LG Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sog. ELEFANTENEXPRESS

Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und untersagte einem Modellbauer die Bewerbung und den Verkauf eines Modellnachbaus des „Elefantenexpress“ mit den Marken „Die Maus“ und „Elefant“ wegen unlauterer Rufausnutzung (Az. 33 O 400/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 33 O 400/25 vom 19.03.2026 (nrkr)

Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sog. Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u. a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.

Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.

In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.

Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.

Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.

Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z. B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen Lok-Gestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, sodass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.

Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell – um originalgetreu zu sein – zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z. B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.

Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade im Zusammenhang mit Kinder- und Familienunterhaltung sowie für (lizenzierte) Produkte im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.

Das am 19.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 33 O 400/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Az. L 1 KR 367/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil L 1 KR 367/23 vom 11.02.2026 (nrkr)

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Az. L 1 KR 367/23).

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sog. Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sog. Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z. B. Bilder als Cover-Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach ist „zur Künstlersozialabgabe (…) ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: (…) sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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E-Bike nach Sturz weiter genutzt – OLG Oldenburg entscheidet über Haftung für Carport-Brand

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat das OLG Oldenburg klar verneint (Az. 9 U 8/26).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Hinweisbeschluss 9 U 8/26 vom 12.03.2026 (rkr)

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte den meisten Menschen bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar verneint.

Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 Euro. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Bereits das angerufene Landgericht Oldenburg wies die Klage des Wohngebäudeversicherers in erster Instanz zurück. Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt, die Haftpflichtversicherung müsse daher nicht zahlen. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren im Ergebnis genauso. Zwar habe die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die sog. Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so der Senat weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können. Schließlich gebe es weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt würden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändere nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike sei damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben hätten.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der klagende Versicherer seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Kein Schmerzensgeld nach Sturz durch Heuboden

Das LG Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte, da die Stallbetreiber keine Pflicht verletzt hätten (Az. 5 O 98/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil 5 O 98/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte.

Was ist passiert?

Eine Frau hatte ihr Pferd in einem Pensionsstall eingestellt. Dort begab sie sich auf den Heuboden, der ohne vorherige Absprache nicht betreten werden durfte. Sie stürzte durch die morsche Holzdecke und verletzte sich am Fuß. Von den Stallbetreibern forderte sie unter anderem einen Schmerzensgeldvorschuss.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Frau kein Schmerzensgeld zusteht. Die Stallbetreiber hätten keine Pflicht verletzt. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass es einen für alle Einsteller gut sichtbaren Aushang gegeben habe: „Der Heuboden ist nicht zu betreten.“ Dieser ausdrückliche Hinweis sei ausreichend und der Frau nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt gewesen. Daran hätte sie sich halten müssen.

Das Urteil vom 27.05.2025 (Az. 5 O 98/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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EGMR: Durchsuchung von Anwaltswohnung verletzt EMRK

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Az. 12013/21).

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2026 zum Urteil 12031/21 des EGMR vom 31.03.2026

Ungarische Behörden durchsuchten die Privatwohnung eines Anwalts: laut EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK – das Anwaltsgeheimnis wurde nicht beachtet.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor (Urteil vom 31.03.2026, Az. 12013/21, Englisch).

Privatwohnung eines Anwalts durchsucht

Die ungarischen Behörden durchsuchten – ohne richterlichen Beschluss – die Budapester Wohnung eines Rechtsanwalts, beschlagnahmten zahlreiche Aktenordner und kopierten E-Mails. Hintergrund war eine Ermittlung wegen Steuerbetrugs, die einen seiner Mandanten und letztlich den Rechtsanwalt selbst betraf.

Der Anwalt war während der Durchsuchung anwesend und verweigerte die Mitwirkung unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis. Zwar handele es sich um seine Privatwohnung – doch sie werde auch als Archiv seiner Kanzlei genutzt. Daher hätten spezifische Verfahrensgarantien beachtet werden müssen, unter anderem eine richterliche Genehmigung vorliegen müssen. Der offizielle Sitz seiner Kanzlei war zwar in Nyíregyháza in Ungarn gemeldet. Aus dem nationalen Anwaltsregister ging aber auch hervor, dass sich das Archiv seiner Kanzlei in Budapest befand, ohne dass Angaben zum genauen Standort gemacht wurden. Auch die Rechtsanwaltskammer Nyíregyháza gab in ihren nicht öffentlichen Unterlagen an, dass sich das Archiv in Budapest befand.

Eine Beschwerde des Anwalts gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wiesen die Bezirksstaatsanwaltschaft und später auch das Bezirksgericht zurück. Die Begründung: Der Anwalt habe es versäumt, der zuständigen Anwaltskammer die genaue Adresse des Archivs seiner Kanzlei mitzuteilen. Die Wohnung sei auch nicht im nationalen Anwaltsregister als zu seiner Kanzlei gehörig eingetragen gewesen. Die nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses könnten daher keine Anwendung finden.

