EU-Fluggastrechte bei Reiseunterbrechungen in Länder des Nahen Ostens

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.03.2026

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

Darin informiert sie unter anderem über die Rechte, wenn Flüge in eines der Länder des Nahen Ostens oder aus einem dieser Länder aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Region gestrichen wurden. Außerdem gibt sie einen Überblick über Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten, um ihre Bürgerinnen und Bürger zurückzuholen.

Weitere Informationen über Fluggastrechte finden sie auf der Homepage er EU-Kommission.

Quelle: Europäische Kommission

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Anwalt erklärt Widerruf und Anfechtung – Rücktritt ist mitgemeint

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einem Mandanten ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung lt. BGH dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat (Az. VIII ZR 37/24).

BRAK, Mitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil VIII ZR 37/24 des BGH vom 11.02.2026

Wird in einem Anwaltsschreiben der wirkliche Parteiwille – die Lösung vom Vertrag – deutlich, so ist der Rücktritt auch ohne dessen Benennung erklärt.

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einen Mandanten oder eine Mandantin ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat. Damit verneint der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsansicht der Vorinstanz, für eine „laienfreundliche“ Auslegung sei hier kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei (Urt. v. 11.02.2026, Az. VIII ZR 37/24).

Frau kauft „Faksimile“-Buch für 16.000 Euro an ihrer Haustür

Im zugrundeliegenden Fall wollte sich eine Frau von einem Kaufvertrag lösen, der bereits zwei Jahre zurücklag. In einem Haustürgeschäft ohne Vorankündigung des Besuchs hatte ihr ein Mitarbeiter der nun Beklagten ein „Faksimile“ eines offenbar historischen Buches („Exemplar 375/999“), versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, für 15.999,00 Euro angeboten.

Die Frau hatte das Angebot direkt angenommen, außerdem die Möglichkeit, das Ganze über die Verkäufer über ein Darlehen zu finanzieren. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete sie ein Informationsblatt zur Bedeutung von Faksimiles, die angeblich einen „maximal möglichen Perfektionsgrad“ anstrebten, und dass altes Handwerkszeug und Techniken für eine möglichst originalgetreue Nachbildung sorgen würden. Sie zahlte und bekam das Buch geliefert.

Knapp zwei Jahre später verlangte die Frau jedoch zunächst mit Anwaltsschreiben, später im Wege der Klage die Rückerstattung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buchs an. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB (Sittenwidrigkeit wegen Wuchers). Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Das ihr übersandte Buch weise die in dem Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis.

BGH: Auf die Formulierung kommt es nicht an

Vor dem Landesgericht bekam sie noch Recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Der Widerruf sei nach fast zwei Jahren nicht mehr möglich, eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums scheitere am Vorrang des Gewährleistungsrechts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Für die Annahme von Wucher habe die Klägerin nicht genug dargelegt. Der mithin einzig in Betracht kommende Anspruch auf Rücktritt scheitere daran, dass das Wort „Rücktritt“ in den Schreiben und der Klage nicht erwähnt sei. Eine laienfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, weil die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.

Der BGH widersprach dem OLG in diesem entscheidenden Punkt jedoch: Das Anwaltsschreiben sei durchaus als Rücktrittserklärung auszulegen. Zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts sei der Gebrauch dieses Worts auch in dem Fall, dass ein Anwalt die Erklärung verfasst habe, nicht erforderlich. Der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB – so wie der Empfänger ihn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste – sei hier maßgeblich, nicht allein der Wortlaut. Die Benennung verschiedener Anspruchsgrundlagen, allesamt mit dem Ziel, sich unter Rückgabe des Buches vom Vertrag zu lösen, mache unmissverständlich deutlich, dass die Käuferin den Kaufvertrag auf jeden Fall und unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wolle. Anders könne auch ein Empfänger die anwaltliche Erklärung nicht verstehen.

Ob hier tatsächlich die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind, muss nun aber die Vorinstanz klären. Außerdem muss sie der Klägerin erneut Gelegenheit geben, Sachvortrag zur möglichen Sittenwidrigkeit wegen Wuchers zu ergänzen – auch hier habe die Vorinstanz zu strenge Maßstäbe angelegt, so der BGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH: Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH (Az. VI ZR 313/24). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil VI ZR 313/24 des BGH vom 10.02.2026

Fristwahrend geht der Schriftsatz nur als .docx ein und wird als PDF nachgereicht – dann nur mit Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente.

