BFH zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung

Der BFH entschied zum Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO (Az. II B 7/25).

BFH, Beschluss II B 7/25 vom 14.01.2026

Leitsatz

Ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzgericht die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19.11.2024 – 3 K 100/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er wird beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), zwecks Veranlagung zur Einkommensteuer unter einer Steuernummer und für seine eigenen betrieblichen Steuern unter einer anderen Steuernummer geführt. Der Kläger übermittelte der Finanzverwaltung über die Vollmachtsdatenbank (VDB) der DATEV e.G. am 28.08.2019 eine Vollmacht für seine Person sowie am 20.09.2019 eine solche für die Klägerin. Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies das FA die am 28.08.2019 übermittelte Vollmacht zurück, da der Kläger sich nicht selbst bevollmächtigen könne. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Die Klage, mit der die Kläger beantragten, das FA zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für die beiden Steuerkonten über die Eintragung einer Vollmacht in die VDB zu ermöglichen, hilfsweise, das FA zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für beide Steuerkonten über das ELSTER-Verfahren technisch zu ermöglichen, verwarf das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 02.06.2021 – 3 K 100/20 als unzulässig. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil mit Beschluss vom 30.03.2022 – II B 45/21 auf und verwies die Sache an das FG zurück.

3

Im zweiten Rechtsgang führte der 3. Senat des FG am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der neben den drei hauptamtlichen Berufsrichtern die ehrenamtlichen Richter A und B teilnahmen. Die mündliche Verhandlung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls jeweils von 10:15 bis 10:30 Uhr und von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“. Am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Beschluss: „Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

4

Am 19.11.2024 führte das FG eine weitere mündliche Verhandlung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 durch. An dieser Verhandlung nahmen neben den drei schon ursprünglich tätigen hauptamtlichen Berufsrichtern erneut die ehrenamtlichen Richter A und B teil. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhob der Kläger eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Besetzung der ehrenamtlichen Richter mit denselben Personen wie in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 verstoße gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Rüge der fehlerhaften Besetzung der Richterbank zurück.

5

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Sie machen unter anderem geltend, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da das FG in der Sitzung vom 19.11.2024 nicht in derselben Besetzung hätte entscheiden dürfen wie in der Sitzung vom 15.10.2024. Die ehrenamtlichen Richter hätten nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 in der im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 listenmäßig festgelegten Reihenfolge wechseln müssen. Das angefochtene Urteil leide daher an einem unverzichtbaren Besetzungsmangel.

7

Als Anlage zu ihrer Beschwerde haben die Kläger den Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 vorgelegt. Darin wird in Teil A unter Abschn. V Nr. 2. geregelt, dass die ehrenamtlichen Richter nach den Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen werden, wobei in Abschn. V Nr. 1. für jeden Senat eine Hauptliste mit zwölf Namen und eine Hilfsliste mit drei beziehungsweise vier Namen aufgestellt wird. In der Hauptliste für den 3. Senat des FG werden die ehrenamtlichen Richter A und B unter Nr. x und y aufgeführt. In Teil A Abschn. V Nr. 3. des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Jahr 2024 heißt es:

„Wird eine Verhandlung vertagt, dann sind zu einem neuen Termin diejenigen ehrenamtlichen Richter zu laden, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Dies gilt nicht, wenn der Senat beschlossen hat, dass eine Verhandlung lediglich unterbrochen wird, um sie an einem anderen Tag in gleicher Besetzung fortzusetzen.“

8

Das FA tritt der Beschwerde der Kläger entgegen. Der Kläger habe seine Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 zurückgenommen, weshalb den Klägern die Rüge eines Verfahrensmangels in Gestalt der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nunmehr verwehrt sei. Der Präsident des FG habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 erklärt, dass es nach Auffassung des Gerichts sinnvoll sei, diejenigen ehrenamtlichen Richter einzusetzen, die bereits mit der Sache befasst gewesen seien. Eine greifbar gesetzeswidrige, zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führende oder gar willkürliche Handhabung lasse sich dieser Würdigung nicht entnehmen.

II.

9

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10

1. Das angefochtene Urteil leidet an dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO.

11

a) § 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegten Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters folgt, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2004 –  II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; vom 15.07.2005 –  I B 19/05, BFH/NV 2006, 68).

12

b) Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer vom FG zu treffenden Entscheidung mitwirken, richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des FG (§ 21e Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes –GVG–) und des jeweiligen Senats (§ 21g Abs. 1 GVG). Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in einer bestimmten Reihenfolge vor, so ist dies grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben.

13

Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund einer mündlichen Verhandlung die Sache vertagt wird oder eine anderweitige Zwischenentscheidung (zum Beispiel ein Beweis- oder Beiladungsbeschluss) ergeht. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten (BFH-Beschluss vom 01.08.1997 –  IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.).

14

Etwas anderes gilt in den Fällen einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Sitzungstage erstreckenden mündlichen Verhandlung. In einem solchen Fall hat der Senat in identischer Besetzung weiter zu verhandeln; ein Wechsel der Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, ist dann nicht zulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.07.2005 –  I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 09.03.1994 –  II R 41/92, BFH/NV 1994, 880, m.w.N.).

15

c) Ob das Gericht die mündliche Verhandlung lediglich zur Fortsetzung unterbrochen oder aber vertagt hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem zu protokollierenden Beschluss. Kann anhand des Sitzungsprotokolls nicht eindeutig festgestellt werden, ob das Gericht eine Unterbrechung oder eine Vertagung beschlossen hat, ist die Abgrenzung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gewicht kommt dabei insbesondere dem zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungsterminen zu, wobei umso eher von einer Vertagung auszugehen ist, je länger der zeitliche Abstand ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2010 –  I B 83/09, BFH/NV 2010, 913; BFH-Urteile vom 23.04.1996 –  VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31; vom 15.03.1977 –  VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; vgl. auch Wendl in Gosch, FGO § 93 Rz 48, zur analogen Anwendung der Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 der Strafprozessordnung; BeckOK FGO/Münch, 1. Ed. 15.08.2025, FGO § 27 Rz 12.1; Hennigfeld in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2017, § 103 FGO Rz 5 (Aktualisierung v. 25.09.2024)).

16

d) Danach ist im Streitfall von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 auszugehen. Der am Schluss der mündlichen Verhandlung protokollierte Beschluss besagt ausdrücklich, dass die mündliche Verhandlung „vertagt“ werde. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl durch das FG liegen im Streitfall nicht vor. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die mündliche Verhandlung am 15.10.2024 sowohl in der Zeit von 10:15 bis 10:30 Uhr als auch in der Zeit von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“, während sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung „vertagt“ wurde. Dieser eindeutige Wortlaut und die bewusste Verwendung der Begriffe „unterbrochen“ einerseits und „vertagt“ andererseits lässt keinen Raum für die Auslegung, dass das FG die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.1998 –  VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933). Hieran ändert auch nichts die offenkundige Annahme des FG, im Falle einer Vertagung die am 15.10.2024 begonnene mündliche Verhandlung in dem Termin am 19.11.2024 fortsetzen zu können (vgl. das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung am 19.11.2024).

17

e) Aufgrund der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 hätte für die mündliche Verhandlung vom 19.11.2024 die vom Präsidium des FG gemäß § 27 FGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter beachtet werden müssen (vgl. Teil A Abschn. V. Nr. 2. und 3. des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Jahr 2024). Es hätten daher zum Termin am 19.11.2024 diejenigen ehrenamtlichen Richter herangezogen werden müssen, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe waren. Dies waren nicht die ehrenamtlichen Richter A und B, da diese bereits an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 teilgenommen hatten. Diese von der Reihenfolge im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 abweichende Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 in derselben Besetzung wie im früheren Termin am 15.10.2024 stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des FA, dass die Heranziehung derjenigen ehrenamtlichen Richter, die bereits in einem früheren Termin mit der Sache befasst gewesen seien, nicht auf eine greifbar gesetzeswidrige oder willkürliche Handhabung durch das Gericht schließen lasse. Das erkennende Gericht ist nur dann vorschriftsmäßig im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO besetzt, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den im Voraus bestimmten abstrakt-generellen Maßstäben entspricht, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG und der darin für jeden Senat aufgestellten Liste, in welcher die Reihenfolge der dem Senat zugeteilten ehrenamtlichen Richter bestimmt wird, ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.1998 –  VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933, unter II.2.; BFH-Urteil vom 11.12.1968 –  I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297).

18

f) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist unverzichtbar, so dass die Rücknahme der Besetzungsrüge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 nichts an deren Erfolg im Beschwerdeverfahren ändert. Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschluss vom 30.01.2024 – II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; BFH-Urteile vom 15.12.1998 –  VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300; vom 11.12.1968 –  I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297).