EGMR: Auch Privatwohnung kann eine Anwaltskanzlei sein

Mit seiner Beschwerde zum EGMR drang der Rechtsanwalt jedoch durch. Die Straßburger Richterinnen und Richter sahen in der Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten eine Verletzung von Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Wohnungen könnten sowohl private Wohnräume als auch Büros von Freiberuflern sein.

Unstreitig habe im konkreten Fall ein Eingriff in dieses Menschenrecht vorgelegen. Dieser sei nur gerechtfertigt, wenn er im Einklang mit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stehe, einem legitimen Ziel diene und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung; die Durchsuchung habe nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stattgefunden.

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Anwalt habe Uneinigkeit darüber geherrscht, ob die Räume den Status einer „Anwaltskanzlei“ hatten. Dieser Status sei aber relevant gewesen, weil Durchsuchungen der Wohnungen oder Büros von Rechtsanwälten einer besonders strengen Prüfung unterzogen werden müssten. Laut EGMR erfordere jede verbleibende Unklarheit hinsichtlich des rechtlichen Status der untersuchten Räumlichkeiten die Anwendung klarer und präziser Vorschriften des ungarischen Rechts.

Zum einen fehle es hier im nationalen Prozessrecht an ausreichenden Verfahrensgarantien, die den Schutz des Anwaltsgeheimnisses beträfen – speziell für den Fall, dass der Rechtsstatus einer anwaltlichen Privatwohnung ungeklärt sei. Zudem seien die vorhandenen nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht ausreichend berücksichtigt worden; insbesondere hätte ein richterlicher Beschluss eingeholt werden müssen. Dass das Anwaltsarchiv in Budapest gelegen habe, sei angesichts der vorhandenen Einträge hinreichend klar gewesen. Sogar die Behörden selbst hätten schon Post an die „Anwaltskanzlei“ mit der Adresse seiner Privatwohnung in Budapest geschickt.

Anwalt erhält 8.000 Euro Schadensersatz

Darüber hinaus habe die Behörde auch nicht geprüft, ob vertrauliches Material geschützt werden musste, um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern. Auch die E-Mails seien nicht im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis aussortiert worden. Schließlich sei kein unabhängiger Beobachter an der Überwachung der Maßnahme in den Räumlichkeiten beteiligt gewesen, um festzustellen, welche Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fielen und nicht entfernt werden durften.

Die vom Anwalt geforderten 300.000 Euro Vermögens- und immateriellen Schadensersatzes sowie 12.000 Euro für Kosten und Auslagen wies der EGMR jedoch weitgehend als überhöht und nicht ausreichend begründet ab. Der Anwalt erhält daher nur 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz sowie 4.000 Euro für die im innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kündigung eines Fahrzeugmietvertrages wegen nicht funktionierender Steckdosen

Das AG München entschied, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen in einem Camper einen erheblichen Mangel darstellt und den Kläger zur fristlosen Kündigung des Wohnmobil-Mietvertrags sowie zur weitgehenden Rückerstattung des Mietpreises berechtigt (Az. 233 C 16119/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 233 C 16119/24 vom 04.12.2025 (rkr)

Defekte Steckdosen im Camper

Der Kläger mietete für den Zeitraum von 10.06.2023 bis 08.07.2023 bei der Beklagten aus München ein Wohnmobil zu einem Mietpreis von 3.612 Euro. Der Kläger plante, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit dem Camper für vier Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap zu fahren und dabei flexibel und autark zu reisen, ohne die durchgehende Nutzung von Campingplätzen.

Am Samstag, den 10.06.2023 fanden sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin an der Abholstation der Beklagten in Hamburg ein und nahmen das Wohnmobil in Empfang. Dieses verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Bordsystem gespeist wurden. Zudem über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren.

In der ersten Camping-Nacht, nachdem die Reisenden mit einer Fähre bereits nach Dänemark übergesetzt hatten, stellten diese fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Klägers konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mit Hilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.

Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin nach Hamburg zurück und verlangten dort am Sonntag, den 11.06.2023 Abhilfe von der Beklagten. Nachdem diese jedoch weder den Defekt beheben konnte noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Kläger über seinen Rechtsanwalt am 16.06.2023 die Kündigung des Mietvertrages und verlangte u. a. den gezahlten Mietpreis in Höhe von 3.612 Euro zurück. Dies verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis darauf, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen keinen erheblichen Mangel darstellen würde.

Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 04.12.2025 zur Zahlung von 3.412,71 Euro. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.06.2023 nahm das Gericht eine Mietminderung von 20 % an. Für den Zeitraum von 12.06.2023 bis zum 08.07.2023 erkannte das Gericht den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 Euro an. Das Gericht führt u. a. aus:

„Der Kläger war zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. […] Es lag nicht lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor. Der Einwand der Beklagten, dass das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar war, ist zutreffend. Der Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B dient. Vielmehr dient das Wohnmobil auch dem Wohnen. Wenn in einem Wohnmobil die normalen 12-V-Steckdosen nicht funktionieren, dann ist der Gebrauch des Wohnmobiles zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handelsüblichen Stecker können dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden. […]

Der Mietvertrag wurde auf eine Zeit von vier Wochen abgeschlossen. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.06.2023 vergangene Zeit, war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung bei der Beklagten war bereits mehr als 1/4 der Mietzeit vergangen, ohne dass der Kläger das Fahrzeug nutzen konnte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Nichtvorlage an den EuGH bedarf Begründung

Die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH muss im Fall einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden (Rs. C-767/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.04.2026 zum Urteil C-767/23 des EuGH vom 24.03.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2026 in der Rechtssache Remling (C-767/23) entschieden, dass die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH im Falle einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden muss.

Der niederländische Staatsrat hat dem EuGH die Frage der Begründungspflicht bei Nichtvorlage gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt. Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Marokkaner, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Niederlanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das gesamte EU-Gebiet. Dieser wurde mit Verweis auf eine bestehende Aufenthaltserlaubnis für Spanien abgelehnt und die erstinstanzliche Klage abgewiesen. Daraufhin wurde der niederländische Staatsrat als zweite und letzte Instanz mit der Sache befasst.

Dieser ist der Ansicht, dass sich die aufgeworfene Frage anhand der EuGH-Rechtsprechung beantworten lässt und eine Vorlage an den EuGH daher entbehrlich ist (sog. acte éclairé). Dabei stellt sich die Frage, ob der niederländische Staatsrat die Vorlage an den EuGH ohne Begründung ablehnen kann. Der EuGH betont, dass die Vorlagepflicht nur entfällt, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie in der Rechtsprechung bereits beantwortet worden ist oder sie so eindeutig ist, dass keine Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung bestehen. Aufgrund der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens in der Unionsrechtsordnung stellt der EuGH klar, dass stets eine spezifische und konkrete Begründung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, die das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen darlegt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2026

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Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung im Fall eines im Krankenhaus verstorbenen Siebenjährigen

Das OLG Düsseldorf hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten (Az. I-13 U 13/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.04.2026 zum Beschluss I-13 U 13/26 vom 01.04.2026

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2026 den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter (Klägerin) eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten.

Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 4 (beklagte Gemeinschaftspraxis) und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten (Beklagter zu 5 und Beklagter zu 6) mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt bzw. eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 (beklagtes Krankenhaus), wo die Beklagte zu 2 das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersuchte und behandelte. Anschließend führte der Beklagte zu 3 eine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im beklagten Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.

Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 unter anderem eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im beklagten Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die vom Beklagten zu 3 durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld (min. 35.000 Euro) für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden sind und noch entstehen werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 3a O 214/21) abgewiesen, da Behandlungsfehler der Beklagten, die zum Tod des Kindes geführt hätten, nicht feststellbar seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beantragt hat.

Der 13. Zivilsenat hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der beklagten Gemeinschaftspraxis und den Beklagten zu 5 und 6 kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen gewesen sei. Demnach seien weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen. Es seien auch keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und 3 oder anderer Mitarbeiter des beklagten Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht hätten. Dem beklagten Krankenhaus sei kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des beklagten Krankenhauses einschließlich der Beklagten zu 2 habe zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler seien aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere sei auch die Operation durch den Beklagten zu 3 medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeits­lo­sengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungs­emp­fängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).

SG Landshut, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil S 16 AL 83/24 vom 15.12.2025

Der Fall:

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.11.2022 bei der beklagten Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihm ALG bewilligt. Ab 01.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2022 ein Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 gewährt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welche man einen Gründungszuschuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis. Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert. Ab 01.06.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Ihm wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.06.2023 ALG für elf Monate (d.h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt. Im Februar 2024 fiel der Beklagten auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni 2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALG zugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechs Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG anzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023 bestanden hätte. Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte daher den Bescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund 6.000, – Euro vom Kläger zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rücknahme für die Vergangenheit möglich sei, weil das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig sei. Es sei als grob fahrlässig zu werten, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das ALG ab Juni 2023 noch für elf Monate zustehe. In dem Bescheid vom 07.12.2022 und in Merkblättern sei er schließlich darüber aufgeklärt worden, dass die Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die maximale Bezugsdauer des ALG anzurechnen seien.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Landshut hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.03.2024 aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sogenannte „Parallelwertung in der Laiensphäre“). Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass dem Kläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.06.2023 (im Dezember 2022) nicht konkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt worden seien, dass die Monate des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG angerechnet würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 sei hier nicht augenfällig gewesen. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 15.12.2025 (S 16 AL 83/24), noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Landshut

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Eilantrag erfolgreich – Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchführen

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Az. 7 L 141/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 7 L 141/26 vom 01.04.2026

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden.

Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung (Nr. 52/2025, ausgegeben am 28.11.2025, Eintrag Nr. 247/2025) sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, „deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“, die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgeltberechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes („deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“) nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung kommt es nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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