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 313/24).

Formfehler später geheilt oder nicht?

In einer Verkehrssache hatten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.

Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.

Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“

Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.

BGH sieht die Vorschriften strenger

Der BGH sah dies nun anders und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht worden sei. Bei elektronisch geführten Akten müsse ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sei hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften seien zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gelte. Anderes könne allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen werde – bei elektronisch geführten Akten gehe dies aber nicht.

Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfülle. Denn es fehle die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung sei nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen sei. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielte jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeige der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich gehalten habe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reiche es nicht, dass die Richterinnen und Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz sei – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Ein zuverlässiger Abgleich könne außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich seien.

Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht komme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission veröffentlicht Draft Guidance zur Anwendung des CRA

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.03.2026

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

Fortgesetzte Bereitstellung unveränderter On-Premise-Software nach dem Anwendungsdatum gilt nicht als erneutes Inverkehrbringen

Ein wesentlicher Punkt betrifft die Auslegung des Begriffs des „Placing on the market“ bei Standalone Software, die über digitale Mittel bereitgestellt wird. Die Guidance stellt klar, dass bei immateriellen Produkten die erstmalige kommerzielle Bereitstellung einer konkreten Softwareversion auf dem EU Markt maßgeblich ist. Mit diesem Zeitpunkt gilt die jeweilige Version als in Verkehr gebracht. Die fortgesetzte Bereitstellung derselben unveränderten Version – etwa durch spätere Downloads – wird nicht als erneutes Inverkehrbringen qualifiziert, sondern als fortgesetztes „Making available“. Vor diesem Hintergrund fallen Softwareversionen, die vor dem Anwendungsbeginn des CRA erstmals in Verkehr gebracht wurden, nicht allein deshalb unter die CRA Anforderungen, weil sie nach diesem Zeitpunkt weiterhin unverändert verfügbar sind. Ein neues Inverkehrbringen setzt vielmehr voraus, dass eine nachträgliche Änderung als wesentliche Änderung („substantial modification“) einzuordnen ist. Dies bedeutet, dass selbst neue Versionen einer bereits in Verkehr gebrachten Standalone Software nur dann eine CRA-Konformität notwendig machen, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt.

„Wesentliche Änderung“

Als wesentlich sind nach der Guidance nur solche nachträglichen Änderungen einzuordnen, die entweder Auswirkungen auf die Erfüllung der wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen haben oder den ursprünglich bewerteten Verwendungszweck der Software verändern. Maßgeblich ist dabei, ob durch ein Update neue oder erhöhte Cybersicherheitsrisiken entstehen, die in der ursprünglichen Risikoanalyse nicht berücksichtigt waren. Nicht entscheidend sind hingegen Umfang, Häufigkeit oder Bezeichnung eines Updates. Insbesondere reine Sicherheitsupdates oder Änderungen, die sich innerhalb der Annahmen der ursprünglichen Risikoanalyse bewegen und keine neuen Risiken einführen, gelten grundsätzlich nicht als neues Inverkehrbringen

Cybersecurity Risk Assessment

Die Guidance konkretisiert, dass sich die Cybersecurity Risk Assessment auf das Produkt selbst bezieht und danach zu beurteilen ist, ob identifizierte Cyberrisiken hinreichend adressiert wurden. Relevant sind dabei insbesondere Zweck und vorhersehbare Nutzung des Produkts, seine Einsatzbedingungen, die zu schützenden Assets sowie die erwartete Nutzungsdauer.

Identifizierte Cyberrisiken müssen durch Maßnahmen auf Produktebene behandelt werden. Der CRA sieht keine Möglichkeit vor, Risiken oder Verantwortung auf Nutzer oder Dritte zu verlagern. Informationen und Anleitungen könnten die sichere Nutzung unterstützen, ersetzen jedoch keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Produkt selbst.

