Berufsausübungsgesellschaften: Doppelmitgliedschaften von Organmitgliedern sollen künftig entfallen

Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr lt. BRAK auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2024

Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch eine Reihe weiterer Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt eine Änderung von § 60 BRAO, die Doppelmitgliedschaften in Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern vermeiden soll.

§ 60 II Nr. 3 BRAO in der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 geänderten Fassung sieht vor, dass Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, die anderen Berufen angehören, auch Mitglied in der Rechtsanwaltskammer werden, der die Gesellschaft angehört. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe nicht-anwaltlicher Organmitglieder, die bereits einer anderen Berufskammer angehören, zusätzlich auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden müssen.

Die BRAK, ebenso wie andere Berufskammern, halten diese Regelung für überflüssig; sie führe zu mehrfachem Verwaltungsaufwand und zu unnötigen Kosten für die betroffenen Berufsträger. Diese Kritik wurde auch in der Anhörung vor dem Bundestags-Rechtsausschuss Ende April von den dort gehörten Experten – darunter auch BRAK-Vizepräsident André Haug sowie der Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Dr. Henning Löwe – geäußert.

In seiner Sitzung am 04.07.2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss in der Folge der Anhörung geänderten Fassung angenommen. Nach dieser geänderten Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO-E sollen nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer werden, die nicht bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme eine etwas weitergehende Formulierung vorgeschlagen, die u. a. auch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer umfasst. Dem Formulierungsvorschlag folgte der Rechtsausschuss des Bundestags zwar nicht. Die nun beschlossene Regelung löst das Problem nach Auffassung der BRAK aber ebenfalls zufriedenstellend. Steuerberaterinnen und -berater sowie Patentanwältinnen und -anwälte sind ausweislich der Mitgliederstatistiken der Rechtsanwaltskammern die Berufsgruppen, die weitaus am häufigsten von Doppelmitgliedschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO betroffen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2024

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Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.07.2024

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und angepasste Steuertarife: Mit diesen Verbesserungen entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger in den kommenden Jahren erheblich. Das Kabinett hat dazu gesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht.

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Was bedeutet das konkret?

  • Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 steigen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und der Einkommensteuertarif wird – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht.
  • Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen. Das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro.
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.

Übrigens: Auch für dieses Jahr werden der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag nochmals rückwirkend angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene 2024 steuerfrei bleibt.

Was ändert sich außerdem?

  • Für Unternehmen werden steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und den Standort Deutschland attraktiver machen.
  • Weitere wichtige Anpassungen betreffen die Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Zusätzlich wird ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV.

Wichtig: Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und wird durch die Reform zeitgemäß angewendet. Denn mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des „Ehegatten-Splitting“ bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden. Das Verfahren soll ab 2030 gelten, das heißt, die Steuerklassen III und V kommen dann nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung. Weitere Informationen zur Reform der Steuerklassen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Quelle: Bundesregierung

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Entwurf des Gesetzes zur Steuerfortentwicklung beschlossen

Das Bundeskabinett hat Maßnahmen auf den Weg gebracht, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt. Das Bundeskabinett hat dazu Entwürfe eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zur Fortentwicklung des Steuerrechts und Anpassung des Einkommensteuertarifs beschlossen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt.

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.

„Wir bewahren die arbeitende Bevölkerung auch in den kommenden beiden Jahren vor schleichenden Steuererhöhungen. Der Staat darf kein Inflationsgewinner sein. Gleichzeitig erhöhen wir den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag, zunächst rückwirkend für 2024 und dann auch für 2025 und 2026. Solange wir für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen ‚Tarif auf Rädern‘ – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden. Insgesamt werden wir Menschen und Betriebe um 30 Milliarden Euro entlasten. Gleichzeitig setzen wir erste Maßnahmen unserer Wachstumsinitiative um, damit der Standort Deutschland wieder attraktiver wird.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern

Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung.

Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gerechtere Lohnsteuerbelastung

Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.

Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.

Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt.

Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

Und schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.

Weitere steuerliche Regelungen

Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zu Lasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden.

Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.

Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Übertragung von Altmitteln aus der Bankenrestrukturierung (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz)

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Altmittel des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Altmittel des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz) beschlossen.

