David gegen Goliath: Kleinste Optionskommune Deutschlands siegt im Erstattungsstreit gegen den Bund

Das LSG Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen. Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Az. L 1 AS 1182/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil L 1 AS 1182/23 KL vom 24.04.2026 (nrkr)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen (Urteil vom 24. April 2026, Az. L 1 AS 1182/23 KL). Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II/Bürgergeld). Die Stadt Kaufbeuren beschäftigte eine Mitarbeiterin, deren Aufgabe es war, für den Fall des Aufenthalts von SGB II-Leistungsempfängerinnen aus anderen Kommunen in einem (in Kaufbeuren befindlichen) Frauenhaus Erstattungsansprüche gegen die jeweilige Gemeinde zu verfolgen, in der die schutzsuchende Frau vor der Aufnahme ins Frauenhaus ihren Wohnsitz gehabt hatte. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Bund einen Teil der Personalkosten für diese Mitarbeiterin zu tragen hat.

Zum Hintergrund

In der Regel arbeiten Bund und Kommunen in den Jobcentern zusammen (gemeinsame Einrichtungen). Eine Optionskommune ist ein kommunaler Träger (kreisfreie Stadt oder Landkreis), der ein Jobcenter in eigener Verantwortung, d. h. ohne den Bund, betreibt (sog. zugelassener kommunaler Träger).

Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zwischen dem Bund und den Kommunen aufgeteilt. Der Bund stellt hierfür Bundesmittel zur Verfügung, die in einem speziellen Verfahren abgerufen werden können. Stellt sich nach der Prüfung der jeweiligen Jahresabrechnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales heraus, dass Mittel zu Unrecht abgerufen wurden, sind diese zu erstatten.

Zum Fall

Die beklagte (kreisfreie) Stadt Kaufbeuren rief für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel in Höhe von etwas mehr als 2 Mio. Euro ab. Der Bund – die Klägerin – erkannte diese Kosten weitgehend an. Er beanstandete lediglich Personalaufwendungen in Höhe von rund 2.500 Euro für die oben erwähnte Mitarbeiterin der Stadt Kaufbeuren. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiterin seien nicht, wie geschehen, in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen („Spitzabrechnung“). Vielmehr handle es sich allenfalls um Personalgemeinkosten, die durch eine Pauschale bereits abgegolten seien.

Das Landessozialgericht hat die auf Erstattung von rund 2.500 Euro gerichtete Klage des Bundes mit seinem Urteil vom 24. April 2026 abgewiesen. Dem Bund stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Stadt Kaufbeuren einen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der abgerufenen Bundesmittel habe. Die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterin seien Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Aufgabe der Mitarbeiterin, interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalt von Leistungsempfängerinnen in einem Frauenhaus zu verfolgen, stehe mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unmittelbarem Zusammenhang. Für solche Verwaltungskosten betrage der Finanzierungsanteil des Bundes 84,8 %. Entsprechend habe die Stadt Kaufbeuren den kommunalen Anteil von 15,2 % selbst getragen. Die Stadt Kaufbeuren sei berechtigt gewesen, die Aufwendungen für die Mitarbeiterin (abzüglich des kommunalen Finanzierungsanteils) gegenüber dem Bund in tatsächlicher Höhe („spitz“) und nicht als pauschalierte Personalgemeinkosten abzurechnen. Die Mitarbeiterin habe fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen, auch wenn sie nicht direkt mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfängerinnen und -Empfänger betraut gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II lautet: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.“

§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet: „Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.“

§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II lautet: „Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung

Das LSG Schleswig-Holstein hat in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 6 AS 175/25 B ER vom 11.05.2026 (rkr)

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat am 11. Mai 2026 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

Antragstellerin war eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel. Für ihre Wohnung zahlt sie monatlich 609,00 Euro Miete. Das Konzept der Stadt Kiel sieht für 1-Personenhaushalte seit dem 1. Januar 2025 allerdings höchstens 474,50 Euro als angemessen an. Nur diesen Betrag übernahm daher das Jobcenter.

Nachdem das Sozialgericht Kiel ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht ein – mit teilweisem Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 502,50 Euro. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich die Stadt Kiel bei der Festlegung der Mietobergrenze zwar grundsätzlich zulässigerweise am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert habe. Dies setze jedoch voraus, dass nicht mehr als ein Drittel der Wohnungssuchenden gerade auf dieses Marktsegment angewiesen sei. Andernfalls könnten nicht alle Betroffenen tatsächlich angemessenen Wohnraum finden.

