Besoldung von Berliner Juniorprofessoren verfassungswidrig

Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war lt. VG Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war (Az. VG 26 K 133/24, VG 26 K 323.13).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zu den Entscheidungen VG 26 K 133/24 und VG 26 K 323.13 vom 03.07.2024

Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar seien, in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der alimentationsrelevanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung. Hierbei maß die Kammer insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und der deutlichen Verletzung des sog. Mindestabstandsgebots der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 4 zum Grundsicherungsniveau besondere Bedeutung bei. Ferner spreche auch der unverhältnismäßige Abstand der Besoldung von Juniorprofessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Soweit der Kläger über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besoldungsnachzahlungen auch bei verfassungswidriger Unteralimentation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe.

Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Abordnung von Lehrkräften gestoppt

Das VG Münster hat Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung gegen ihre Abordnung an eine Grundschule in Gelsenkirchen bzw. eine Grundschule in Münster stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage angeordnet (Az. 5 L 554/24, 5 L 619/24).

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zu den Beschlüssen 5 L 554/24 und 5 L 619/24 vom 06.08.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 6. August 2024 Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung gegen ihre Abordnung an eine Grundschule in Gelsenkirchen bzw. eine Grundschule in Münster stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage angeordnet.

Im Juni und Juli 2024 hatte die Bezirksregierung Münster eine Vielzahl von an Grundschulen in Münster und Umgebung tätigen Lehrkräften für die Dauer von zwei Jahren an Grundschulen im Emscher-Lippe-Raum abgeordnet sowie für dieselbe Dauer an Gymnasien tätige Lehrkräfte an die betroffenen Grundschulen in Münster und Umgebung abgeordnet.

Zur Begründung der Abordnungen hatte die Bezirksregierung jeweils unter anderem angeführt: Die Notwendigkeit von Abordnungen aus dienstlichen Gründen ergebe sich aus der besonderen Bedarfslage an Grundschullehrkräften insbesondere in den Schulamtsbezirken der Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Recklinghausen. Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung sei die schulform- und schulamtsübergreifende Abordnung, um Versorgungslücken zu schließen. Die Kompensation erfolge für dieselbe Dauer durch Lehrkräfte der überbesetzten Gymnasien. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die oder der Betroffene abgeordnet werde, seien sowohl öffentliche Belange wie insbesondere die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster als auch die mit der Abordnung verbundenen Nachteile für die private Lebensführung der betreffenden Lehrkräfte abgewogen worden.

Gegen die Abordnungsverfügungen haben etwa ein Dutzend Lehrkräfte aus Münster und Umgebung beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und entsprechende Eilanträge gestellt.

Zwei dieser Eilanträge hatten nunmehr Erfolg. In den Gründen des eine Grundschullehrerin betreffenden Beschlusses heißt es unter anderem: Zwar dürfte die Organisationsgrundentscheidung, die gleichmäßige Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster zu erreichen, grundsätzlich die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Abordnung rechtfertigen. Die Abordnungsverfügung sei jedoch nicht frei von Ermessensfehlern. Die Behauptung der Bezirksregierung Münster, der Kreis der für die Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte habe sich durch das Votum der Schulleitung insoweit reduziert, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade dieser bestimmten Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt worden seien, gegeben sei, treffe nicht zu. Nach der verwaltungspolitischen Vorstellung des Landes komme vielmehr eine Vielzahl von Beamten zur Abordnung in Frage, nämlich alle Grundschullehrer, die an Grundschulen im Münsterland tätig seien, soweit die Funktionsfähigkeit „ihrer“ Grundschule auch im Fall ihrer Abordnung sichergestellt sei. In dieser Konstellation sei der Antragsgegner verpflichtet, eine auf gleichmäßigen Maßstäben beruhende Ermessensentscheidung unter dieser Vielzahl von Grundschullehrern zu treffen. Dem sei der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Die Aufforderung an die jeweilige Schulleitung, die abzuordnenden Personen zu benennen, hätte – um die Auswahlentscheidung auf der Grundlage gleichmäßiger Maßstäbe vornehmen zu können – so nicht ergehen dürfen. Die Grundschulen hätten allein all diejenigen Grundschullehrer ihrer Schule benennen können, die für eine Abordnung in Betracht kommen, ohne die Funktionsfähigkeit und Unterrichtsversorgung der eigenen Schule zu gefährden. Demgegenüber sei das zum Teil erfolgte Losverfahren schon im Ansatz kein sachgerechtes Auswahlkriterium. Schließlich fehle es auch an jeglicher Dokumentation, welche Lehrkräfte überhaupt in das Losverfahren einbezogen worden seien und dass dieses zumindest formal korrekt durchgeführt worden sei.