Lassen sich identifizierte Risiken nicht ausreichend mitigieren (d. h. mindern), kann dies Anpassungen von Design, Funktionalität oder vorgesehenem Verwendungszweck erforderlich machen. Auch Risiken aus externen Abhängigkeiten (etwa aus Cloud Diensten oder integrierten Drittkomponenten) sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen und dürfen die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Remote Data Processing Solutions

Es wird klargestellt, dass Remote Data Processing Solutions (RDPS) Teil des Produkts im Sinne des CRA sind, wenn sie für die Ausführung von Produktfunktionen erforderlich sind. In diesem Fall sind sie bereits in der Risikoanalyse sowie bei den Lifecycle Pflichten zu berücksichtigen. RDPS liegen nur vor, wenn (kumulativ) eine Datenverarbeitung außerhalb der Nutzerumgebung erfolgt, diese Verarbeitung funktional notwendig ist und die betreffende Software vom Hersteller selbst entwickelt oder maßgeschneidert unter seiner Verantwortung erstellt wurde. Der Funktionsbegriff wird dabei weit verstanden und erfasst auch unterstützende Funktionen wie Authentifizierung, Konfiguration, Synchronisation oder Updates.

Nicht vom Produktbegriff erfasst sind hingegen interne Unternehmenssysteme des Herstellers sowie generische SaaS Dienste oder lizenzierte Standardsoftware. Solche externen Dienste gelten als Drittkomponenten und sind im Rahmen der Risikoanalyse und Due Diligence zu berücksichtigen, ohne selbst Teil des Produkts zu werden.

Quelle: DATEV eG, Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission legt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieunabhängigkeit und Erschwinglichkeit der EU vor

Die Europäische Kommission hat erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken.

EU-Kommission, Mitteilung vom 10.03.2026

Die Europäische Kommission hat am 10.03.2026 erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken. Der aktuelle geopolitische Kontext erinnert uns erneut an die Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen. Bürger und Industrie sind zu Recht besorgt über die hohen Energiepreise. Saubere Energiequellen sind nach wie vor die erschwinglichsten und sichersten und die einzige mittelfristige Reaktion, um die Preisvolatilität zu verringern.

Um das Beste aus unseren eigenen Energiequellen zu machen, braucht Europa einen grundlegenden Wandel in seinem Energiesystem und seiner Infrastruktur. Die Investitionsstrategie der Kommission für saubere Energie wird dazu beitragen, die Lücke zwischen dem derzeit verfügbaren privaten Kapital und den erforderlichen Investitionen zu schließen. Sie wird dazu beitragen, das Risiko von Projekten zu verringern und private Finanzmittel für Netze, innovative Technologien für saubere Energie und Energieeffizienz zu mobilisieren. Die Kommission wird diese Strategie in enger Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe umsetzen, die beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren mehr als 75 Mrd. Euro zur Unterstützung der Ziele der Energiewende bereitzustellen. Insbesondere wird sich die EIB-Gruppe mit einem Richtbetrag von bis zu 500 Mio. Euro an den Investitionsfonds für strategische Infrastrukturen binden. Dadurch wird Ankerkapital für Investitionen in spezifische Energieinfrastrukturprojekte bereitgestellt, wodurch die Ziele des europäischen Netzpakets finanziell gefördert werden.

Billigere Energie ist der Schlüssel zur Unterstützung unserer Industrie und Wettbewerbsfähigkeit. Europa braucht aber auch ein Energiesystem, das die Bürger in den Mittelpunkt stellt – um erschwinglichere Energie zu liefern und die schutzbedürftigsten Verbraucher zu unterstützen. Mit dem Bürgerenergiepaket schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen vor, um die Energiekosten zu senken, die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre eigene saubere Energie zu erzeugen und zu teilen, und Energiearmut zu bekämpfen. Die Verbraucher können von einem schnelleren Anbieterwechsel, niedrigeren Steuern und Abgaben auf ihre Stromrechnungen und transparenteren Informationen über Energierechnungen und -verträge profitieren.