19

2. Im Ergebnis war das FG bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mithin nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach § 119 Nr. 1 FGO wird vermutet, dass das Urteil auf dem Besetzungsfehler beruht. Deshalb kann es keinen Bestand haben. Der Senat hält es für zweckmäßig, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, da es auf die weiteren von den Klägern erhobenen Rügen nicht mehr ankommt (§ 116 Abs. 6 FGO).

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Gewährung einer Corona-Soforthilfe, die unter einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung steht, im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellt (Az. VIII R 4/25).

BFH, Urteil VIII R 4/25 vom 16.12.2025

Leitsatz

  1. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  2. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.02.2024 – 12 K 20/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob eine Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus freiberuflicher Tätigkeit ist.

2

Der Kläger wird im Jahr 2020 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als … Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

3

Der Kläger beantragte im Streitjahr die Gewährung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)“ (Corona-Soforthilfe) für die Monate April, Mai und Juni 2020.

4

Antragsberechtigt waren unter anderem Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig waren, ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte ausführten und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet waren.

5

Berechnungsgrundlage der beantragten Corona-Soforthilfe war der vom Kläger prognostizierte monatliche Überschuss des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzierungsaufwands (10.509 €) über die geschätzten Betriebseinnahmen (7.000 €) in Höhe von 3.509 €. Für die drei Fördermonate (April bis Juni 2020) ergab sich hieraus ein beantragter Förderbetrag von 10.527 €, der im Streitjahr nach Ergehen des Bewilligungsbescheides vom 03.06.2020 (Bewilligungsbescheid) auf dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben wurde.

6

Im Rahmen der Antragstellung gab er unter anderem folgende Erklärung ab:

„Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.

Ich nehme zur Kenntnis, dass im Fall einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist.“

7

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger die Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 € als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Gegen die erklärungsgemäße Veranlagung für das Streitjahr (Einkommensteuerbescheid vom 15.07.2022) legte er mit der Begründung Einspruch ein, er müsse mit der Rückforderung der bewilligten Beträge in Höhe von 9.750 € rechnen. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrags handele es sich im Streitjahr um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022).

8

Während des Klageverfahrens erging am 12.05.2023 gegenüber dem Kläger ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid (Widerrufs- und Rückforderungsbescheid), mit welchem er zur teilweisen Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.242,35 € verpflichtet wurde. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Wirkung zum Gewährungstag in Höhe des Rückforderungsbetrags widerrufen. In den Gründen des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides ist ausgeführt:

„Die Soforthilfe ist für Zwecke des Unternehmens und insoweit für die Regulierung fortlaufender erwerbsmäßiger Verbindlichkeiten […] zweckbestimmt (vgl. Seite 1 des Bescheides). Sofern Ihnen z. B. aufgrund […] oder […] im Ergebnis mehr an Mitteln zur Verfügung standen als tatsächlich zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich war (Überkompensation), kann die insoweit faktisch nicht benötigte Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet worden sein. Ihre Angaben im Berechnungstool haben ergeben, dass Sie die Leistung nicht in voller Höhe zur Deckung der ansetzbaren Fixkosten benötigt haben. […]“

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2024 als unbegründet ab. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1353 wiedergegeben.

10

Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 3 EStG geltend. Da die Gewährung der Corona-Soforthilfe unter dem Vorbehalt der Überkompensation gestanden habe, sei sie ihm nicht zugeflossen. Die Mittel seien ihm darlehensähnlich nur vorübergehend zur Nutzung überlassen worden.

11

Der Kläger beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13.02.2024 – 12 K 20/24 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 15.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 10.527 € vermindert werden.

12

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist hinsichtlich der begehrten Gewinnminderung in Höhe von (10.527 € ./. 9.242,35 € =) 1.284,65 € unzulässig.

14

Der Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 10.527 € zu mindern. Dagegen lautete sein Klageantrag vor dem FG, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 9.242,35 € zu mindern.

15

Eine Erweiterung des Antrags, die –wie im Streitfall– darin liegen kann, dass der Kläger die Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren Betrag als beim FG beantragt begehrt, ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 01.06.2016 –  X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 123 Rz 2).

16

Da die Revision im Übrigen zulässig ist (unter III.), ist über sie einheitlich durch Urteil zu entscheiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 01.06.2016 –  X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 10).

III.

17

Soweit sie zulässig ist, ist die Revision des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ist.

18

1. a) Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Vermögenszuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.2024 –  VIII B 59/23, BFH/NV 2024, 1327, Rz 8; BFH-Urteile vom 28.09.2022 –  VIII R 39/19, BFHE 278, 221, Rz 16; vom 30.11.2016 –  VIII R 41/14, BFH/NV 2017, 1180, Rz 17, m.w.N.). Dies gilt auch für Aufwandszuschüsse wie die dem Kläger gewährte Corona-Soforthilfe, welche dem Zweck diente, den fortlaufenden Sach- und Finanzierungsaufwand des Klägers während der Pandemie zu mildern.

19

b) Das FG hat auf Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler das Vorliegen einer Betriebseinnahme bejaht. Die vom Kläger gegen die Einordnung der Zahlung als Betriebseinnahme und den Zufluss im Streitjahr vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

20

aa) Der wirtschaftliche Bezug der vereinnahmten Corona-Soforthilfe zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass sowohl die Anspruchsberechtigung hierfür als auch deren Umfang von dessen freiberuflicher Tätigkeit und dessen betrieblichen Kennzahlen (Umsatz, Betriebsausgaben) abhingen.

21

bb) Der Kläger hat auch die für eine Betriebseinnahme notwendige wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Corona-Soforthilfe erlangt, indem er sie –zwischen den Beteiligten unstreitig– auf seinem Konto vereinnahmt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 18, m.w.N.).

22

Soweit der Kläger vorbringt, der Zufluss der Corona-Soforthilfe sei mit der Begründung zu verneinen, dass ihre Gewährung unter dem Vorbehalt der sogenannten Überkompensation stehe, verfängt dies nicht. Das endgültige „Behaltendürfen“ eines vereinnahmten Betrags ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 34; vom 02.08.2016 –  VIII R 4/14, BFHE 255, 422, BStBl II 2017, 310, Rz 21, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bereits im Zuflusszeitpunkt einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung unterliegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.11.1962 – IV 179/59 U, BFHE 76, 358, BStBl III 1963, 132; vom 30.01.1975 –  IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).

23

cc) Die Corona-Soforthilfe ist auch nicht deshalb aus den Betriebseinnahmen auszuscheiden, weil ihre Auszahlung auf der Gewährung eines Darlehens an den Kläger beruht. Auf Grundlage der Feststellungen des FG handelte es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1987 –  III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324). Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe war allein für den Fall vorgesehen, dass der zunächst aufgrund von prognostizierten Berechnungsgrundlagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch auf Grundlage der nachträglich ermittelten tatsächlichen Werte überstieg. Danach lag weder eine Darlehensgewährung noch eine einer Darlehensgewährung vergleichbare Situation vor.

24

dd) Der Erfassung der zugeflossenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme steht auch nicht § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG entgegen, der durchlaufende Posten von den Betriebseinnahmen ausnimmt. Soweit der Kläger insoweit auf das BFH-Urteil vom 16.12.2014 –  VIII R 19/12 (BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 21) verweist und geltend macht, dass für den Zufluss ein wirtschaftlich endgültiger Geldzugang erforderlich sei, spielt dies im Streitfall keine Rolle. Bei einem durchlaufenden Posten werden Gelder vom Steuerpflichtigen im fremden Namen und für fremde Rechnung mit einer Verpflichtung zur Weiterleitung an den Berechtigten vereinnahmt. Hinzutreten muss eine Verklammerung des zugeflossenen Betrags mit dem späteren Abfluss des weiterzuleitenden Betrags in der Weise, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten (dem Steuerpflichtigen) und dem Zahlungsberechtigten durchgehend eine unmittelbare, nach außen erkennbare Rechtsbeziehung besteht, nach der der Steuerpflichtige zur Weiterleitung des Fremdgelds schuldrechtlich verpflichtet ist, und er bis zur Verausgabung an den Berechtigten den Willen zur Weiterleitung des Geldes nicht nach außen erkennbar aufgibt (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 25, 29). Im Streitfall hat der Kläger trotz der sachlichen und verwaltungsrechtlichen Verknüpfung des Bewilligungsbescheides mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid die Corona-Soforthilfe im eigenen Namen und für eigene Rechnung und ohne eine von vornherein feststehende Rückzahlungsverpflichtung vereinnahmt. Dies genügt für die Annahme eines durchlaufenden Postens nicht.

25

2. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Corona-Soforthilfe ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

26

Das FG hat zu Recht entschieden, dass § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG weder seinem Wortlaut nach noch entsprechend anzuwenden ist.