Vergleichbares ist in dem Beschluss betreffend die Abordnung eines Gymnasiallehrers ausgeführt worden. Hinsichtlich der Abordnung der Gymnasiallehrer sei überdies bereits unklar geblieben, wie die Auswahl der Gymnasien und des Umfangs, in dem diese zur Benennung abzuordnender Lehrkräfte aufgefordert worden seien, tatsächlich erfolgt seien.

Über die übrigen Eilanträge wird in Kürze entschieden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung durch kurzzeitigen Teilrentenbezug

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können (Az. L 14 KR 129/24).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zum Urteil L 14 KR 129/24 vom 23.07.2024

Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Der heute 69 Jahre alte Kläger ist seit dem Jahr 2008 privat krankenversichert, seit Juli 2019 verheiratet und bezieht, nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Zum 1. September 2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Sodann beantragte der Rentner unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung. In seiner Berufung hat der Rentner darauf verweisen, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.

Der 14. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 23. Juli 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung ermögliche. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt bereits vor. Sie wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des Landessozialgerichts veröffentlicht.

Zum rechtlichen Hintergrund

Rentner, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können nur unter sehr engen Voraussetzungen in die – meist deutlich günstigere – gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mitversichert werden (§ 10 SGB V). Das versicherte Mitglied muss den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden, damit dieser Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Familienversicherte Angehörige dürfen jedoch nur geringe Einnahmen haben (im Jahr 2024 monatlich maximal 505 Euro, bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung maximal 538 Euro im Monat). Die Wahl einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) ermöglicht es Rentnerinnen und Rentnern, selbst die monatliche Rentenhöhe zu bestimmen.

Nach dem Ende der Familienversicherung setzt sich der Krankenversicherungsschutz als gesetzliche Krankenversicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige mit einem zusätzlichen Vertrag selbst versichert werden.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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BGH zur Frage der Schätzung des merkantilen Minderwerts (Wertverlust trotz Instandsetzung) eines Unfallfahrzeugs

Der BGH entschied, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen (Az. VI ZR 188/22).

BGH, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zum Urteil VI ZR 188/22 vom 16.07.2024

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen.

Sachverhalt

Ein (geleastes) Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers stand außer Streit. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren und machte einen merkantilen Minderwert von 1.250 Euro geltend. Die Beklagte bezahlte nur 700 Euro. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung des restlichen Betrags an die Leasinggesellschaft. Zwischen den Parteien war streitig, ob vom merkantilen Minderwert ein „Umsatzsteueranteil“ abzuziehen ist.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts in Höhe von 300 Euro aufrechterhalten und die Klage im Übrigen ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Es hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf dieser Grundlage angenommen, dass ein merkantiler Minderwert von insgesamt 1.000 Euro anzusetzen sei, weshalb die Beklagte weitere 300 Euro zu zahlen habe. Ein „Umsatzsteueranteil“ sei vom Minderwert nicht abzuziehen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Ziel, die Klage in Höhe des ihrer Ansicht nach vom Minderwert abzuziehenden „Umsatzsteueranteils“ abzuweisen, weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist vom merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abzuziehen. Ob das Berufungsgericht im Streitfall den Minderwert ausgehend von Brutto- oder Nettoverkaufspreisen geschätzt hat, stand nicht fest.

