die Beschwerdeführerin zukünftig nicht mehr auf ihre nach saarländischem Recht erteilte allgemeine Beeidigung berufen, sondern muss bundesrechtliche Anforderungen erfüllen. Allgemeine Beeidigungen nach saarländischen Vorschriften enden am 31. Dezember 2027.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerinnen beider Verfahren haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben. Dieser verlangt, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können.

Die Beschwerdeführerinnen haben überwiegend schon nicht vorgetragen, überhaupt einen Antrag zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung über eine allgemeine Beeidigung nach der neuen Gesetzesfassung gestellt zu haben. Soweit sie ihn gestellt haben, haben sie jedenfalls nicht vorgetragen, den Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung vor den Fachgerichten erschöpft zu haben. Sie haben auch nicht dargelegt, dass die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs nach einer behördlichen Entscheidung in ihrem Fall nicht zumutbar sei oder eine andere Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte bestehe. Schon die Frage, ob im Fall der bisher nach Landesrecht allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder eine Neuerteilung zu beantragen ist und die dafür maßgeblichen Normen gegebenenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich sind, ist jedoch fachgerichtlich zu klären. Auch die tatsächlich von den angegriffenen Neuregelungen ausgehenden Belastungen, insbesondere für die als Dolmetscherinnen tätigen Beschwerdeführerinnen, sind bisher in vielerlei Hinsicht unklar und der fachgerichtlichen Aufarbeitung zugänglich. Das gilt etwa hinsichtlich des individuellen Vorbereitungsaufwandes für eine Dolmetscherprüfung unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Prüfungstiefe, für die Prüfungsinfrastruktur, die mit den Prüfungen einhergehenden Verwaltungsabläufe oder das Vorhandensein und die Kosten von Vorbereitungskursen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich auch mit den Möglichkeiten und der Zumutbarkeit des Eilrechtsschutzes nicht ausreichend auseinander.

2. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in beiden Verfahren. Sie haben nicht dargelegt, schon jetzt und gerade durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften und nicht erst durch den mit einem Antrag herbeizuführenden behördlichen Vollzugsakt, auf den es in der Sache ankommt, in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu sein.

3. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit wegen unverhältnismäßiger neuer Berufszugangsregelungen etwa in Form neu eingeführter Prüfungen ist angesichts jahrelanger Berufstätigkeit zwar denkbar. Sie hängt aber von den genauen Antragserfordernissen für eine Beeidigung und gegebenenfalls von den genauen Inhalten einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung beziehungsweise den Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung, von den Bewertungsmaßstäben und den vorhandenen Rahmenbedingungen sowie von dem tatsächlichen Vorbereitungsaufwand ab. Hierzu fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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BGH bestätigt Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020

Der BGH entschied, dass die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn rechtmäßig ist und insbesondere auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage – der Vorschrift des § 556d Abs. 2 BGB in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 – beruht (Az. VIII ZR 16/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil VIII ZR 16/23 vom 18.12.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Verordnung des Landes Berlin vom 19. Mai 2020 zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) rechtmäßig ist und insbesondere auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage – der Vorschrift des § 556d Abs. 2 BGB in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 – beruht.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Kläger sind seit September 2015 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin.

Die Wohnung unterlag zunächst aufgrund der durch Rechtsverordnung des Senats von Berlin vom 28. April 2015 (Erste Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) mit Wirkung bis zum 31. Mai 2020 erfolgten Ausweisung der gesamten Stadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe bei der Wiedervermietung (sog. Mietpreisbremse) in der Fassung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21. April 2015.

Am 19. Mai 2020 erließ der Senat von Berlin – nunmehr gestützt auf die Vorschrift des § 556d Abs. 2 BGB in der durch das Gesetz vom 1. April 2020 verlängerten Fassung – die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung, die zum 1. Juni 2020 in Kraft trat und mit Wirkung bis zum 31. Mai 2025 erneut die gesamte Stadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist.

