AMLA-Konsultation zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zu Kundensorgfaltspflichten

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.02.2026

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet und bittet v. a. Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor um Feedback.

Der Entwurf technischer Regulierungsstandards legt einen harmonisierten Rahmen fest und sieht detaillierte Vorgaben (nach risikobasiertem Ansatz) für Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors im Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten vor, u. a. zu/r:

  • erhebenden Informationen bei der Identifizierung und Überprüfung von Kunden, u. a.
    • natürliche Personen:
      • alle Vor- und Nachnamen, die auf einem Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • Geburtsort: mindestens das Geburtsland, ggf. zusätzliche Informationen, falls sie im Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • alle Staatsangehörigkeiten; ggf. Staatenlosigkeit oder Flüchtlingsstatus: Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und gibt sie in gutem Glauben an, ist nur eine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Bei staatenlosen Personen oder Flüchtlingen sollten diese Informationen eingeholt werden.;
      • Dokumente zur Überprüfung der Identität: Ausweisdokument, Pass oder gleichwertiges Dokument. Elektronische Identifizierungsmittel gemäß eIDAS-Verordnung (EU) Nr.910/2014 (mit dem Vertrauensniveau substanziell oder hoch) dürfen für die Überprüfung der Identität im persönlichen Kontext genutzt werden, sofern sie dem Kunden, jeder Person, die vorgibt im Namen des Kunden zu handeln, und den natürlichen Personen, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zur Verfügung stehen.;
      • In Situationen, in denen natürliche Personen, wie z. B. Flüchtlinge, ggf. kein Ausweisdokument vorlegen können, sollte ein Dokument, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und alle Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort und ein Foto enthält als gleichwertig anerkannt werden.;
      • Verpflichtete müssen sicherstellen, dass sie den Inhalt von Originaldokumenten in einer Fremdsprache verstehen.
    • juristische Personen:
      • eingetragener Name oder Handelsname (falls vom eingetragen Namen abweichend);
      • Rechtsform, Registrierangaben (z. B. Register-/Gründungsnummer, LEI wenn vorhanden), Sitzanschrift;
      • Verlässliche und unabhängige Quellen/Dokumente zur Verifizierung, z. B. Gesellschaftsvertrag/Satzung, Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde, geprüfte Jahresabschlüsse;
      • Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen (inkl. komplexer Strukturen, Trusts);
      • Ermittlung der wirtschaftliche Eigentümer: Dabei ist eine Abfrage des Zentralregisters (Transparenzregister) notwendig, aber nicht ausreichend. Es sind entweder öffentliche Register oder zuverlässige nationale Systeme zu konsultieren (wie z. B. das Steuerregister, Passdatenbanken oder Grundbücher), sofern Verpflichtete dazu Zugang haben. Des Weiteren können die Informationen auch von anderen Quellen bezogen werden, wie z. B. Nebenkostenabrechnungen. Falls kein wirtschaftlich Beteiligter ermittelbar ist, sind gleichwertige Daten zu einem Mitglied der Führungsebene (SMOs) zu erheben.;
      • Für SMOs kann statt der Privatanschrift die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers erfasst werden.;
      • Identifizierung und Überprüfung von Personen, die vorgeben, im Namen des Kunden zu handeln;
  • Einsatz von automatischen Screening-Tools bzw. Kombination aus automatischem Screening und manuellen Kontrollen bei der Identifizierung von politisch exponierten Personen (PEPs) und der Überprüfung, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.
  • elektronischen Identifizierung
    • Für die Identitätsüberprüfung ohne persönlichen Kontakt nutzen Verpflichtete elektronische Identifizierungsmittel nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit den Vertrauensniveaus substanziell oder hoch oder qualifizierte Vertrauensdienste. Wenn diese Mittel nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind, dürfen stattdessen Fernidentifikationslösungen eingesetzt werden. Diese müssen amtliche Ausweisdokumente von natürlichen Personen erfassen und dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass ihre Fernidentifikationsverfahren diesen Anforderungen entsprechen und begründen, warum keine Identifizierung nach Art. 22(6) der Verordnung (EU) 2024/1624 möglich war.
    • Anhang I sieht eine Liste mit Attributen (basierend auf der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 zur European digital Identity Wallet) vor, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste besitzen müssen, um sie für Standard- und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden zu können. Ferner können zusätzliche Attribute zur eindeutigen Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten einbezogen werden, wenn dies durch das mit dem Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten verbundenen Geldwäscherisikos gerechtfertigt ist. Fehlen bei einem elektronischen Identifizierungsmittel oder qualifizierten Vertrauensdiensten Attribute, die für die Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind, müssen Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um diese auf anderem Weg zu ermitteln und zu überprüfen.
  • vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;
  • Bestimmung des Zwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen.

