Drohende Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet!

Der Gesetzgeber reagiert auf Eingabe des DStV. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Postrechts nehmen die Ampel-Fraktionen im Bundestag noch entscheidende Änderungen an den Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Abgabenordnung vor. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.

DStV, Mitteilung vom 13.06.2024

Der Gesetzgeber reagiert auf Eingabe des DStV. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Postrechts nehmen die Ampel-Fraktionen im Bundestag noch entscheidende Änderungen an den Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Abgabenordnung vor.

Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 in 2./3. Lesung beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 20/10283) wurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch für die Postdienstleister verlängert. Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung. In seiner Stellungnahme S 07/24 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen (vgl. DStV-Info vom 29.04.2024). Mit Erfolg! Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde nachgebessert (BT-Drs. 20/11817). Nun muss das Gesetz nur noch den Bundesrat passieren.

Aus Dreitagesfrist wird Viertagesfrist

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als Bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten. Auf die Kritik des Bundesrates (BR-Drs. 677/23(B), Tz. 29) hin bleibt es jedoch bei Kalendertagen. Die ursprünglich vorgesehene Änderung von Kalender- auf Werktage wurde zurückgenommen.

Regelung zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen vom Tisch

Die im Windschatten der Anpassung der Fristen vorgesehene Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b AO, wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, wird erfreulicherweise nicht umgesetzt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag im Sinne einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen. Die Argumente des DStV sind hier dankenswerterweise durchgedrungen. Somit bleibt es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V. – www.dstv.de

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Bundestag: Zustellzeiten durch Reform des Postrechts verlängert

Der Bundestag hat am 13.06.2024 in 2./3. Lesung das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) i. d. F. d. Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucks. 20/11817) beschlossen. Eine wesentliche Änderung im Postwesen soll eine Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeit auf drei Werktage (95-Prozent-Quote) bzw. auf vier Werktage (99-Prozent-Quote) bilden. Das beschlossene Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, das Postrecht reformiert. Ein dazu von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Modernisierung des Postrechts“ (Postrechtsmodernisierungsgesetz, 20/10283) wurde in einer vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (20/11817) mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Gruppen Die Linke und BSW angenommen. Der Abstimmung lag ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/11818) zugrunde. Hingegen abgelehnt wurde zwei zu dem Gesetzentwurf vorgelegte Entschließungsanträge der AfD-Fraktion (20/11820) und die Gruppe Die Linke (20/11820).

Ebenfalls keine Zustimmung gegen die breite Mehrheit des Parlaments erfuhr ein Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Deutschlands Postmärkte der Zukunft – Zuverlässig, erschwinglich, digital“ (20/9733). Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (20/11817) zugrunde. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN)

Der BFH legt dem EuGH Fragen dazu vor, ob die Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen oder dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn hierüber keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden (Az. XI R 14/23).

BFH, EuGH-Vorlage XI R 14/23 (XI R 22/21) vom 10.01.2024

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑ wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN) ‑ um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Rechtsfrage:

Unterliegt die Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG) oder dem Regelsteuersatz, wenn hierüber keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden? Das Verfahren XI R 22/21 ruhte durch Beschluss vom 29.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516-21. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

– Zulassung durch FG –

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

Der BFH legt dem EuGH Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Frühstücksleistungen im Rahmen eines Pauschalangebotes einer Fremdenpension vor (Az. XI R 13/23).

BFH, EuGH-Vorlage XI R 13/23 (XI R 7/21) vom 10.01.2024

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei ‑ wie hier bei Frühstücksleistungen ‑ um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Rechtsfrage:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen im Rahmen eines Pauschalangebotes einer Fremdenpension:

Entspricht das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsverbot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 – C-463/16 (EU:C:2018:22) noch Unionsrecht?

Das Verfahren ruhte durch Beschluss vom 17.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

– Zulassung durch BFH –

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze)

Der BFH legt dem EuGH Fragen zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung vor (Az. XI R 11/23).

BFH, EuGH-Vorlage XI R 11/23 (XI R 34/20) vom 10.01.2024

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei ‑ wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen ‑ um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Rechtsfrage:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung:

Handelt es sich bei Frühstücksleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern?

Dient die Einräumung von Parkmöglichkeiten der Vermietung, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzgestellung besteht und diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegt?

Das Verfahren ruhte gemäß Beschluss vom 22.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

– Zulassung durch FG –

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus Streubesitz im Erhebungszeitraum 2001

Der BFH hat zur rückwirkenden Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen zu entscheiden und dem BVerfG eine Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus Streubesitz im Erhebungszeitraum 2001 vorgelegt (Az. I R 36/23).

BFH, Vorlagebeschluss I R 36/23 (I R 5/18) vom 07.02.2024

Leitsatz:

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

Gründe:

A.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegende Anstalt des öffentlichen Rechts, die ein Lebensversicherungsunternehmen betreibt. Im Jahr 2001 (Streitjahr) war die Klägerin unter anderem an mehreren ausländischen Kapitalgesellschaften mit Beteiligungsquoten von jeweils weniger als 10 % (Streubesitz) unmittelbar beteiligt. Von diesen Gesellschaften erhielt sie im Streitjahr Dividenden in Höhe von insgesamt … DM. Diese flossen der Klägerin überwiegend vor dem 12.12.2001 zu, in Höhe von … DM (Ausschüttung der X) erst am 12.12.2001.

2

Des Weiteren war die Klägerin an verschiedenen Wertpapier-Sondervermögen (Investmentfonds) beteiligt, von denen sie im Streitjahr ebenfalls Ausschüttungen erhielt. Die Fondsausschüttungen beruhten in Höhe von insgesamt … DM auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, an denen die Investmentfonds zu weniger als 10 % beteiligt waren. Diese Ausschüttungen flossen der Klägerin überwiegend vor dem 12.12.2001 zu, in Höhe von … DM (Ausschüttung des Y-Fonds mit darin enthaltenen, dem Fonds vor dem 12.12.2001 zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften von … DM) am 12.12.2001.

3

Die Klägerin reichte im Jahr 2002 die Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum 2001 ein und wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt (Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf … DM, Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 mit … DM).

4

Mit Antrag vom April 2004 übte die Klägerin in einer geänderten Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr das mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sogenanntes Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen geschaffene sogenannte Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Korb II-Gesetzes (KStG n.F.) dahin aus, dass § 8b Abs. 8 KStG in der in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG n.F. niedergelegten Fassung bereits für die Erhebungszeiträume 2001 bis 2003 gilt. Die Ausübung des Wahlrechts hatte zur Folge, dass unter anderem für das Streitjahr rückwirkend anstatt der gesamten Dividendenbezüge aus den ausländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen der Klägerin (wie in § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung –KStG– vorgesehen) nur 20 % dieser Dividendenbezüge bei der Ermittlung des für die Körperschaftsteuer maßgeblichen Gewinns nicht zu berücksichtigen sind.

5

Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer –dem Gewerbeertrag– legte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) –GewStG– im Ausgangspunkt den nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn zugrunde. In Anwendung des § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG rechnete das FA diesem Ausgangsbetrag jedoch jene 20 % der der Klägerin zugeflossenen Ausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG n.F. außer Ansatz zu bleiben hatten, wieder hinzu. Auf dieser Grundlage stellte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin zum 31.12.2001 gesondert fest.

6

Die Klägerin war der Auffassung, die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG für den Erhebungszeitraum 2001 sei wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit ausgeschlossen. Sie leitete dies aus dem Umstand ab, dass die Bestimmung des § 8b Abs. 1 KStG im Jahr 2001 für Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften noch nicht anwendbar gewesen sei, sodass es in diesen Fällen auch nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG habe kommen können. Die faktisch vom Sitz der ausschüttenden Gesellschaft abhängende unterschiedliche zeitliche Anwendbarkeit der Regelung führe zu einer Diskriminierung der Auslandssachverhalte. Diese Auffassung hatte der vorlegende Senat in einer früheren Entscheidung vertreten (Urteil vom 06.03.2013 – I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349; Nichtanwendung auf andere Fälle angeordnet durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2015, BStBl I 2015, 260).

7

Außerdem hält die Klägerin die durch § 36 Abs. 4 GewStG angeordnete Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001 wegen Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes –GG–) für verfassungswidrig, soweit von der Hinzurechnung auch Ausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaften an die Klägerin oder die Investmentfonds erfasst werden, die bis zum 11.12.2001 (Zeitpunkt der Vermittlungsempfehlung bezüglich § 8 Nr. 5 GewStG im Gesetzgebungsverfahren) erfolgt sind. Insoweit stützt sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) betreffend Dividendenvorabausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen, die ebenfalls bereits im Streitjahr dem Regime des § 8b Abs. 1 KStG unterlagen. Das BVerfG hatte in jenem Beschluss entschieden, dass § 36 Abs. 4 GewStG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und nichtig ist, soweit er § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

8

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hielt die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG für den Erhebungszeitraum 2001 für unionsrechtswidrig und änderte den angefochtenen Bescheid antragsgemäß dahin, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2001 um den Hinzurechnungsbetrag von … DM erhöht wird (Urteil vom 25.01.2018 – 6 K 145/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1041).

9

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.

10

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Mit Beschluss vom 23.11.2021 – I R 5/18 (BFHE 275, 219) hat der vorlegende Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Frage eingeholt:

„Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % (Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine (Wieder-)Hinzurechnung der Dividenden stattfindet?“

13

Der EuGH hat mit Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 – C-258/22, EU:C:2023:506 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2023, 826) entschieden,

„Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Gesellschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während Dividenden, die aus vergleichbaren Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften stammen, von Anfang an zur Bemessungsgrundlage gehören, ohne von ihr abgezogen und folglich ohne ihr wieder hinzugerechnet zu werden.“

14

In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes gehen die Beteiligten davon aus, dass die Problematik der hier in Rede stehenden Dividenden aus Streubesitzanteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften mit derjenigen der im BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) angesprochenen Dividendenvorabausschüttungen vergleichbar ist. Unterschiedliche Auffassungen bestehen mit Blick auf den vom BVerfG angenommenen Zeitpunkt des Verlusts des Vertrauensschutzes (Ablauf des 11.12.2001) darüber, ob es –wie das FA meint– hinsichtlich der der Klägerin über den Y-Fonds zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften auf den Zeitpunkt des Zuflusses der vom Fonds weitergeleiteten Dividenden bei der Klägerin (12.12.2001) ankommt, oder ob hierfür ein früherer Anknüpfungspunkt entscheidend ist.

B.

15

Die Vorlage an das BVerfG ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) geboten, weil zur Überzeugung des Senats die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, als er § 8 Nr. 5 GewStG auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

16

I. Rechtsentwicklung der maßgebenden Bestimmungen

17

1. § 8 Nr. 5 GewStG steht im Zusammenhang mit dem durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) eingeleiteten Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht vom früheren Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren. Auch das Gewerbesteuerrecht war davon mittelbar betroffen. Die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt die Wirkungen des für das neue Körperschaftsteuersystem wesentlichen § 8b KStG auf die Gewerbesteuer.

18

§ 8b KStG regelt die steuerrechtliche Behandlung der Erträge (Bezüge und Veräußerungsgewinne) von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen. Nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei der Einkommensermittlung der empfangenden Gesellschaft „außer Ansatz“ zu lassen. Hierdurch wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen Doppelbelastungen die Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen sichergestellt, solange die Erträge im Bereich von Kapitalgesellschaften verbleiben.