27

Ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG aufgrund wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit bei betrieblichen Aufwandszuschüssen dem Grunde nach in Betracht kommt (so BFH-Urteil vom 03.07.1986 –  IV R 109/84, BFHE 147, 157, BStBl II 1986, 806), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Corona-Soforthilfe lag keine Notlage im Sinne einer typisierend angenommenen Existenzgefährdung zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2021 –  VI R 8/19, BFHE 273, 113, BStBl II 2021, 909, Rz 26; vom 27.04.1973 –  VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588). Sie knüpft lediglich an eine typisierte ungünstige wirtschaftliche Lage der Begünstigten an, die der Beihilfengeber am Überhang der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen festmachte. Betriebsausgabenüberhänge können Ausdruck einer Existenzgefährdung sein, müssen es aber nicht.

28

3. Das FG hat schließlich das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses zutreffend verneint. Weder der im Jahr 2023 ergangene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid noch eine –vom FG nicht festgestellte– geleistete Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist im Streitjahr als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.

29

a) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Es reicht nicht aus, dass das spätere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich darüber hinaus –ungeachtet der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Wirkungen-steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b). Ob ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein nach den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass das Ereignis den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. BFH-Urteile vom 03.06.2025 –  IX R 18/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2025, 1409, Rz 28, m.w.N.; vom 26.09.2023 –  VIII R 10/21, BFH/NV 2024, 5, Rz 17).

30

b) Danach liegt kein rückwirkendes Ereignis vor.

31

Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Höhe des Rückforderungsbetrags mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Dieser Widerruf gestaltet aber den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt nicht anders. Denn das Vorliegen eines Rechtsgrundes (hier: des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) ist nicht Voraussetzung für eine betrieblich veranlasste Einnahme; ausreichend ist deren tatsächliche betriebliche Veranlassung (für die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahltem Arbeitslohn BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.1., m.w.N.).

32

Materiell-rechtlich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, der Rückforderung beziehungsweise -zahlung der Corona-Soforthilfe in einem späteren Veranlagungszeitraum Rückwirkung für das Streitjahr beizumessen.

33

Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich. Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Rückforderungen ungeschehen gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.c, zur Rückzahlung von Arbeitslohn).

34

Der Betriebsausgabenabzug ist bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Regelfall mit Eintritt der (wirtschaftlichen) Belastungswirkung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2025 –  IV R 27/22, BStBl II 2025, 697, Rz 45). Die wirtschaftliche Belastung aufgrund der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe, welche als negative Einnahme oder Betriebsausgabe des Klägers zu berücksichtigen ist, tritt daher erst mit dem Abfluss des Rückzahlungsbetrags ein. Ein materiell-rechtliches Bedürfnis, diese Zahlung schon vor Eintritt der wirtschaftlichen Belastung bereits im Streitjahr einkünftemindernd zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.

35

Zudem liegt der Normzweck von § 4 Abs. 3 EStG in der Vereinfachung der Gewinnermittlung für Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 –  VIII R 38/18, BFHE 277, 183, BStBl II 2022, 662, Rz 19). Das Zu- und Abflussprinzip ist prägender Bestandteil der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Abweichungen hiervon sind als eng auszulegende Ausnahmetatbestände konzipiert (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2022 – VIII R 1/20, BFH/NV 2023, 375, Rz 13). Auch die tatsächliche Rückzahlung einer zuvor vereinnahmten Zahlung ist nach diesem Grundprinzip erst im Jahr des Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 34; vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.c).

36

Dass die mit dem Zu- und Abflussprinzip verbundene zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten bewirken kann und sich auch im Vergleich zu bilanzierenden Steuerpflichtigen Belastungsunterschiede ergeben können, die eine Rückzahlungsverpflichtung für die Corona-Soforthilfe gegebenenfalls schon für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung einkünftemindernd erfassen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.b, m.w.N.).

37

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

38

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“

Der BFH hat u. a. entschieden, dass Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (Az. II B 50/25).

BFH, Beschluss II B 50/25 vom 20.01.2026

Leitsatz

  1. Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG ‑) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich.
  2. Bei Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen durch den Gutachterausschuss ist § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Danach sind Flächen der Land- oder Forstwirtschaft solche Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Es kommt nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke an, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.
  3. § 232 Abs. 1 BewG enthält eine allgemeine Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Vorschrift betrifft nicht den Entwicklungszustand von Flächen hinsichtlich der Bestimmung von Bodenrichtwerten bei der Bewertung unbebauter Grundstücke.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eigentümer des Flurstücks Nr. 213 (Gemarkung … Flur …) mit einer Fläche von 1 020 m2. Auf diesem Flurstück befinden sich Baumbestände. Das Flurstück liegt am Stichtag 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/m2 und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 €/m2 aufweist.

2

Der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid vom 03.07.2023 auf den 01.01.2022 den Grundsteuerwert für das Flurstück Nr. 213 in Höhe von 91.800 € fest. Dabei ging das FA von einem Bodenrichtwert in Höhe von 90 €/m2 aus. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, bei dem Flurstück handele es sich am Stichtag 01.01.2022 nicht um baureifes Land. Auf Anhörung des FA legten die Kläger eine Stellungnahme des Gutachterausschusses vor, nach der der Bodenrichtwert für baureifes Land nicht anwendbar sei.

3

Nachdem der Einspruch nicht verbeschieden wurde, erhoben die Kläger Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG sah die Klage als begründet an. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, das FA habe für das Flurstück nicht den Bodenrichtwert für baureifes Land in Höhe von 90 €/m2 heranziehen dürfen. Befinde sich das zu bewertende Grundstück in einer Bodenrichtwertzone, für die verschiedene Bodenrichtwerte ausgewiesen seien, erlaube § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Auswahl zwischen diesen Bodenrichtwerten. Voraussetzung für eine Überlagerung von zwei Bodenrichtwertzonen sei gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), dass grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleibe. Es finde keine Anpassung eines Bodenrichtwerts aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands statt, sondern die Auswahl zwischen zwei Bodenrichtwerten für jeweils unterschiedliche Entwicklungszustände. Eine Anpassung für unterschiedliche Entwicklungszustände des Grundstücks nach § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG komme –entgegen der Auffassung des FA– nur in Betracht, wenn für den Entwicklungszustand des Grundstücks kein Bodenrichtwert festgestellt worden sei (§ 247 Abs. 3 BewG). Im Streitfall habe der Gutachterausschuss für die Bodenrichtwertzone mit dem Flurstück Nr. 213 zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte für die Entwicklungszustände „baureifes Land im Außenbereich“ und „Land- und Forstwirtschaft“ festgestellt. Flächen der Land- oder Forstwirtschaft seien gemäß § 3 Abs. 1 ImmoWertV solche, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar seien. Sonstige Flächen gemäß § 3 Abs. 5 ImmoWertV seien Flächen, die nicht dem Entwicklungszustand „Land- oder Forstwirtschaft“ zuzuordnen seien. Danach scheide die Einordnung des Flurstücks als „sonstige Fläche“ aus, da es sich um eine Fläche handele, die sich als Fläche der Land- oder Forstwirtschaft einstufen lasse. § 3 Abs. 1 ImmoWertV verlange nach seinem Wortlaut nur, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar“ sei. Es sollten dadurch lediglich Flächen ausgeschlossen werden, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen sei (wie zum Beispiel bei Naturschutzgebieten, Trocken- oder Feuchtbiotopen). Ob die Fläche tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde, sei unerheblich. Entgegen der Auffassung des FA ändere § 232 BewG an dieser Auslegung nichts. Diese Vorschrift sei maßgeblich, um bei der gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 BewG vorgesehenen Feststellung der Vermögensart zwischen dem Grundvermögen und dem Vermögen der Land- und Forstwirtschaft zu unterscheiden, um bestimmen zu können, welcher Hebesatz gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes anwendbar sei. Auswirkungen auf den Entwicklungszustand eines bestimmten Grundstücks nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) bzw. § 3 ImmoWertV habe die Vorschrift aber nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus A 247.2 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022, die hinsichtlich des Entwicklungszustands „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ in einem Klammerzusatz auf die §§ 232 bis 242 BewG Bezug nehme. Die einschlägige gesetzliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 ImmoWertV enthalte eine solche Voraussetzung nicht.

4

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Beschwerde. Die Rechtsfrage, ob „bei der pauschalierten Grundsteuerbewertung im Grundvermögen für ein unbebautes Grundstück unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 ImmoWertV ein Bodenrichtwert des Entwicklungszustands Land- oder Forstwirtschaft anzusetzen ist, auch wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche tatsächlich nicht stattfindet, sondern nur möglich ist“ habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Rechtsfrage besitze grundsätzliche Bedeutung, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Bewertungspraxis bei der Grundsteuer habe. Sie betreffe die Bewertung zahlreicher unbebauter Flächen, für die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht aktuell erfolge, die jedoch rechtlich als potenziell nutzbar gelten würden. Die aufgezeigte Rechtsfrage besitze allgemeine Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betreffe, in denen Grundstücke weder Bauerwartungsland noch Rohbauland oder baureifes Land seien, aber dennoch als land- oder forstwirtschaftlich nutzbar gelten und damit nach § 3 Abs. 1 ImmoWertV dem Entwicklungszustand Land- oder Forstwirtschaft zugeordnet würden. Dieses Problem sei nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern betreffe zahlreiche unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich der Grundsteuerreform, weshalb eine einheitliche Rechtsauffassung von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die bestehende Rechtsprechung lasse eine eindeutige Zuordnung der Bewertungsgrundlage bei unbebauten Flächen ohne tatsächliche Nutzung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) vermissen. In der Fachliteratur und Verwaltungspraxis bestünden hierzu divergierende Auffassungen.