Zur Bemessung des Minderwerts wird geschätzt, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Unfall wäre. Diese Wertdifferenz ist unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur verkauft oder behält. Bei der Schätzung des Minderwerts ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn wenn es sich bei dem der Schätzung des merkantilen Minderwerts zugrunde zu legenden hypothetischen Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers handelt, würde der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer erhalten, müsste sie aber an das Finanzamt abführen. Sie wäre bei ihm nur ein durchlaufender Posten. Unterliegt der gedachte Verkauf hingegen nicht der Umsatzsteuer (beim Verkauf „von privat“), dürfte dem Käufer schon gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Wurde der merkantile Minderwert ausgehend von Bruttoverkaufspreisen geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird. Andernfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine andere – nicht rechtliche, sondern tatsächliche – Frage ist es, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl es Nettopreise sind, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden.

Der Senat hat am 16. Juli 2024 in drei weiteren Verfahren (Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23) in dieser Frage ebenso entschieden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Urlaubsplanung in Europa: Konsumgüter, die Sie im Koffer mitnehmen können

Trotz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gelten für die Einfuhr bestimmter Konsumgüter aus einem EU-Land in ein anderes bestimmte Vorschriften. Die Nichteinhaltung der festgelegten Freimengen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, kann zur Beschlagnahmung Ihrer Waren, einer Geldstrafe oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

EU-Kommission, Mitteilung vom 06.08.2024

Trotz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gelten für die Einfuhr bestimmter Konsumgüter aus einem EU-Land in ein anderes bestimmte Vorschriften. Die Nichteinhaltung der festgelegten Freimengen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, kann zur Beschlagnahmung Ihrer Waren, einer Geldstrafe oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Reisen innerhalb der EU

Die gute Nachricht ist, dass Sie bei Reisen innerhalb der EU alle Fleisch- und Milchprodukte mitnehmen dürfen, solange Sie diese für den Eigenbedarf verwenden. Dasselbe gilt für Schnittblumen, Obst und Gemüse, sofern diese in einem EU-Land angebaut wurden und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Diese Regeln gelten auch, wenn Sie Fleisch, Milchprodukte oder Pflanzenprodukte im Gepäck mitführen oder diese online bestellen oder per Post versenden lassen.

Beschränkungen gelten allerdings bei Säuglingsmilchpulver (unter 10 kg), Babynahrung, medizinisch notwendiger Nahrung und speziellem Tierfutter.

Was Alkohol und Tabak betrifft, dürfen Sie solche Produkte transportieren, sofern Sie diese für Ihren Eigengebrauch und nicht für den Weiterverkauf verwenden. Jedes EU-Land kann eigene Richtwerte für die Mengen festlegen, die Sie einführen dürfen. Diese Werte dürfen jedoch nicht unter den auf EU-Ebene festgelegten Richtwerten liegen: 800 Zigaretten, 1 kg Tabak, 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Likörwein, 90 Liter Wein und 110 Liter Bier.

Es gibt keine EU-weiten Vorschriften für Reisen mit Bargeld zwischen EU-Ländern. Sie sollten sich jedoch vor Reiseantritt immer bei den örtlichen Zollbehörden erkundigen, ob im Abflug-, Transit- und Ankunftsland lokale Vorschriften gelten.

Wenn Sie im Ausland ein Problem mit mangelhaften Waren, mangelhaften digitalen Inhalten oder mangelhaften digitalen Dienstleistungen haben, die Sie in einem EU-Land erworben haben, kann Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum in Ihrem Land helfen. Ausführlichere Informationen zu Ihren Rechten nach nationalem Recht finden Sie in den spezifischen Bestimmungen zu gesetzlichen Garantien und gewerblichen Gewährleistungen des Landes, in dem Sie Ihren Kauf getätigt haben.

Einreise in die EU aus einem Nicht-EU-Land

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land in die EU reisen, dürfen Sie kein Fleisch oder Milchprodukte mitbringen. Sie können jedoch eine begrenzte Menge Obst und Gemüse sowie Eier, Eierprodukte und Honig mitbringen. Begrenzte Mengen an Fisch oder Fischprodukten sind ebenfalls erlaubt. In den meisten EU-Ländern gelten strenge Vorschriften für den Transport gefährdeter Tiere oder Pflanzen, und in einigen Fällen benötigen Sie möglicherweise eine Genehmigung.