19

Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG haben den Zweck, Folgewirkungen zu korrigieren, die sich aus der in § 7 Satz 1 GewStG geregelten Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung in das Gewerbesteuerrecht ergeben, die jedoch bei der Gewerbesteuer nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünscht sind. Dadurch, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung des gewerblichen Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags auf die Ergebnisrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Körperschaftsteuergesetz verweist, bleiben Gewinnanteile (Dividenden) und ähnliche Bezüge aus Kapitalanteilen auch bei der Gewerbesteuer zunächst außer Ansatz, soweit sie bei der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 40 EStG oder bei der Körperschaftsteuer nach § 8b KStG steuerfrei sind.

20

Zur Zeit des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels enthielt das Gewerbesteuerrecht mit den Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a und 7 GewStG bereits Regelungen darüber, inwieweit eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnanteilen vermieden werden sollte. Eine doppelte Belastung mit Gewerbesteuer wurde nur bei sogenannten Schachtelbeteiligungen von mindestens 10 % durch entsprechende Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) ausgeschlossen –wobei für Beteiligungen an Auslandsgesellschaften noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, § 9 Nr. 7 GewStG–, nicht dagegen bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %.

21

Mit der durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz eingefügten Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG neutralisierte der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer die in § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG eingeführten teilweisen oder vollständigen Steuerfreistellungen von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck ordnete er in § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG an, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG über § 7 Satz 1 GewStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und ähnlichen Bezüge aus Kapitalanteilen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung erfolgte aber nur, soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a und 7 GewStG erfüllt waren, damit nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %. Im Ergebnis wurde eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung daher lediglich bei Schachtelbeteiligungen von mindestens 10 % vermieden. Bei Erträgen aus bloßen Streubesitzbeteiligungen blieb die gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsprechend der bisherigen Rechtslage erhalten.

22

2. § 8 Nr. 5 GewStG wurde durch Art. 4 Nr. 3 UntStFG in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Neuregelung folgt aus dem durch Art. 4 Nr. 5 UntStFG eingefügten § 36 Abs. 4 GewStG.

23

Das Gesetzgebungsverfahren zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 14/6882), der dem Bundesrat am 17.08.2001 zugeleitet und am 10.09.2001 beim Deutschen Bundestag eingebracht wurde. Er sah keine Regelung zu der Frage vor, wie nach § 8b KStG steuerfreie Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne gewerbesteuerrechtlich behandelt werden sollten. Der Bundesrat griff diese bereits zuvor diskutierte Frage in einer Stellungnahme vom 27.09.2001 mit dem Vorschlag auf, die körperschaftsteuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.).

24

Die Bundesregierung stimmte dem nicht zu (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 07.11.2001 (BTDrucks 14/7343) enthielt dazu keinen Vorschlag; die Forderung des Bundesrates nach einer „Gewerbesteuerpflicht der Gewinne von Kapitalgesellschaften aus (Streubesitz-)Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft“ wird lediglich im Bericht erwähnt (vgl. BTDrucks 14/7344, S. 2). Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses stimmte der Bundestag dem Entwurf des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 09.09.2001 zu (vgl. BRDrucks 893/01).

25

Der Bundesrat rief daraufhin am 30.11.2001 den Vermittlungsausschuss an (vgl. BRDrucks 893/01 und BTDrucks 14/7742). Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11.12.2001 enthielt den Entwurf des § 8 Nr. 5 GewStG in der später Gesetz gewordenen Fassung und sah eine erstmalige Anwendung für den Erhebungszeitraum 2001 vor (vgl. BTDrucks 14/7780, S. 5; s.a. Rödder/Schumacher, Deutsches Steuerrecht 2002, 105, 108 f.). Der Bundestag stimmte am 14.12.2001 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu. Am 20.12.2001 stimmte der Bundesrat zu (BRDrucks 1061/01).

26

Am 24.12.2001 wurde das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2001, 3858).

27

II. Einfachgesetzliche Rechtslage

28

Ausgehend von der im Streitjahr geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage ist die Revision des FA begründet. Danach waren die der Klägerin zugeflossenen Dividenden aus den ausländischen Streubesitzanteilen ebenso wie die Ausschüttungen der Investmentfonds –soweit diese auf Ausschüttungen aus ausländischen Streubesitzanteilen beruhten– im Streitjahr in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig.

29

1. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

30

a) Bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung waren vor der Ausübung des Blockwahlrechts die von der Klägerin aus den ausländischen Streubesitzbeteiligungen im Streitjahr bezogenen Dividenden als Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Ebene der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 1 KStG vollständig außer Ansatz zu lassen.

31

Der mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 eingeleitete Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren vollzog sich für Dividenden aus ausländischen Beteiligungen ebenso wie für Vorabausschüttungen aus inländischen Beteiligungen –und abweichend zu „normalen“, das heißt auf Gewinnverteilungsbeschlüssen für bereits abgelaufene Geschäftsjahre beruhenden, offenen Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften– bereits im Veranlagungszeitraum 2001.

32

Nach der Anwendungsbestimmung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des StSenkG ist § 8b KStG i.d.F. jenes Gesetzes erstmals anzuwenden für Bezüge, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht mehr anzuwenden ist. Bei offenen Gewinnausschüttungen von inländischen Gesellschaften ist § 8b Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG daher erstmals bei Abfließen der Ausschüttung im Jahr 2002 anzuwenden (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rz 61).

33

Anders liegt der Fall bei Gewinnausschüttungen ausländischer Beteiligungsgesellschaften. Da die Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG im Grundsatz einen Wegfall der Geltung des „alten“ Körperschaftsteuerrechts für die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft voraussetzt, für ausländische Beteiligungsgesellschaften aber der körperschaftsteuerrechtliche Systemwechsel nicht zum Tragen kommt, enthält die Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 6d KStG i.d.F. dieses Gesetzes für diese Form der Beteiligung keine besondere Bestimmung. Für die erstmalige Anwendung ist vielmehr § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. dieses Gesetzes maßgeblich, der eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001 anordnet (Senatsurteil vom 06.03.2013 – I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349; Senatsbeschluss vom 23.11.2021 – I R 5/18, BFHE 275, 219).

34

b) Auf Ebene der Gewerbesteuer folgt daraus, dass es sich bei Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen bereits im Erhebungszeitraum 2001 um „nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibende(n) Gewinnanteile (Dividenden)“ handelt, die nach § 8 Nr. 5 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Da für Streubesitzbeteiligungen die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht zur Anwendung kommen, verbleibt es mithin für den Streitfall dabei, dass infolge der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG die Dividenden der ausländischen Beteiligungsgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.

35

c) Die Ausübung des Blockwahlrechts durch die Klägerin nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. im Jahr 2004 hat zur Folge gehabt, dass die Dividendenbezüge der Klägerin im Streitjahr rückwirkend nicht mehr in voller Höhe, sondern nur zu 20 % nach § 8b Abs. 1 KStG von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen –und dementsprechend nach § 8 Nr. 5 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen– sind.

36

Ursprünglich galten die Vorschriften über die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen nach § 8b Abs. 1 bis 6 KStG i.d.F. des StSenkG einschränkungslos auch für Versicherungsunternehmen; Ausnahmeregelungen waren in § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. dieses Gesetzes lediglich für Unternehmen der Kredit- oder Finanzwirtschaft vorgesehen. Mit dem Korb II-Gesetz vom 22.12.2003 wurde in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 KStG n.F. eine grundsätzliche Ausnahme von den Regeln des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auch für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen angeordnet, die von diesen Unternehmen aufgrund des in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. vorgesehenen Blockwahlrechts fakultativ für 80 % der Beteiligungserträge rückwirkend schon ab dem Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung gebracht werden konnte. Hintergrund der Regelung war in erster Linie die Börsenbaisse der Jahre 2002 und 2003, die dazu geführt hatte, dass die notwendig gewordenen Teilwertabschreibungen auf den umfangreichen Beteiligungsbesitz dieser Branche wegen der Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ansonsten nicht hätten gewinn- und steuermindernd nutzbar gemacht werden können (vgl. näher Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 610 ff.).

37

d) Das vorstehend zu den Dividenden aus den Direktbeteiligungen der Klägerin Ausgeführte gilt entsprechend für die der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Ausschüttungen der inländischen Investmentfonds, soweit diese Fondsausschüttungen auf Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften an die Fonds beruhten.

38

aa) Gemäß § 40 Abs. 2 des bis einschließlich 2003 für die Besteuerung der Erträge inländischer Investmentfonds maßgeblichen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KAGG) sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG unter anderem auf ausgeschüttete inländische und ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG anzuwenden. Die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewinne gelten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Zu den Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG gehören insbesondere Dividenden von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften (Senatsurteile vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351; vom 11.08.2021 – I R 38/19, BFH/NV 2022, 334).

39

bb) Ist der Anteilsscheininhaber eine Kapitalgesellschaft, folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG, dass vom Wertpapier-Sondervermögen bezogene Dividenden, die in den Einnahmen im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben.

40

Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bezüge nach § 8 Nr. 5 GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Denn die Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zählen zu den Bezügen und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die nach § 8 Nr. 5 GewStG Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Das folgt daraus, dass das Wertpapier-Sondervermögen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gilt; es ist daher steuerrechtlich als Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen zivilrechtlich keine Anteile an einer Vermögensmasse vermitteln, sondern lediglich Miteigentum beziehungsweise Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sondervermögens verbriefen (Senatsurteil vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351; zur Zweckvermögenseigenschaft ausländischer Fonds vgl. Senatsurteil vom 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), BFH/NV 2024, 462).

41

cc) Zur zeitlichen Zuordnung der steuerfreien Fondsausschüttungen trifft das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften für betriebliche Anleger keine spezielle Regelung; die zeitliche Erfassung von Fondsausschüttungen auf bilanzierte Anteilsscheine richtet sich daher nach den allgemeinen steuerbilanziellen Grundsätzen (Senatsurteil vom 18.05.1994 – I R 59/93, BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 29). Insoweit sind zum Bilanzstichtag bereits zivilrechtlich –auf der Grundlage der Vertragsbedingungen der Fonds– entstandene Ausschüttungsansprüche beim bilanzierenden Fondsanleger zu aktivieren (Senatsurteile vom 18.05.1994 – I R 59/93, BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54; vom 11.08.2021 – I R 38/19, BFH/NV 2022, 334). Danach hatte die ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 EStG ermittelnde Klägerin die unterjährig im Jahr 2001 erhaltenen Fondsausschüttungen im Erhebungszeitraum 2001 zu erfassen.

42

dd) Ist der Anteilsscheininhaber –wie vorliegend– eine Körperschaft, die das Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft betreibt und das Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. ausgeübt hat, folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG, dass vom Wertpapier-Sondervermögen bezogene Dividenden, die in den Einnahmen im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens des Versicherungsunternehmens im Jahr 2001 nach Maßgabe von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. zu erfassen sind. Soweit die Ausschüttungen der Fonds auf Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften an die Fonds beruhten, bleiben diese bei der Einkommensermittlung der Anteilsscheininhaber folglich zu 20 % unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden diese 20 % jedoch gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet.

43

III. Unionsrechtliche Beurteilung

44

Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung stehende Regelung des § 36 Abs. 4 i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Aus dem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in dieser Sache ergangenen EuGH-Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 – C-258/22, EU:C:2023:506 (HFR 2023, 826) folgt, dass die faktisch zeitlich unterschiedliche Inkraftsetzung des § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG für „normale“ Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften einerseits –erst ab 2002– und für Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften andererseits –bereits ab 2001– (oben B.II.1.a) mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Maßgeblich hierfür ist, dass im Ergebnis sowohl die im Jahr 2001 zugeflossenen „normalen“ Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen als auch die im Jahr 2001 zugeflossenen Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen bei Körperschaftsteuersubjekten als Anteilseignern in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig gewesen sind.