II.

6

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

8

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten –abstrakt beantwortbaren– Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2025 –  IX B 71/25, Rz 4).

9

b) Im Streitfall ist die Rechtsfrage so zu beantworten, wie es das FG getan hat.

10

aa) Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Soweit in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG) nicht berücksichtigt. Nur wenn von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB kein Bodenrichtwert ermittelt wird, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 247 Abs. 3 BauGB).

11

Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein (§ 15 Abs. 3 ImmoWertV). § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG greift nur ein, wenn tatsächlich zwei oder mehr gültige Bodenrichtwerte gelten. In solchen Fällen ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, dessen Art der Nutzung der des zu bewertenden Grundstücks am nächsten kommt (vgl. Marquardt in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 02.2025, § 247 BewG Rz 33).

12

Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 247 Rz 17; Marquardt in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 02.2025, § 247 BewG Rz 32).

13

Hat der Gutachterausschuss in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen einen Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand „Land- oder Forstwirtschaft“ festgelegt, ist § 3 Abs. 1 ImmoWertV zu beachten. Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke an, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird (Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., § 3 Rz 24). Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV). Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind (§ 3 Abs. 3 ImmoWertV). Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind (§ 3 Abs. 4 ImmoWertV). Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen (§ 3 Abs. 5 ImmoWertV).

14

bb) Diese Rechtsgrundsätze hat das FG auf den Streitfall angewendet. Soweit sich das FA auf § 232 Abs. 1 BewG beruft, betrifft diese Vorschrift eine allgemeine Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, jedoch nicht den Entwicklungszustand von Flächen hinsichtlich der Bestimmung von Bodenrichtwerten bei der Bewertung unbebauter Grundstücke. Der Beschwerdebegründung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, inwieweit die Auslegung von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG und § 3 Abs. 1 ImmoWertV in der Literatur umstritten ist.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Auszahlung einer Direktversicherung, deren Beiträge als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz zu versteuern oder der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (Az. X R 25/23).

BFH, Urteil X R 25/23 vom 30.10.2025

Leitsatz

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

ahr 2005 schloss der Arbeitgeber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Versicherungsnehmer für die Klägerin als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes –BetrAVG–) ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Stattdessen konnte sie auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht war abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Klägerin übte das Kapitalwahlrecht aus. Daraufhin wurde ihr im Streitjahr 2019 ein Betrag von 44.529 € ausgezahlt.

2

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Regelsteuersatz (§ 32a EStG) der Einkommensteuer.

3

Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten). Sie vertrat die Auffassung, alle im Wortlaut dieser Norm genannten Tatbestandsmerkmale seien gegeben. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zusätzlich geforderte Voraussetzung der Atypik sei weder im Gesetz enthalten noch werde sie auf die anderen Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG angewendet. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte werde richtigerweise vielmehr bereits durch die Aufzählung des § 34 Abs. 2 EStG definiert.

4

Der BFH stelle in seiner neueren Rechtsprechung zur Konkretisierung dessen, was in Bezug auf Kapitalabfindungen von Leistungen, die eigentlich der Altersversorgung dienen sollen, als atypisch anzusehen sei, auf statistische Daten ab (Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583). Das Ergebnis dieser Erhebungen –und damit die Besteuerung– sei für den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts aber nicht vorhersehbar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit. Zudem wäre ein durch statistische Daten auszufüllendes Tatbestandsmerkmal im Laufe der Zeit wandelbar, was bei steuerrechtlichen Normen jedoch unüblich sei. Vor allem im ersten zu beurteilenden Fall sei es nicht möglich, auf der Grundlage von –zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhandenem– statistischem Material eine Rechtsfolge zu finden.

5

Die vom Gesetzgeber gewollte Förderung der betrieblichen Altersversorgung werde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn auf Kapitalabfindungen der volle Steuersatz angewendet werde und zusätzlich noch Krankenversicherungsbeiträge anfielen.

6

Daher müsse die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allein davon abhängig sein, dass dem Steuerpflichtigen Einkünfte aus dem der Altersvorsorge dienenden Vertrag zusammengeballt zuflössen. Dies sei hier der Fall gewesen.

7

Einspruch und Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 153) blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Rechtsprechung habe den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG seit jeher auf solche Einkünfte beschränkt, die von den übrigen laufenden Einkünften abgrenzbar und daher als außerordentlich anzusehen seien. Der BFH sei zunächst davon ausgegangen, dass Kapitalabfindungen eigentlich laufend zu erfüllender Rentenansprüche in der betrieblichen Altersversorgung nicht atypisch seien (Senatsurteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347). In späteren Entscheidungen habe der BFH die vertragliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts jedoch nur noch als Indiz gegen die Außerordentlichkeit der Einkünfte angesehen, hingegen nicht mehr als entscheidendes Merkmal. Maßgebend sei vielmehr, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt werde, wofür statistisches Material heranzuziehen sei (Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583). Nachfolgend hätten die Instanzgerichte allerdings keine ausreichenden Informationen erlangen können.

8

Der Senat habe daher Bedenken, ob es noch bei den in der neueren BFH-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Atypik bleiben könne. Dies könne hier aber dahinstehen, da die Klage sowohl bei Anwendung der früheren als auch der neueren BFH-Rechtsprechung unbegründet sei. Nach der früheren Rechtsprechung wäre die Kapitalabfindung schon deshalb nicht als atypisch anzusehen, weil sie auf einem voraussetzungslos ausübbaren vertraglichen Wahlrecht der Klägerin beruhe. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung könne ebenfalls keine Atypik festgestellt werden, da es hierfür an statistischen Daten fehle und dies zu Lasten der Klägerin gehe, die die Feststellungslast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG trage.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend führt sie aus, der Aspekt der Dispositionsfreiheit dürfe nicht zu Lasten der Klägerin überdehnt werden. Die Klägerin habe ihre Gestaltungsfreiheit nicht missbraucht. Im Übrigen widerspreche es dem Grundsatz der Individualbesteuerung, wenn der BFH für die Besteuerung des einzelnen Steuerpflichtigen auch solche Merkmale heranziehen wolle, die andere Steuerpflichtige verwirklicht hätten. Die Außerordentlichkeit müsse sich vielmehr aus der individuellen Entwicklung der Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen ableiten. Vorliegend sei das Einkommen der Klägerin im Streitjahr 2019 deutlich höher gewesen als in den Vorjahren. Damit sei genau die Progressionswirkung eingetreten, deren Abmilderung § 34 EStG diene.

10

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.08.2020 dahingehend zu ändern, dass auf die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 44.529 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werde.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es schließt sich der vorinstanzlichen Entscheidung an und führt ergänzend aus, das Merkmal der Außerordentlichkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Schon aus diesem Merkmal folge die Notwendigkeit eines Vergleichs mit dem typischen Sachverhalt. Einem solchen Vergleich sei immanent, dass hierfür auch die Verhältnisse Dritter herangezogen werden. Aber selbst wenn man die neuere BFH-Rechtsprechung für unzutreffend halte, könne hieraus für die Klägerin nichts Günstigeres folgen. Auch nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung (Heranziehung allein des Vertragsinhalts) sei der ermäßigte Steuersatz nicht zu gewähren.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

14

Die Kapitalzahlung aus der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung, die dem Grunde nach unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zwar liegen alle Tatbestandsmerkmale vor, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt sind (dazu unten 1.). Allerdings gehört nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an der mit dem FG ungeachtet der Einwendungen der Klägerin festzuhalten ist, auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (unten 2.). Im Streitfall sind die Anforderungen an die Außerordentlichkeit nicht erfüllt (unten 3.). Dieses Ergebnis verletzt Verfassungsrecht nicht (unten 4.).

15

1. Dass die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und vom FG zu Recht bejaht worden.

16

Die Kapitalzahlung stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. „Vergütungen“ sind alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteile vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47, und vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 16). Die „Tätigkeit“ ist bei Einnahmen, die der Altersversorgung dienen, in der Leistung der entsprechenden Beiträge zu sehen (BFH-Urteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70; vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21, und vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13). Eine Tätigkeit ist „mehrjährig“, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Dies ist hier angesichts der Zahlung laufender Beiträge über einen Zeitraum von 14 Jahren der Fall.

17

2. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt darüber hinaus allerdings auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.