Die Kläger sind der Ansicht, die in ihrem Mietvertrag für den Zeitraum von Januar bis September 2022 vereinbarte Mietstaffel, welche eine Nettokaltmiete von monatlich 1.931 Euro vorsieht, verstoße gegen die vorgenannten Vorschriften zur Mietpreisbremse. Sie begehren unter anderem die Feststellung, dass sich die von ihnen in diesem Zeitraum geschuldete Nettokaltmiete – entsprechend der bei Beendigung des Vormietverhältnisses geltenden Mietstaffel – lediglich auf monatlich 1.280 Euro belaufe. Die Beklagte hält hingegen die Vorschriften zur Mietpreisbremse in der verlängerten Fassung für verfassungswidrig und die hierauf gestützte Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für unwirksam. Jedenfalls sei aber bei Anwendung dieser Vorschriften zur Bestimmung der höchstzulässigen Miete auf die von ihr mit dem Vormieter für denselben Zeitraum vereinbarte – höhere – Mietstaffel abzustellen, auch wenn diese wegen der Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr zur Geltung gelangt sei.

Die Klage hatte insoweit vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zulässige Höhe der von den Parteien vereinbarten Mietstaffel (auch) in dem vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum anhand der (verlängerten) Vorschriften zur Mietpreisbremse zu beurteilen ist und die von den Klägern danach geschuldete Nettokaltmiete – weil es gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die bei Beendigung des Vormietverhältnisses geltende Höhe der Mietstaffel ankommt – nicht mehr als monatlich 1.280 Euro betrug.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§§ 556d ff. BGB) – und damit die vom Senat von Berlin für den Erlass der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB – genügen auch in der seit dem 1. April 2020 geltenden verlängerten Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie, sondern erweisen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlichen Miethöhenregulierung (weiterhin) ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Regelungsziel, nämlich auf angespannten Wohnungsmärkten dem überdurchschnittlich starken Anstieg der Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen entgegenzuwirken und hierdurch den Zugang der Bevölkerung zu bezahlbaren Mietwohnungen in ihrem bisherigen Wohnviertel zu sichern.

Die gesetzliche Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels auch (weiterhin) geeignet und erforderlich. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen (weiten) Beurteilungs- und Prognosespielraum. Aus den von ihm herangezogenen Untersuchungen ergibt sich, dass die für die Einführung der gesetzlichen Miethöhenregulierung maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbesteht und sich die angespannte Lage in vielen Gebieten bislang noch nicht (ausreichend) deutlich gebessert hat, wenngleich durch die Miethöhenregulierung eine Verlangsamung der Mietdynamik erreicht wurde. Ein anderes gleichwertiges, zweifelsfrei – auch kurzfristig – vergleichbar wirksames (milderes) Mittel, mit dem die weiterhin angestrebte rasche Verlangsamung des Anstiegs der Wiedervermietungsmieten bis zum Wirksamwerden der regelmäßig erst mittel- bis langfristig wirkenden wohnungsmarktpolitischen Maßnahmen erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die in der geänderten Verordnungsermächtigung gemäß § 556d Abs. 2 BGB vorgesehene Verlängerung der gesetzlichen Miethöhenregulierung bis längstens zum 31. Dezember 2025 stellt auch eine im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck angemessene Maßnahme dar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Das Regelungskonzept der §§ 556d ff. BGB einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen trägt auch den Interessen der Vermieter hinreichend Rechnung. Insbesondere kann trotz der fortschreitenden Geltungsdauer nicht festgestellt werden, dass die vom Vermieter nach den §§ 556d ff. BGB erzielbare Wiedervermietungsmiete einen hinreichenden Marktbezug nicht mehr aufweisen würde.

Die Verlängerung der Geltung der Vorschriften zur Mietpreisbremse wahrt zudem die Grenze der Zumutbarkeit und begegnet auch im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere konnten Vermieter nicht davon ausgehen, dass die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz eingeführten Regelungen zur Begrenzung der Wiedervermietungshöhe mit dem Auslaufen der zeitlichen Geltungsdauer der jeweiligen Landesverordnung entfallen und damit künftig Neuabschlüsse von Mietverträgen beziehungsweise künftig fällig werdende Mietstaffeln in bestehenden Mietverträgen einer gesetzlichen Miethöhenregulierung nicht mehr unterliegen würden.

Die auf der nach alledem verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung hält sich im Rahmen des dem Senat von Berlin von der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB entsprechenden Art und Weise begründet.

