Adventskalender mit Erotik-Artikeln: Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Materialbeschreibung

Das LG Flensburg hat entschieden, dass beim Verkauf von Adventskalendern mit Erotik-Artikeln kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Angaben zum Material im Inneren von mit Silikon ummantelten Liebeskugeln oder Vibratoren fehlen, weil bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein relevantes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko erkennbar ist (Az. 8 O 91/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 8 O 91/24 vom 30.12.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Dachverband von 16 Verbraucherzentralen, klagte gegen die Beklagte, eine Händlerin von Erotik-Artikeln, weil sie Adventskalender mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren angeboten hatte, ohne ausreichende Beschreibungen des Materials unter der Silikonschicht der Liebeskugeln bzw. des innerhalb der Silikonschicht liegenden Materials des Vibrators anzugeben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat letztlich entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Zur Liebeskugel führte die Kammer aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehe, weil der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt ist. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich. Auch könne ein solcher Hinweis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durchschnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch das Material, und es sei auch kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde.

Das Urteil vom 30.12.2025 (Az. 8 O 91/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Eingliederungshilfe: (Vorläufig) Kein Erbe für Landkreis

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 7 SO 616/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Beschluss L 7 SO 616/26 ER-B vom 14.04.2026

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt.

Ein schwerbehinderter Mann (M.), der in einer Gemeinde am Bodensee wohnt, erhielt von dem dortigen Landkreis Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe) in Form von Assistenzleistungen. Nach dem Tod der Mutter des M. wollte der Landkreis etwaige Ansprüche des M. auf das Erbe bzw. gegen Miterben auf sich überleiten. Die Überleitung sollte dabei „sämtliche Ansprüche“ erfassen. Durch die gesetzlich mögliche Überleitung sollen die Eingliederungshilfeträger, hier der Landkreis, die Möglichkeit bekommen, erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten.

Auf den Eilantrag des M. hat das Sozialgericht Konstanz die Vollziehung der Überleitung vorläufig gestoppt. Die Beschwerde des Landkreises gegen diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg mit einem nun veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen: Das Aussetzungsinteresse des M. überwiege das Vollzugsinteresse des Landkreises. Denn der Senat habe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitung.

Zwar hätten die Voraussetzungen für eine Überleitung an sich vorgelegen. So habe M. zumindest möglicherweise einen vermögenswerten Anspruch auf Auseinandersetzung des Erbes gegen seine Schwester als Miterbin. Neben verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten sei jedoch problematisch, dass der Landkreis die Leistungen teilweise – von Februar 2023 bis Januar 2025, in einer Höhe von ca. 33.000 Euro – als Darlehen erbracht habe. Nach herrschender Meinung setze eine Überleitung aber als Zuschuss gewährte Leistungen voraus.

Auch seien ermessensrelevante Gesichtspunkte unzureichend ermittelt worden. Wie die Stuttgarter Richter weiter hervorhoben, sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn der Landkreis die darlehensweise Leistungsgewährung nicht berücksichtige und mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche des M. als Miterbe auf sich überleite. Damit nehme der Landkreis dem M. jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitele von vornherein, dass der M. das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger zurückführen könne. Auch habe der Landkreis nicht in Erwägung gezogen, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das dem M. gesetzlich zustehende Schonvermögen gewährleistet werden könne. Dieses habe 2025 67.410 Euro betragen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfüge der M. aber nur über Barvermögen weit unterhalb dieser Grenze. Insoweit seien Erwägungen des Landkreises angezeigt gewesen, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll. Die Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche – auch nicht begrenzt auf die Höhe der Aufwendungen des Landkreises – dürfte dem nicht gerecht werden, so das LSG.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Aufgabe der Eingliederungshilfe

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 141 SGB IX Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verantwortung für KI-generierte Übersichtsaussagen

Das LG München I hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsantworten verantwortlich sein kann und deren Verbreitung zu unterlassen hat, wenn darin Unternehmen durch eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse rechtswidrig mit Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht werden (Az. 26 O 869/26).

LG München I, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 26 O 869/26 vom 28.05.2026 (nrkr)

Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfügungskläger im Rahmen von sog. Übersichten mit KI zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).

Die Verfügungskläger sind Verlage und vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen auf den „Suchbefehl“ hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine als unterstützende Funktion ein Suchergebnisformat an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden.  Dabei werden unter dem Hinweis „Übersicht mit KI“ automatisch generierte Informationen zusammengefasst.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Verlage die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Suchmaschine der Verfügungsbeklagten. Der insoweit streitgegenständliche, KI-generierte Übersichtstext verletze die Verfügungsklägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden

Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unterlassungsanspruch. Unter anderem führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache.