45

IV. Verfassungsrechtliche Beurteilung

46

§ 36 Abs. 4 GewStG verstößt nach Auffassung des vorlegenden Senats nach den Maßstäben des BVerfG-Beschlusses vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, als er § 8 Nr. 5 GewStG auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

47

1. Die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG, nach der die Hinzurechnung von Dividenden und gleichgestellten Leistungen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932).

48

a) Eine unechte Rückwirkung liegt im Bereich des Steuerrechts vor, wenn eine Norm zwar nicht –wie bei der echten Rückwirkung– eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, jedoch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, z.B. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76). Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303).

49

b) Der durch das am 24.12.2001 verkündete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 neu eingefügte § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Streubesitzbeteiligungen wieder hinzugerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber die Auswirkung des im Zuge des Systemwechsels im Körperschaftsteuerrecht durch das Steuersenkungsgesetz neu gefassten § 8b KStG auf die Gewinnermittlung im Gewerbesteuerrecht korrigiert. Die neue Vorschrift sah bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zunächst eine vollständige Freistellung für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne von der Körperschaftsteuer vor; dies umfasste auch Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften (vgl. Senatsurteil vom 06.03.2013 – I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349). Die Befreiungsvorschrift des § 8b KStG führte über die Verknüpfungsnorm in § 7 Satz 1 GewStG –vorbehaltlich einer im Gesetz zunächst nicht enthaltenen Hinzurechnung nach § 8 GewStG– im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einer entsprechenden Verringerung des Gewerbeertrags. Durch die Einfügung von § 8 Nr. 5 GewStG wurde der Gewerbeertrag in gleichem Umfang wieder erhöht, ohne dass für Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG in Betracht kam.

50

2. Die unechte Rückwirkung ist im Steuerrecht nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Der Gesetzgeber muss, soweit er für künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103).

51

3. Die sonach durchzuführende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass § 36 Abs. 4 GewStG mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch insoweit unvereinbar ist, als er § 8 Nr. 5 GewStG auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften im Erhebungszeitraum 2001 für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

52

a) Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) zum Verstoß des § 36 Abs. 4 GewStG gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Hinblick auf Dividendenvorabausschüttungen ausgeführt (Rz 70 f. und Rz 72 ff.):

53

“ a) Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14. Dezember 2001 haben zwar das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen zerstört. Berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum wird durch diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um zurückliegende Zeiten innerhalb des laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums handelt. Denn die Behandlung steuerlich relevanter Vorgänge als bis zum Ende des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bedeutet lediglich, dass Gesetze, die während, insbesondere gegen Ende eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten Zeitraum erlassen werden, nach den für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Daraus folgt aber nicht, dass vor dem Gesetzeserlass getätigte Dispositionen des Steuerschuldners deshalb keinen Vertrauensschutz genössen. Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20>).

54

Vertrauen erwächst in den von der Vorlage des Finanzgerichts angesprochenen Fällen der Vorabausschüttung nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen des gewerbesteuerpflichtigen, mit weniger als 10 % beteiligten Minderheitsgesellschafters, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (…). Um Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderungen auslösen zu können, bedarf ein Geschäftsvorgang eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit. Diese liegt nicht allein in dem Gesellschafterbeschluss über die Vorabausschüttung. Da er keinen besonderen Formbindungen unterliegt und deshalb weder hinsichtlich seines Inhalts noch hinsichtlich des Beschlusszeitpunktes ohne Weiteres objektiv gesichert ist, vermittelt er allein hier noch keine Rechtsbeständigkeit gegenüber einer Gesetzesänderung. Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 <59>). Die Anknüpfung an den Zufluss der Ausschüttung gewährleistet zudem eine einheitliche Handhabung solcher Rückwirkungsfälle unabhängig von der Geltung des Zu- und Abflussprinzips (vgl. § 4 Abs. 3, § 11 EStG), das heißt unabhängig von der Methode der Einkünfteermittlung und insbesondere auch unabhängig von einer etwaigen im Fall der Bilanzierung erfolgenden Aktivierung des Anspruchs auf die Vorabausschüttung schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung der ausschüttenden Gesellschaft.

55

b) Besondere Gründe, welche die nachträgliche Belastung vor dem 12. Dezember 2001 beschlossener und ausgezahlter Vorabausschüttungen mit einer höheren Gewerbesteuer rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

56

Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 <26>; 127, 31 <59>).

57

Ein spürbarer Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt mit Blick auf die drohende Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der durch die Rückwirkung verhindert werden sollte, ist – zumal für die Zeit bis zum 11. Dezember 2001 – nicht erkennbar. Eine rein steuerlich motivierte Vorabausschüttung zu Gunsten einer mit weniger als 10 % beteiligten Minderheitsgesellschafterin erscheint zudem generell eher ungewöhnlich. Es ist ferner nicht unüblich, dass Vorabausschüttungen kurz vor Jahresende beschlossen und durchgeführt werden. Auch das vorlegende Finanzgericht hat im konkreten Fall festgestellt, dass bei der Körperschaft, an der die Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, in den Vorjahren regelmäßig Vorabausschüttungen erfolgt waren.

58

Der im Jahr 2001 vollzogene Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (…) bietet ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für das rückwirkende Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG. Insbesondere war die sich vor Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG ergebende Rechtslage nicht systemwidrig. Die unmittelbare Auswirkung der körperschaftsteuerlichen Freistellung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG auf das Gewerbesteuerrecht war und ist eine systemgerechte Folge aus der Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsregelungen in das Gewerbesteuerrecht (§ 7 Satz 1 GewStG). Um dies zu ändern, bedurfte es einer ausdrücklichen Korrektur durch den Gesetzgeber, wie sie durch den neuen § 8 Nr. 5 GewStG für Erträge aus Streubesitzbeteiligungen dann auch erfolgt ist. Die zwischenzeitlich im Jahr 2001 geltende Rechtslage war damit keineswegs offensichtlich so ungerecht oder auch nur im Hinblick auf das Gewerbesteuerrecht so systemwidrig, dass eine rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber als unabweisbar hätte erscheinen müssen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf den Vorschlag des Bundesrates vom 27. September 2001, die Hinzurechnung von Bezügen und Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu regeln (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.), ihre Ablehnung damit begründet, dass die Umsetzung des Vorschlags die Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer bedeuten würde (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die neue Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG war daher keine überfällige Fehlerkorrektur, mit der Steuerpflichtige ohne Weiteres hätten rechnen müssen, sondern eine bewusst die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abweichend von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gestaltende Entscheidung des Gesetzgebers.

59

Liegen keine Gründe vor, welche die Rückwirkung der Regelung für bis einschließlich 11. Dezember 2001 erfolgte Vorabausschüttungen rechtfertigen könnten, erübrigt sich die Prüfung, ob eine darauf gestützte Rückwirkungsanordnung verhältnismäßig wäre. Eine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht, wenn verfassungsrechtlich bereits kein für die Rückwirkung sprechendes öffentliches Interesse anzuerkennen ist.“

60

b) Diese Erwägungen des BVerfG zu Vorabausschüttungen lassen sich im Ergebnis auf die im Streitfall in Rede stehenden („normalen“) Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ebenfalls bereits im Jahr 2001 dem neuen Körperschaftsteuersystem unterlagen, übertragen.

61

aa) In nicht geringerem Maße als bei einer Vorabausschüttung verschaffen ein Beschluss über die offene Ausschüttung des im abgelaufenen Geschäftsjahr einer (auch ausländischen) Kapitalgesellschaft entstandenen Gewinns und der Zufluss des Ausschüttungsbetrags bei dem Gesellschafter dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet. Derartige offene Gewinnverteilungsbeschlüsse erfolgen periodisch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs der Kapitalgesellschaft und begründen noch weniger als die flexibleren Vorabausschüttungsbeschlüsse die Gefahr von Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekten, die eine rückwirkende Steuerbelastung rechtfertigen könnten.

62

bb) Der Umstand, dass „normale“ Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen, die den Gesellschaftern im Jahr 2001 zugeflossen sind, noch entsprechend der „alten“ Rechtslage gewerbesteuerpflichtig waren, schmälert den Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewerbesteuerfreiheit für im Jahr 2001 bis zur Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG abgeschlossene Ausschüttungen aus ausländischem Anteilsbesitz nicht. Die unterschiedliche Behandlung der in- und ausländischen Ausschüttungen ist nicht systemwidrig, sondern beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, das neue Körperschaftsteuersystem mit der Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen nach Maßgabe von § 8b KStG für normale Gewinnausschüttungen aus inländischem Anteilsbesitz erst für das Jahr 2002 einzuführen, während dieses System hinsichtlich Ausschüttungen aus ausländischem Anteilsbesitz (ebenso wie für Vorabausschüttungen aus inländischem Anteilsbesitz) bereits für den Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum 2001 in Kraft gesetzt worden ist (oben B.II.1.a).

63

cc) Dass die Klägerin im Jahr 2004 das Blockwahlrecht ausgeübt hat, beeinträchtigt den Vertrauensschutz nach der Überzeugung des vorlegenden Senats nicht. Die Klägerin durfte nach den vorstehenden Maßstäben bis zum 11.12.2001 darauf vertrauen, dass die bis dahin empfangenen Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften vollständig von der Gewerbesteuer befreit sind. Mit der späteren Ausübung des Blockwahlrechts hat die Klägerin aus eigenem Entschluss die Gewerbesteuerfreiheit für das Streitjahr rückwirkend auf 20 % reduziert. Für diese jetzt noch im Raum stehenden 20 % hat sich jedoch an den ursprünglichen Vertrauensschutzerwägungen nichts geändert.

64

c) Die zu den Dividenden aus den Direktbeteiligungen der Klägerin an ausländischen Kapitalgesellschaften dargestellten Vertrauensschutzerwägungen können auf die Ausschüttungen der Investmentfonds übertragen werden, soweit diese auf Dividenden aus Beteiligungen der Fonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen.

65

aa) Die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem diesem nachfolgenden Investmentsteuergesetz vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676, BStBl I 2004, 5) beruhte bis zur grundlegenden Neustrukturierung durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) auf dem Leitbild des sogenannten eingeschränkten Transparenzprinzips: Die (inländischen) Fonds selbst waren von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit (§ 38 Abs. 1 Satz 2 KAGG), während die Fondserträge beim jeweiligen Anleger der Besteuerung unterworfen wurden (§§ 39 ff. KAGG). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Anleger grundsätzlich so besteuert werden, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge selbst erzielt. Das Transparenzprinzip ist allerdings nicht als Grundsatz ausdrücklich normiert, sondern gilt nur insoweit, als es im Einzelfall gesetzlich geregelt ist; eine Durchsetzung als allgemeines teleologisches Leitprinzip über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht zulässig (Senatsurteile vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351; vom 11.10.2000 – I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22; Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23.10.2019 – XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281 [Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 2/20]; BFH-Urteile vom 04.03.1980 – VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; vom 07.04.1992 – VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, vor §§ 37n ff. KAGG Rz 13).

