Kein Anspruch auf Kindergeld für sechzehnmonatige Übergangszeit zwischen erster und zweiter Ausbildung – Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung zum Hotelfachmann während der Corona-Pandemie

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im Streitfall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes (Az. 5 K 71/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 5 K 71/23 vom 27.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 20/24)

Mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 5 K 71/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes.

Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Auf Betreiben des Ausbildungsbetriebes wurde dieses Ausbildungsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es im Hinblick auf die coronabedingten Kontaktbeschränkungen keinen Sinn ergeben, im Anschluss an den Aufhebungsvertrag in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen, der die Ausbildung fortgesetzt hätte. Seiner Einschätzung nach habe erst zum 1. August 2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung bestanden. Insoweit habe sich der Sohn des Klägers gezwungen gesehen, nach einer Überbrückung zu suchen. Er meldete sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Im Januar 2022 kehrte er wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland zurück. Zum 1. August 2022 begann er dann eine Ausbildung in einem Dachdeckerbetrieb. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte zugleich für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Berücksichtigungsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 EStG seien nicht erfüllt gewesen. Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Einer planwidrigen Regelungslücke stehe die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen. Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte, könne zwar ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. Im Streitfall habe der Sohn des Klägers den Aufhebungsvertrag aber aus eigenem Entschluss angenommen. Im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Ausbildungsvertrages habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, die Ausbildung fortzusetzen. Zudem sei die Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht nachgewiesen, wenn ein 21-Jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitsuchend gemeldet sei und er sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sehe.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Das FG Schleswig-Holstein hat über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden (Az. 1 V 123/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024

Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. 1 V 123/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prüfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren. Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Be steuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien. Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.

Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der 1. Senat ab. Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis. Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.

Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Unternehmenszersplitterung

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Az. 4 K 75/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 4 K 75/23 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 12/24)

Mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 K 75/23, veröffentlicht in EFG 2024, 1334) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen ab zurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.

Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015 S. 908) auf den Standpunkt gestellt, dass eine Mehrzahl von Erwerbern zwar nicht zwingend schädlich sei; die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorlägen, sei aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen – also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der 4. Senat bezogen auf jedes der zehn Veräußerungsgeschäfte verneint. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Vielzahl der (zehn) Erwerberinnen – und der damit einhergehenden Aufteilung insbesondere der zuvor allein von der Veräußerin ausgeübten Produktionstätigkeit – die erforderliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin nicht gegeben sei. Die mangelnde Vergleichbarkeit hat der 4. Senat vor allem mit dem eklatanten Unterschied betreffend die Produktionskapazitäten begründet. Diese seien prägend für die jeweils ausgeübten Tätigkeiten und die einzelnen Erwerber seien lediglich in der Lage gewesen, zwischen 8,5 % und 12,5 % der Kapazität der Veräußerin zu leisten. Auf Fälle solcher „Unternehmenszersplitterungen“ sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar, seinem Sinn und Zweck liefe dies sogar zuwider.

Das gegen das Urteil angestrengte Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 12/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 K 134/22 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 9/24)

Mit Urteil vom 28. März 2024 (Az. 1 K 134/22, veröffentlicht unter anderem in EFG 2024, 1044) entschied der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Die Klägerin vermietete und verpachtete eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielte im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen und betrieb in diesem Zusammenhang als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum. Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops in diesem Zentrum waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge ließen sich grundsätzlich in Neuverträge und – bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene – Altverträge unterteilen. Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen bestand Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter einen Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt hatten.

Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen – beginnend ab dem Jahr 2015 – jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Finanzbehörde indes vertrat den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten und nutzten.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG komme auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet werde. Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jeden falls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/24 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden. Das Gericht hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell (Az. 4 K 2189/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 4 K 2189/23 vom 19.09.2024

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 2189/23) entschieden.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen.

Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u. a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen – eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z. B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als „Gewerbe/Industrie/Sondergebiet“ ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein „Typisierungsausreißer“ vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 1. Januar 2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 Prozent des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung allein dem Gesetzgeber.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Verbände und Kammern im Schulterschluss gegen nationale Anzeigepflicht

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

DStV, Mitteilung vom 27.09.2024

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) bahnt sich aktuell seinen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren. Im Schlepptau: die wiederbelebten Regelungen zur Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Aus gewichtigen Gründen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gescheitert, soll das Instrument Unternehmen und Beratern nun mithilfe des SteFeG aufgebürdet werden.

