EuGH-Generalanwalt: Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten

Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann lt. EuGH-Generalanwalt Emiliou zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden (Rs. C-530/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026

Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden.

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden7.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Fußnoten

1Diese Lizenz soll es Tipico gestatten, von Malta aus über das Internet Sportwetten in der gesamten EU anzubieten.

2Am 9. Oktober 2020 wurde Tipico in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren eine Konzession für Sportwetten in Deutschland erteilt. Die vorherige Konzessionsregelung, die nur 20 Konzessionen vorgesehen hatte, wurde aufgrund ihrer von Tipico und anderen abgelehnten Bewerbern veranlassten gerichtlichen Überprüfung und Aussetzung nie erfolgreich umgesetzt. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war das frühere Konzessionserteilungsverfahren unter Verletzung der Tipico nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionserteilungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die Länder außerstande gewesen seien, diese Beschränkung zu erklären. Ebenso habe die Genehmigungsbehörde aus den Veranstaltern, die die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt hätten, die 20 Veranstalter, die Konzessionen erhalten sollten, in intransparenter Weise ausgewählt. Dementsprechend sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, Tipico eine Konzession zu erteilen, da er (neben anderen) alle Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt habe. In der Berufung wurde das Gerichtsverfahren jedoch ohne Sachentscheidung eingestellt, da der Geltungszeitraum der Konzessionsregelung abgelaufen sei und die Länder jedenfalls eine neue Regelung erlassen hätten.

3In Anbetracht der Mängel des betreffenden Konzessionserteilungsverfahrens haben die deutschen Gerichte bereits entschieden, dass gegen Glücksspielanbieter wie Tipico keine straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden könnten, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum nicht konzessionierte Wetten auf dem deutschen Markt angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof möchte jedoch wissen, ob die deutschen Gerichte auch daran gehindert sind, gegenüber einem solchen Veranstalter die zivilrechtlichen Folgen anzuwenden.

4Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern die freie Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Sie sind berechtigt, eine solche Tätigkeit von einer Konzessionsauflage abhängig zu machen. Desgleichen sind die Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Glücksspielkonzessionen anzuerkennen. Daraus folgt, dass die Dienstleistungsfreiheit den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen (und gegebenenfalls konzessionierten) Veranstaltern von Glücksspielen kein unmittelbares Recht einräumt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Ein solches Recht ergibt sich nämlich nur aus der Konzession, die der Veranstalter im Aufnahmestaat einholen muss. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt von den Mitgliedstaaten auch nicht, diesen Veranstaltern automatisch solche Konzessionen zu erteilen. Sie können zu diesem Zweck Bedingungen stellen, sofern diese verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind, und sogar die Zahl der verfügbaren Konzessionen begrenzen.

5Insbesondere könnte der Veranstalter vom Staat den Ersatz des verursachten Schadens, einschließlich für entgangene Geschäftsmöglichkeiten, verlangen.

6Der Zweck des Konzessionssystems besteht darin, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung hin zu konzessionierten Angeboten zu „lenken“, die von den nationalen Behörden überwacht und durch Auflagen flankiert werden, die darauf abzielen, die Gefahr übermäßiger Ausgaben und eine Suchtgefahr zu begrenzen.

7Der Generalanwalt schlägt daher eine differenzierte Auslegung der auf das Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/07) zurückgehenden Rechtsprechung vor.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Fremdwährungsdarlehen: EuGH setzt Grenzen für Verjährungsfristen

Der EuGH erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge (Rs. C-679/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-679/24 vom 19.03.2026

Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Der Gerichtshof erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge.

Im Februar 2008 schloss HL, eine Privatperson, mit der UniCredit Bank, einem ungarischen Finanzinstitut, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen, das während einer Laufzeit von 360 Monaten (d. h. 30 Jahren) in ungarischen Forint (HUF) zurückzuzahlen war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem HUF verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde. Im Jahr 2012 kündigte die Bank den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen HL ein.

HL rief die nationalen Gerichte an, um in erster Linie feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien. Als Rechtsfolge dieser Feststellung beantragte er den Fortbestand der Wirkungen des Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko. Das Gericht des ersten Rechtszugs wies in Bezug auf den Antrag von HL, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwenden möge, die Klage wegen Verjährung ab. HL legte beim Hauptstädtischen Stuhlgericht ein Rechtsmittel ein und berief sich dabei auf die Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 durch den Gerichtshof2, wonach für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kennt, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.