66

bb) Im Hinblick auf in Erträgen eines Wertpapier-Sondervermögens enthaltene Dividenden in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften ist das Transparenzprinzip durch die in § 40 Abs. 2 KAGG auf Anlegerebene angeordnete Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b Abs. 1 KStG verwirklicht worden (Senatsurteile vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351; vom 11.08.2021 – I R 38/19, BFH/NV 2022, 334; zu verbliebenen Unterschieden im Vergleich zur Besteuerung eines Direktanlegers vgl. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 40 KAGG Rz 59). Wie bei einem Direktanleger waren danach die in den Fondserträgen enthaltenen Dividendenausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften bei Körperschaftsteuersubjekten als Anlegern nach § 8b Abs. 1 KStG von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen.

67

Die weitgehende steuerrechtliche Gleichstellung des Fondsanlegers mit dem Direktanleger gebietet aus Sicht des vorlegenden Senats im Hinblick auf die rückwirkende Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG für den Erhebungszeitraum 2001 eine übereinstimmende Beurteilung der Reichweite des Vertrauensschutzgrundsatzes.

68

d) Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob hinsichtlich der nach den Maßgaben des BVerfG-Beschlusses vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) erforderlichen Abgeschlossenheit des Ausschüttungsvorgangs zum Vertrauensschutzstichtag 11.12.2001 neben dem Ausschüttungsbeschluss auf Fondsebene auch ein Zufluss beim Anleger erforderlich ist oder ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, hält der vorlegende Senat die erstgenannte (vom FA vertretene) Auffassung für zutreffend.

69

aa) Die Frage ist im Streitfall für die Ausschüttung des Y-Fonds vom 12.12.2001 entscheidungserheblich. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten handelte es sich bei der Ausschüttung vom 12.12.2001 um den auf die Anteilsscheine der Klägerin entfallenden Teil der Vollausschüttung des ordentlichen Nettoertrags des Y-Fonds aus dem zum 30.11.2001 endenden Fonds-Geschäftsjahr 2000/2001. Die Ausschüttung ist vor dem 12.12.2001 von der Kapitalanlagegesellschaft des Fonds beschlossen worden und der Klägerin am 12.12.2001 zugeflossen. Zum Teilbetrag von … DM ist die Ausschüttung auf dem Fonds im Geschäftsjahr 2000/2001 zugeflossene Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften zurückzuführen.

70

Die Klägerin hält es im Hinblick auf das Kriterium der Abgeschlossenheit des Ausschüttungsvorgangs für ausreichend, dass zum Stichtag 11.12.2001 die Dividenden der ausländischen Kapitalgesellschaft dem Y-Fonds zugeflossen waren und das Geschäftsjahr 2000/2001 des Fonds abgelaufen war. Das FA verlangt demgegenüber neben einem Ausschüttungsbeschluss des Fonds auch noch den Zufluss der Fonds-Ausschüttung beim Anleger, der hier erst nach dem Stichtag erfolgt ist.

71

bb) Jedenfalls nicht ausreichend für das Abgeschlossenheitskriterium wäre der Zufluss der Dividenden in das Sondervermögen des Fonds. Für die Anlegerbesteuerung löst dieser Zufluss keine unmittelbaren Folgen aus. Aus dem Prinzip der eingeschränkten Transparenz ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Transparenz besteht –wie ausgeführt– nur im Rahmen des positiven Gesetzesrechts (des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), welches jedoch den Zufluss in das Sondervermögen nicht mit einem Zufluss beim Anteilsscheininhaber gleichsetzt. Auch ist es nicht maßgeblich, ob und inwieweit die Anteilsscheininhaber eines Fonds, je nach der gewählten Vertragskonstruktion, zivilrechtliches Miteigentum beziehungsweise die Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sondervermögens haben (hierzu z.B. Senatsurteil vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351). Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem Sondervermögen um ein vom Vermögen der Anteilsscheininhaber getrenntes, eigenständiges Steuersubjekt (Zweckvermögen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Das für die Besteuerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) maßgebliche wirtschaftliche Eigentum an den Gegenständen des Sondervermögens steht den Anteilsscheininhabern weder im Falle der sogenannten Miteigentumslösung noch im Falle der sogenannten Treuhandlösung zu (Senatsurteil vom 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), BFH/NV 2024, 462).

72

Dass der Zeitpunkt des Zuflusses der Dividenden auf Fondsebene nicht maßgeblich sein kann, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass im Falle einer unterjährigen Veräußerung der Anteilsscheine die bis dahin im Fonds aufgelaufenen Dividenden nicht dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zugerechnet und bei diesem besteuert werden. Maßgeblich für die persönliche Zurechnung ist, welcher Person die Anteilsscheine im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses des Fonds nach den Grundsätzen des § 39 AO zuzurechnen sind (vgl. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 25).

73

cc) Eine Abgeschlossenheit des Ausschüttungsvorgangs vor dem tatsächlichen Zufluss beim Anteilsscheininhaber lässt sich nach Auffassung des vorlegenden Senats –entgegen der Sichtweise der Klägerin– nicht auf die Ausschüttungsfiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG stützen. Nach dieser Bestimmung gelten bei Wertpapier-Sondervermögen die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne im Sinne des § 20 EStG außer in den –hier nicht einschlägigen– Fällen des § 22 Nr. 5 EStG mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Die Klägerin leitet hieraus ab, der ordentliche Ertrag eines abgelaufenen Geschäftsjahrs –über dessen Ausschüttung naturgemäß jeweils erst nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs entschieden werden kann– gehöre zu den „nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG –und unterfalle demnach der Ausschüttungsfiktion–, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs des betreffenden Geschäftsjahrs noch kein diesbezüglicher Ausschüttungsbeschluss gefasst worden sein könne.

74

Dem ist nicht zu folgen. Die Ausschüttungsfiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG unterscheidet zwischen den zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten und den nicht für diese Zwecke verwendeten –mithin im Sondervermögen thesaurierten, aber gleichwohl steuerpflichtigen– Einnahmen und Gewinnen. Die Ausschüttungsfiktion zielt auf die im Sondervermögen thesaurierten Erträge ab (vgl. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 32) und erstreckt sich nicht auf diejenigen Erträge des Geschäftsjahrs, die Gegenstand der zeitnah nach Ablauf des Geschäftsjahrs beschlossenen Jahresausschüttung des Fonds sind.

75

Die Klägerin trägt im Übrigen vor, dass diese Sichtweise der seinerzeitigen tatsächlichen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen habe. Auch wenn die Verwaltungspraxis für die Auslegung des Gesetzesrechts nicht maßgeblich ist, kann sie bei der Beurteilung der Reichweite des Vertrauensschutzprinzips von Bedeutung sein.

76

V. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

77

Für die Entscheidung des vorlegenden Senats kommt es auf die Anwendbarkeit des § 36 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG auf bis zum 11.12.2001 zugeflossene Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften in Streubesitz an.

78

Wäre die Vorschrift insoweit verfassungskonform, wäre die Revision des FA im vollen Umfang begründet. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid, in dem sämtliche der Klägerin im Erhebungszeitraum 2001 direkt oder mittelbar über ein Wertpapier-Sondervermögen zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitz, die nach § 8b Abs. 1 KStG die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben, für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzugerechnet worden sind, wäre als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

79

Würde § 36 Abs. 4 GewStG hingegen gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, soweit er § 8 Nr. 5 GewStG auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, wäre die Revision teilweise –ausgenommen die erst nach dem 11.12.2001 zugeflossenen Ausschüttungen der X und die in der Ausschüttung des Y-Fonds enthaltenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften– als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

80

Da Gegenstand der Vorlage die Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Gesetzesanordnung ist, ist nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das BVerfG gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen könnte. Vielmehr wäre im Falle einer Unvereinbarkeit mit der Verfassung davon auszugehen, dass das BVerfG entsprechend der Vorgehensweise in dem Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) § 36 Abs. 4 GewStG im Umfang des Verfassungsverstoßes für nichtig erklärt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Verletzung des Steuergeheimnisses

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Ermittlung, Offenbarung und Verteilung des (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten und die daraus resultierende Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens verhältnismäßig ist (Az. VII R 19/20).

BFH, Urteil VII R 19/20 vom 17.10.2023

Leitsatz

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

Leitsatz:

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2018 – 4 K 3174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bauträgerin. Ihr Geschäftszweck bestand unter anderem im Ankauf von Grundstücken, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut waren, deren Aufteilung in Wohnungseigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Zu diesem Zweck schloss sie mit den Erwerbern der Wohnungen Verträge ab, die regelmäßig als Modernisierungswerk- und Kaufverträge bezeichnet wurden. In allen hier streitigen Fällen war zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen notariellen Verträge bereits mit der Sanierung der Wohnungen begonnen worden.

2

In den streitgegenständlichen Verträgen zwischen der Klägerin und den Käufern wurde einzeln beziffert, welcher Teil des von den Erwerbern gezahlten Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten entfallen sollte.

3

Die Klägerin reichte hinsichtlich der im Streitfall betroffenen Immobilienobjekte die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (VO zu § 180 Abs. 2 AO) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ein. Die Besteuerungsgrundlagen erklärte sie dabei entsprechend der in den Kaufverträgen festgehaltenen Aufteilung für Grund und Boden, der Altbausubstanz und dem Sanierungsaufwand im Sinne von § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Bestellung der Klägerin zur Empfangsbevollmächtigten erfolgte durch die Erwerber und Feststellungsbeteiligten nicht.

4

Das FA erließ erklärungsgemäße, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide. Später ordnete es jeweils eine Außenprüfung an, die sich insbesondere auf die Aspekte des Zeitpunkts der Fertigstellung der jeweiligen Objekte und der Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG begünstigten Sanierungskosten beziehen sollte.

5

Die Außenprüfung kam bei allen streitgegenständlichen Objekten zu dem Ergebnis, dass die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten zu Lasten des Fiskus unzutreffend erfolgt sei. Insbesondere beanstandete sie, dass der (Roh-)Gewinn der Klägerin vollständig den „Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen“ gemäß §§ 7h, 7i EStG zugerechnet worden sei, obwohl der Erwerb nach Beginn der entsprechenden Maßnahmen erfolgt sei. In diesen Fällen sei die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach §§ 7h, 7i EStG folglich zu hoch angesetzt worden; denn der insgesamt angefallene Sanierungsaufwand sei auf die Zeit vor beziehungsweise nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge aufzuteilen.

6

Deshalb ermittelte die Außenprüfung den gesamten Sanierungsaufwand, welcher der Klägerin von Bauunternehmen in Rechnung gestellt worden war, und errechnete, zu welchem Prozentsatz die Sanierung zur Zeit der jeweiligen notariellen Vertragsabschlüsse bereits erfolgt war. Auf der Grundlage der Berechnung dieses Sanierungsgrads verteilte sie den Gesamtsanierungsaufwand, der dem jeweiligen Erwerber von der Klägerin in Rechnung gestellt worden war und der nach ihrer Ansicht den Gewinnaufschlag der Klägerin auf die von dritter Seite bezogenen Sanierungsleistungen enthielt, auf die Zeit vor beziehungsweise nach Abschluss der notariellen Verträge. Dabei ging sie unter anderem davon aus, dass ein vom Bauträger erzielter Rohgewinn gleichmäßig nach Sanierungsfortschritt verwirklicht werde und nach Quadratmetern umgelegt werden könne. Auf diese Weise sollte die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß §§ 7h, 7i EStG um den Teil des Rohgewinns gekürzt werden, der auf Maßnahmen vor Vertragsschluss entfiel.