Inländische, saubere Energietechnologien sind von entscheidender Bedeutung, um zuverlässige und erschwingliche Energie zu gewährleisten und die Führungsrolle der EU bei Netto-Null-Technologien zu stärken. Die Stärkung der europäischen Inhalte und der Aufbau einer robusten EU-Lieferkette werden von entscheidender Bedeutung sein, um Importabhängigkeiten zu verringern und strategische Autonomie zu gewährleisten. In der Strategie für kleine modulare Reaktoren (SMR) werden Maßnahmen vorgeschlagen, die es den EU-Mitgliedstaaten, die diese Technologie verfolgen, ermöglichen, Anfang der 2030er Jahre die ersten operativen SMR einzusetzen. Die Strategie wird die Industrie dabei unterstützen, ihre Entwicklung und Einführung zu beschleunigen, insbesondere durch die Arbeit der Europäischen Industrieallianz zu KMR.  Die Kommission wird eine zusätzliche Aufstockung von 200 Mio. EUR aus dem Innovationsfonds bis 2028 in Betracht ziehen, um die Einführung erster kommerzieller Einheiten innovativer Kerntechnologien durch Risikominderungsgarantien zu unterstützen. Die heutige Strategie legt eine Vision für den Aufbau einer wirklich skalierbaren europäischen Lieferkette fest. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die technologische und industrielle Führungsrolle in der EU zu sichern, die richtigen Kompetenzen zu entwickeln und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu stärken und gleichzeitig höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Aktionsplan für erschwingliche Energie umgesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, Energieabhängigkeiten zu verringern und die Erschwinglichkeit für Haushalte zu erhöhen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit weitere Maßnahmen vorlegen.

Hintergrund

Die im Paket dargelegten Initiativen sind auf die langjährigen und kontinuierlichen Bemühungen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Erschwinglichkeit zurückzuführen. Um diese Bemühungen weiter zu verstärken, skizzierte die Kommission im Oktober Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise, um die Industrie und die Verbraucher zu entlasten.

Der im Februar 2025 angenommene Aktionsplan für erschwingliche Energie enthielt Maßnahmen zur kurzfristigen Senkung der Energiekosten und zielte gleichzeitig auf strukturellere Maßnahmen zur Modernisierung des europäischen Energiesystems, zur Gewährleistung stabiler und berechenbarer Energiekosten, zur Steigerung der Effizienz und zum Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien ab, um sicherzustellen, dass Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben können, während die Verbraucher von erschwinglicher Energie profitieren. Die EU hat bei vielen dieser Maßnahmen Fortschritte erzielt und zeigt erste Auswirkungen vor Ort. Im Dezember legte sie das europäische Netzpaket zur Modernisierung der Energieinfrastruktur der EU und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit vor. Die EU weitet auch die finanzielle Unterstützung für die Infrastruktur aus. Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 schlug die Kommission eine fünffache Aufstockung des CEF-Haushalts für Energie von 5,84 Mrd. Euro auf 29,91 Mrd. Euro vor.

Zusammen mit dem heutigen Paket stellen diese Initiativen eine neue Phase für die Energiewende dar, in der die Stärke der Industrie und die Erschwinglichkeit von Energie sich gegenseitig die Triebkräfte für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit Europas verstärken.

Quelle: Europäische Kommission

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Mögliche Ansprüche einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs

Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az. VI ZR 335/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil VI ZR 335/24 vom 09.03.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Die Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.

Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht – unter Zulassung der Revision – die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhen zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 84 AMG

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder

2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a AMG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) 1Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. 2Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. 3Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Ponyeigentümer haftet nicht für Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 3 U 127/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Hinweisbeschluss 3 U 127/25 vom 29.01.2026

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Einschätzung des Landgerichts, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Beklagte war Eigentümerin eines Shetlandponys. Dieses stellte sie der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Die Klägerin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Klägerin. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Klägerin begehrt deshalb von der Beklagten als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch der zuständige 3. Zivilsenat des OLG verneinte Ansprüche der Klägerin gegen die Pony-Eigentümerin. Der Anspruch gegen die Beklagte könnte allenfalls auf die sog. Tierhalterhaftung gestützt werden, führte er aus. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, erläuterte der Senat weiter. Erforderlich sei eine „tierische Eigenwilligkeit“.

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals vorbringe, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache gewesen sein müsse, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handele es sich um reine Spekulationen. Der Akte seien hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Klägerin hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Erläuterungen

Nach der sog. Tierhalterhaftung haftet der Halter eines Tieres für von dem Tier verursachte Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Dadurch soll der Halter einen Anreiz erhalten, das Tier im Interesse der Schadensvermeidung so gut wie es geht zu beherrschen. Die Haftung wird bei Haustieren, die u. a. zu kommerziellen Zwecken gehalten werden, eingeschränkt. Dort setzt sie einen Verstoß des Tierhalters gegen Sorgfaltspflichten voraus.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Betriebsgefahr eines geparkten Autos

Das AG München entschied, dass die Halterin eines verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt geparkten Fahrzeugs bei einem Rangierunfall wegen erhöhter Betriebsgefahr mit 20 % mithaftet (Az. 344 C 8946/25).