Bestimmte Waren können Sie außerdem mehrwertsteuer- und verbrauchsteuerfrei in die EU einführen, sofern sie nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind und Sie die festgelegten Höchstmengen einhalten. Sie können beispielsweise 4 Liter Wein und 16 Liter Bier einführen. Darüber hinaus können Sie 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % vol. (wie Wodka oder Gin) oder 1 Liter unvergällten Alkohol (Ethylalkohol) mit 80 % vol. oder 2 Liter Likörwein (wie Sherry oder Portwein) oder Schaumwein einführen. Was Tabak betrifft, sollten Sie die von den Zollbehörden des EU-Landes, in das Sie reisen, angegebenen Höchstmengen prüfen.

Bei anderen Waren, einschließlich Parfüm, dürfen Sie bis zu einem Wert von 300 Euro pro Reisenden bzw. 430 Euro für Luft- und Seereisende mitführen. In einigen EU-Ländern gilt für Reisende unter 15 Jahren eine niedrigere Grenze von 150 Euro. Und wenn Sie mit dem Auto durch die EU reisen, dürfen Sie zusätzlich zu dem Kraftstoff in Ihrem Tank maximal 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter mitführen.

Wenn Sie vorhaben, mit 10.000 Euro in bar  (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) in die EU einzureisen oder sie zu verlassen , müssen Sie dies den Zollbehörden  des EU-Landes, in das Sie einreisen oder das Sie verlassen, mithilfe des EU-Bargeldanmeldeformulars melden. Wenn Sie keine Barmittelanmeldung einreichen oder die Barmittelanmeldung falsch oder unvollständig ist, drohen Ihnen Sanktionen.

Quelle: EU-Kommission

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Einziehung mehrerer Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren angeordnet

Das LG Berlin I hat im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt fünf Immobilien bzw. Miteigentumsanteilen an Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehender Ansprüche aus Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind (Az. 502 KLs 17/21).

LG Berlin I, Pressemitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil 502 KLs 17/21 vom 26.07.2024

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat mit Urteil vom 26. Juli 2024 im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt fünf Immobilien bzw. Miteigentumsanteilen an Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehender Ansprüche aus Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Die Grundstücke sind in den Berliner Bezirken Neukölln bzw. Tempelhof gelegen. Das Verfahren richtete sich gegen die Eigentümer dieser Immobilien, den Einziehungsbeteiligten Abdulrahim M., einen 72-jährigen Libanesen, sowie den Einziehungsbeteiligten Karim R., einen 40-jährigen libanesischen Staatsangehörigen, der in Berlin lebt.

Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte zunächst Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt, die sich u.a. gegen die beiden Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Immobilien richteten. Es bestand der Verdacht, dass die damals Beschuldigten aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb dieser Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehende Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen sowie Ansprüche gegen Sozialleistungsträger sichergestellt und beschlagnahmt. Die Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Berlin bereits im April 2021 eingestellt, da sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren.

Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrühren.

Das Gericht hatte daher in der Beweisaufnahme zu klären, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten oder mit legalen Mitteln finanziert wurden. Die Verhandlung hatte am 15. April 2024 begonnen und war ursprünglich bis in den Oktober 2024 hinein terminiert. Die Kammer gelangte nun jedoch schon nach 18 Verhandlungstagen zu der Überzeugung, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind. Der Einlassung, dass die in Berlin erworbenen Immobilien aus dem Erlös von Immobilienverkäufen der Familie des Einziehungsbeteiligten Karim R. im Libanon finanziert wurden, ist die Kammer nicht gefolgt. Eine Gesamtschau der Umstände lasse nur den Schluss zu, dass hierfür aus Straftaten stammende Vermögenswerte verwendet wurden. Dies sei ausreichend, um die Vermögenswerte einzuziehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden; der Einziehungsbeteiligte Karim R. hat hiervon bereits Gebrauch gemacht.