7

Die Betriebsprüfungsstelle des FA beabsichtigte, entsprechend dieser Auffassung die Prüfungsberichte zu erstellen. Nachdem das FA der Klägerin den Entwurf der Prüfungsberichte zugeleitet und signalisiert hatte, dass es sich der Auffassung der Außenprüfung anschließen wolle, erhob die Klägerin unter Berufung auf das Steuergeheimnis unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auf den durch das Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG Klage und beantragte schließlich, (1) dem FA zu untersagen, ihre Geschäftsdaten wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten. Außerdem beantragte sie, (2) dem FA zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten, und (3) dem FA aufzugeben, für die streitigen Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.

8

Die Klägerin beanstandete unter anderem, dass den Einspruchsführern unter ihren Kunden bei der vom FA beabsichtigten Übernahme der von der Außenprüfung vorgeschlagenen Berechnungsmethode Einblick in die Übersicht des Außenprüfers über die Ermittlung des Rohgewinns und seiner Aufteilung auf die Anschaffungskosten von Altgebäude beziehungsweise Grund und Boden und auf die Sanierungskosten gewährt werden müsse. Dies verstoße gegen das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO). Das beabsichtigte Vorgehen des FA sei bei richtiger Rechtsauslegung und -anwendung nämlich nicht erforderlich und diene folglich nicht der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens. In den streitigen Fällen, in denen der Kaufvertrag erst nach Sanierungsbeginn abgeschlossen worden sei, genüge es nämlich zur Feststellung der AfA-Bemessungsgrundlage gemäß §§ 7h und 7i EStG, die durch Rechnungen dokumentierten Sanierungskosten, die vor dem Kauf angefallen seien, vom Kaufpreis abzuziehen. Der Bauträgergewinn und die Vertriebskosten seien nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klage sei zulässig, soweit die Klägerin das auf das Steuergeheimnis gestützte Begehren verfolge, eine Auswertung der Daten in den anstehenden Prüfungsberichten zu verhindern. Sie sei jedoch unbegründet, da die offenbarten Daten eine Prüfung der in einem Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichten, erleichterten oder auf eine festere Grundlage stellen könnten. Nur die nach dem Erwerb angefallenen Herstellungskosten einschließlich des hierauf entfallenden anteiligen Rohgewinnaufschlags dürften bei der Ermittlung der AfA-Grundlage für die Sonderabschreibungen gemäß §§ 7h und 7i EStG berücksichtigt werden.

10

In den übrigen Punkten sah das FG die Klage als unzulässig an, da die Klägerin von den Feststellungsbeteiligten nicht zur gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt worden und deshalb für Anträge mit direktem Bezug zum Inhalt der Feststellungsbescheide nicht klagebefugt sei.

11

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. Das FG habe den Bedeutungsgehalt der §§ 7h und 7i EStG verkannt. Diese Normen gäben eine Prüfung von Herstellungskosten vor. Das FG stelle einen neuen Grundsatz zur Ermittlung von Herstellungskosten auf. Die Rechtsprechung trenne grundsätzlich beim Kauf oder bei der Herstellung eines Bauwerks für die Bewertung zwischen Käufer und Verkäufer. Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht des Erwerbers. Der Beurteilungszeitpunkt für Baumaßnahmen sei deren Abschluss, nicht erst die Beendigung der Gesamtmaßnahme. Der Begriff der Herstellungskosten sei in § 255 Abs. 2, 2a und 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG durch die Rechtsprechung definiert worden. Der Bauträgergewinn mit Vertriebskosten sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, auch weil zum Zeitpunkt eines verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei und Gewinne aus schwebenden Geschäften nicht auszuweisen seien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 31.07.2001 – IX R 15/98, BFH/NV 2002, 324). Zudem weiche das Urteil von den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546) –Bauherrenerlass– ab.

12

Das FG habe nicht geklärt, nach welcher Rechtsgrundlage Herstellungskosten die Rohgewinnaufschläge des Bauträgers umfassen dürften. Es fehle insoweit an einer ausreichenden Begründung, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darstelle. Dies beruhe unter anderem darauf, dass das FG das Klagebegehren falsch verstanden, daher die Klageanträge unzutreffend ausgelegt und gegen den Inhalt der vorliegenden Akten verstoßen habe. Dadurch seien auch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Jedenfalls werde durch das Vorgehen des FG das rechtliche Gehör verletzt und sei das Urteil hinsichtlich des wesentlichen Klagebegehrens nicht mit Entscheidungsgründen versehen. Auch befasse sich das FG nicht mit dem grundrechtlichen Maßstab für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG.

13

Zudem sei der Streitpunkt vom Datenschutz überlagert. § 30 AO bedürfe bei mehreren Beteiligten der verfassungsgemäßen Auslegung. Die Bestimmung der Grenzen der Offenbarungsbefugnis stehe nicht im Ermessen des FA, sondern sei gerichtlich umfassend nachprüfbar. Das FG habe die Reichweite des Steuergeheimnisses und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erfasst. Rechtswidrig erhobene Daten könnten einem Verfahren nicht dienen. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Steuergeheimnisses müsse bereits bei der Art und Weise der Datenermittlung in der Außenprüfung berücksichtigt werden.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Baden-Württemberg zurückzuverweisen sowie die Entscheidung über die Kosten dem FG zu übertragen, hilfsweise unter Abänderung der Vorentscheidung dem FA zu untersagen, für die Sanierungsobjekte in Z

      • A-Straße 1 bezüglich Eigentumswohnung Nr. 4,
      • B-Straße 2 und 5 für Eigentumswohnung Nr. 3,
      • C-Straße 6 für die Eigentumswohnungen Nr. 3, 8 und 10,
      • D-Straße 7 bis 9 für die Eigentumswohnungen Nr. 4, 6, 9, 12 und 16,
      • D-Straße 17 bezüglich Eigentumswohnung Nr. 6
      • D-Straße 20 bezüglich der Eigentumswohnungen Nr. 1 bis 7

      sowie für das Sanierungsobjekt in F

      • E-Straße 14, für die Eigentumswohnungen Nr. 1 bis 9

      Geschäftsdaten der Klägerin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten,

    1. dem FA zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die genannten Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten sowie
    2. dem FA aufzugeben, für die genannten Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Zur Begründung trägt das FA vor, die Klägerin verkenne bei ihrem Klageziel –die AfA-Bemessungsgrundlage für bis zum Zeitpunkt des Erwerbs durchgeführte Baumaßnahmen nach Herstellungskosten zu bewerten–, dass Gegenstand der Steuerbegünstigung nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG Anschaffungskosten seien, es diesbezüglich also nicht um den Bauherren, sondern um die Erwerber gehe. Teil der Anschaffungskosten seien auch die von den Erwerbern entrichteten Kaufpreisanteile, die auf die der Klägerin entstandenen und den Erwerbern weiterberechneten Vertriebskosten, Baubetreuungskosten et cetera entfielen, sowie der von der Klägerin erzielte anteilige Gewinn. Nichts anderes ergebe sich aus dem Bauherrenerlass.

17

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II.

18

Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

19

Die Revision ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

20

1. Die Klage (zu den Anträgen s. oben …) ist hinsichtlich ihres Antrags zu (1) zulässig, hinsichtlich der Anträge zu (2) und (3) unzulässig.

21

Soweit die Klägerin ausführt, das FG habe das Klagebegehren falsch verstanden und daher die Klageanträge unzutreffend ausgelegt, folgt der Senat ihr nicht. Das FG hat die in den Klageanträgen zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren nicht verkannt und die Berechnungsmethode der AfA nach den §§ 7h und 7i EStG inzidenter im Rahmen des § 30 AO geprüft, wenn auch die Begründung des FG sehr knapp ausgefallen ist. Die Klageanträge konnten auch nach Auffassung des Senats in dem Sinne verstanden werden, den das FG ihnen beigelegt hat.

22

a) In Bezug auf den Antrag der Klägerin, die Einbeziehung ihres (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten und deren Aufnahme in die Betriebsprüfungsberichte zu unterlassen, ist ihre Klage, wie das FG zutreffend erkannt hat, zulässig.

23

aa) Die statthafte Klage für die Prüfung, ob die behauptete Rechtsposition der Klägerin besteht und ob die Einwendungen des FA, das sich auf die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 Abs. 4 AO beruft, begründet sind, ist die (vorbeugende) Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1986 – V B 3/86, BFHE 147, 487, BStBl II 1987, 30, unter II.2., 3. Abs.; Tormöhlen in Gosch, AO § 30 Rz 159; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 40 FGO Rz 145 ff.). Bei rechtswidriger Weitergabe ausgewerteter Daten ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Steuerpflichtigen aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog (BFH-Urteil vom 27.10.1993 – I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.A.1.; Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 148).

24

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde bevorsteht und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteil vom 27.10.1993 – I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.A.1.; Tormöhlen in Gosch, AO § 30 Rz 159, m.w.N.; Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 147 ff.).

25

bb) Nach diesen Maßstäben hat das FG die Zulässigkeit des Klageantrags zu (1) zu Recht bejaht. Das FA beabsichtigt, den Prüfungsberichten zu folgen und die AfA-Bemessungsgrundlage zu Lasten der einzelnen Erwerber zu ändern. Zudem ist dem Steuerpflichtigen nach § 202 Abs. 2 AO auf Antrag der Bericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch die in den Einspruchsverfahren zu erwartende Akteneinsichtnahme der betroffenen Erwerber könnte eine Verletzung der durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eintreten. Ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung ist der Klägerin unzumutbar, weil die Rechtsverletzung bereits eingetreten wäre, wenn einem der Feststellungsbeteiligten Akteneinsicht gewährt würde (ebenso V. Wendt, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2020, 1459).

26

b) Die beiden weiteren Klageanträge sind hingegen unzulässig. Denn diese betreffen unmittelbar das Feststellungsverfahren.

27

Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht um vorbeugende Unterlassungsklagen; vielmehr begehrt die Klägerin mit dem Antrag zu (2), das FA zur Anwendung einer bestimmten Ermittlungsmethode für die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen zu verpflichten. Mit dem Klageantrag zu (3) soll das FA verpflichtet werden, die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage nach den §§ 7h, 7i EStG für konkret benannte Baumaßnahmen vorzunehmen. Da bereits Feststellungsbescheide ergangen sind, können diese Begehren grundsätzlich nur mit Anfechtungsklagen geltend gemacht werden.

28

Die Erhebung einer Anfechtungsklage, bevor die –bislang unbeanstandeten– Feststellungsbescheide aufgrund (noch nicht erstellter) Prüfungsberichte geändert werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen; es fehlt die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO mangels beschwerender Änderung der Feststellungsbescheide. Eine Einflussnahme, wie die zuständige Behörde die Prüfungsberichte auswertet, ist nicht möglich. Zudem ist die Klägerin keine Empfangsbevollmächtigte nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO und mithin auch aus diesem Grund nicht klagebefugt.

29

2. Der zulässige Klageantrag zu (1) ist unbegründet. Die Auswertung der Geschäftsdaten hinsichtlich des Rohgewinns mit den Vertriebskosten in den Betriebsprüfungsberichten verletzt nicht das Steuergeheimnis der Klägerin.