18

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut sowohl des § 34 Abs. 1 EStG als auch des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG, wo jeweils der Begriff „außerordentliche“ verwendet wird (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Darüber hinaus zeigt auch die Formulierung „kommen nur in Betracht“, dass die ermäßigte Besteuerung nicht bereits dann eingreift, wenn die in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern dass sich die betreffenden Einkünfte zusätzlich durch das allen Fallgruppen übergeordnete Merkmal „außerordentlich“ qualifizieren müssen. Andernfalls liefe dieses gesetzliche Merkmal ohne erkennbaren Grund leer.

19

b) Das Erfordernis der Außerordentlichkeit dient nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Korrektiv zur weiten Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, insbesondere zur weiten Auslegung des Begriffs der „Vergütung“ (z.B. BFH-Urteile vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33, 48; vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 17, und vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 26). Lediglich beim Bezug von Arbeitslohn ist die zusätzliche Feststellung der Außerordentlichkeit nicht erforderlich, weil Arbeitnehmer in ihren Dispositionen nicht so frei sind wie die Bezieher von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 07.05.2015 –  VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 13 ff.).

20

c) Anders als die Klägerin meint, ist die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischerweise eintretende Progressionswirkung –neben anderen Voraussetzungen– lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außerordentliche Einkünfte nicht angenommen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 48). Es reicht daher nicht aus, mit der Klägerin ausschließlich auf einen Vergleich der Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr des maßgebenden Zuflusses der Einmalzahlung einerseits und in den Vorjahren andererseits abzustellen. Das FG hat die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Klägerin in den Vorjahren –zu Recht-auch nicht festgestellt.

21

Ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das Erfordernis der atypischen Zusammenballung von Einkünften nicht nur bei § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, sondern bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71), so dass insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegt.

22

3. Im Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kapitalzahlung, die anstelle von eigentlich der Altersversorgung dienenden Ansprüchen auf lebenslange laufende Rentenleistungen erbracht wird, als außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG angesehen werden kann, nicht erfüllt. Eine solche Begünstigung lässt sich weder auf gesetzliche Sonderregelungen (dazu unten a) noch auf die frühere BFH-Rechtsprechung zu diesem Problembereich (unten b), auf einen von der neueren Senatsrechtsprechung in den Vordergrund der Betrachtung gerückten statistischen Nachweis einer Atypik der Kapitalisierung laufender Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung (unten c), auf systematische Gesichtspunkte (unten d) oder auf Fördernotwendigkeiten (unten e) stützen.

23

a) Nach der gesetzlichen Sonderregelung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG ist § 34 Abs. 1 EStG für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden. Danach gilt der ermäßigte Steuersatz seit dem 01.01.2018 (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) für die Abfindung von Kleinbetragsrenten. Dabei handelt es sich um Renten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Bezugsgröße belief sich im Streitjahr 2019 auf 3.115 € monatlich (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vom 27.11.2018, BGBl I 2018, 2024). Danach waren Renten mit einem Monatsbetrag von höchstens 31,15 € als abfindungs-fähige Kleinbetragsrenten zu beurteilen.

24

Diese Regelung ist im Streitfall allerdings zum einen deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung nicht um einen unter §§ 79 ff. EStG fallenden Altersvorsorgevertrag handelt. Zum anderen überstieg der monatliche Rentenanspruch der Klägerin auch die Kleinbetragsgrenze von monatlich 31,15 €. Denn nach den vom FG in Bezug genommenen Vertragsunterlagen war der Klägerin –schon ohne die Berücksichtigung von Erhöhungen aus der Abrufphase und der Dynamik– eine lebenslange Monatsrente von 95,30 € garantiert.

25

Weil danach schon die Kleinbetragsgrenze überschritten ist, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die tatbestandliche Beschränkung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG auf Altersvorsorgeverträge sachlich gerechtfertigt ist.

26

b) Bereits auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung wäre die Begünstigung nicht zu gewähren gewesen.

27

aa) Außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlicher Sonderregelungen hat der Senat Kapitalzahlungen, die anstelle laufender Rentenleistungen erbracht werden, nur dann als außerordentlich angesehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprach (BFH-Urteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74, und vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Auf dieser Grundlage hat er die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG verneint, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die freie Wahl zwischen Rentenleistungen oder einer Kapitalzahlung ermöglichte, selbst wenn für die Wahl der Kapitalzahlung die Einhaltung bestimmter Modalitäten –wie ein Zusammenwirken des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers) und der versicherten Person (Arbeitnehmer) sowie die Einhaltung einer Frist– erforderlich war (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 24). Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung seien solche Kapitalwahlrechte, die schon im Zeitpunkt der Zusage der Altersversorgung vereinbart worden seien, unbeschränkt zulässig. Dies zeige, dass Kapitalwahlrechte in der betrieblichen Altersversorgung –anders als in der Basisversorgung– nicht atypisch seien und Einkünfte aus dem Zufluss solcher Einmalzahlungen daher nicht als „außerordentlich“ im Sinne des § 34 Abs. 1, 2 EStG angesehen werden könnten (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 33).

28

Demgegenüber hat der Senat Kapitalabfindungen von berufsständischen Versorgungswerken, die auf vor 2005 (Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes) geleisteten Beiträgen beruhen, als atypisch angesehen. Eine solche Kapitalzahlung sei zwar vertragsgemäß, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsehe. Sie sei aber atypisch, da wesentliches Charakteristikum der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sei, dass sie in Form laufender Renten gezahlt würden und nicht kapitalisierbar seien, um grundsätzlich sicherzustellen, dass die Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter zugutekämen. Bei der Kapitalisierungsmöglichkeit für vor 2005 geleistete Beiträge handele es sich um eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung (Senatsurteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23.10.2013 –  X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 38 ff.).

29

bb) Auf der Grundlage dieser früheren Rechtsprechung könnte –was das FG zutreffend gesehen hat– die der Klägerin im Streitfall zugeflossene Kapitalzahlung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt werden. Denn der Klägerin stand von Anfang an ein Kapitalwahlrecht zu, dessen Ausübung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war. Damit war die Klägerin in ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts „unabhängig und frei“; ihr stand die volle Dispositionsbefugnis zu. Dies steht der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegen (vgl. auch Senatsurteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 34). Die Kapitalisierung war auch nicht atypisch. Insbesondere beruhte sie ersichtlich nicht auf einer eng begrenzten und auslaufenden Ausnahmeregelung.

30

c) Auch aus der neueren Rechtsprechung des Senats folgt nichts der Klägerin Günstigeres.

31

aa) Um die Behandlung der Kapitalabfindung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an diejenige von zusammengeballt zufließenden Einnahmen oder zusammengeballt zu aktivierenden Erträgen bei anderen Einkunftsarten anzugleichen, hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften –hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen– für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Die bereits im Vertrag vorgesehene Möglichkeit einer Kapitalabfindung stellt sich danach nur als ein gegen die Atypik sprechendes Indiz dar (Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24 ff., und vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 49; ebenso für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb Senatsurteil vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 26). Dies gilt auch für die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufwerts von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (Senatsurteile vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 18 f., und vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rz 16 ff.).

32

Der Senat hatte infolge dieser Neujustierung seiner Rechtsprechung den Vorinstanzen aufgegeben, Feststellungen dazu zu treffen, ob es beim jeweiligen Altersvorsorgeprodukt nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich zur Wahl der Kapitalabfindung kommt. Hierfür seien auch Anfragen bei Organisationen denkbar, die –aus der damaligen Sicht des Senats– über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, zum Beispiel die zentrale Stelle nach § 81 EStG, Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31; vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 36, und vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rz 37; unter Bezugnahme darauf auch Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 20, und vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 50).

33

bb) In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.10.2020 – 7 K 7032/16, EFG 2021, 275, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583) die Deutsche Rentenversicherung Bund (ergebnislos) sowie die „größten Anbieter“ von Altersvorsorgeverträgen befragt. Hieraus ergab sich, dass (Teil-)Kapitalisierungen nicht nur im Einzelfall vorkommen, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen. Auf dieser Grundlage hat das FG Berlin-Brandenburg die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in dem dortigen Fall verneint.

34

Schon zuvor war das FG Köln (Urteil vom 12.08.2020 – 5 K 3136/16, DStR kurzgefasst 2021, 18, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217), das erfolglos Anfragen an mehrere Verbände und öffentliche Stellen gerichtet hatte, dem aber auch die Ergebnisse der vom FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Anfragen bei den größten Anbietern vorlagen, zu dem Ergebnis gekommen, dass (Teil-)Kapitalisierungen nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen vorkommen.