Quelle: Landgericht Berlin I

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Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2024

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 01.07.2024 erhöht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2024

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 01.07.2024 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2024 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 16.05.2024 (berichtigt am 24.05.2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.491,28 Euro (bisher 1.402,28) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 312,78 Eur0 (bisher 294,02 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.573,10 Euro (bisher 4.298,81 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verbandsgemeindeumlage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg für das Jahr 2022 rechtswidrig

Die für das Jahr 2022 von der beklagten Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage, die sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammensetzt, welche seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird, ist rechtswidrig. So entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 695/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.08.2024 zum Urteil 2 K 695/23 vom 17.07.2024

Die für das Jahr 2022 von der beklagten Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage, die sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammensetzt, welche seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und hob einen Umlagebescheid für das Jahr 2022 auf.

Geklagt hatte – nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens – die im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg gelegene Ortsgemeinde Roth, die für das Jahr 2022 zu einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 137.298,00 Euro herangezogen worden war. Entsprechend den Regelungen der Haushaltssatzung der Beklagten setzte sich diese aus einer allgemeinen Verbandsgemeindeumlage von 30 % und einer Sonderumlage von 3,5 % zusammen. In den Regelungen der zwischen den ehemaligen Verbandsgemeinden geschlossenen Fusionsvereinbarung ist dagegen eine Sonderumlage in Höhe von 4 Prozentpunkten vorgesehen.

Die Klage hatte Erfolg. Der Bescheid der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch hinsichtlich der Sonderumlage rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die Erhebung der Sonderumlage stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Rates der Verbandsgemeinde. Die Beklagte habe jedoch die Höhe der Sonderumlage in ihrer Haushaltssatzung nicht auf 3,5 % absenken dürfen. Die wirksamen Regelungen der Fusionsvereinbarung sähen – jedenfalls für die ersten fünf Jahren nach der Fusion im Jahr 2020 – zwingend eine jährliche Sonderumlage von 4 Prozentpunkten vor. Eine hiervon abweichende Festsetzung in der Haushaltssatzung der Beklagten sei fehlerhaft. Auch die allgemeine Verbandsgemeindeumlage sei rechtswidrig festgesetzt worden. Der Umlagesatz sei nicht entsprechend den Anforderungen ermittelt worden, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierfür entwickelt habe, weil der Finanzbedarf der Ortsgemeinden, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dieser Verstoß sei ferner nicht durch einen im Dezember 2023 von dem Verbandsgemeinderat der Beklagten nachträglich gefassten Beschluss geheilt worden, in welchem zwar der Umlagesatz für das Jahr 2022 neu ermittelt, die maßgebliche Haushaltssatzungsregelung jedoch nicht neu gefasst worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Änderung bei der Förderung von Energieberatungen

Die Anzahl der Anträge für Energieberatungen in Wohngebäuden hat bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht. Das BMWK hat vorgesehen, die Fördersätze ab dem 7. August von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars zu reduzieren und die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung, um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abzusenken.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.08.2024

Die Energieberatungsprogramme werden derzeit stark nachgefragt. Die Anzahl der Anträge für Energieberatungen in Wohngebäuden hat bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht. Angesichts der haushaltspolitischen Gesamtlage und der anhaltend hohen Nachfrage nach geförderten Energieberatungen ist daher eine Anpassung der Fördersätze und der Zuschusshöhen unerlässlich. Deshalb ist vorgesehen, die Fördersätze ab dem 7. August von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars zu reduzieren und die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung, um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abzusenken. Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden.

Unverändert, also voll erhalten bleiben der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) und die höheren förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen, z. B. für die Gebäudehülle und für Fenster. Das heißt, auch weiterhin erhöht sich die Zuschussförderung für sonstige Effizienz-Einzelmaßnahmen (z. B. Fenstertausch oder Dämmung Außenwände) von 15 Prozent auf 20 Prozent, wenn zuvor mithilfe der Energieberatungsförderung ein iSFP erstellt wurde. Auch bleibt es dabei, dass sich die förderfähigen Ausgaben für solche Effizienz-Einzelmaßnahmen bei Vorlage eines geförderten iSFP auf 60.000 Euro verdoppeln (ggü. 30.000 Euro ohne geförderten iSFP).