30

Maßgeblich ist dabei im vorliegenden Streitfall nicht, wie genau beziehungsweise anhand welcher Methode die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen hat. In welcher Weise der Rohgewinn et cetera auf Grund und Boden, Altbausubstanz oder Sanierungskosten konkret verteilt wird, entscheidet der Senat nicht im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage. Vielmehr geht es ausschließlich um die im Bereich des Steuergeheimnisses angesiedelte Frage, welche Daten im Rahmen einer Außenprüfung in Bezug auf die §§ 7h und 7i EStG ermittelt und offengelegt werden dürfen, insbesondere ob und inwieweit die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin –wie der von ihr erzielte Rohgewinn und ihre Vertriebskosten– zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA der Erwerber erforderlich sowie verhältnismäßig ist.

31

a) Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren.

32

aa) Ein Amtsträger verletzt nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm unter anderem in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.03.2021 – VII B 62/20, BFHE 272, 308, BStBl II 2021, 587, Rz 46). Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO sind ausdrücklich fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb a.F. (jetzt § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) von Tatsachen gebildet, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht allgemein zugänglich sind und die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten nicht bekannt werden sollen. Hiermit sind zum Beispiel Know-how, Kalkulationen, Bilanzen, Prospekte, Kundenlisten und so weiter gemeint (Tormöhlen in Gosch, AO § 30 Rz 69). Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis muss einem Amtsträger in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren (dienstlich) bekannt geworden sein (Tormöhlen in Gosch, AO § 30 Rz 70).

33

bb) Bei den im Streitfall betroffenen Daten über den Rohgewinn et cetera handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese sind dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung bekannt geworden und würden durch die Aufnahme in die Prüfungsberichte mit großer Wahrscheinlichkeit Dritten offenbart werden. Denn der Inhalt der Prüfungsberichte ist gegenüber den Erwerbern spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach § 364 AO offenzulegen; diese Norm wird von § 30 AO nicht eingeschränkt. Die den jeweiligen Einspruchsführer direkt betreffenden Passagen können offengelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1972 – I R 189/70, BFHE 107, 253, BStBl II 1973, 119, unter II.1., 2. Abs.; Seer in Tipke/Kruse, § 364 AO Rz 5; a.A. Werth in Gosch, AO § 364 Rz 9, m.w.N.). Folglich ist mit der Aufnahme von Feststellungen in die Prüfungsberichte die spätere Offenbarung gegenüber den Erwerbern hinreichend konkret (vgl. Haversath, EFG 2021, 1340).

34

b) Im Streitfall ist das FA jedoch zur Offenbarung der Daten befugt.

35

aa) Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten zulässig, wenn sie unter anderem der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient. Dies ist dann der Fall, wenn die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können (BFH-Beschlüsse vom 29.08.2012 – X S 5/12 (PKH), Rz 12 und vom 16.01.2013 – III S 38/11, Rz 15; Klein/Maetz, AO, 17. Aufl., § 30 Rz 97). Es muss ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung bestehen (Senatsurteil vom 10.02.1987 – VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, unter B.II.1., 2. Abs.; BFH-Beschlüsse vom 07.07.2008 – II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811, unter II.1.a, m.w.N. und vom 16.01.2013 – III S 38/11, Rz 15).

36

bb) Nach diesen Maßstäben ist das FA zur Offenbarung der Daten in den Betriebsprüfungsberichten befugt. Denn es besteht ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung der streitgegenständlichen Daten und der Berechnung der Höhe der AfA nach dem hier in allen Erwerbsfällen ausschließlich zu berücksichtigenden § 7i EStG bei den Erwerbern.

37

(1) Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Baudenkmal abweichend von den allgemeinen AfA-Regelungen (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) höhere Prozentsätze der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden Jahren absetzen. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG können die erhöhten Absetzungen auch für den Teil von Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf nach § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG begünstigte Aufwendungen an einem Baudenkmal entfallen. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich des § 7i EStG nach § 255 HGB (BFH-Urteil vom 20.08.2002 – IX R 40/97, BFHE 199, 555, BStBl II 2003, 582, unter II.1.a, m.w.N.).

38

§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG zielt auf den Erwerber einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie ab, der mit dem Verkäufer vereinbart, dass dieser ihm das Gebäude modernisiert; hier wird der Käufer steuerlich so behandelt, als habe er ein bereits fertig modernisiertes Gebäude erworben. Der gesamte Aufwand des Erwerbs wird als (begünstigte) Anschaffungskosten behandelt, soweit er auf denkmalerhaltende Baumaßnahmen entfällt und nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt wird. Dabei berücksichtigt der Verkäufer denkmalgeschützter Immobilien im Rahmen der Kostenkalkulation auch seinen (Roh-)Gewinn, den der Erwerber als Teil des Kaufpreises zu tragen hat (vgl. entsprechend zu den sogenannten Funktionsträgergebühren Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser/Wachter/Wälzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, C. Laufende Einkommensbesteuerung, Rz 1.898).

39

Das heißt, gemäß § 7i EStG werden nur solche Sanierungsmaßnahmen begünstigt, die nach dem Abschluss des verbindlichen Erwerbsvertrags oder eines vergleichbaren Rechtsgeschäfts durch den Käufer durchgeführt werden (vgl. § 7i Abs. 1 Satz 5, ebenso § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, unterliegen demgegenüber dem regulären Abschreibungssatz. Die vom Außenprüfer vorgenommene Aufteilung ist mithin im Grundsatz ertragsteuerlich geboten. Denn der Erwerber kann die erhöhte AfA nur auf solche Kostenpositionen zugewiesen bekommen, die zeitlich nach seinem Erwerb anfallen. Daher ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin materiell-rechtlich korrekt, die erforderliche Aufteilung dergestalt vorzunehmen, dass der Wert der Baumaßnahmen bis zum Kaufvertragsabschluss ermittelt wird. Für die Bezifferung des Wertes dieser Baumaßnahmen sind die streitgegenständlichen Geschäftsdaten –auch jene zu den Gewinnaufschlägen der Klägerin– erforderlich. Die Darstellung solcher Gewinnaufschläge in den Prüfungsberichten ist in derartigen Fällen mithin nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 30.07.2009 – VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959, unter II.5.).

40

(2) Unbeschadet der Rechtsqualität des Bauherrenerlasses als Verwaltungsvorschrift steht dieser Erlass der Aufteilung des (Roh-)Gewinns et cetera auf einen Zeitraum vor und nach dem Vertragsschluss bei einem Erwerbermodell wie im Streitfall ebenfalls nicht entgegen.

41

Denn nach diesem Erlass gehören zu den Anschaffungskosten des Wohnungserwerbers grundsätzlich alle aufgrund des vorformulierten Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind (Bauherrenerlass, Rz 9). Der Gesamtaufwand ist, soweit das eindeutig möglich ist, unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den bescheinigten Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h, 7i EStG, den übrigen Baumaßnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen. Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhängen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. Die eindeutig den bescheinigten Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h, 7i EStG zuzuordnenden Aufwendungen zuzüglich der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Anteile der nicht eindeutig zuzuordnenden Anschaffungskosten, die den Aufwendungen für bescheinigte Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h, 7i EStG zuzurechnen sind, ergeben die begünstigten Anschaffungskosten im Sinne der §§ 7h, 7i EStG. Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten (Bauherrenerlass, Rz 10).

42

(3) Soweit der (Roh-)Gewinn auf Maßnahmen entfällt beziehungsweise mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang steht, die zu den begünstigten (und von der Denkmalbehörde bescheinigten) Sanierungsaufwendungen gehören, erhöht er die Bemessungsgrundlage und damit die Abschreibungen im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG. Ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, kommt schätzweise eine (gegebenenfalls anteilige) Zuordnung zu den verschiedenen Maßnahmen (Altbausubstanz des Gebäudes, begünstigte Sanierungsaufwendungen im Sinne des § 7i EStG, übrige Baumaßnahmen) in Betracht (vgl. zu Funktionsträgergebühren Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser/Wachter/Wälzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, C. Laufende Einkommensbesteuerung, Rz 1.898).

43

(4) Die Ansicht der Klägerin, dass im Rahmen des § 7i EStG die Baumaßnahme bis zur kaufvertraglichen Übergabe nach Fertigstellung ihrem Vermögen zuzuordnen sei und folglich zu diesem Zeitpunkt keine Anschaffungskosten vorlägen (mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 20.08.2002 – IX R 40/97, BFHE 199, 555, BStBl II 2003, 582, unter II.1.a aa), ist somit unzutreffend. Soweit die Klägerin danach allein auf die Herstellungskosten (ohne anteiligen Rohgewinn) vor Abschluss des obligatorischen Vertrags abstellen und diese von den Anschaffungskosten hinsichtlich des Sanierungsanteils kürzen will, übersieht sie, dass § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG ausdrücklich von Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen spricht. In diesen ist der Gewinn des Verkäufers enthalten. Zwar nimmt der dortige Satz 5 Bezug auf Satz 1, der die Herstellungskosten betrifft. Nach dem Wortlaut von § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG ist aber auf die Perspektive des Erwerbers abzustellen, für den Anschaffungskosten entstanden sind.

44

(5) Dieses Ergebnis fügt sich in die BFH-Rechtsprechung zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten ein. So bilden Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten zwar grundsätzlich keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB beruhen, sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der sich der Herstellung anschließenden Anschaffung der Wohnung (BFH-Urteil vom 31.07.2001 – IX R 15/98, BFH/NV 2002, 324, unter II.2.b). Aber durch § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG werden die Anschaffungskosten insgesamt in den Regelungskreis des § 7i EStG einbezogen. Dadurch wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die erhöhten Absetzungen auch in Anspruch genommen werden können für förderungswürdige Baumaßnahmen bei Baudenkmälern im Rahmen von sogenannten Bauherrenmodellen, bei denen der Anleger einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht Bauherr, sondern Erwerber des bebauten Grundstücks ist, wenn er sich aufgrund eines vom Projektanbieter in allen Einzelheiten vorformulierten Vertragswerks beteiligt und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften von den beteiligten Projektanbietern vertreten lässt. Alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb eines Grundstücks mit bezugsfertigem Gebäude gerichtet sind, sind daher als Anschaffungskosten zu qualifizieren. Zu den begünstigten Anschaffungskosten gehört damit auch die (anteilige) Gewinnmarge des Veräußerers. Allerdings erhält der Anleger die erhöhte AfA nur für solche Maßnahmen, die zeitlich nach seinem Beitritt angefallen sind. Kommt es erst in der Bauphase zum Vertragsabschluss, sind die Anschaffungskosten für die zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten, das heißt abgeschlossenen Baumaßnahmen von der Förderung nach § 7i EStG ausgeschlossen (so auch ausdrücklich hinsichtlich § 7h EStG Geiermann in AfA-Lexikon, Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen [erhöhte Absetzungen], Rz 21 ff.).

45

cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Ergebnis, dass die Daten über den Rohgewinn et cetera folglich in den Prüfungsberichten zur richtigen Aufteilung der jeweiligen Anschaffungskosten zu erfassen sind und hierdurch nicht das Steuergeheimnis verletzt wird, nicht entgegen.

46

Bei einer nach § 30 Abs. 4 AO grundsätzlich zulässigen Offenbarung eines Steuergeheimnisses ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Offenbarung muss dem Zweck der in dem anderen Verfahren bestehenden Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben entsprechen und darf nicht über den zur Erreichung des steuerlichen Zwecks erforderlichen Umfang hinausgehen (BFH-Beschluss vom 07.07.2008 – II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811, unter II.1.a, m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz 63, m.w.N.; Baum in eKomm Ab 21.12.2022, § 30 AO, Rz 59 (Aktualisierung v. 31.08.2023); Alber in HHSp, § 30 AO Rz 153, m.w.N.).

47

(1) Das –auch strafrechtlich sanktionierte– Verlangen des Staates nach steuerlichen Angaben begründet sich aus dem Umstand, dass der Betroffene am staatlichen Leben teilnimmt. Deshalb darf ihm ein Anteil an den finanziellen Lasten zur Aufrechterhaltung des staatlichen Lebens auferlegt werden. Die Bemessung dieses Lastenanteils nach Maßstäben verhältnismäßiger Gleichheit der Abgabenpflicht erfordert die Angabe von Daten, die solche Gleichheit der Besteuerung ermöglichen. Von hier aus rechtfertigen sich –vorbehaltlich ihrer näheren Ausgestaltung anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe– Gesetze, die eine Pflicht zu steuerlichen Angaben auferlegen. Zugleich aber ergeben sich hieraus prinzipielle Grenzen für die Verwendung und Weitergabe solcher Angaben: Das gegenwärtige gesetzliche Abgabenrecht verpflichtet den Betroffenen, allein zum Zwecke der Besteuerung Angaben zu machen; zu einer Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten zu anderen Zwecken ermächtigen die Steuergesetze grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100, BStBl II 1984, 634, unter C.II.3.a).

48

(2) Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, geboten sein. Die Angaben, die ein Steuerpflichtiger aufgrund des geltenden Abgabenrechts zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke unter anderem in die beruflichen, betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern auch einen Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100, BStBl II 1984, 634, unter C.II.3.a).

49

(3) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Daten sind für die zutreffende Veranlagung der Erwerber erforderlich. Eine Möglichkeit zur zumutbaren anderweitigen Erlangung der dargestellten relevanten Informationen ist nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 07.07.2008 – II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811, unter II.1.a, 2. Abs.). Auch die Klägerin selbst hat keine andere Möglichkeit dargelegt, die für die Feststellungsbescheide maßgeblichen Daten zur Verfügung zu stellen. Ihr gesamter Vortrag bezieht sich ausschließlich auf die –unzutreffende– Behauptung, dass die Daten bereits nicht für das Feststellungsverfahren gebraucht würden. Die Klägerin hat ferner über die allgemeine Benennung der möglicherweise betroffenen Grundrechte hinaus keine schützenswerten Interessen an den eigenen Daten vorgebracht, die das allgemeine Interesse an einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug überwiegen könnten. Da das FA für die zutreffende Steuerberechnung der Erwerber den Rohgewinn der Klägerin aufteilen muss, je nachdem, wann die Erwerber den obligatorischen Vertrag geschlossen haben, muss die Finanzbehörde im Interesse eines gleichmäßigen Vollzugs des materiellen Rechts die notwendigen Daten und die zu deren Verständnis notwendigen Informationen erhalten (ebenso Oellerich, EFG 2021, 349).

50

3. Soweit die Klägerin Verfahrensrügen erhoben hat, können diese der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

51

a) Hinsichtlich der klägerischen Rüge, das FG habe das Klagebegehren falsch verstanden, wird auf die Ausführungen unter II.1. verwiesen.

52

b) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vorbringt, das FG habe ihr kein rechtliches Gehör gewährt, weil es wesentliche Teile ihres Vortrags nicht beachtet habe, greift ihre Verfahrensrüge ebenfalls nicht durch. Dies gilt bereits deshalb, weil die entsprechenden Ausführungen für die Entscheidung des FG nach dessen –für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblicher– materiell-rechtlicher Auffassung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20, BFHE 287/319, BStBl II 2023, 142, Rz 32, m.w.N.) nicht entscheidungsrelevant waren. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Kenntnisnahme und ernstliche Erwägung des Beteiligtenvorbringens. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2020 – IX B 25/20, Rz 14, m.w.N.).

53

c) Auch hinsichtlich der Rüge, es fehlten hinreichende Entscheidungsgründe, weil sich das Urteil zu maßgeblichen Streitpunkten, insbesondere zum Datenschutz und zum Herstellungskostenbegriff auf „floskelhafte, nicht am Streitpunkt orientierte, selektive aneinandergereihte Wendungen“ beschränke, ist kein Verfahrensfehler festzustellen. Vorliegend wird aus der Urteilsbegründung deutlich, welche Feststellungen und Überlegungen für das FG maßgeblich waren. Eine aus Sicht der Klägerseite zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung stellt keinen Verfahrensfehler dar (BFH-Beschluss vom 23.03.2021 – XI B 69/20, Rz 34, m.w.N.).

54

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundefinanzhof

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BFH zur neuen Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell

Der BFH hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt (Az. II B 78/23 und II B 79/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 26/24 vom 13.06.2024 zu den Beschlüssen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) vom 27.05.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) vom 27.05.2024 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt.

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen.

Leitsatz:

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 – 4 V 1295/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe:

A.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundbesitzes in X, X-Straße 123, Gemarkung X, Flur 456, Flurstück 789/10. Der Bodenrichtwert für das 351 qm große und mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück betrug zum 01.01.2022 125 € pro qm.

2

In ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom 04.09.2022 gab die Antragstellerin als Art des Grundstücks „Einfamilienhaus“ an, das erstmals vor 1949 bezugsfertig gewesen sei und über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 72 qm verfüge.

3

Mit Bescheid vom 28.12.2022 stellte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit zum 01.01.2022 auf 91.600 € fest. Diesen Betrag ermittelte das FA gemäß § 250 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 252 Satz 1, § 230 des Bewertungsgesetzes (BewG) aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks und des abgezinsten Bodenwerts.

4

Bei der Bestimmung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks nach § 253 Abs. 1 BewG setzte es als monatliche Nettokaltmiete gemäß Anlage 39 zum BewG den für Einfamilienhäuser mit Baujahr bis 1948 und einer Wohnfläche von 60 qm bis unter 100 qm geltenden Wert von 6,23 € pro qm an und nahm hiervon gemäß § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG einen Abschlag in Höhe von 10 % aufgrund der Mietniveaustufe 2 vor. Da die Restnutzungsdauer des vor dem Jahr 1949 bezugsfertigen Gebäudes gemäß Anlage 38 zum BewG weniger als sieben Jahre betrug, ging das FA von einer gemäß § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG i.V.m. Anlage 38 zum BewG fingierten Restnutzungsdauer des Gebäudes von 24 Jahren (30 % von 80 Jahren) aus. Hieraus ergab sich ein Reinertrag des Grundstücks gemäß §§ 253, 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG in Höhe von 3.635,28 € (= 5,61 € pro qm x 72 qm x 12 abzüglich Bewirtschaftungskosten in Höhe von 25 %) und ein kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks gemäß § 253 BewG i.V.m. Anlage 37 zum BewG in Höhe von 64.998,81 € (= 3.635,28 € x 17,88).

5

Bei der Bestimmung des Bodenwerts legte das FA gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1, § 247 BewG den erklärten Bodenrichtwert sowie gemäß § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 36 zum BewG einen Umrechnungskoeffizienten in Höhe von 1,10 für Grundstücke mit einer Größe von größer gleich 350 qm zugrunde. Ausgehend von einem Liegenschaftszins von 2,5 % für Einfamilienhäuser gemäß § 256 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ermittelte es den abgezinsten Bodenwert mit 26.684,34 €, indem es gemäß § 257 Abs. 2 BewG den Bodenwert in Höhe von 48.262,50 € (= 351 qm x 125 € pro qm x 1,10) mit dem Abzinsungsfaktor gemäß Anlage 41 zum BewG in Höhe von 0,5529 multiplizierte.

6

Gegen den Bescheid vom 28.12.2022 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Antrag auf AdV lehnte das FA am 27.01.2023 ab. Den gegen die Ablehnung der AdV eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 als unbegründet zurück, da der festgestellte Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag zutreffend nach den gesetzlichen Regelungen ermittelt worden seien. Bei der Bewertung für Grundsteuerzwecke handele es sich um eine typisierte Bewertung, die keine individuelle Verkehrswertermittlung in Bezug auf das Objekt darstelle.

7

Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass seit dem Baujahr des Einfamilienhauses im Jahr 1880 keine wesentlichen Renovierungen vorgenommen worden seien. Der festgestellte Grundsteuerwert sei daher gemessen am Wert des Hauses zu hoch.

8

Das FG hat mit Beschluss vom 23.11.2023 – 4 V 1295/23 die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 93 mitgeteilt.

9

Gegen die vom FG gewährte AdV wendet sich das FA mit seiner Beschwerde.

10

Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 23.11.2023 – 4 V 1295/23 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf AdV abzulehnen.

11

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des FA als unbegründet zurückzuweisen.

B.

12

Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG den angefochtenen Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert von der Vollziehung ausgesetzt.

I.

13

Zutreffend ist das FG von der Zulässigkeit des AdV-Antrags der Antragstellerin ausgegangen.

14

1. Zu Recht hat das FG insbesondere entschieden, dass der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet ist, da der Rechtsstreit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit betrifft, die der Gesetzgebung des Bundes und der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden unterliegt.

15

a) Der vorliegende Streit über die Feststellung des Grundsteuerwerts betrifft eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. hierzu Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 33 Rz 19). Dies gilt auch, soweit sich die von der Antragstellerin erhobenen Einwände auf den für das streitgegenständliche Grundstück ermittelten Bodenrichtwert beziehen. Denn die Antragstellerin wendet sich nicht isoliert gegen den Bodenrichtwert als solchen, sondern begehrt die AdV des gegen sie ergangenen Wertfeststellungsbescheids, in den der Bodenrichtwert lediglich als eine Feststellungsgrundlage Eingang gefunden hat. Dem Rechtsstreit liegt daher, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, bereits in formell-rechtlicher Hinsicht ein in einer Abgabenangelegenheit ergangener Bescheid zugrunde.

16

Für die Eröffnung des Finanzrechtswegs spielt es keine Rolle, ob die erhobenen Einwendungen gegen den Wertfeststellungsbescheid und dessen Feststellungsgrundlagen im Ergebnis durchgreifen oder nicht. Das gilt auch für die vom FG in diesem Zusammenhang geprüfte Frage, ob und wenn ja welche Einwendungen gegen die vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben werden können. Denn dies betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern ist eine Frage der Begründetheit des AdV-Antrags oder der Anfechtungsklage.

17

b) Die streitige Abgabenangelegenheit unterfällt auch der Gesetzgebung des Bundes im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft ist (vgl. BTDrucks 19/11084, S. 6).

18

Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit noch vor Inkrafttreten des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) eingefügt worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes in der Begründung zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat, weil seiner Ansicht nach mit dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts beabsichtigt sei (vgl. BTDrucks 19/11085, S. 90).

19

Ebenso wenig steht es der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im vorliegenden Fall entgegen, dass der Bund den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung eingeräumt hat. Dabei kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch dann eingreift, wenn ein Land auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG abweichende landesgesetzliche Regelungen geschaffen hat (vgl. hierzu Krumm in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz 19a und 19b, m.w.N.). Denn der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat von seiner Abweichungsbefugnis in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG keinen Gebrauch gemacht, sondern legt der Berechnung der Grundsteuer vielmehr das sogenannte Bundesmodell zugrunde.

20

c) Die streitige Abgabenangelegenheit unterliegt auch der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Zwar hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geregelt, dass die Verwaltung der Grundsteuer den Gemeinden obliegt. Dies gilt jedoch nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 KAG nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Damit verbleibt es hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der dieser vorgelagerten Feststellung des Grundsteuerwerts bei der Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG.