35

Ein anderer Senat des FG Köln (Urteil vom 30.09.2021 – 15 K 855/18, EFG 2022, 166, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298) hat ebenfalls umfangreiche Ermittlungen durch Anfragen bei zahlreichen Verbänden und öffentlichen Stellen durchgeführt. Diese hatten zum Ergebnis, dass die vom BFH für erheblich gehaltenen Daten keiner der angefragten Stellen vorlagen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. teilte allerdings einige Daten mit und äußerte die Einschätzung, dass Kapitalzahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze oder durch Rückkauf durchaus einen hohen Anteil einnähmen, also nicht atypisch seien. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. erklärte, von den rund 18 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen im Alter über 65 Jahren hätten rund 11 % eine Einmalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung oder betrieblichen Altersversorgung erhalten. Auf dieser Grundlage hat das FG Köln nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kapitalisierung entsprechender laufender Ansprüche atypisch sei, was nach den Grundsätzen über die Verteilung der Feststellungslast zu Lasten der dortigen Klägerin ging.

36

Ein weiterer Senat des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.09.2022 – 3 K 3058/19, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141) hat die im Urteil des FG Köln vom 30.09.2021 – 15 K 855/18 (EFG 2022, 166, rechtskräftig) mitgeteilten Auskünfte verwertet und ist nach den Grundsätzen der Feststellungslast ebenfalls zu einer Verneinung der Außerordentlichkeit gekommen.

37

cc) Diese Ergebnisse deuten, auch wenn sie aufgrund des Fehlens entsprechender Datengrundlagen nicht den Kriterien genügen, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind, jedenfalls in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten, die mit demjenigen der Klägerin vergleichbar sind, nur in sehr seltenen und daher atypischen Einzelfällen ausgeübt würde. Im Gegenteil sprechen die –wenn auch nur bruchstückhaften– Zahlen, die die einzelnen Finanzgerichte haben ermitteln können, allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird. Zu Recht ist daher nicht nur von denjenigen Tatsachengerichten, die die in der Senatsrechtsprechung für denkbar gehaltenen Maßnahmen der Sachaufklärung durchgeführt haben, sondern auch von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren eine Außergewöhnlichkeit des zusammengeballten Zuflusses der Kapitalzahlung verneint worden.

38

Hinzu kommt im Streitfall, dass bereits das Bestehen eines nicht an weitere Voraussetzungen geknüpften vertraglichen Kapitalwahlrechts auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht etwa ohne jede Bedeutung ist, sondern weiterhin zumindest als Indiz dafür gewertet werden darf, dass derartige Kapitalzahlungen im betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich typisch sind. Auch § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zeigt, dass die Kapitalisierung kein atypischer Fremdkörper in dieser Einkunftsart ist, denn Buchst. b und c setzen –anders als Buchst. a– die Auszahlungsform als wiederkehrende Rente nicht voraus.

39

dd) Der Senat hält das Abstellen auf empirische Daten ungeachtet der von der Klägerin –und tendenziell auch von der Vorinstanz– geäußerten Kritik (vermeintlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung, fehlende Vorhersehbarkeit der Ergebnisse, Unlösbarkeit des „ersten Falls“, Wandelbarkeit der Anschauungen im Zeitablauf) für zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

40

(1) Hiernach ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung oder gar Privater gestellt sein. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist, da der Gesetzgeber in der Lage sein muss, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (zum Ganzen ausführlich und mit zahlreichen weiteren Nachweisen Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, BVerfGE 149, 293, Rz 77 ff.).

41

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Heranziehung statistischer Daten zur näheren Konkretisierung des Merkmals der „Außerordentlichkeit“ zulässig. Dieses Merkmal ist geradezu darauf angelegt, den außerordentlichen Fall durch einen Vergleich mit den Normalfällen zu identifizieren. Dass statistische Daten eine starke Indizwirkung zur Konkretisierung dessen haben, was als „Normalfall“ anzusehen ist, liegt auf der Hand.

42

Die Vornahme von Wertungen, die sich an der Häufigkeit bestimmter Ereignisse oder Verhaltensweisen im Vergleich zum überwiegenden Normalfall orientieren, ist dem Einkommensteuergesetz im Übrigen nicht fremd. So sind die außergewöhnlichen Belastungen dadurch definiert, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Abs. 1 EStG). Das für Zwecke des § 34 Abs. 1 EStG zu beachtende Tatbestandsmerkmal der „Außerordentlichkeit“ unterscheidet sich strukturell im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vornahme eines Vergleichs mit den steuerlichen Verhältnissen Dritter, die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse, etwaige Schwierigkeiten bei der Lösung des „ersten Falls“ und die Wandelbarkeit der Anschauungen im Zeitablauf nicht von dem in § 33 EStG –in verfassungsrechtlich bisher nicht beanstandeter und nach Ansicht des Senats zulässiger Weise– verwendeten Tatbestandsmerkmal der „Außergewöhnlichkeit“.

43

d) Auch die Grundsystematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften gebietet im Streitfall nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

44

aa) Der seit 2005 geltenden Systematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften liegt das sogenannte Drei-Schichten-Modell zugrunde (vgl. Bericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen –BMF–, Bd. 74, S. 13; Senatsurteil vom 14.07.2010 –  X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25). Die erste Schicht dient der Basisversorgung. Zu ihr gehören Leibrenten, die aus einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden, wobei die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen. Zur zweiten Schicht gehören sowohl die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung als auch die einkommensteuerrechtlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträge nach § 10a, §§ 79 ff. EStG. Zur dritten Schicht zählen Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen.

45

bb) Finanzprodukte wie die für die Klägerin im Streitfall im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung werden im Drei-Schichten-Modell zwar formal der zweiten Schicht zugeordnet. Im Ergebnis weisen sie aufgrund des freien Kapitalwahlrechts aber eine starke Nähe zu den Produkten der dritten Schicht auf, die der Altersvorsorge zwar dienen können, aber nicht müssen. Im Gegensatz zu einer Leibrente ist bei einer Kapitalabfindung gerade nicht sichergestellt, dass sie der Altersvorsorge dient. Sie kann vielmehr auch sofort nach ihrer Auszahlung vollständig für Konsumzwecke verwendet werden und steht dann nicht mehr für die dauerhafte und laufende Sicherung des Lebensunterhalts bis zum Lebensende zur Verfügung. Der Zweck als Altersvorsorge wird damit in Frage gestellt (vgl. zu diesem Aspekt bereits Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 30, und vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 28).

46

(1) Gleichwohl werden derartige Finanzprodukte der zweiten Schicht –im Gegensatz zu Produkten der dritten Schicht– durch ihre Einordnung in das System der nachgelagerten Besteuerung dem Grunde nach einkommensteuerrechtlich begünstigt, da dieses System im Fall der Rentenzahlung mit erheblichen positiven Zins- und Progressionseffekten und im Fall der Kapitalzahlung zumindest noch mit erheblichen positiven Zinseffekten verbunden ist. Der Klägerin ist zwar insoweit recht zu geben, als die von ihr gewählte Kapitalisierung nicht nur gegenüber der Verrentung, sondern auch gegenüber der vorgelagerten Besteuerung zu einem Progressionsnachteil führen kann. Das allein füllt die Voraussetzungen des § 34 EStG aber nicht aus. Eine aus der Zugehörigkeit zur zweiten Schicht abgeleitete Notwendigkeit, derartige Finanzprodukte steuerrechtlich noch darüber hinaus zu fördern, sieht der Senat nicht.

47

(2) Soweit die Klägerin hierzu einwendet, Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht, deren Erträge unter § 20 EStG fielen, seien bereits durch den niedrigen Abgeltungsteuersatz und die damit fehlende Progressionswirkung begünstigt, macht sie in der Sache geltend, Kapitalauszahlungen der zweiten Schicht würden gegenüber den Kapitalanlageprodukten der dritten Schicht ungerechtfertigt höher besteuert. Das trifft so nicht zu. Die in der Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG liegende eventuelle Begünstigung der Kapitalerträge beschränkt sich auch bei Auszahlungen der dritten Schicht auf die jeweiligen Erträge. Die in der Ansparphase geleisteten Beiträge hingegen werden bei den Produkten der dritten Schicht aus bereits versteuerten Mitteln erbracht und somit vorgelagert besteuert, während sie bei den Produkten der zweiten Schicht in der Ansparphase steuerfrei gestellt und nachgelagert besteuert werden. Der darin liegende Zinsvorteil fehlt den Produkten der dritten Schicht. Sollte sich im Einzelfall gleichwohl das Besteuerungsregime eines Finanzproduktes der zweiten Schicht ungünstiger darstellen als eines solchen der dritten Schicht, ist dies eine Folge der grundsätzlich zulässigen Typisierung.

48

(3) Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, unterscheidet der Senat nicht etwa zwischen „zulässigem“ und „unzulässigem“ Konsum. Er stellt vielmehr für seine Überlegung, dass eine Direktversicherung mit freiem Kapitalwahlrecht eine Nähe zur dritten Schicht aufweist, darauf ab, dass das Vermögen nicht durch rechtliche Regelungen gebunden ist. Es kann zwar in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt werden, muss dies aber nicht. Deshalb kann es ebenso wie die Produkte der dritten Schicht zwar der Altersvorsorge dienen, muss dies aber nicht.

