Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung vorgelegt

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.02.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir machen ernst mit der Modernisierung der Justiz. Unser Ziel: Gerichte sollen zügiger entscheiden können; die Justiz soll ihre Ressourcen effizienter einsetzen. Dafür werden wir die Regeln für gerichtliche Verfahren grundlegend reformieren. Bei den Verwaltungsgerichten fangen wir an. Wir planen eine große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung. Die einzelne Richterin und der einzelne Richter sollen mehr Verantwortung bekommen, Prozesse sollen insgesamt straffer geführt werden können. Am Ende werden davon die Bürgerinnen und Bürger profitieren – und der Rechtsstaat insgesamt. Egal ob es um die Veranstaltung einer Demonstration geht oder um den Erhalt einer Baugenehmigung, um die Zuteilung eines Studienplatzes oder um die Erteilung eines Einreise-Visums: Verwaltungsgerichte kontrollieren behördliches Handeln und sind damit elementar für die Verwirklichung von Rechtsstaatlichkeit. Eine leistungsfähige Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht zeitgemäße Regeln.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können. Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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ADHS ist eine seelische Störung, die im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann

Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann (Az. 3 A 9433/25).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 3 A 9433/25 vom 23.01.2026 (nrkr)

Klage eines Grundschülers auf Bewilligung einer Schulassistenz gegen das Jugendamt hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2026 entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann.

Die 3. Kammer gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.

Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte jedoch im September 2025 eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam die Kammer zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte die Kammer einen entsprechenden Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Hintergrund

Nach § 35a des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche im Einzelfall Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe entscheidet das Jugendamt innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme auf Grundlage des ICD-10 einzuholen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 01.01.2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30.01.2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 1. Januar 2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge mit einem kostengünstigen, renditestarken und flexiblen Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen. Kritisch sieht er jedoch die im Entwurf vorgesehene zulässige Kostenhöhe, die eine durchschnittliche jährliche Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt. Diese laufe dem Ziel eines transparenten, verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven Angebots zuwider.

Förderung ausweiten

Die Länder schlagen vor, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten. Außerdem solle die Höchstgrenze der geförderten Eigenbeiträge von 1.800 Euro auf 3.000 Euro steigen und geprüft werden, wie Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher Zugang zu einem kostengünstigen, renditestarken Altersvorsorgedepot mit überschaubarem Risiko erhalten können – etwa durch einen einheitlichen Standarddepot-Vertrag.

Bundesregierung plant Erleichterungen für Geringverdiener

Mit der Reform möchte die Bundesregierung insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen den Zugang zur privaten Altersvorsorge erleichtern. Der Entwurf sieht vor, die bislang starre Grundzulage von 175 Euro durch eine beitragsproportionale Zulage bis zu 480 Euro abzulösen. Künftig sollen für Einzahlungen bis zu 1.200 Euro staatliche Zuschüsse von 30 Cent pro Euro gewährt werden (ab 2029: 35 Cent). Für weitere Einzahlungen von bis zu 600 Euro sind Zuschüsse von 20 Cent pro Euro vorgesehen. Der maximal geförderte Eigenbetrag soll damit 1.800 Euro pro Jahr betragen.

Unterschiedliche Vorsorgeangebote

Anbieter sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten. Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Vorsorgedepot mit Standardeinstellungen und begrenzten Kosten. Daneben soll es ein Depot ohne Garantievorgaben geben, das höhere Renditechancen eröffnet.

Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche

Mit der sog. Frühstart-Rente sollen junge Menschen frühzeitig an die Altersvorsorge herangeführt werden. Vorgesehen ist ein individuelles Anlagedepot für Kinder und Jugendliche, das mit einem garantierten staatlichen Zuschuss von monatlich zehn Euro ausgestattet wird.

Steuerliche Förderung bleibt erhalten

Beibehalten werden sollen sowohl die steuerliche Förderung über Zulagen – mit hohen Förderquoten für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie für Familien mit Kindern – als auch der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, das Fördersystem insgesamt deutlich zu vereinfachen.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung kann nun auf die Vorschläge der Länder reagieren. Dann ist der Bundesrat am Zug. Wenn dieser das zustimmungsbedürftige Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30.01.2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Kritik an überkomplexen Vorschriften

Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu gestalten.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führen und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Was die Bundesregierung vorhat

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.

Vermittlungsvorrang

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit. Dies gelte dem Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.

Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Kürzungen bei Pflichtverletzungen

Personen, die Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen, sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft, eingestellt werden.

Kooperation mit der Behörde

Kooperationspläne sollen Arbeitsuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme der Länderkammer geht über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30.01.2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar 2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der Entschließung.

Vermögensabschöpfung als zentrales Instrument

Der Bundesrat fordert, das Instrument der Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller und umfassender abgeschöpft werden.

Mehr Befugnisse für Behörden

Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei sollten sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher erhalten.

Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen

Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30.01.2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Widerrufsbutton bei Onlineverträgen

Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen. Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.

Verständliche Vertragsbedingungen

Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.

Eindeutige Frist für Widerruf

Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte

Das Gesetz bestimmt auch, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.

Quelle: Bundesrat

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Konsultation zur Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Kommission führt zur Whistleblower-Richtlinie eine Konsultation durch. Damit sollen Wirksamkeit, Effizienz und Mehrwert der Richtlinie, die Arbeitskräfte vor Repressalien bei Meldungen von Verstößen schützt, überprüft werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.01.2026

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 eine bis zum 22.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet. Insbesondere möchte sie Feedback einholen, ob die Richtlinie die beabsichtigte Wirkung erzielt und ihre Ziele, Hinweisgeber wirksam zu schützen als auch eine verbesserte Durchsetzung des EU-Rechts, erreicht hat. Die Rückmeldungen werden in die Bewertung der Richtlinie einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt lt. BAG darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion (Az. 8 AZR 49/25).

BAG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 8 AZR 49/25 vom 29.01.2026

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verkehrsunfall durch Tesla-Kamera aufgeklärt: Landgericht lässt Video als Beweismittel zu

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das LG Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind (Az. 5 O 4/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 O 4/25 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, so die Kammer. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kita-Kind muss ohne Masernschutz-Nachweis zu Hause bleiben

Das VG Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete (Az. 1 L 733/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Beschluss 1 L 733/25.MZ vom 16.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete.

Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnung des streitgegenständlichen Betretungsverbots eine Kindertagesstätte. Er ist nicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masern nachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein. Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass eine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seine Immunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständige Behörde jedoch nicht gelten.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied: Ein Arzt könne die Immunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihre frühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegte Trockenblutnachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft, weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und kein Trockenblut – verwendet werde. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hier untersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde und damit nicht aus dem Einfluss- und Augenscheinbereich des Arztes stamme, der das medizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen, dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten (Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Antragstellers (und nicht etwa eines anderen) handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft bzw. Richtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verunreinigungen o. ä.). Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung diene.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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