AG München, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil 344 C 8946/25 vom 12.02.2026 (nrkr)

Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall

Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.244,90 Euro entstand.

Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von 4.120,63 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. […] Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen. […]

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht. […]

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hat nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. […]

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liegt die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte […] hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar. […] Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt […]. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwaltshonorar: Abrechnung im 15-Min-Takt auch bei Unternehmen unzulässig

Anwältinnen und Anwälte dürfen in ihren AGB nicht vorgeben, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird, so entschied das OLG Düsseldorf (Az. 24 U 65/22). Dies gelte nicht nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil 24 U 65/22 des OLG Düsseldorf vom 13.01.2026

Anwälte dürfen auch bei B2B Stundenhonorar nur minutengenau und nicht in pauschalen 15-Minuten-Intervallen abrechnen, so das OLG Düsseldorf.

Anwältinnen und Anwälte dürfen in ihren AGB nicht vorgeben, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird, so entschied das OLG Düsseldorf. Dies gelte nicht nur – wie der BGH schon entschieden hatte – bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Sie seien als Mandanten ebenso schutzbedürftig. Eine entsprechende Honorarvereinbarung sei aber nicht generell unwirksam – es müsse aber minutengenau abgerechnet werden (Urteil vom 13.01.2026, Az. 24 U 65/22).

In dem Rechtsstreit verlangte eine Rechtsanwaltsgesellschaft u. a. die Zahlung eines Anwaltshonorars von ca. 15.000 Euro von einem Unternehmen auf Basis eines Stundenhonorars. Die Vergütungsvereinbarung enthielt allerdings eine AGB-Klausel, nach der „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ gelten sollten. Dies sei laut OLG so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hätte, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen seien.

BGH zu Verbrauchern: 15-Minuten-Abrechnung unwirksam

Im Hinblick auf Verbraucherinnen und Verbraucher hatte der BGH hierzu in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhielten (u. a. Urteil vom 13.02.2020, Az. IX ZR 140/19).

Ein Intervall-Zeithonorar führe zu einer Gefährdung der Interessen des Mandanten. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine Angelegenheit verwendet hat. Ein 15-Minuten-Zeittakt, der bereits durch geringfügige oder unwesentliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig häufig angewendet werden kann, sei nicht gerechtfertigt.

Hierzu hatte der BGH u. a. folgendes ausgeführt: „Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung […].“

OLG: Unternehmen sind genauso schutzbedürftig

Diese Gesichtspunkte gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmen, so das OLG Düsseldorf. Eine solche Klausel sei auch ihnen gegenüber unwirksam, weil sie unangemessen benachteilige. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, laufe regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider, so das Gericht. Schließlich hätten auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen.

Die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hingen nicht untrennbar zusammen. Es bleibe der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen – bei einem unwirksamen Zeittakt jedoch nur minutengenau.

Im konkreten Fall musste der Mandant jedoch trotz Auflistung der geleisteten Stunden in 15-Minuten-Intervallen die volle Rechnung bezahlen. Denn das Gericht hatte den Anwalt als Zeugen angehört und sich die Unterlagen des Mandats angeschaut, insbesondere die Zeiterfassungsbögen, die Akte und den Schriftverkehr. Daraus kam der Senat zu dem Schluss, dass der Anwalt wohl eher ab- als aufgerundet hatte und einige Tätigkeiten wie Telefonate und E-Mails überhaupt nicht als Arbeitszeit aufgelistet hatte. Der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit sei daher nicht zu beanstanden.

Weil das Gericht den Anspruch auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel als begründet ansah, wurde die Revision zum BGH in der Rechtsfrage, ob 15-Minuten-Intervalle auch im B2B-Bereich unwirksam sind, nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vereinbarung über Schnellladesäulen an bewirtschafteten Autobahnraststätten vergaberechtlich unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen (Az. VII Verg 29/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2026 zum Beschluss VII Verg 29/22 vom 06.03.2026 (rkr)

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (06.03.2026) entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“, Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG („Fastned“, Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH („Tesla“, inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftrags-änderung und damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor (siehe Pressemitteilung vom 16.06.2023), der mit Urteil vom 29.04.2025 (Rs. C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung „erforderlich“ geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten.

Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,

a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,

b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder

c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,

2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,

3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder

4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn […]

3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder […].

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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