Vorinstanzen

AG Mitte – 21 C 261/21 – Urteil vom 30. Juni 2022
LG Berlin – 67 S 180/22 – Urteil vom 15. Dezember 2022 (veröffentlicht in WuM 2023, 208)

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. […]

§ 557a Staffelmiete

[…]

(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. […]

Grundgesetz

Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Urteile zu Corona-Hilfen: Begründung liegt nun vor

Das VG Freiburg hat in mehreren Verfahren mit Urteilen vom 10.07.2024 über die Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch Bescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg in Höhe von jeweils zwischen ca. 6.000 und 30.000 Euro entschieden (Az. 14 K 3710/23 u. a.).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024 zu den Urteilen 14 K 3710/23 u. a. vom 10.07.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in mehreren Verfahren mit Urteilen vom 10.07.2024 über die Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch Bescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) in Höhe von jeweils zwischen ca. 6.000 und 30.000 Euro entschieden.

In fünf im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen, in denen die Hilfen auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe“ (Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020) gezahlt worden waren, hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank aufgehoben (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1375/24). In einem weiteren (sechsten) Fall, in dem die Hilfe auf der Grundlage der nachfolgenden, ab 08.04.2020 geltenden „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmer und Angehörige der Freien Berufe“ („Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020“) gezahlt worden war, hatte die Klage hingegen keinen Erfolg (Az. 14 K 1356/24).

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

Die auf der Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 gewährten Corona-Soforthilfen seien nach Auslegung der Richtlinie und der Zuschussbescheide zum Zwecke der Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gewährt worden, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Dabei sei nicht – wie von der L-Bank angenommen – auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und deshalb auch keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen gewesen. Ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, sei vielmehr für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Ein nachträglicher Zufluss von Mitteln (etwa durch einen erhöhten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Maßnahmen) habe nicht zu einer Beseitigung des Liquiditätsengpasses geführt. Damit sei die L-Bank von einem nicht in den Zuschussbescheiden festgelegten Zweck und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bei den von ihr nachzuholenden Ermittlungen sei zu klären, ob überhaupt und – wenn ja – in welcher Höhe eine Rückforderung im Betracht komme. Es sei dann auch eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.

Zu einem anderen Ergebnis gelangte das Gericht hingegen in dem weiteren (sechsten) Verfahren, in dem es um die Gewährung einer Corona-Hilfe auf der Grundlage der „Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020“ ging. Insoweit ergebe die Auslegung der Zuschussbescheide und der Verwaltungsvorschrift, dass ein Liquiditätsengpass nur habe angenommen werden können, wenn die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung insgesamt erzielten Einnahmen nicht ausgereicht hätten, um die in dieser Zeit fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteile Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Streitfälle zur Rückforderung von Corona-Hilfen hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Bundeskabinett: Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld verdoppelt

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2024

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf dann 24 Monate. Die Maßnahme ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025.

Kurzarbeitergeld – ein bewährtes Instrument

Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit. Das zeigen die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Schon bei vergangenen Krisen hat sich Kurzarbeit als zuverlässiges Instrument erwiesen.

Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen. Kurzarbeit trägt zur Absicherung der Beschäftigten bei: Sie behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Zudem kann die Zeit des Arbeitsausfalls zur Qualifizierung genutzt werden. Auch für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung schlägt Änderungen des Wohnraummietrechts vor

Die Bundesregierung hat am 18.12.2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom BMJ vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

Unter anderem schlägt die Bundesregierung vor, für angespannte Wohnungsmärkte die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent abzusenken.

Der Gesetzentwurf zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete schlägt im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre ausgeweitet werden. Kurzfristige Änderungen und insbesondere stark steigende Mietpreise wirken sich so geringer und verzögert auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus. Hierdurch ist gerade in Wohnungsmärkten mit stark ansteigenden Mietpreisen eine preisdämpfende Wirkung zu erwarten.

Für angespannte Wohnungsmärkte soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt und damit die Möglichkeit einer Mieterhöhung weiter begrenzt werden.

Gemeinden ab 100.000 Einwohnern sollen verpflichtet werden, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Dadurch wird die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel gestärkt und ihre Anwendung ausgeweitet. Qualifizierte Mietspiegel verhelfen beiden Mietvertragsparteien zu größerer Rechtssicherheit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll, und ersparen ihnen Aufwand und Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten.

Vermieterinnen und Vermieter von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen künftig verpflichtet werden, bei Abschluss des Mietvertrags den Anteil der Miete für die Möblierung separat auszuweisen. Mieterinnen und Mieter könnten so die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung einfacher ermitteln. Auf Wohnraumüberlassungen zum kurz­fristigen Gebrauch wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen soll die Vorschrift nicht anwendbar sein.