Das Gesetz sieht vor, die Altmittel des Restrukturierungsfonds (RSF) auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) zur teilweisen Tilgung des dort aufgelaufenen Fehlbetrags zu übertragen. Dadurch wird die Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Bund und Ländern aus der Finanzmarktkrise spürbar gesenkt. Die Banken werden an den Kosten der Finanzmarktstabilisierung, die infolge der Finanzmarktkrise bei Bund und Ländern entstanden sind, beteiligt. Die Übertragung der Altmittel auf den FMS senkt den derzeitigen Fehlbetrag von 21,6 Mrd. Euro per Ende 2023 um rund 2,3 Mrd. Euro.

Zudem wird das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für etwaige ab 2024 festzusetzende Bankenabgaben aufgehoben. Dies führt zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in der EU und ist daher positiv für den Finanzplatz Deutschland.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Das BMF hat am 24.07.2024 die 6. Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.07.2024

Die Verordnung sieht eine Anhebung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung und die entsprechende Anpassung für Pensionsfonds vor. Außerdem aktualisiert die Verordnung die absoluten Untergrenzen für die Mindestkapitalanforderung von Versicherungsunternehmen aufgrund einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission. Im Rahmen dieser Verordnung sollen nur diese Änderungen vorgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet zum Begriff „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe (Az. 1 K 1219/21).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.07.2024 zum Urteil 1 K 1219/21 vom 19.06.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/24)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 19. Juni 2024 (Aktenzeichen 1 K 1219/21) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, (u. a.) weil das FG von der Auffassung des BMF abgewichen ist (Revision inzwischen anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24).

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).

Das beklagte Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014, BGBl I. 2015 S. 26) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Der Kläger habe bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat zwar – anders als das beklagte Finanzamt – die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Die „Betriebsstätte“ sei allerdings nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.

Danach sei im vorliegenden Fall der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stelle keine Betriebsstätte dar.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH zu der hier streitigen Frage vorliegt. Zudem ist das FG von der Auffassung des BMF im Schreiben vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2015 S. 26) abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der „Betriebsstätte“ unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfolgen soll. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VIII R 15/24).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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EU-Kommission konsultiert zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 151 Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Kommission konsultiert bis 13.09.2024 zu einem Richtlinienvorschlag, der die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG abändern und mit dem eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt werden soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.07.2024

Die EU-Kommission konsultiert bis 13.09.2024 zu einem Richtlinienvorschlag, der die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG abändern und mit dem eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt werden soll. Mit der Bescheinigung – die aktuell als Papierversion besteht – wird bestätigt, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Art. 151 Abs. 1, Unterabsatz 1 in Frage kommt.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 01.07.2026 anwenden. Da die EU-Mitgliedstaaten derzeit eine Vielzahl an ressourcenintensiven IT-Projekten umsetzen, soll ihnen mehr Flexibilität und Zeit für die Umstellung auf das elektronische Verfahren eingeräumt werden: Sie können für Umsätze in einem Übergangszeitraum bis 30.06.2030 weiter die Papierfassung (nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) verwenden.

Außerdem wird mit dem Richtlinienvorschlag klargestellt, dass die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat, für die Entrichtung der geschuldeten MwSt an den EU-Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, haftet, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind.

Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen zum elektronischen Format der Bescheinigung und deren elektronische Bearbeitung erlassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Staat hat „kalte Progression“ zwischen 2021 und 2024 für die meisten Arbeitnehmer*innen-Haushalte ausgeglichen – Kaufkraft bei vielen Haushalten wieder auf Niveau von 2021

Die aktuelle Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt 2021 die „kalte Progression“ für die meisten Haushalte vollständig ausgeglichen und für viele Haushalte sogar überkompensiert. Das ergibt eine neue IMK-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.07.2024