Nach Annahme durch die EU-Kommission wird die delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage danach in Kraft. Für bestehende Kundenbeziehungen, die vor der Veröffentlichung bestanden, müssen alle Dokumente, Daten und Informationen zu diesen Kunden auf risikosensibler Basis an die neuen Anforderungen angepasst werden (spätestens innerhalb der in Artikel 26(2) der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Fristen, d. h. ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko und fünf Jahre für alle anderen Kunden).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Drohnenpilot muss nach Absturz nicht für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen einer Raffinerie zahlen

Das LG München II hat mit die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war (Az. 14 O 4225/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 14 O 4225/24 vom 13.02.2026 (nrkr)

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 13. Februar 2026 die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war.

Der Vorfall ereignete sich am 9. Juli 2024 im Landkreis Ebersberg. Die 249 Gramm schwere Flugdrohne des Beklagten stürzte auf das Betriebsgelände der Klägerin und wurde dabei zerstört. Der Beklagte klingelte am Tor des Betriebsgeländes und nannte der Leitstelle seinen Namen, schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin gab dem Beklagten die – durch den Absturz zerstörte –Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden sind.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, als er – ohne ausdrücklich Zustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als „Industrieanlage“ gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. (Zitat): „Die Vorschrift [§ 21h Abs. 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung] regelt, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig ist.“

Eine ausdrückliche Zustimmung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht erteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet der Beklagte nicht für die Mehraufwendungen, denn die Klägerin konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig war. Die Klägerin hatte zwar bestritten, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Sie konnte gleichzeitig nicht erklären, wie dann ihr Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Die Klägerin musste um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben. Hinzu kam, dass die Drohne zerstört war. Es bestand damit keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Keine Diskriminierung: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das AGG

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 U 1/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 26 U 1/24 vom 25.07.2024 (rkr)

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 26. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, führte der Senat aus.

Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. „Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einer Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist“, führte der Senat weiter aus. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.

Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24, nunmehr rechtskräftig.

Erläuterungen

§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

1

3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1. …

(…)

5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Betrugsanruf statt Bankberatung

Das LG Flensburg entschied, dass der Ehemann die infolge eines Betrugsanrufs und einer manipulierten Echtzeit-Überweisung erlangten 29.000 Euro wegen fehlenden Rechtsgrundes und verschärfter Haftung zurückzahlen muss, während gegenüber der Ehefrau mangels Kenntnis kein Anspruch besteht (Az. 2 O 98/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 O 98/25 vom 30.12.2025 (nrkr)

Das Landgericht verurteilt den Empfänger einer manipulierten Überweisung zur Rückzahlung.

Was ist passiert?

Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekannten Mann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Er überzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren. Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusst veranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Frau kannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierte ihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedoch nicht mehr rückgängig machen.

Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und es sofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seien angebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinn gewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.

Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaar die Rückzahlung der 29.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Euro zurückzahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben. Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoher Geldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechte Erfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einem offensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eine verschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand.

Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und der Weiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.

Das Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az. 2 O 98/25) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesjustizministerium schlägt gesetzliche Anpassungen vor

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, zudem soll der Zugang dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 16.02.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.02.2026

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das Anwaltsnotariat hat in vielen Teilen Deutschlands eine lange und beeindruckende Tradition. Wir wollen sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Dazu wollen wir den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen.“

In einigen Bundesländern in Deutschland kann das Amt einer Notarin oder eines Notars durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt werden. Diese sogenannten Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sogenannten notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und damit notarielle Rechtsdienstleistungen flächendeckend gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat leichter und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Rechtsdienstleistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Bürgergeld für Studenten

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren (Az. L 11 AS 56/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil L 11 AS 56/24 vom 27.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.

Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.

Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.

Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen

Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat heute über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

Die Kläger hatten in den Jahren 2016 und 2017 durch ihre Krankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils im Vorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späteren Einsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar aus eigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere ICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass die Maßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahmen finanziert habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommener Versuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. Andere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst seien, seien auf die Höchstzahl nicht anzurechnen.

Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kläger erhalten nun eine hälftige Erstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung der Kläger ist die Behandlung mittlerweile erfolgreich gewesen – das Paar ist Eltern geworden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Keine Offenlegungspflicht für Referenzwert-Methodik bei Immobilienkrediten

Der EuGH hat entschieden, dass Banken bei Immobilienkrediten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes wie dem WIBOR gegenüber Verbrauchern offenzulegen (Rs. C-471/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil C-471/24 vom 12.02.2026

Immobilienkredite: Die Informationspflicht einer Bank verpflichtet sie nicht, dem Verbraucher die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes mitzuteilen, der zur Berechnung eines variablen Zinssatzes herangezogen wird.