Da das Hauptstädtische Stuhlgericht Zweifel hegte, wie die im nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge, legte es dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vor.

In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer richterlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Verbraucher die Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. Berücksichtigt man u. a. die gegenüber einem Gewerbetreibenden schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand sowie die lange Laufzeit von Darlehensverträgen, würde die Anwendung einer solchen Verjährungsfrist dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte übermäßig erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

Das Unionsrecht steht außerdem dem entgegen, dass der Zeitpunkt, zu dem das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln oder der Gerichtshof über die Auslegung der Richtlinie entschieden hat, für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann weder verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, noch dass er anhand eines Urteils dieses Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind. Das Gleiche gilt für die Urteile des Gerichtshofs, der sich im Übrigen nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum mit den gleichen Garantien einhergehen muss, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind. Somit steht das Unionsrecht auch dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Entscheidung des obersten nationalen Gerichts oder des Gerichtshofs für die Fortsetzung der Verjährungsfrist nach deren Hemmung zugrunde gelegt wird.

Fußnoten

1Insbesondere die Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

2Urteile vom 10. Juni 2021 in der Rechtssache C-609/19 und in den verbundenen Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/21).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH stoppt DSGVO-Abmahnstrategie durch Auskunftsanträge

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann lt. EuGH als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu fordern (Rs. C-526/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-526/24 vom 19.03.2026

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern.

Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.

13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler1. Nach der DSGVO2 hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.

Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.

Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.

Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO3 angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.

Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen4, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen5.

Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.

Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

2Art. 15.

3Sind Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten exzessiv, kann der Verantwortliche nach Art.12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, bei dem die Verwaltungskosten für die antragsgemäße Auskunft berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Auskunftsantrags tätig zu werden.

4Um so gegebenenfalls die Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht und im Schadensfall das Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben zu können.

5Insoweit sind sämtliche Fallumstände zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person personenbezogene Daten freiwillig bereitgestellt hat, der Zweck der Bereitstellung dieser Daten, die zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag verstrichene Zeit sowie das Verhalten dieser Person.

6Vgl. Art. 82 DSGVO.

7Der Gerichtshof stellt auch klar, dass der immaterielle Schaden der betroffenen Person grundsätzlich den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Beschleunigung ja, Kontrollverlust nein: BRAK fordert Nachbesserungen an VwGO-Reformentwurf

Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich, warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.

BRAK, Mitteilung vom 18.03.2026

Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich – warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.

Notwendige Reform mit systemischen Defiziten

Die BRAK erkennt an, dass die VwGO nach Jahrzehnten des Stillstands einer Modernisierung bedarf. Gerichtliche Überlastung und Digitalisierungsanforderungen machten eine Novellierung unumgänglich. Im vorliegenden Entwurf sieht die BRAK jedoch keine kohärente Gesamtreform, sondern eine Sammlung punktueller Beschleunigungsinstrumente. Zentrale Kritik: Effizienz wird systematisch höher gewichtet als Einzelfallgerechtigkeit.

Wesentliche Punkte der Reformpläne

  • Mehr Einzelrichter:innen: Bereits nach sechs Monaten sollen Richter:innen auf Probe allein entscheiden dürfen; auch höhere Instanzen sollen häufiger Einzelentscheidungen treffen. Kollegiale Kammern verlieren an Bedeutung.
  • Instanzenzug verkürzt: Bestimmte Verfahren starten direkt bei den Oberverwaltungsgerichten – die zweite Tatsacheninstanz entfällt damit faktisch.
  • Rechtsmittelrecht angepasst: Der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz wird vereinheitlicht. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen automatisch zur Zulassung führen. Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden steigt.
  • Einstweiliger Rechtsschutz verschärft: „Hängebeschlüsse“, mit denen die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung verlängert wird, werden gesetzlich geregelt und weitgehend unanfechtbar. Die Präklusion wird strenger. Die Amtsermittlung wird zugunsten des Parteivortrags zurückgenommen.
  • Vollstreckung gegen Behörden verschärft: Höhere Zwangsgelder bis 25.000 Euro, periodisch möglich; neue Kostenvorauszahlung bei missbräuchlichen Klagen.
  • Digitalisierung: Widerspruch per einfacher E‑Mail, vereinfachte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Übertragung auf andere Gerichtsbarkeiten: Viele Elemente gelten künftig auch in Finanz‑, Sozial‑ und Arbeitsgerichten.