Umfassende Berechnung für Steuern und Sozialabgaben

Die aktuelle Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt 2021 die „kalte Progression“ für die meisten Haushalte vollständig ausgeglichen und für viele Haushalte sogar überkompensiert. Wenn man sowohl Steuern als auch Sozialabgaben und zudem die Zahlungen aus dem Kindergeld berücksichtigt, haben die meisten Arbeitnehmerinnenhaushalte in Deutschland heute mindestens so viel Netto vom Brutto wie 2021, einige sogar deutlich mehr. Ausnahme sind dabei Familien mit Kindern im mittleren Einkommensbereich, bei denen eine unterproportionale Erhöhung des Kindergeldes und erhöhte Sozialabgaben das Nettogehalt so stark schmälern, dass ihnen von jedem verdienten Euro netto weniger bleibt als 2021. Trotz der unter dem Strich unterstützenden Politik hat aber die Kaufkraft der meisten deutschen Arbeitnehmerinnenhaushalte durch die hohe Inflation der letzten Jahre kaum Fortschritte gemacht. Betrachtet man nicht nur die Veränderung bei Steuern und Abgaben, sondern auch die haushaltsspezifische Inflation und die Lohnsteigerungen, so bleibt nur wenigen Haushalten spürbar mehr Kaufkraft als 2021. Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Unter dem Begriff „kalte Progression“ versteht man, wenn Beschäftigte durch Lohnerhöhungen, die einzig die Teuerung ausgleichen, höhere Steuersätze zahlen müssen. Um dies zu vermeiden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren wiederholt den Steuertarif angepasst. Wie die Untersuchung von Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des IMK, sowie seinen beiden Kolleginnen Dr. Katja Rietzler und Dr. Silke Tober, zeigt, spielen die Sozialversicherungsbeiträge eine zentrale Rolle. Für die Frage nach der „kalten Progression“ wird in der Studie daher ein weit gefasster Begriff zugrunde gelegt, der Entwicklungen bei der Einkommensbesteuerung und bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

So ist die Steuer- und Abgabenbelastung für praktisch alle Singlehaushalte und Paarhaushalte ohne Kinder entweder – bis auf kaum messbare Veränderungen im Promillebereich – unverändert geblieben oder gefallen, und damit der Anteil des Nettoverdienstes an den Bruttoeinkommen gestiegen. Deutlich entlastet wurden dabei vor allem Single-Haushalte mit Bruttoeinkommen von unter 20.000 Euro und mehr als etwa 50.000 Euro pro Jahr (bei Paaren ohne Kinder mit jeweils den doppelten Werten). Familien mit Kindern im mittleren Einkommensbereich wurden in der Summe durch die Veränderungen bei Steuern, Abgaben und Kindergeld allerdings etwas schlechter gestellt, zumindest, wenn man alle Zahlungen einschließlich des Kinderbonus´ 2021 berücksichtigt.

Entlastung für Familien mit mittleren Einkommen funktioniert am besten über höheres Kindergeld

Wenn man zielgenau Familien mit niedrigeren bis mittleren Einkommen entlasten wolle, sei dafür am besten eine stärkere Erhöhung des Kindergeldes geeignet.

„Eine Notwendigkeit für eine allgemeine Senkung der Einkommensteuer etwa durch eine Verschiebung des Steuertarifs ist deshalb nach dieser Analyse nicht gegeben und sollte auch gerade vor dem Hintergrund der engen Finanzierungsspielräume unter der Schuldenbremse sehr genau überlegt werden.“

Dr. Katja Rietzler, Dr. Silke Tober, Prof. Dr. Sebastian Dullien, IMK

Um zu ermitteln, wie sich die Kaufkraft von Arbeitnehmerinnen in den stark von hoher Inflation geprägten Jahren seit 2021 verändert hat, ist es nach Analyse der Forschenden allerdings nicht ausreichend, nur Steuern und Abgaben zu betrachten. „Das volle Bild ergibt sich erst, wenn man Steuern, Abgaben, Löhne und die für die einzelnen Haushalte relevanten Preise zusammen analysiert“, erläutert IMK-Direktor Dullien. Hier zeige sich, dass viele Arbeitnehmerinnen-Haushalte in Deutschland bei der Kaufkraft trotz des Ausgleichs der „kalten Progression“ seit 2021 kaum Fortschritte gemacht haben. Grund sei hier, dass die Löhne in den vergangenen Jahren trotz vergleichsweiser hoher nominaler Zuwachsraten mit den Preisen in vielen Fällen nicht vollständig mitgehalten haben.

Dies gilt insbesondere für Haushalte mit Kindern, die wegen des hohen Anteils an Ausgaben für Lebensmittel und Energie an ihren Warenkörben eine besonders hohe Teuerung erlebt haben. Alleinerziehende und Paarfamilien mit Kindern und mittleren Einkommen stehen so bei ihrer Gesamtkaufkraft etwas schlechter da als vor drei Jahren und verzeichnen gegenüber 2021 „Kaufkraftlücken“ von bis zu 492 Euro. Deutlich besser sieht es für einen Teil der Alleinstehenden aus, vor allem für Singles mit hohen Einkommen und etwas abgeschwächt auch für Personen, die im Niedriglohnbereich arbeiten.

Gestärkt wird aktuell gegenüber 2021 auch die Kaufkraft von Arbeitnehmer*innen, die eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bekommen. Mit Prämie können auch Alleinstehende mit mittleren Einkommen einen Kaufkraftzuwachs um mehrere hundert Euro verbuchen, während ohne Prämie in dieser Gruppe die Kaufkraft praktisch stagniert. Da es sich bei den Prämien um Einmalzahlungen handelt, fällt dieser positive Effekt 2025 allerdings weg.

„Kaufkrafteinbußen können nur vermieden werden, wenn dies in den Tarifabschlüssen berücksichtigt wird.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor IMK

„Der Staat hat bei der Einkommensteuer seine Hausaufgaben gemacht, um eine Zusatzbelastung durch die hohe Inflation auszugleichen“, so Dullien weiter. Auch die Tarifparteien hätten deutlich dazu beigetragen, dass die durch die Energie- und Nahrungsmittelschocks entstandenen Kaufkraftlücken bereits in diesem Jahr teils geschlossen, teils zumindest deutlich verkleinert wurden. Das sei angesichts der stagnativen Entwicklung ein deutlicher Erfolg. „Mit dem Abklingen der Schocks sollten absehbar auch wieder Reallohnsteigerungen möglich sein“, so Dullien. Von 2009 bis 2019 etwa legten die realen Stundenlöhne im Jahresschnitt um fast 1,5 Prozent zu – im deutlichen Kontrast zu der Stagnation von 2021 bis 2024.

Methodik und detaillierte Ergebnisse der Studie

In ihrer Untersuchung berechnen Dullien, Rietzler und Tober zunächst, welcher Anteil vom Bruttolohn Singles, Paaren und Familien mit verschiedenen Einkommen netto bleibt, wenn ihre Löhne von 2021 bis 2024 genau mit der Rate der allgemeinen Inflation gestiegen wären. Einbezogen werden dabei alle Steuern und Sozialabgaben, einschließlich Kindergeld- und Kinderbonuszahlungen. Anhand dieser Berechnungen identifizieren die Forschenden, in welchen Fällen die „kalte Progression“ nach Berücksichtigung der Steuer- und Abgabenrechtsänderungen noch Mehrbelastungen bedeutet. Bürgergeld und Wohngeld werden nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus berechnen sie für verschiedene Haushaltstypen in unterschiedlichen Einkommensklassen, wie sich Brutto- und Nettoeinkommen und die Kaufkraft der verfügbaren Einkommen zwischen 2021 und 2024 entwickelt haben. Die Haushalte unterscheiden sich nach Personenzahl, Zahl der Erwerbstätigen sowie Einkommen und reichen von einer alleinlebenden Person mit Niedrigverdienst bis zur vierköpfigen Familie mit Doppelverdienst und sehr hohem Einkommen. In diese Berechnungen gehen die gesamtwirtschaftlichen Lohnsteigerungen ein und es wird jeweils die haushaltsspezifische Inflationsrate zugrunde gelegt, die sich etwa deshalb unterscheidet, weil Familien mit niedrigeren Einkommen einen größeren Anteil ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben als hochverdienende Singles. Anhand von drei Modellrechnungen zeigen die Forschenden zudem beispielhaft, wie sich Inflationsausgleichsprämien in unterschiedlicher Höhe für Beschäftigte aus der Einkommens-Mittelschicht auswirken. Insgesamt wurden damit 16 beispielhafte Haushalts- und Einkommenskonstellationen untersucht.

Datenbasis für die Studie ist die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die die Forschenden unter anderem mit Daten zum Steuertarif, zur Abgabenentwicklung, zur haushaltsspezifischen Wirkung der verschiedenen Entlastungsprogramme und zur gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung fortschreiben. Bei der Frage, ob eine „kalte Progression“ ausgeglichen wurde oder nicht, verfolgen die Wissenschaftler*innen also ein umfassendes Einkommenskonzept, statt allein die Einkommensteuer zu betrachten. Differenziertere Aussagen zu Beschäftigten aus unterschiedlichen Branchen sind auf dieser Datenbasis nicht möglich.

Über mehrere Analyseschritte kommen Dullien, Rietzler und Tober zu folgenden Ergebnissen:

„Kalte Progression“ meist überkompensiert. Die Mehrheit der untersuchten Haushalte haben 2024 bei ihren Einkommen mindestens so viel Netto vom Brutto übrig wie vor dem Inflationsschub 2021, die „kalte Progression“ wurde also mehr als ausgeglichen. Überdurchschnittlich groß ist der Effekt bei Singles mit sehr hohen Einkommen und bildet sich erst oberhalb der Grenze, ab der die Reichensteuer greift, wieder zurück. Grund: Sie haben stark von Entlastungen bei der Einkommensteuer profitiert und zahlen die angehobenen Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nur auf einen Teil ihres Einkommens, weil das Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Leicht zusätzlich belastet sind dagegen Doppelverdiener-Paare mit Kindern mit der Ausnahme von Familien mit hohen Einkommen.

Trotz staatlicher Entlastung bleiben in einigen Fällen Kaufkraftverluste. Die Betrachtung der Veränderung der Kaufkraft der Haushalte fällt nicht ganz so positiv aus wie die Betrachtung bei der „kalten Progression“. Nicht in allen Fällen konnten die Bruttolohnerhöhungen mit der haushaltsspezifischen Teuerung mithalten. In einigen dieser Fälle kam es so trotz staatlicher Entlastung zu Kaufkraftverlusten. Gleichzeitig haben einige Familien 2024 eine höhere Steuer- und Abgabenlast und deshalb per Saldo Kaufkraft verloren. Leicht im Minus liegen Doppelverdiener-Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (-30 Euro; siehe Tabelle im Anhang). Alleinerziehende und Paarfamilien mit Kindern und mittleren Einkommen büßen stärker an Kaufkraft ein. Bei ihnen hat sich auch das Verhältnis von Brutto zum Netto etwas verschlechtert. Das liegt daran, dass sich bei diesen Familien die Entlastungen bei der Einkommensteuer relativ wenig auswirken, die Erhöhung der Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung hingegen relativ stark zu Buche schlägt, während die Erhöhung des Kindergeldes im Untersuchungszeitraum sehr deutlich unterhalb der Inflation lag.

Demgegenüber stehen auch Haushalte mit deutlichen Kaufkraftgewinnen. Familien mit höherem Einkommen etwa profitierten tendenziell vom jährlich angepassten Kinderfreibetrag, der seit 2021 um 11 Prozent angehoben wurde und damit deutlich stärker als das Kindergeld. Entscheidend ist aber auch hier, dass sich die erhöhten Beitragssätze nur bis zu den unterproportional angehobenen Beitragsbemessungsgrenzen auswirken und Haushalte mit hohen Einkommen davon profitieren, dass für ihr zusätzliches Einkommen keine zusätzlichen Beiträge abzuführen sind. Somit hat eine vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und einem Jahresbrutto von knapp 155.000 Euro 2024 992Euro mehr Kaufkraft als 2021. Singles mit Top-Einkommen von knapp 153.000 Euro konnten ihre Kaufkraft gegenüber 2021 um 2109 Euro steigern. Hier wirkt sich zusätzlich die deutlich unterdurchschnittliche haushaltsspezifische Inflationsrate aus. Deutliche Entlastungen und Zugewinne gibt es auch im unteren Einkommensbereich: Wer Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat 2024 1535 Euro mehr Kaufkraft zur Verfügung als 2021. Bei den meisten anderen Haushaltstypen ist der Kaufkrafteffekt ebenfalls positiv, aber weitaus geringer, sofern ihnen nicht der – allerdings zeitlich beschränkte – Effekt der Inflationsausgleichsprämien zugutekommt.