Im Eilverfahren ließ sich diese Frage nicht abschließend klären. Der Senat ging jedoch davon aus, dass neben den rund 25 Prozent der Bevölkerung, die in einem 1-Personenhaushalt leben und staatliche Transferleistungen beziehen, auch die große Zahl der in Kiel lebenden Studierenden hätte berücksichtigt werden müssen. Nach einer Schätzung des Gerichts sucht etwa die Hälfte der rund 23.000 Studierenden in Kiel Wohnungen für eine Person im unteren Marktsegment. Damit würden insgesamt rund 39 Prozent der Bevölkerung genau diesen Wohnungsmarkt nachfragen. Vor diesem Hintergrund setzte der Senat die Angemessenheitsgrenze für 1-Personenhaushalte im vorliegenden Eilverfahren unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages vorläufig bei 45 Prozent der vorhandenen Wohnungen an. Innerhalb dieser Grenze könne davon ausgegangen werden, dass jeder, der im unteren Marktsegment Wohnraum suche, auch eine Unterkunft finden könne.

Die Antragstellerin hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Andere von ihr angegriffene Bestandteile des Konzepts hielt das Gericht für rechtmäßig. Aussagen zur Angemessenheitsgrenze für 2- und Mehrpersonenhaushalte enthält die Entscheidung nicht. Die Landeshauptstadt Kiel kann ihr Konzept nun selbst überarbeiten und ist dabei nicht an die vom Gericht angenommene 45-Prozent-Grenze gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt jedoch erneut umfassend geprüft werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico

Richtige Instanz: Anwalt darf nicht direkt beim AGH gegen die Kammer „klagen“

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim Anwaltsgerichtshof. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen. Auf diese Entscheidung des AGH NRW weist die BRAK hin (Az. 2 AGH 12/25).

BRAK, Mitteilung vom 12.05.2026 zum Beschluss 2 AGH 12/25 des AGH NRW vom 06.02.2026

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim AGH. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen, so der AGH NRW.

Gehen Anwältinnen und Anwälte gegen eine Zwangsgeldandrohung der Kammer vor, sei der richtige Adressat dafür gem. dem insoweit eindeutigen § 57 Abs. 3 BRAO auch die Kammer, so der AGH NRW. Diese habe dann die Möglichkeit, im Fall selbst abzuhelfen, bevor die Angelegenheit an das Gericht weitergeleitet wird. Ein nur beim AGH eingereichter Antrag auf Entscheidung wahre daher nicht die Frist (Beschluss vom 06.02.2026, Az. 2 AGH 12/25).

Ein Mandant hatte sich bei der Kammer über seinen Anwalt beschwert. Die Kammer forderte den Anwalt zunächst per einfachem Brief zur Stellungnahme auf – der jedoch laut Vorbringen des Juristen nie ankam. Nach weiteren unbeantworteten Briefen reagierte der Anwalt jedoch auf zwei Bescheide, die ihm per PZU zugestellt wurden: Eine Zwangsgeldandrohung von 500 Euro unter Fristsetzung von zwei Wochen für eine Stellungnahme sowie ein Gebührenbescheid über 180 Euro. Der Anwalt reichte die geforderte Stellungnahme ein und reichte einen als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz gegen beide Gebührenbescheide ein – jedoch direkt beim AGH und einen Tag vor Fristablauf der einschlägigen Monatsfrist um 18.46 Uhr. Die Geschäftsstelle des Senats leitete den Schriftsatz erst ca. eine Woche später und damit nach Fristablauf an die Kammer weiter.

Gegen Zwangsgeldbescheide müssen sich Anwälte zunächst an die Kammer wenden

Der AGH NRW wertete den – korrekterweise als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ einzuordnenden – Schriftsatz nun als unzulässig. Gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen – also bei der Instanz, deren Entscheidung angefochten wird. Der Antrag sei hier zwar innerhalb der Monatsfrist beim Gericht eingegangen. Zur Fristwahrung wäre nach dieser Auslegung jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Kammer erforderlich gewesen.

Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z. B. in der ZPO, der VwGO und der FGO), lasse § 57 Abs. 3 BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu, stellte der AGH klar. Das spreche dafür, dass der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden solle. Der AGH solle nur nach einer Entschließung des Vorstands angerufen werden können.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hier nicht in Betracht gekommen. Hierfür hätte der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf einreichen müssen, sodass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre und nicht erst einen Tag vorher und zudem nach Dienstschluss. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung an die Kammer sei daher auch nicht geeignet gewesen, die Antragsfrist zu wahren.

Zudem scheitere die Wiedereinsetzung an seinem Verschulden. Dass die Kammer selbst zuständig gewesen wäre, ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Dessen Kenntnis könne ihm als Anwalt zugemutet werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Norm in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erwähnt wurde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

EuGH: Verlage dürfen Geld für Online-Nutzung ihrer Inhalte verlangen

Die Mitgliedstaaten der EU können lt. EuGH vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen (Rs. C-797/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil C-797/23 vom 12.05.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-797/23 | Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen.

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt1. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten2.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3, erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Fußnoten

1Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.

2Art. 15 der Richtlinie 2019/790.

3Sie ist insbesondere als Betreiberin des sozialen Online-Netzwerks Facebook bekannt.

4Art. 16 der Charta der Grundrechte.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Bundesrat: Keine Einwände gegen Gesetz zu Anwaltsnotariat

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (BT-Drs. 21/5441).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2026

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (21/5441). Das geht aus einer entsprechenden Stellungnahme der Länderkammer hervor, die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/5868) vorliegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 396/2026

Powered by WPeMatico

Corona-Teststellenbetreiberin muss mehr als vier Millionen Euro zurückzahlen

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 1788/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 29 K 1788/24 vom 11.05.2026

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.

Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen – laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus – ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, ist trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben. Demgegenüber darf die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Die Kammer stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden kann demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Kulanz bei defektem Kühlschrank

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Diese Frage hatte das AG München zu klären (Az. 172 C 24940/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 172 C 24940/24 vom 06.06.2025 (rkr)

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird?

Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 Euro. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 Euro für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 Euro […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 Euro verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 Euro vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 04.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen […] Bitte ins Haus […] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […]

Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Notanwalt: Wer selbst keinen Anwalt sucht, bekommt keine Hilfe vom Gericht

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar (Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 des VGH München vom 21.04.2026

Er wollte keinen teuren Anwalt zahlen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Damit kam der Kläger nicht weit – er hätte selbst suchen müssen.

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar. Hierzu müsse die Partei dem Gericht zunächst mindestens die Namen von vier Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten benennen, die den Fall nicht übernehmen wollten. Dass Fachanwältinnen und -anwälte nicht nach RVG, sondern nur nach höheren Stundensätzen abrechnen, sei kein Grund, einen Anwalt abzulehnen und sich stattdessen einen Notanwalt beiordnen zu lassen, stellte das Gericht klar (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024).

Ein Mann klagte dagegen, dass die Behörde ihn zur Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts aus dem Besitz zweier Grundstücke gedrängt hatte. Das VG verwies den Rechtsstreit direkt an den VGH – dort herrscht aber Anwaltszwang. Der Kläger fragte offenbar lediglich einen Anwalt an, der ihm letztlich zu teuer war, weil er Gebühren über dem RVG verlangte. Daraufhin beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO.

Diese Beiordnung ist geboten, wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, so der VGH. Der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht habe.

VGH: Kläger hätte selbst vier Anwälte anfragen müssen

Er hätte rechtzeitig alles ihm Zumutbare tun müssen, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehöre es, mindestens vier potenzielle Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats anzufragen. Dass dies geschehen sei, müsse glaubhaft gemacht werden – insbesondere müssten die konkret angefragten Anwältinnen und Anwälte namentlich benannt werden.

Der Kläger habe jedoch weder substanziiert zu solchen Bemühungen vorgetragen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er habe lediglich einen Rechtsanwalt namentlich benannt. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte.

Auch das Argument, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) begründe keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, so das Gericht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Abnehmspritze bleibt lifestyle-Medikament

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 16 KR 161/26 B ER vom 28.04.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt hat dies als irreführende Werbung angesehen (Az. 2-06 O 135/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil 2-06 O 135/26 vom 23.04.2026 (nrkr)

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico