Einreise in den Schengenraum: EU-Kommission schlägt Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen vor

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

Vizepräsidentin Věra Jourová sagte dazu am 08.10.2024 in Straßburg: „Der Vorschlag zur Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen ebnet den Weg für ein nahtloseres und sichereres Reiseerlebnis. Er ermöglicht es Reisenden, sich reibungsloser und schneller in der EU zu bewegen. Wir wissen, dass dies von vielen Europäern als Vorteil unserer Union angesehen wird.“

Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger werden beim Überschreiten der EU-Außengrenzen systematischen Kontrollen unterzogen. Derzeit werden diese Kontrollen physisch an Grenzübergangsstellen durchgeführt. Allein im Jahr 2023 wurden fast 600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet. Daher ist es notwendig, die Grenzkontrollen zu beschleunigen und ein reibungsloseres Reisen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass jeder einzelne Reisende kontrolliert wird.

Neue Vorschriften zur Einführung digitaler Pässe und Personalausweise

Digitale Reisedokumente sind eine digitale Version der in Pässen und Personalausweisen gespeicherten Daten. Die Daten umfassen Informationen, die im Chip des Passes oder Personalausweises enthalten sind, einschließlich des Gesichtsbildes des Inhabers, jedoch nicht des Fingerabdrucks. Ein digitales Reisedokument kann auf einem Mobiltelefon gespeichert werden. Es ist für Reisende völlig freiwillig, die digitale Version ihrer Dokumente kostenlos anzufordern oder zu verwenden.

Dies wird:

  • Reibungslosere und schnellere Grenzübertritte für Reisende ermöglichen: Sowohl EU- als auch Nicht-EU-Bürger können ihre digitalen Reisepässe oder Personalausweise vor der Reise für eine Vorab-Grenzkontrolle bei Reisen in die oder aus der EU einreichen.
  • Erleichterung der Freizügigkeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands für EU-Bürger: Die Mitgliedstaaten können EU-Bürgern die Verwendung digitaler Personalausweise zur Registrierung und Identifizierung gestatten. Sie könnten beispielsweise bei der Anmeldung bei nationalen Behörden für den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Identifizierungssystemen verwendet werden.
  • Verbesserung der Effizienz von Grenzkontrollen: Dank der Vorabkontrollen, die durch digitale Reisedokumente ermöglicht werden, können die Grenzschutzbehörden ihre Zeit und Ressourcen auf die Aufdeckung von grenzüberschreitenden Straftaten und Schleusung von Migranten konzentrieren.
  • Verbesserung der Sicherheit im Schengen-Raum: Digitale Reisedokumente erleichtern es den Behörden, die Echtheit und Unversehrtheit von Reisedokumenten zu überprüfen, und erschweren es Betrügern, gefälschte Dokumente zu verwenden oder unentdeckt Grenzen zu passieren.

Die EU-Anwendung für digitales Reisen

Die EU-Anwendung „Digital Travel“ wird von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA, der EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, entwickelt und auf EU-Ebene eingeführt. Die Anwendung wird allen EU- und Nicht-EU-Bürgern mit einem biometrischen Reisepass oder einem EU-Personalausweis zur Verfügung stehen, die in den Schengen-Raum einreisen oder diesen verlassen.

Dank der EU-Anwendung „Digital Travel“ können Reisende

  • digitale Reiseunterlagen unter Verwendung ihres Reisepasses oder, im Falle von EU-Bürgern, ihres Personalausweises erstellen
  • Reisepläne und -dokumente vorab bei den Grenzbehörden einreichen und so die Wartezeiten an den Grenzübergängen verkürzen, da die meisten Kontrollen bereits im Voraus durchgeführt werden.
  • Sicherstellen, dass ihre Daten geschützt sind: Die Anwendung benötigt die Zustimmung des Benutzers, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Grenzbehörden umfassend in den Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz schulen, bevor sie ihnen den Zugriff auf die Daten gestatten.

Die digitale Reiseanwendung der EU wird ab 2030 verfügbar sein. Damit wird es möglich sein, die digitalen Reiseunterlagen in der Europäischen digitalen Identitätsbrieftasche zu speichern.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun eine Einigung über die Vorschläge erzielen. Nach der Annahme werden die App und die erforderlichen technischen Standards entwickelt.

Quelle: Europäische Kommission

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Handgel mit desinfizierender Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden

Das VG Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 3 K 2412/22 vom 18.09.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunststoffbehältern an, die mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sog. Biozid-Verordnung der Europäischen Union oder eine entsprechende Registrierung verfügten. Die Produkte enthielten als Hauptbestandteil Ethanol (Alkohol) und müssten bei der Verwendung ebenso wie ein Biozid-Produkt einige Zeit auf der Haut einwirken. Daher seien die Regelungen der Biozid-Verordnung anwendbar.

Zur Begründung ihrer auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es sich um Kosmetikprodukte handle. Für diese sehe das Unionsrecht eigene Regelungen in der sog. Kosmetik-Verordnung vor. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Sie würden als kosmetische Mittel angeboten und erweckten für den Verbraucher nicht den Eindruck eines Biozid-Produkts. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 Beweis durch eine Inaugenscheinnahme der drei Produkte erhoben und anschließend entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosmetikprodukte von deren Anwendungsbereich ausgenommen, allerdings treffe dies auf die Reinigungsgele der Klägerin nicht zu. Die Unterscheidung zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen der Klägerin sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunststoffbehältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele würden in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht. Das Bundeskabinett hat daher am 09.10.2024 den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

BMAS, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

Damit macht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur Ratifikation. Ziel des Übereinkommens ist Prävention. Durch Arbeitsschutz sollen Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden. Außerdem unterstützt Deutschland auf diesem Weg die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sozialpartnern und internationalen Organisationen auf dem wichtigen Feld der gemeinsamen Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Im Juni 2022 nahm die Internationale Arbeitsorganisation das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zusammen mit Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz in den Kanon von nun insgesamt zehn besonders wichtigen ILO-Instrumenten, den sog. ILO-Kernarbeitsnormen, auf.

ILO-Kernarbeitsnormen stehen im Rang universell gültiger Menschenrechte, die jedem Menschen weltweit zustehen und sich allein aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen: Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie gelten grundsätzlich unabhängig von nationalen Ratifikationen.

Durch die Ratifikation und damit die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung unterstützt die Bundesregierung die Bedeutung von internationalen Menschenrechten weltweit und im eigenen Land.

Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz auf diesem Gebiet und als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein. Dabei soll es eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt unterstützen, die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert. Aufgrund unseres hohen Schutzniveaus ist in Deutschland allerdings kein gesetzlicher Anpassungsbedarf erforderlich.

Doch auch wenn wir in Deutschland schon einen hohen Schutzstandard in der Arbeitswelt etablieren können und genießen, so ist weltweit noch ein großer Schritt zu gehen:

Denn weltweit führen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu fast drei Millionen Todesfällen, und über 395 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleiden jährlich nicht-tödliche Unfälle am Arbeitsplatz mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen jeweils für die gesamte Gesellschaft.

In Deutschland wollen wir weiter vorangehen und Vorbild sein für andere. Menschenrechte und Schutzmechanismen können nur dann dauerhaft wirksam werden, wenn sie permanenten Schutz erfahren und unterstützt werden. Das ist auch in unserem nationalen Interesse und gibt Orientierung für die Wirtschaft und unsere Gesellschaft.

Mit der anstehenden Ratifikation von Übereinkommen Nr. 155 wird Deutschland alle zehn ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert haben und unterstützt damit ausdrücklich die fundamentalen Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wie Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung von Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und nun auch Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz weltweit.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Der Bürokratieabbau geht weiter: Bundesregierung beschließt Entlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

BMJ, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Wirtschaft wird jährlich im Umfang von rund 420 Millionen Euro entlastet

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur mit einer Verordnung erlassen werden können. Verordnungen sind Rechtsakte, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden – und nicht im Parlament.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Heute bringen wir das Meseberger Entlastungspaket über die Ziellinie. Mit diesem Paket haben wir das größte Bürokratieabbau-Programm in der Geschichte unseres Landes auf den Weg gebracht. Ganze 3,5 Milliarden Euro an Belastung nehmen wir so von den Schultern unserer Wirtschaft. Erst vor zwei Wochen hat der Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine Maßnahme aus dem Paket beschlossen. Heute legen wir mit dem abschließenden Baustein daraus nach: Die Bürokratieentlastungsverordnung entlastet die Wirtschaft um weitere 420 Millionen Euro pro Jahr. Wir bauen Anzeige- und Mitteilungspflichten ab und fördern die Digitalisierung. Zum Beispiel erleichtern wir die digitale Rechnungsstellung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf haben wir das Entlastungsvolumen um mehrere hundert Millionen Euro gesteigert. Das zeigt: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In diesem Geist werden wir weitermachen. Unser nächstes Ziel ist ein kraftvolles Jahresbürokratieentlastungsgesetz 2025. Denn ich bin überzeugt: Mit jährlichen Bürokratieabbaugesetzen können wir dauerhaft und substanziell für Entlastungen sorgen – im Interesse der Bürger, Betriebe und Behörden.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr entfällt auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das OLG Hamm die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig (Az. 4 UKl 2/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 4 UKl 2/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig.

Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. Fillern auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …

§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …

§ 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist (Az. 4 U 74/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Beschluss 4 U 74/24 vom 01.10.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 204/24) rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Mietvertrag und Schadensersatzverzicht bei verzögertem Wohnungsverkauf sittenwidrig

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So das AG Hanau (Az. 32 C 243/21).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 32 C 243/21 vom 15.03.2024 (rkr)

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung sittenwidrig handelt, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig (Urteil vom 15.03.2024, Az. 32 C 243/21).

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Verkäuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Verkäuferin die weiteren Mieten nicht fordern kann. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadensersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Kein Anscheinsbeweis für Haftung bei ungeklärter Rechtslage

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten. Dies entschied der BGH (Az. IX ZR 38/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil IX ZR 38/23 des BGH vom 16.05.2024

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten.

Stellt sich in einem Anwaltshaftungsprozess heraus, dass der Anwalt die Mandanten nicht ausreichend über die Risiken der Rechtsverfolgung beraten hat, so kann laut BGH-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür greifen, dass sie sich definitiv gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätten. Dieser greift jedoch nur, wenn ein Erfolg objektiv aussichtslos gewesen wäre. Bei einer ungeklärten Rechtslage ohne höchstrichterliche Rechtsprechung oder Literaturdiskussionen zu dem Thema könne diese objektive Aussichtslosigkeit nicht angenommen werden. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung in einem nun veröffentlichten Urteil nun weiter konkretisiert (Urteil vom 16.05.2024, Az. IX ZR 38/23).

Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung einen Anwalt aus abgetretenem Recht verklagt, weil dieser mehrere ihrer Meinung nach aussichtslose Rechtsstreite von Anlegern geführt hatte. Im Anwaltshaftungsprozess wurde festgestellt, dass der Anwalt seine Mandanten tatsächlich nicht ausreichend über die unsichere Rechtslage aufgeklärt hatte. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass eine Kausalität der Pflichtverletzung für den Kostenschaden gegeben sei und der Anwalt haften müsse. Denn wegen der unzureichenden Beratung greife ein vom BGH entwickelter Anscheinsbeweis dafür, dass sich die Mandanten bei ordnungsgemäßer Beratung in jedem Fall gegen die weitere Rechtsverfolgung entschieden hätten. Die Rechtsverfolgung sei objektiv aussichtslos gewesen.

BGH: Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärter Rechtslage

Dies sah der BGH allerdings anders. Der Anscheinsbeweis greife nur unter strengen Voraussetzungen. Die Rechtsverfolgung müsse aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. So komme die Vermutung schon nicht in Betracht, wenn die Mandanten sich möglicherweise auch anders entschieden hätten. Gerade, wenn das Kostenrisiko durch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung weitestgehend ausgeschlossen ist, könnten schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Objektiv aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung in diesen Fällen nur, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist oder nach der Gesetzeslage völlig eindeutig ist.

Im vorliegenden Fall habe es unstrittig noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidenden Rechtsfrage gegeben. Nicht einmal in der Literatur sei das Problem bereits erkannt oder diskutiert worden. Die Rechtslage sei auch nicht objektiv eindeutig gewesen, da es auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen angekommen wäre. Die Rechtsverfolgung wäre damit nicht objektiv aussichtslos gewesen. Weil der Fall zur Entscheidung reif war, hat der BGH den Fall abschließend zugunsten des Anwalts entschieden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Änderungen für Schornsteinfeger

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13085).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (20/13085). In der Gesetzesbeschreibung heißt es, dass „die Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger behutsam angepasst“ werden sollen.

Damit will die Regierung die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherstellen, „ohne das Kehrbezirkssystem zu verändern und ohne den hohen Standard bei der Betriebs- und Brandsicherheit einzuschränken“. Eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Schornsteinfegermeister oder Angestellten mit gleichgestellter Qualifikation („Meistergesellen“) solle den Betrieben hierbei mehr Flexibilität bieten.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 654/2024

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Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie u. a. die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.10.2024

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Webseite zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und folgende Dokumente veröffentlicht:

  • Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung;
  • aktualisierte FAQ, in die über 40 neue zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein. Erste Trainingsvideos zum Informationssystem stehen nun auch auf der Webseite zur Verfügung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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