Strukturelle Schwachstellen

Der Ausweitung des Einzelrichter:inneneinsatzes (§§ 6, 9 VwGO-E) begegnet die BRAK mit Skepsis. Der kollegiale Beratungsaustausch in der Kammer sei ein zentrales Qualitätsmerkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit .Sein Wegfall wiege umso schwerer, als viele Streitigkeiten im System der Zulassungsberufung faktisch nur in einer Instanz abschließend entschieden werden.

Zudem kritisiert die BRAK die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) in Verbindung mit der verschärften Präklusion (§ 87b VwGO-E). Der Ausschluss verspäteten Vorbringens ohne Nachweis konkreter Verzögerung gefährde insbesondere Bürger ohne anwaltliche Unterstützung, die prozessuale Fallstricke nicht überblicken können.

Zwar befürwortet die BRAK den elektronischen Widerspruch (§ 70 VwGO-E), sie fordert aber sichere Identifizierungsstandards – etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder die European Digital Identity (EUDI) Wallet, eine staatliche Smartphone-App zur sicheren, EU-weiten Verwaltung digitaler Identitäten und Dokumente . Die vorgesehene bloße einfache elektronische Form drohe einen Flickenteppich behördlicher Zugangswege zu erzeugen, der weder rechtssicher noch medienbruchfrei sei.

Zustimmung und konstruktive Ergänzungen

Ausdrücklich begrüßt die BRAK die Veröffentlichungspflicht für Normenkontroll-Eilentscheidungen (§ 47 Abs. 6 VwGO-E) sowie die erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO-E), die künftig auch über Formvoraussetzungen informiert. Positiv bewertet wird zudem die Reform der Vollstreckungsvorschriften (§ 172 VwGO-E): Schärfere Zwangsgelder, die nicht länger im eigenen Haushalt der Verwaltung verbleiben, stärken die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Kohärente Systemprüfung statt punktueller Beschleunigung

Die BRAK plädiert dafür, das Gesamtsystem der VwGO einer umfassenden Validierung zu unterziehen. Beschleunigung dürfe nicht durch den Abbau rechtsstaatlicher Kontrollstandards erkauft werden. Insbesondere bei Präklusion und Amtsermittlung seien Nachbesserungen unabdingbar, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige und gründliche gerichtliche Verwaltungskontrolle zu wahren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2026

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Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf

Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftiertem Lebensgefährten ist rechtmäßig. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 L 2791/25.DA).

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Beschluss 1 L 2791/25.DA vom 02.03.2026 (nrkr)

Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftiertem Lebensgefährten ist rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Eilantrag einer Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragstellerin begann im Januar 2025 den Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justizvollzugsanstalt in Hessen verbracht. Er beantragte daraufhin, die Antragstellerin, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte die Antragstellerin den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Antragstellerin daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Antragstellerin habe mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt. Dies betreffe ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei.

Eine fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, welche bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 L 2791/25.DA.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

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Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sog. kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen genügen dem Erfordernis der Bezifferung

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind (Az. IV ZR 184/24).

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil IV ZR 184/24 vom 18.03.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Rentenversicherungen an, bei denen er Klauseln (zum Wortlaut vgl. weiter unten) verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten Versicherer darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge wendet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Den sich hiernach aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung werden die vom beklagten Versicherer verwendeten Klauseln gerecht. Sie schließen Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus. Zudem ermöglichen sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe. Die in den Klauseln beschriebenen Berechnungsverfahren können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird für den Versicherungsnehmer dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

Die Anschlussrevision des Klägers hatte Erfolg. Sie richtet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ergeben könnte, und sich zudem herausstellt, dass dieser Anspruch ohne die begehrte Auskunft praktisch nicht verwirklicht werden kann.

Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:

„Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.

  • Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
  • Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.“

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 169 Rückkaufswert

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Teilhabeleistungen für dreiwöchige Japanreise

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten von über 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Beschluss L 2 SO 4027/25 ER-B vom 29.01.2026

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von rund 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen umgerechnet knapp 1.400 Euro. Aufstockend erhält er Grundsicherungsleistungen.