49

cc) Soweit auch Kapitalleistungen Teil der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.1994 –  II R 77/91, BFHE 175, 130, BStBl II 1995, 21, unter II.1.c, und vom 14.05.2013 –  I R 6/12, BFH/NV 2013, 1817, Rz 17; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2023 – 3 AZR 501/21, Betriebs-Berater 2023, 1401, Rz 35, m.w.N.) und deshalb die Beiträge in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben, bedeutet dies nicht, dass deshalb zusätzlich bei Auszahlung die Begünstigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.

50

e) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin hervorgehobenen Notwendigkeit einer einkommensteuerrechtlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Gesichtspunkt ist vorrangig an den Gesetzgeber und nicht den BFH gerichtet, da er rechtspolitischer Natur ist.

51

Angesichts der –grundsätzlich vorteilhaften– Anwendung der nachgelagerten Besteuerung im Streitfall, die Produkten der dritten Schicht, die eine vergleichbare Kapitalansammlung bewirken, nicht zugutekommt, trifft die Wertung der Klägerin, die Förderung der Altersvorsorge werde in ihr „Gegenteil“ verkehrt, wenn der tarifliche Steuersatz angewendet werde, nicht zu (vgl. auch Senatsurteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 29, das sich mit einem vergleichbaren rechtspolitischen Einwand befasst hat). Dem möglichen Progressionsnachteil steht jedenfalls der Zinsvorteil gegenüber (s. oben unter II.3.d bb (1)).

52

Soweit die Klägerin darüber hinaus noch –jedenfalls im Einspruchsverfahren-bemängelt hat, auf die Auszahlung würden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, beruht dies nicht auf der –dem Senat allein zur Überprüfung zugewiesenen– Anwendung von einkommensteuerrechtlichen Normen. Das FG hat zu einer eventuellen Verbeitragung der Kapitalzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung –zu Recht– auch keine Feststellungen getroffen.

53

4. Die damit möglicherweise eintretende Differenzierung hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf als Arbeitslohn anzusehende Kapitalzahlungen einerseits und auf unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fallende Kapitalzahlungen andererseits verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–).

54

a) Einige Literaturstimmen vertreten unter Berufung auf gesetzessystematische und verfassungsrechtliche Überlegungen die Auffassung, Kapitalzahlungen seien in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln, und zwar unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Kapitalzahlung zugeordnet werde (vgl. ausführlich –auch zum Folgenden-Briese, Deutsches Steuerrecht 2017, 2347; Briese, Finanz-Rundschau –FR–2019, 893; Briese, FR 2021, 984; Briese in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kz. 200, § 34 EStG Anm. 98; Selig-Kraft/Bahr, Unternehmensteuern und Bilanzen 2024, 464; ferner Intemann, FR 2017, 439; Dommermuth/Veh, Betriebliche Altersversorgung 2017, 226).

55

Führe eine Kapitalzahlung zu Arbeitslohn (was bei Wahl eines der internen Durchführungswege der Fall sei), werde der ermäßigte Steuersatz gewährt (zu Direktzusagen BFH-Urteile vom 12.04.2007 –  VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, und vom 23.04.2021 –  IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692; sowohl zu Direktzusagen als auch zu Unterstützungskassen für das Streitjahr 2019 BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 371; ebenso das nach dem Streitjahr ergangene BMF-Schreiben vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050, Rz 147). Sei die Auszahlung hingegen unter § 22 Nr. 5 EStG einzuordnen, versage der erkennende Senat die Begünstigung.

56

Eine Gleichbehandlung sei auch deshalb geboten, weil ein Wechsel zwischen den Durchführungswegen –und damit in bestimmten Fällen auch zwischen den Einkunftsarten– zulässig sei. So stelle § 3 Nr. 66 EStG die Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds bei entsprechender Antragstellung steuerfrei. Damit würden Ansprüche aus den internen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse) auf einen externen Durchführungsweg (Pensionsfonds) übertragen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, der eine Direktzusage erteilt habe, könne der Arbeitnehmer –nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. d EStG steuerfrei– die Ansprüche aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erwerben, was gemäß § 3 Nr. 65 Satz 5 EStG dazu führe, dass die künftigen Leistungen unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fielen. Zudem stehe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann –subsidiär– ein, wenn die betriebliche Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn durchgeführt werde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also einer der externen Durchführungswege gewählt werde. Realisiere sich diese Einstandspflicht, handele es sich um Arbeitslohn, obwohl die ausgefallenen Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert worden wären. Für eine Gleichbehandlung spreche ferner der Umstand, dass auch eine unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fallende Kapitalzahlung mit Beiträgen aufgebaut werde, die aus dem Arbeitsverhältnis stammten.

57

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch der Rechtsprechung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, der Natur der Sache nach gebotener oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Eine strengere Bindung kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 08.12.2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 51 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

58

c) Nach diesen Maßstäben ist die Versagung des ermäßigten Steuersatzes im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

59

aa) Vorliegend sind keine Anforderungen zu stellen, die über ein bloßes Willkürverbot hinausgehen. Zum einen wirkt sich die Differenzierung zwischen Arbeitslohn und anderen Einkunftsarten nicht auf spezielle grundrechtliche Freiheiten aus. Zum anderen unterliegt die Entscheidung, die Kapitalzahlung statt der –dem Leitbild jeder Altersversorgung entsprechenden– lebenslangen Rentenzahlungen zu wählen, der freien und alleinigen Disposition des Steuerpflichtigen.

60

bb) Zwar kann eine einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung nicht allein darauf gestützt werden, dass bestimmte Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.2., m.w.N., und vom 08.12.2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 58, beide betreffend Differenzierungen beim Einkommensteuertarif). Die in der BFH-Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG hinsichtlich des Merkmals der Außerordentlichkeit vorgenommene Differenzierung beruht aber nicht lediglich auf der bloß formalen Zuordnung zu einer Einkunftsart. Vielmehr hat der VI. Senat seine Auffassung, die im Vergleich zur Rechtsprechung derjenigen Senate, die für die anderen Einkunftsarten zuständig sind, günstiger für die Steuerpflichtigen ist, damit begründet, dass Arbeitnehmer in ihren finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen typischerweise nicht so frei und unabhängig sind wie die Bezieher anderer Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 07.05.2015 –  VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 15). Dem tritt der erkennende Senat bei.

61

Bei dem Kriterium der –typischerweise bestehenden oder fehlenden– Dispositionsfreiheit handelt es sich um ein grundsätzlich sachgerechtes Differenzierungsmerkmal. Es beruht auf inhaltlichen Unterschieden zwischen den typischen Situationen, in denen sich Bezieher bestimmter Einkunftsarten befinden, nicht aber allein auf einer formalen Zuordnung zu einer Einkunftsart.

62

Den Gesichtspunkt im Einzelfall fehlender Dispositionsmöglichkeiten hat auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG immer wieder tragend herangezogen, um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bezieher anderer Einkunftsarten als Arbeitslohn –trotz dort im Allgemeinen bestehender erheblicher Dispositionsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen– in atypischen Ausnahmefällen zu rechtfertigen und zu begründen (Senatsurteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, insbesondere Rz 34: erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte erhebliche Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für mehrere Jahre bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden; ebenso für zusammengeballt realisierte Erstattungszinsen auf eine derartige Steuererstattung Senatsurteil vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630). Auch auf die Kapitalisierung von Altersvorsorgeansprüchen kann der ermäßigte Steuersatz zu gewähren sein, wenn eine solche Kapitalisierung für den jeweiligen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist (zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 68 ff.). Die BFH-Rechtsprechung knüpft daher im Kern nicht an die Einkunftsart, sondern an den Grad der –typischen oder einzelfallbezogenen-Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen an.

63

cc) Im Streitfall zeigt sich, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Dispositionsmöglichkeiten über die Art und Weise der von ihr aus der Direktversicherung zu beanspruchenden Auszahlungen gerade nicht in einer mit dem typischen Arbeitnehmer vergleichbaren Weise eingeschränkt und von Entscheidungen eines Dritten (Arbeitgebers) abhängig war. Sie war vielmehr –ebenso wie der typische Selbständige oder Gewerbetreibende– vollkommen frei in ihrer Entscheidung, laufende Rentenzahlungen oder eine einmalige Kapitalleistung zu verlangen. Es besteht daher –auch bei Beachtung der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben– kein Anlass, auf diese Kapitalleistungen die Maßstäbe einer Rechtsprechung anzuwenden, die für ganz andere Lebenssachverhalte entwickelt worden ist. Dabei geht es nicht darum, der Klägerin einen wie auch immer gearteten Missbrauch ihrer Dispositionsmöglichkeit vorzuhalten, für den nichts ersichtlich ist. Entscheidend ist vielmehr zum einen, dass der Bezieher sonstiger Einkünfte typischerweise über eine Dispositionsfreiheit verfügt, über die typischerweise der Bezieher der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht verfügt, zum anderen, dass auch die Klägerin tatsächlich diese Dispositionsfreiheit besaß.