Dem stellen sich Wirtschafts- und Berufsorganisationen – darunter der DStV – nun mit einem deutlichen Statement entgegen. Ihre Botschaft an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag: Die mit der Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einhergehenden zusätzlichen Bürokratielasten sind ein Brechen politischer Versprechen. Statt des seitens der Politik zugesicherten Abbaus bürokratischer Belastungen, soll neue Bürokratie geschaffen werden, ohne dass sich daraus ein tatsächlicher Erkenntnisgewinn ergibt.

Ebenso ablehnend argumentierte jüngst der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats in seinen Beschlussempfehlungen zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 373/1/24). Darin betont er, dass zusätzliche Meldungen über nahezu ausschließlich bereits bekannte Gestaltungen die Erledigung wichtiger Aufgaben behindern. Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten habe die Verwaltung auch ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Gestaltungen. Aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung könne eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat am Freitag, den 27.09.2024, zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Er ist dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Streichung der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht gefolgt. Der Gesetzentwurf – nebst Regelungen zur nationalen Anzeigepflicht – liegt damit nun im Bundestag.

Der DStV wird sich weiterhin stark machen, das bürokratische Vorhaben zu verhindern. Erst kürzlich hatte DStV-Präsident Lüth im Gespräch mit MdB StB Markus Herbrand (Finanzpolitischer Sprecher FDP) das Veto des DStV zu der Maßnahme bekräftigt (DStV Information vom 17.09.2024).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bundesrat billigt Erleichterungen für Balkonkraftwerke und virtuelle Eigentümerversammlungen

Der Bundesrat hat am 27.09.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die u. a. das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Eigentümerversammlungen können zukünftig auch rein online durchgeführt werden, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.09.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. September 2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern.

Anspruch auf Installation von Steckersolaranlagen

Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sog. privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Gleichermaßen haben Mieterinnen und Mieter nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen können bisher nur als Videokonferenz stattfinden, wenn sich alle Eigentümer und Eigentümerinnen darauf verständigt haben. Andernfalls finden sie in Präsenz oder in hybrider Form statt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sie zukünftig auch rein online durchgeführt werden können, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dadurch sparten viele Eigentümer Zeit und Geld, da sie nicht mehr zu Versammlungen reisen müssten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Teilnahme und das Ausüben der Eigentümerrechte genauso möglich sind, wie bei einer Versammlung in Präsenz. Virtuelle Eigentümerversammlungen können zunächst nur für einen Zeitraum von drei Jahren beschlossen werden. Wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 gefasst, müssen Wohnungseigentümer bis einschließlich des Jahres 2028 jedoch mindestens einmal im Jahr noch eine Präsenzversammlung durchführen, es sei denn, sie verzichten einstimmig darauf.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer

Das LfSt Niedersachsen hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim FG Niedersachsen unter dem Az. 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.09.2024

Im Newsletter 3/2024 vom 21. Februar 2024 wurde über ein Klageverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes berichtet, das in dem u. a. für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird.

Mit Allgemeinverfügung (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 vom 4. September 2024) hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.

Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2024

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Steuerfreies Existenzminimum und Steuerfortentwicklungsgesetz im Bundestag in 1. Lesung beraten

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BT-Drs. 20/12783) vor, der am 26.09.2024 zusammen mit dem Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 20/12778) erstmals im Bundestag beraten wurde.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783) vor, der am Donnerstag, 26. September 2024, zusammen mit dem Gesetzentwurf „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778) erstmals im Bundestag beraten wurde. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die beiden Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Jahressteuergesetz 2024 im Bundestag in 1. Lesung debattiert

Der Bundestag hat am 25.09.2024 erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drs. 20/12780) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. September 2024, erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (20/12780) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung.

Neben dem Regierungsentwurf debattierten die Abgeordneten auch über einen Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), der an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zu den im Jahressteuergesetz 2024 geplanten Maßnahmen gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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