Zur Finanzierung einer geplanten dreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000 Euro bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Landkreis. Hiervon sollten u. a. die Mehrkosten des aufgrund seiner Behinderung notwenigen Fluges in der Business Class sowie die Lohn- und Reisekosten für die drei während der Reise benötigten Assistenten bezahlt werden. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab.

Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte das in einem Eilverfahren geltend gemachte Begehren abgelehnt. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Er hat – orientiert an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zwar festgestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden können, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise, erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität. Eine Übernahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die vom Antragsteller geplante Fernreise waren mit rund 4.000 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem „Durchschnittsbürger“ für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Sie konnten damit nicht als angemessen gewertet werden. Damit kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die begehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Der Senat konnte zudem keine Üblichkeit für solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch des Antragstellers nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar ist, steht Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, […]. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. […]

(2): Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

[…]

2. Assistenzleistungen,

§ 78 Assistenzleistungen

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Erschließungsbeiträge für Straße „Am Birkenflur“ in Buchen rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt Az. 12 K 8337/25 u. a.).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zu den Urteilen 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25 vom 10.03.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit zwischenzeitlich den Beteiligten zugestellten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2026 die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Buchen-Waldhausen, die im Geltungsbereich eines 1975 beschlossenen Bebauungsplans liegen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans wird die Erschließungsstraße in Form einer Fahrbahn, eines beidseitigen Gehweges und am westlichen Ende mit Parkplätzen dargestellt. In den Folgejahren wurden provisorisch eine Baustraße und eine Kanalisation errichtet, im Jahr 1981 eine gewisse Straßenbeleuchtung angebracht und im Jahr 1982 eine rudimentäre Straßenentwässerung sowie lediglich eine 8 cm dicke Asphalttragschicht hergestellt. Die beklagte Stadt setzte teils gegenüber den damaligen Eigentümern Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag fest. Im Jahr 2017 errichtete die Stadt die Straße nach Maßgabe eines von ihr beschlossenen Bauprogramms. Nach Eingang der letzten Rechnung im Jahr 2019 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom Dezember 2022 gegenüber den Klägern jeweils einen Erschließungsbeitrag zwischen etwa 15.000 und 30.000 Euro fest. Die Vorausleistung wurde auf den geforderten Zahlbetrag angerechnet. Die von den Klägern erhobenen Widersprüche blieben erfolglos.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge sei rechtmäßig. Die Straße „Am Birkenflur“ sei als eigenständige Erschließungsanlage zu werten. Die Straße sei auch nicht vor dem hier streitigen Ausbau im Jahr 2017 endgültig fertiggestellt gewesen. Sie habe zuvor entgegen der Erschließungssatzung der Stadt Buchen keine Asphaltdecke und keine befestigte Straßenbegrenzung aufgewiesen. Die Straßenentwässerung und Beleuchtung seien zuvor nach den technischen Standards unzureichend gewesen. Des Weiteren scheitere die Festsetzung der Erschließungsbeiträge nicht an der Vorschrift, nach der die Abgabe spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden müsse. Die mit der Erschließungsanlage bezweckte Vorteilslage sei mit der im Jahr 1982 errichteten Ausführung der Straße noch nicht eingetreten. Denn der damalige Ausbau habe nicht dem von der Beklagten für die Straße geplanten Ausbauprogramm entsprochen. Ein Gehweg und Parkplätze hätten gefehlt; die Straßenentwässerung und -beleuchtung seien für die Länge der Straße unzureichend gewesen. Die Beklagte habe den Ausbau auch zu keiner Zeit aufgegeben. Durch den Ausbau im Jahr 2017 sei die Straße erstmals endgültig hergestellt worden. Die Höhe der Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden. Anders als die Kläger meinten, sei ein Hinterliegergrundstück nicht in die Verteilung der Kosten einzubeziehen. Denn dieses nutze die Straße nicht zur eigenen Erschließung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Az. 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25).

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Unfälle mit E-Scootern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett am 18.03.2026 beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„E-Scooter polarisieren: Für viele sind sie ein praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte Roller auf Gehwegen. Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen. Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen. Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist. Deshalb verbessern wir die Haftungsregeln für E-Scooter. Vor allem die Anbieter will ich stärker in die Pflicht nehmen: Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 24 K 26/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil VG 24 K 46/24 vom 17.03.2026

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Die 24. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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