Eine Vertragsklausel, die einen Referenzindex wie den WIBOR enthält, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers 2019 schloss ein polnischer Verbraucher mit einer Bank einen Immobilienkreditvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren, dessen Gegenwert ungefähr 100.000 Euro betrug. Für das Darlehen galt ein variabler Zinssatz, der auf der Grundlage des WIBOR 6M-Referenzzinssatzes1 zuzüglich einer festen Marge der Bank berechnet wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurden fast alle Hypothekarkredite in Polen zu variablen Zinssätzen gewährt und waren an den WIBOR gebunden.

Der WIBOR unterliegt einem Rechtsrahmen2 der Union, der die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Referenzwerten gewährleisten und damit ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher und Anleger sicherstellen soll. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission ihn als einen der kritischen Referenzindizes eingestuft3, die auf den Finanzmärkten verwendet werden und strengeren Anforderungen unterliegen, um ihre Integrität und Solidität zu gewährleisten.

Der Verbraucher macht vor einem polnischen Gericht geltend, dass die Vertragsklausel über den Zinssatz missbräuchlich sei und ihn daher nicht binde. Er wirft der Bank vor, ihm nicht zuverlässig, vollständig und verständlich erklärt zu haben, wie der WIBOR 6M berechnet werde, welche Faktoren seinen Wert beeinflussten und welche Rolle die Banken selbst bei der Festlegung dieses Index spielten. Seiner Ansicht nach war er ohne diese Informationen nicht in der Lage, die finanziellen Folgen des Vertrags zu beurteilen, obwohl das gesamte Risiko der Zinsschwankungen ihm auferlegt worden sei.

Das polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen4 auf die streitige Klausel Anwendung findet und, falls ja, ob diese Klausel den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Es fragt insbesondere, ob die betreffende Klausel mangels Informationen über die besonderen Merkmale des WIBOR als missbräuchlich anzusehen ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln im vorliegenden Fall Anwendung findet. Weder die Tatsache, dass das nationale Recht die Regeln für die Festsetzung des variablen Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzindexes festlegt, noch die Tatsache, dass der WIBOR teilweise dem Unionsrecht unterliegt, stehen dem entgegen. Wenn die nationalen Vorschriften lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Festsetzung eines solchen Zinssatzes vorgeben und es dem Gewerbetreibenden überlassen bleibt, den vertraglichen Referenzindex oder die hinzukommende feste Marge zu bestimmen, kann die Vertragsklausel, mit der der variable Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzindexes wie dem WIBOR festgelegt wird, im Hinblick auf die Richtlinie geprüft werden.

Das in der Richtlinie vorgesehene Transparenzgebot5 verpflichtet die Bank nicht, dem Verbraucher spezifische Informationen über die Methodik des Referenzindexes wie dem WIBOR anzugeben. Bei Immobilienkrediten für Wohnzwecke wird die Informationspflicht der Bank auf mehreren Ebenen durch das Unionsrecht geregelt6. Sie unterscheidet sich jedoch von den Pflichten, die dem Administrator des Referenzindex auferlegt sind. Letzterer ist dafür verantwortlich, die wichtigsten Elemente der Methodik jedes von ihm bereitgestellten Index zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, auf die die Bank den Verbraucher verweisen kann. Die zusätzlichen Informationen, die die Bank gegebenenfalls bereitstellt, dürfen kein verzerrtes Bild dieses Referenzindexes vermitteln.

Zur möglichen Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel7 weist der Gerichtshof darauf hin, dass für den WIBOR auf Unionsebene ein abschließender rechtlicher Rahmen besteht, dessen Einhaltung von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Da ein Referenzindex wie der WIBOR als mit diesem Rechtsrahmen vereinbar angesehen werden kann, führt die Klausel, die ihn enthält, grundsätzlich und für sich genommen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers8.

Fußnoten

1WIBOR 6M („Warsaw Interbank Offered Rate“) ist ein Referenzindex für sechsmonatige Einlagen in polnischen Zloty auf dem Interbankenmarkt in Polen.

2Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

3Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/482 der Kommission vom 22. März 2019 geänderten Fassung.

4Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

5Gemäß der Richtlinie 93/13 kann die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Zinssatz eines Immobilienkredits festlegt, nur dann geprüft werden, wenn sie nicht klar und verständlich dargestellt wurde (Transparenzanforderung), sofern diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt.

6Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.

7Die Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel kann erst erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht dem Transparenzgebot entspricht.

8Dies ist auch dann der Fall, wenn die kreditgebende Bank bestimmte Daten zur Verfügung stellt, die vom Administrator zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte des Referenzindexes verwendet werden, oder wenn diese Daten nicht immer den tatsächlichen Transaktionen entsprechen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Uckermark: Bebauungsplan für großflächigen Solarpark ungültig

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 2 A 4/23).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil OVG 2 A 4/23 vom 12.02.2026

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Annahmeverzug: Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung

Der 5. Senat des BAG ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen (Az. 2 AZR 91/24 (A)). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.02.2026 zum Beschluss 2 AZR 91/24 (A) des BAG vom 18.06.2025

Der 5. BAG-Senat ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltsansprüche ihrer Angestellten für die Zeit bis zur Klärung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertraglich ausschließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Das hat der 5. BAG-Senat nun in Übereinstimmung mit dem 2. Senat entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslohns ergibt sich im Fall einer Kündigung, über deren Wirksamkeit gestritten wird, aus § 615 Satz 1 BGB, der Vorschrift über den Annahmeverzug aus dem Dienstvertragsrecht. Danach muss ein Arbeitgeber das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer (wegen falscher Frist) erst später wirkenden Kündigung grundsätzlich weiterzahlen, auch wenn der oder die Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese Vorschrift sei zwar grundsätzlich abdingbar, so der 5. BAG-Senat. Dies gelte jedoch nicht im Fall von Gehaltsansprüchen, welche die finanzielle Lebensgrundlage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichern sollten (Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25).

5. BAG-Senat stimmt mit 2. Senat überein: Arbeitnehmende werden geschützt

Ursprünglich hatte der 5. BAG-Senat noch 2023 eine andere Auffassung vertreten und in einem Rechtsstreit um Annahmeverzugs-Ansprüche angenommen, § 615 BGB sei keine Bestimmung des zwingenden Rechts, sodass von ihr durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne (Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 55/19). Davon ist der Senat nun mit dieser Entscheidung abgewichen.

Der 2. Senat hatte 2025 angefragt, ob der 5. Senat an seiner Rechtsauffassung weiterhin festhalten wolle. Dieser möchte in einem neuen Fall die Ansicht vertreten, dass es sich bei § 615 Satz 1 BGB insoweit um eine zwingende Norm handelt, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann (Beschluss vom 18.06.2025, Az. 2 AZR 91/24 (A)). Dieser Ansicht des 2. Senats ist der 5. nun grundsätzlich gefolgt.

Zwar sei § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv mit der Folge, dass er von den Arbeitsvertragsparteien auch abgeändert werden könne. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm, wonach nur gewisse Arbeitgeberpflichten wie etwa die zur Krankenfürsorge zwingend seien, andere hingegen nicht. Den Annahmeverzugsanspruch habe der Gesetzgeber bewusst nur für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer als zwingend ausgestaltet. Lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund werde auch ohne explizite Vorschrift als nicht abdingbar gesehen – dies sei aber die Ausnahme. Dies sei jedoch nicht ohne Weiteres auch auf andere Arbeitnehmer-Schutzvorschriften übertragbar.

Davon macht das BAG aber nun eine Ausnahme: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung sei tatsächlich nicht möglich.

Kündigungsschutzvorschriften dienen auch wirtschaftlichem Schutz

Diese neue Rechtsauffassung ergebe sich einerseits aus dem Konzept des Kündigungsschutzes im KSchG und im BGB. Denn als Folge der vormaligen Auffassung des 5. Senats werde der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterlaufen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes zielten schließlich nicht lediglich darauf ab, das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung formal zu erhalten. Vielmehr solle in diesem Fall grundsätzlich auch der Anspruch auf Vergütung bestehen bleiben.

Eine systematische Auslegung der §§ 1, 9-13 des KSchG ergebe, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Pflicht zur Weiterzahlung des Gehaltes bei Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung ausgegangen war. Dies zeige sich auch in den Kündigungsfristen gem. § 622 BGB, die ebenfalls darauf angelegt seien, gekündigten Arbeitnehmenden die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz vorübergehend zu erhalten.

Könnte § 615 Satz 1 BGB hingegen im Voraus vollständig abbedungen werden, hätte dies letztlich zur Folge, dass dieser Schutz entwertet würde. Die Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis – zum erklärten oder zu einem späteren Zeitpunkt – aufgelöst hätte, wäre praktisch bedeutungslos, da der Arbeitnehmer dann im Fall seiner Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf die Zahlung seiner Vergütung hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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