Geförderte Energieberatungen werden mit den Förderprogrammen Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) für private Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen sowie Kommunen und gemeinnützige Organisationen angeboten. Sie bieten ganz konkrete Informationen und Orientierung zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Die Beratungen legen so die Grundlage für zielgerichtete Schritte hin zu mehr Energieeffizienz, für die Nutzung Erneuerbarer und die Abkehr von fossilen Energien.

Im EBW-Förderprogramm hat sich die Nachfrage in den letzten Jahren vervielfacht (Rund 10.000 Anträge in 2019, 130.600 in 2023 und bereits über 80.000 Anträge bis Anfang Juli 2024). Im EBN-Förderprogramm sind bis Anfang Juli bereits rund 3.200 Anträge eingegangen, im letzten Jahr waren es gesamt rund 6.000.

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14 % mehr Ausgaben für BAföG-Leistungen im Jahr 2023

Im Jahr 2023 haben 635.600 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 5.400 Personen oder 0,9 % mehr als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfänger einen durchschnittlichen Förderbetrag von 640 Euro pro Monat, das waren 47 Euro oder 8 % mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.08.2024

  • Gesamtförderbetrag steigt wegen höherer Bedarfssätze auf 3,4 Milliarden Euro
  • Durchschnittlich 640 Euro pro Monat für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger
  • Mehr geförderte Studierende, weniger Schülerinnen und Schüler

Im Jahr 2023 haben 635.600 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 5.400 Personen oder 0,9 % mehr als im Vorjahr. Damit stieg die Zahl der Geförderten im zweiten Jahr in Folge leicht an, nachdem sie von 2012 bis 2021 jährlich gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger einen durchschnittlichen Förderbetrag von 640 Euro pro Monat, das waren 47 Euro oder 8 % mehr als im Vorjahr. Die Gesamtausgaben für BAföG-Leistungen stiegen aufgrund höherer Bedarfssätze gegenüber dem Vorjahr um 14 % auf 3,4 Milliarden Euro.

Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Vollförderung sinkt um 4 %

Mit einem maximalen Förderbetrag (Vollförderung) wurden 348.400 Personen und damit 55 % der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger gefördert. Die Zahl vollgeförderter Studierender (245 300) blieb 2023 gegenüber dem Vorjahr fast gleich (+700 Personen), während die Zahl vollgeförderter Schülerinnen und Schülern (103.200) um 4 % sank (-4.600 Personen). Auch die Teilförderung sank bei dieser Gruppe um 6 % auf 31.000 Personen. Die Zahl der teilgeförderten Studierenden stieg dagegen um 5 % auf 256 200 Geförderte. Eine Teilförderung erhalten Personen, bei denen das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen überschreitet.

17 % mehr BAföG-Mittel für die Förderung von Studierenden

Im Jahr 2023 wurden für die Förderung von Studierenden 2,9 Milliarden Euro (+17 %) sowie 526 Millionen Euro (+0,9 %) für Schülerinnen und Schüler bereitgestellt. Studierende erhielten monatlich im Durchschnitt 663 Euro pro Person (+52 Euro). Bei Schülerinnen und Schüler lag der monatliche Förderbetrag bei 537 Euro pro Person (+20 Euro). Die Förderung erstreckte sich zum Teil nicht über das gesamte Jahr. Die Höhe des individuellen Förderbetrags ist unter anderem abhängig von der besuchten Ausbildungsstätte (zum Beispiel Berufsfachschule oder Hochschule) sowie der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts).

Frauenanteil unter den Geförderten im Jahr 2023 bei 58 %

Im Jahr 2023 erhielten 501.400 Studierende sowie 134.200 Schülerinnen und Schüler eine BAföG-Förderung. Wie bereits im Vorjahr waren von den Geförderten 58 % Frauen und 42 % Männer. Die Wohnsituation war für die Geförderten je nach Bildungsgang unterschiedlich. So wohnten 28 % aller Geförderten bei ihren Eltern, allerdings lag dieser Anteil bei den geförderten Schülerinnen und Schüler mit 45 % deutlich höher als bei den geförderten Studierenden, von denen nur 24 % bei ihren Eltern wohnten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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