Die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, sollen nach dem Entwurf auch für die ordentliche Kündigung gelten. Dazu gehört insbesondere das Nachholrecht innerhalb einer Schonfrist. Durch das Nachholrecht könnten Räumungen auch bei einer ordentlichen Kündigung dadurch abgewendet werden, dass Zahlungsrückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten aus­geglichen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfallen. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat? Einen solchen Sachverhalt hatte das OLG Braunschweig zu klären (Az. 11 U 316/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss 11 U 316/21 vom 11.10.2023

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet, insbesondere auf Nachfrage, wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann dies die Versicherung im Einzelfall zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen, mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfällt. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat?

Eine solche Konstellation lag dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Berufungsverfahren (Az. 11 U 316/21) zur Entscheidung vor: Ein Versicherungsnehmer hatte trotz ausdrücklicher Nachfrage der Versicherung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er vor Vertragsschluss unter psychischen Problemen gelitten und sich in Behandlung begeben hatte. In den folgenden Jahren war der Versicherungsnehmer unter anderem aufgrund psychischer Erkrankungen immer wieder krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig. Er meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist.

Den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistungen hat der Senat – wie bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz – abgelehnt und die Berufung des Versicherungsnehmers ohne erneute mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 zurückgewiesen.

Der Versicherung habe das Recht zugestanden, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Versicherungsnehmer habe seinen Gesundheitszustand „verschleiert“ und bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden seien. Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anfechten, dennoch seien dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zu versagen. Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet habe. Damit habe er die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt. Dies folge für den Senat daraus, dass der Versicherungsnehmer bereits ein Jahr zuvor gewusst habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, diesen aber erst genau drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist gemeldet habe. Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung habe er dagegen sofort den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angezeigt. Damit habe der Versicherungsnehmer – so der Senat in seiner Begründung – in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.Oktober 2024 (Az. IV ZR 229/23) die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Angewendete Normen

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

[…]

§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. […]

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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SGB II-Leistungen: Kein Härtefall/keine besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz, Nr. 7 SGB II bei alleiniger geringfügiger Überschreitung der nunmehr gesetzlich geregelten Wohnflächengrenze

Ein Alleinbewohner eines 147 qm großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Angemessen sind nur 140 qm. Er kann sich nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen. Dies entschied das LSG Sachsen (Az. L 7 AS 379/24 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss L 7 AS 379/24 B ER vom 13.11.2024

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. L 7 AS 379/24 B ER) mit Beschluss vom 13. November 2024 entschieden, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht bereits deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen ist, weil es die maßgebliche Wohnfläche von bis zu 140 m² nur geringfügig überschreitet.

Gegenstand der Prüfung war, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 aufgrund verwertbaren Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 m². Davor hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Angemessenheitswerte bestimmt. Als Untergrenze galten 80 (Wohnung) bzw. 90 (Haus) m² als angemessen. Eine bis zu zehnprozentige Überschreitung schadete nicht. Nunmehr sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II größere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.

Aufgrund dieser Neuregelungen hat der Senat das im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von ihm allein bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 147 m² berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Bestimmung eines erhöhten Wohnflächengrenzwertes bei teilweiser Entkoppelung von der Anzahl der Bewohner und Vorhandensein einer Härtefallregelung scheide sowohl eine allgemeine Erhöhung der genannten Wohnflächen um 10 % als auch die Annahme eines Härtefalles nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II oder einer besonderen Härte § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II aus, wenn außer einer nur geringfügigen Überschreitung der angemessenen Wohnfläche keine sonstigen Gründe für die Annahme einer Härtefalles oder einer besonderen Härte vorliegen.

Quelle: Freistaat Sachsen Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Landessozialgericht

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Geringerer Schadensersatz des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Das AG Hanau entschied, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Az. 32 C 265/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 32 C 265/23 vom 29.11.2024 (nrkr)

Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel die Kosten anrechnen lassen, welche er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 29.11.2024, Az. 32 C 265/23).

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien lief über 13 Jahre, der Vertrag enthielt eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Weitervermietung nicht ermögliche. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach welcher der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze, außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe. Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen.

Für die Bestimmung der ersparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO in der jeweiligen Höhe zurückgegriffen. Auch wenn diese hier keine unmittelbare Anwendung finden, lägen ihnen offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Bei über 13 Jahren Mietlaufzeit überstiegen sie die von dem Vermieter geltend gemachten Kosten um mehr als das Dreifache.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Es sei allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gelte in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen (Az. 1 L 884/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Beschluss 1 L 884/24 vom 16.12.2024

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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