Unter dem Strich attestieren Dullien, Rietzler und Tober, dass „die allermeisten Haushalte in Deutschland seit 2021 auch nach Berücksichtigung von Lohnerhöhungen zum Inflationsausgleich bei den Steuern und Abgaben in der Summe entlastet oder zumindest nicht zusätzlich belastet worden sind.“ Der Staat habe also keineswegs von der „kalten Progression“ in Zeiten hoher Inflation profitiert. Dass dabei Haushalte mit sehr hohen Einkommen vergleichsweise stark profitieren, während Mittelschichts-Familien Einbußen erleiden, bewerten die Forschenden allerdings als „Schieflage“. Wollte man den Nachteil für Familien ausgleichen, sei es am besten, über stärkere Erhöhungen beim Kindergeld nachzudenken. Weitere Änderungen des Einkommensteuertarifs, wie sie das Bundesfinanzministerium favorisiert, seien hingegen wenig zielgenau.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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DStV kämpft weiter gegen eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Wiedersehen macht in der Regel Freude. Nicht so bei der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen! Erneut positioniert sich der DStV gegen politische Bestrebungen, die rein nationale Mitteilungspflicht einzuführen.

DStV, Mitteilung vom 18.07.2024

Wiedersehen macht in der Regel Freude. Nicht so bei der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen! Erneut positioniert sich der DStV gegen politische Bestrebungen, die rein nationale Mitteilungspflicht einzuführen.

Im Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) ist sie erneut aufgetaucht: die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Der DStV bringt in seiner Stellungnahme S 11/24 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Unverständnis zum Ausdruck, wie eine Maßnahme, die bereits im Zuge des Wachstumschancengesetzes breit kritisiert wurde, erneut in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden konnte.

Zuvorderst erscheint es höchst widersprüchlich, dass die Bundesregierung am 05.07.2024 zwar erneut eine Wachstumsinitiative verbunden mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus anstößt (vgl. Kernpunkte der Wachstumsinitiative, „II. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“, S. 7 ff.) – dieses Versprechen aber im selben Moment torpediert, indem es abermals mit einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen garniert wird. Nach Auffassung des DStV schwächt dies das Vertrauen in politisches Handeln merklich.

Die klare Forderung des DStV ist weiterhin: auf die Einführung des Instruments muss verzichtet werden! Diese Einschätzung teilt auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ in ihrem jüngst dem Bundesfinanzminister Christian Lindner vorgelegten Bericht.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz sprach sich der DStV klar gegen eine Anzeigepflicht aus. In der DStV-Stellungnahme S 07/23, als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und in vielen persönlichen Gesprächen legte der DStV dar, dass Aufwand und Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis stehen: Bürokratischer Mehraufwand, Haftungsrisiken und Rechtsunsicherheiten durch unbestimmte Rechtsbegriffe wären für den steuerberatenden Berufsstand die Folge – bei nicht belegter Wirksamkeit des Instruments!

Der 101-seitige Referentenentwurf brachte noch mehr Themen auf den Tisch. Der DStV adressierte insbesondere die folgenden weiteren Forderungen:

  • Solidaritätszuschlag: vollständige Abschaffung
  • Anpassung von Grundfreibetrag und Eckwerten des Einkommensteuertarifs: Überprüfung der Werte nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren: rein digitale Umsetzung des automatisierten Faktorverfahrens ohne Erfordernis von manuellen Anpassungen und Beibehaltung des Ehegattensplittings

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zweites Jahressteuergesetz 2024 – neuer Anlauf für eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen. Die WPK lehnt die neuen Mitteilungspflichten ab und hat das Vorhaben in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK, Mitteilung vom 18.07.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen (vgl. dazu „Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023, vom 6. Dezember 2023 und vom 25. März 2024).

Damit wird ein erneuter Anlauf genommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen (vgl. §§ 138l bis 138n AO‑E, Art. 8 Nr. 7 des Referentenentwurfs). Die geplante Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen zur Mitteilungspflicht bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

Die WPK hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK lehnt neue Mitteilungspflichten ab

Die WPK hat die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch abgelehnt. Anders als bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, ist bei den innerstaatlichen Steuergestaltungen keine Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Besteuerungssystemen möglich, die der Finanzverwaltung unbekannt sind.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen wenigstens evaluieren, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluation findet auf der EU-Ebene gerade statt. Die Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor die Mitteilungspflicht ausgeweitet wird. In Bezug auf die deutsche Umsetzung hat keine Evaluation stattgefunden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 8. Mai 2023 (Drs. 20/6734) ergibt sich, dass Kosten und Nutzen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Hilfsweise Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass das BMF bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht meldepflichtig einstuft. Darüber sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Ferner hat sich die WPK für die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E ausgesprochen.

Quelle: WPK

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