Die 26. Zivilkammer hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchmaschinenbetreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Dies sei hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert würden. Die konkreten Formulierungen der „KI-Übersicht“ zeige eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebisse. Die Suchmaschinenbetreiberin schaffe auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Rentenwert steigt

Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Bundesrat

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Im Bundestag beschlossen: Innovationen durch KI fördern

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundestag am 11.06.2026 mit leichten Änderungen beschlossen hat. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass der Standort Deutschland die Chancen Künstlicher Intelligenz voll ausschöpfen kann. Das Kabinett hat am 11. Februar den Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Diesen hatte der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger, vorgelegt. Am Donnerstag, den 11. Juni, hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit leichten Änderungen beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die KI-Verordnung vom Juni 2024 schafft einen unionsweit geltenden Rechtsrahmen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen. Sie soll Innovation fördern, Grundrechte schützen und Vertrauen in KI stärken.

Zur Umsetzung der KI-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die national zuständigen Behörden festlegen. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt.

Orientierung für Unternehmen, Bündelung von Expertise

Der Gesetzentwurf legt fest, welche nationalen Behörden des Bundes und der Länder für die Marktüberwachung und Notifizierung von KI-Systemen zuständig sind. Er regelt deren Zusammenarbeit und schafft klare Ansprechpartner für Unternehmen. Dabei wird auf bestehende Strukturen und behördliche Expertise zurückgegriffen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Fachkompetenz zu nutzen.

Kernelement des Entwurfs ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur. Dort entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Dieses bündelt KI-Expertise zentral, stellt sie anderen Behörden zur Verfügung und bietet Informationen für Unternehmen.

Reallabore zur Erprobung neuer Technologien

Die Bundesnetzagentur wird auch Aufgaben bei der Innovationsförderung erhalten: Insbesondere soll sie mindestens ein KI-Reallabor einrichten, um dort innovative KI-Systeme testen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 2 C 8.25 vom 11.06.2026

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.

Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis „unmittelbar vorangehendes“ Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.

Fußnote

§ 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg lautet auszugsweise:

§ 102 Besondere Bestandskraft

(1) bis (4) …

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Mangelhafter Gebrauchtwagen – erst prüfen lassen, dann zurücktreten

Ein Gebrauchtwagenkäufer kann wegen eines behaupteten Mangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer die erforderliche Untersuchung des Fahrzeugs nur unter der Bedingung einer vorherigen Reparaturzusage ermöglicht. So das LG Landau (Az. 3 O 10/25).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.06.2026 zum Urteil 3 O 10/25 vom 19.11.2025 (rkr)

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht.

Ein Mann hatte im Februar 2024 in einer Gemeinde im Kreis Bad Dürkheim bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 Euro gekauft. Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.

Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.

Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde. Das musste der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht zusagen, bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.

Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.

Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.

Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Käufers gegen das Urteil zurückgewiesen.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Schlaglochunfall – Land verletzt Verkehrssicherungspflicht, E-Bike-Fahrer geht dennoch leer aus

Das LG Landau hat entschieden, dass ein E-Bike-Fahrer trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar gewesen wäre (Az. 3 O 186/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 3 O 186/23 vom 19.12.2025 (rkr)

Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz.

Ein E-Bike-Fahrer war im Dezember 2022 am Abend auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich unter anderem Kopfverletzungen zu und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.

Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch habe eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern aufgewiesen und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt worden war. Frühere Ausbesserungen seien lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen habe. Eine nachhaltige Instandsetzung sei gleichwohl nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung habe es nicht gegeben.

Das Gericht betont, dass das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehöre es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.

Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der E-Bike-Fahrer habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort habe ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren für Präsidentenstelle am Landessozialgericht bleibt erfolglos

Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Beschluss 13 B 2970/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Ablehnender Beschluss der 13. Kammer

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Stelle nach dem Wechsel der bisherigen Präsidentin an das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeschrieben. Nach dem festgelegten Anforderungsprofil sollen Bewerber*innen über ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügen und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt haben. Da der leitende Ministerialbeamte bislang nicht in der Sozialgerichtsbarkeit tätig war, wurde er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.

Gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ging er mit dem Argument vor, in der Vergangenheit sei das Präsident*innenamt am Landessozialgericht ohne Einschränkung an Bewerber*innen vergeben worden, die ebenfalls über keine Erfahrungen an einem Sozialgericht verfügt hätten. So seien die letzte Amtsinhaberin und der vormalige Präsident vor der Übertragung des Amtes niemals als Sozialrichter*innen tätig gewesen.

Dieser Argumentation ist die 13. Kammer nicht gefolgt. Dem Ministerium komme bei der Besetzung einer Präsidentenstelle wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, von den Bewerber*innen um das Präsidentenamt am Landessozialgericht zu erwarten, dass diese schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen seien und sich dabei bewährt haben. Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Präsidentin oder den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung. Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen in der Sozialgerichtsbarkeit berufen worden seien, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ministerium dürfe seine bisherige Praxis aus sachlichen Gründen für künftige Fälle ändern. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur im Einzelfall abgewichen worden sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die Ausführungen des Ministeriums von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde

Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)

Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.

In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.

Quelle: Landesportal Sachsen-AnhaltVerwaltungsgericht Magdeburg

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