21

2. Der Zulässigkeit des Antrags auf AdV steht auch nicht ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin entgegen.

22

Die Gewährung der AdV ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil der angefochtene Grundsteuerwertbescheid nach § 266 Abs. 1 BewG i.V.m. § 36 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes erst für die Grundsteuer des Jahres 2025 von Bedeutung ist. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert können nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden. Dies ergibt sich daraus, dass für das Feststellungsverfahren nach § 219 Abs. 1 BewG die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–, vgl. auch Krumm/Paeßens, BewG § 219 Rz 5). Feststellungsbescheide sind nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Die Antragstellerin kann ihre Einwendungen, die sich auf die gesonderte Wertfeststellung beziehen, daher nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25.09.2018 – II B 13/18, BFH/NV 2019, 25, Rz 8). Ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, kann im Folgeverfahren nicht einer hiervon abweichenden Beurteilung unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018 – I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419, Rz 14).

II.

23

Der Antrag der Antragstellerin auf AdV des Grundsteuerwertbescheids ist, wie vom FG erkannt, auch begründet.

24

1. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

25

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II.3.; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 18.06.1997 – II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515, unter II.1., m.w.N. und vom 11.08.2014 – II B 131/13, BFH/NV 2015, 5, Rz 10).

26

2. Der Senat hat einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.12.2022 in Bezug auf die Höhe des festgestellten Grundsteuerwerts.

27

a) Die Zweifel ergeben sich daraus, dass dem Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden muss, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

28

aa) Der angefochtene Grundsteuerwertbescheid vom 28.12.2022 beruht auf den mit dem Grundsteuer-Reformgesetz im Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes neu eingefügten §§ 218 ff. BewG. Die Neuregelung der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer war erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/24, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (BVerfGE 148, 147) die Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Bewertungsgesetzes für die Bemessung der Grundsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 zum Erlass einer Neuregelung aufgefordert hatte. Die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung durften nach der Entscheidung des BVerfG bis zu diesem Zeitpunkt, nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 weiter angewandt werden (sogenannte Fortgeltungsanordnung).

29

bb) Die vom Gesetzgeber erlassenen Neuregelungen enthalten aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten auf einen einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen (vgl. BTDrucks 19/11085). Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden, solange sie geeignet sind, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitäts- und gleichheitsgerecht abzubilden. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/24, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rz 168, m.w.N.).

30

cc) Bei der Neuregelung der Grundsteuer hat der Gesetzgeber allein an das Innehaben von Grundbesitz und die damit verbundene (abstrakte) Leistungskraft angeknüpft, ohne dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die Ausdruck seiner subjektiven Leistungsfähigkeit sein können, ankommt. Belastungsgrund ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt (BTDrucks 19/11085, S. 84).

31

dd) Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende und das daraus folgende Übermaßverbot beachtende Besteuerung ist wegen dieser Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers daher grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bestimmt (vgl. auch BTDrucks 19/11085, S. 90). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des Bewertungsgesetzes, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunden ist, grundsätzlich hinzunehmen. Verfassungsgemäß ist solch eine typisierende Regelung aber nur solange, wie ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall entweder durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004 – II R 22/02, BFH/NV 2004, 1519, unter II.3.a, m.w.N.). Das Übermaßverbot kann insbesondere dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2022 – II R 39/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246, Rz 27 zu § 166 BewG).

32

ee) Der Senat hat zu verschiedenen typisierenden Bewertungsnormen entschieden, dass bei Ausschluss von Billigkeitsmaßnahmen in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.2004 – II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, unter II.4.; vom 02.07.2004 – II R 22/02, BFH/NV 2004, 1519, unter II.3.a; vom 29.09.2004 – II R 57/02, BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, unter II.; vom 08.06.2005 – II R 8/03, BFH/NV 2005, 2170, unter II.2.; vom 17.05.2006 – II R 58/02, BFH/NV 2006, 1804, unter II.2.; vom 22.01.2009 – II R 9/07, BFH/NV 2009, 1096, unter II.2.b; vom 22.01.2009 – II R 10/07, juris, unter II.2.b und vom 11.12.2013 – II R 22/11, BFH/NV 2014, 1086, Rz 13, jeweils zu § 148 BewG; BFH-Urteile vom 30.01.2019 – II R 9/16, BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599, Rz 19 ff. und vom 16.11.2022 – II R 39/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246, Rz 22, jeweils zu § 166 BewG; BFH-Urteil vom 17.06.2020 – II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 21 zu § 97 BewG).

33

Besteht die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig. Vielmehr ist dem Einwand möglicher verfassungswidriger Überbewertungen durch Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich der Boden entzogen (BFH-Urteile vom 22.01.2009 – II R 9/07, BFH/NV 2009, 1096, unter II.2.b und vom 08.06.2005 – II R 8/03, BFH/NV 2005, 2170, unter II.2.).

34

b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich ausreichenden summarischen Prüfung auf die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes, die eine abweichende Wertfeststellung aus Billigkeitsgründen nicht vorsieht (vgl. § 220 Satz 2 BewG), zu übertragen, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung im konkreten Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in verfassungskonformer Auslegung der §§ 218 ff. BewG im Hauptsacheverfahren gelingt.

35

aa) Die Antragstellerin hat konkrete Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die gesamte wirtschaftliche Einheit mit der erforderlichen Abweichung zu dem im typisierten Verfahren festgestellten Grundsteuerwert im Hauptsacheverfahren möglich erscheinen lassen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.10.2002 – II B 153/01, BFHE 200, 393, BStBl II 2003, 118, unter II.3.).

36

bb) Nach ihren Ausführungen könnte aufgrund des durch das Baujahr 1880 bedingten erheblichen Alters des Gebäudes und dessen schlechten Instandhaltungszustands infolge der nach dem Vorbringen der Antragstellerin seit der Erbauung unterbliebenen jeglichen Renovierungen im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts der gesamten wirtschaftlichen Einheit dem Gebäude kein erheblicher Mehrwert beizumessen und die wirtschaftliche Einheit lediglich mit dem Bodenwert gegebenenfalls abzüglich etwaiger Freilegungskosten zu bewerten sein (sogenanntes Liquidationsobjekt). Die Ausführungen begründen auch Zweifel daran, dass sich mit einem Gebäude, das sich in dem von der Antragstellerin geschilderten Zustand befindet, die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen lassen. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom FA in Ansatz gebrachte gesetzlich typisierte Reinertrag in Höhe von 3.635,28 € beziehungsweise der kapitalisierte Reinertrag in Höhe von 64.998,81 € den tatsächlich erzielbaren Reinerträgen entspricht.

37

cc) Vor diesem Hintergrund erscheint es bei summarischer Prüfung im Streitfall zumindest möglich, dass der im angefochtenen Grundsteuerwertbescheid nach dem typisierten Bewertungsverfahren festgestellte Wert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und ein entsprechender Nachweis dieser Abweichung –beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten– geführt werden kann.

38

3. Da nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen, war nicht mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom FG geäußerten weiteren verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gültigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften zu gewähren ist.

39

Das gilt insbesondere, soweit das FG ein strukturelles Vollzugsdefizit mit der Begründung bejaht hat, es sei nicht gewährleistet, dass die Gutachterausschüsse bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sämtliche wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale berücksichtigen würden. Denn da die Antragstellerin die Möglichkeit hat, den Nachweis eines geringeren gemeinen Werts der gesamten wirtschaftlichen Einheit zu führen, ist die Frage, ob im Bereich der Bodenrichtwertermittlung in tatsächlicher Hinsicht ein Vollzugsdefizit besteht, für das vorliegende Verfahren nicht weiter entscheidungserheblich.

40

Ebenfalls offenbleiben kann, ob verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer gleichheitsgerechten Bewertung bestehen, weil nach der Ansicht des FG im typisierten Ertragswertverfahren der §§ 252 ff. BewG nur eine unzureichende Differenzierung nach der Lage der Gebäude und der Größe des Grundstücks erfolgt, denn die Antragstellerin rügt vorliegend keine lage- oder größenbedingt unzutreffende Wertfeststellung, sondern macht vielmehr geltend, dass ihrem Gebäude aufgrund des tatsächlichen Instandhaltungszustands kein erheblicher Mehrwert beizumessen sei. Ob die Nichtberücksichtigung lagebedingter Mietpreisunterschiede zu einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit führt, ist daher auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Aussetzungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist, nicht entscheidungserheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzuräumen ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 18.01.2023 – II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, Rz 9; vom 20.09.2022 – II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328, Rz 9 und vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rz 33, m.w.N.).

41

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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„Open Data“: Niedersächsische Katasterdaten ab sofort kostenfrei verfügbar

Seit 9. Juni 2024 bietet die Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) Niedersachsens die Daten des Liegenschaftskatasters und weitere amtliche Geodaten frei verfügbar im Internet an.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Pressemitteilung vom 10.06.2024

Seit 9. Juni 2024 bietet die Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) Niedersachsens die Daten des Liegenschaftskatasters und weitere amtliche Geodaten frei verfügbar im Internet an. Mit der Bereitstellung der Daten erfüllt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) EU-Vorgaben zur Bereitstellung von Geodaten als „Open Data“. Die Daten können nun von allen Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und Unternehmen sowie der Wissenschaft kostenfrei über moderne, maschinenlesbare Schnittstellen genutzt und heruntergeladen werden. Als Infrastrukturleistung des Landes Niedersachsen beschleunigen die offenen Daten die Digitalisierung, fördern die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, verbessern die Datengrundlage für KI-Modelle und helfen Politik und Verwaltung effiziente, datenbasierte Entscheidungen zu treffen.

Mit Inkrafttreten der EU-Durchführungsverordnung zu hochwertigen Datensätzen (DVO-HVD) im Februar 2023 begann für das LGLN eine 16-monatige Umsetzungsfrist, die heute endet. Die Zeit wurde für umfangreiche Abstimmungen zwischen den Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Länder genutzt, so dass jetzt in allen Bundesländern vergleichbare Datensätze als „Open Data“ angeboten werden. Nutzende können so auf ein bundesweit einheitlich vorliegendes Angebot an amtlichen Geodaten zugreifen.

Das Portal für die offenen Geodaten wird vom LGLN betrieben. Die Geodaten sind über Webdienste (WMS, WFS) und moderne API-Schnittstellen sowie als Massendownload zugänglich. Das Portal wird schrittweise weiter ausgebaut und um neue Daten, Bereitstellungsformen und Funktionalitäten, wie zum Beispiel einen Viewer zum einfachen Betrachten der Datensätze, ergänzt. Rückmeldungen der Nutzerinnen und Nutzer zur Bedienung des Portals und zum Datenangebot sind erwünscht und werden bei den Weiterentwicklungen soweit möglich berücksichtigt.

Weitere Informationen zur „Open Data“-Bereitstellung und den konkreten Datensätzen sind auf der Homepage des LGLN (https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/) zu finden und können hier heruntergeladen werden.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Durch das JStG 2022 wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Das BMF hat diesbezüglich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 vom 12.06.2024

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1. Januar 2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, sodass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden. Durch Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
  • Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR
    • Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge
    • Regelungen für Grundstücke
    • Pauschaler Vorsteuersatz für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich
  • Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
    • Zentrale Beschaffung
    • Alternative Vorsteueraufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nach
  • Haushaltsansätzen
  • Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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