64

Zudem hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG gezeigt, dass er einmalige Kapitalleistungen, die zur Ablösung von Ansprüchen auf Zahlung laufender Altersbezüge der zweiten Schicht erbracht werden, im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG nur in engen und ausdrücklich normierten Ausnahmefällen durch Gewährung des ermäßigten Steuersatzes begünstigen will. Diese Entscheidung hat der Senat zu respektieren.

65

Zwar gewährt der VI. Senat des BFH für Kapitalabfindungen, die als Arbeitslohn zu behandeln sind, ungeachtet einer gegebenenfalls auch dort im Einzelfall bestehenden Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz. Dies beruht jedoch auf der Befugnis der Rechtsprechung zur bereichsspezifischen Typisierung und Vereinfachung, die sich hier dahingehend auswirkt, bei Arbeitnehmern typischerweise eine fehlende Dispositionsmöglichkeit anzunehmen. Im Übrigen bestand gerade im Fall des BFH-Urteils vom 12.04.2007 –  VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581), das von der Gegenauffassung als Beleg angeführt wird, keine Dispositionsmöglichkeit für den dortigen Steuerpflichtigen, weil der Erwerber der GmbH-Anteile nicht bereit war, die von der GmbH erteilte Pensionszusage fortzuführen, sie also abgefunden oder übertragen werden musste. Insofern unterscheidet sich der dortige Sachverhalt deutlich von dem vorliegenden.

66

Aus dem Umstand, dass ein Wechsel zwischen den Durchführungswegen möglich ist, kann nicht hergeleitet werden, dass deshalb die Besteuerung beider Durchführungswege denselben Grundsätzen folgen müsste. Allein die Möglichkeit, die der Besteuerung zugrunde zu legenden Verhältnisse zu ändern, führt nicht dazu, dass die Änderung keine Rechtswirkung haben dürfte.

67

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Fälle angeführt hat, in denen das Wahlrecht auf Renten- oder Kapitalzahlung dem Arbeitgeber zustehe oder ein Wechsel des Durchführungswegs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorgenommen worden sein soll, ist über derartige Sachverhalte im Streitfall nicht zu entscheiden.

68

dd) Darüber hinaus träten durch die von der Klägerin erstrebte Begünstigung neue Ungleichbehandlungen ein, und zwar im Verhältnis zu Kapitalanlageprodukten der dritten Schicht (zur einkommensteuerrechtlichen Systematik der Altersvorsorgeprodukte s. oben unter 3.d aa), die der Altersvorsorge zwar dienen können, aber nicht müssen. Wirtschaftlich entspricht die von der Klägerin gewählte Kapitalzahlung dem, was auch Ergebnis einer Anlageentscheidung für ein Produkt der dritten Schicht hätte sein können. Derartige Kapitalanlagen müssen aus versteuertem Einkommen finanziert werden, so dass der erhebliche Zinsvorteil der nachgelagerten Besteuerung dort nicht zum Tragen kommt.

69

Die hälftige Steuerbefreiung für bestimmte kapitalbildende Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, auf die in diesem Zusammenhang mitunter hingewiesen wird, betrifft zum einen nicht die –hier allein streitentscheidende– Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und kann daher deren Auslegung nicht beeinflussen. Zum anderen hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass bei der Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil „der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage deutlich überwiegt“ und die entsprechenden Kapitalerträge im Interesse der Steuergerechtigkeit steuerlich erfasst werden sollten (Gesetzentwurf der damaligen regierungstragenden Fraktionen zum Alterseinkünftegesetz vom 09.12.2003, BTDrucks 15/2150, S. 39, der so auch zunächst vom Finanzausschuss und vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist; die heutige Steuerfreistellung der Hälfte der Erträge ist erst durch den Vermittlungsausschuss eingefügt worden [BTDrucks 15/3230 vom 27.05.2004], der seinen Beschlussempfehlungen regelmäßig keine Begründung beifügt). Eine solche systemwidrige punktuelle Steuerbefreiung für ein bestimmtes Kapitalanlageprodukt bewirkt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausdehnung der Privilegierung auf andere Produkte.

70

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren

Der BFH hatte zu klären, ob die Besteuerungsgrundlagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz aufgrund einer Betriebsaufgabe dann, wenn der betreffende Gewerbebetrieb gemäß § 35 Abs. 2 InsO zuvor durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden war und der Insolvenzschuldner danach die Betriebsaufgabe bewirkt, für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ausschließlich dem freigegebenen Vermögensbereich zuzuordnen sind (Az. X R 29/21).

BFH, Urteil X R 29/21 vom 30.07.2025

Leitsatz

  1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.
  2. Die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz. 21).
  3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.
  4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
  5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 – 2 K 546/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.02.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (I) eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

I ist Dachdeckermeister und hatte seit 2003 einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer geführt; den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seinem Gutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren vom 12.02.2014 stellte der Kläger fest, dass I seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei und seitdem die Leistungen durch Angestellte erbracht habe. Der letzte Angestellte sei zum 31.12.2013 abgemeldet worden. I verfüge aktuell noch über zwei auch im Rahmen des Dachdeckerbetriebs genutzte Fahrzeuge, über verschiedene Kleinwerkzeuge, über Betriebs- und Geschäftsausstattung in Form von Büromöbeln sowie Gerüst von etwa 100 m2.

3

Mit Schreiben vom 12.03.2014 gab der Kläger folgende dem  I am 20.03.2014 zugestellte und am 01.04.2014 öffentlich bekannt gemachte Erklärung ab:

„Gemäß § 35 Absatz 2 InsO erklärt der Unterzeichnende in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über Ihr Vermögen, dass das Vermögen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und Ansprüche aus derselben Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.“

4

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 07.08.2015 wurde I die weitere Ausübung aller gewerblichen Tätigkeiten untersagt. Zum 30.09.2015 meldete I sein Gewerbe ab.

5

Für das Streitjahr 2015 reichte der Kläger keine Steuererklärung für die Insolvenzmasse ein. Am 14.05.2018 beantragte er die Berücksichtigung eines Verlustes (./. 271.766,21 €) wegen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. I habe seinen Betrieb zum 30.09.2015 aufgegeben. Die Übergangsgewinnermittlung des Klägers enthielt einen Gewinn von 0,25 € sowie „Sonstige Forderungen“ von 3.066,47 €, bei denen es sich um „2016/2017 vereinnahmte Zinsen auf Anfechtungsbeträge“ handeln sollte. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Steuern, gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 € waren als „Insolvenzforderung laut Tabelle“ bezeichnet. Von den Rückstellungen über insgesamt 59.950 € entfielen 42.030 € auf „Steuerberaterkosten, Ermittlung/Durchsetzung Anfechtung“, die verbleibenden 17.920 € auf betriebliche Anteile der „Vergütung Auslagen Insolvenzverwalter“ sowie der „Gerichtskosten Insolvenzverfahren“. Der Kläger erläuterte weiter, er habe aufgrund von Anfechtungen nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 148.568,76 € vereinnahmt und verfolge weitere Ansprüche. Er habe die Zahlungseingänge nicht in der Übergangsgewinnermittlung berücksichtigt, da sie zu einem Wiederaufleben der auch in der Aufgabebilanz zu erfassenden Verbindlichkeiten führten.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2015 mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 12.11.2018 zum einen gegenüber dem Kläger („für die Masse“), zum anderen gegenüber I („für den Neuerwerb“) auf jeweils 1.932 € fest. Er schätzte den Gewinn des freigegebenen Gewerbebetriebs („Neuerwerb“) mit 17.000 €, ging für die Masse von einem Gewinn von 0 € aus und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht.

7

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 04.06.2019 setzte das FA sowohl gegenüber dem Kläger für die Masse als auch gegenüber I für den Neuerwerb den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € fest. Es zog von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 von 17.000 € den auf den 31.12.2014 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 4.626 € ab. Eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2015 erging daher nicht mehr.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 wies das FA die Einsprüche des Klägers gegen den Einkommensteuer- und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid zurück. Es liege keine Betriebsaufgabe vor, infolge derer ein Übergangsverlust zu ermitteln wäre. Der Kläger habe den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt, aber nicht aufgegeben. I habe im Zuge der Gewerbeabmeldung allenfalls seine werbende Tätigkeit eingestellt, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Im Übrigen hätte eine Betriebsaufgabe durch I einkommensteuerrechtliche Konsequenzen nur für die Ermittlung der insolvenzfreien Einkünfte, nicht für die Insolvenzmasse.

9

Im anschließenden Klageverfahren setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 04.11.2020 die Einkommensteuer 2015 gegenüber dem Kläger auf 0 € fest. Es ermittelte die Einkommensteuerschuld 2015 mit einheitlich 1.932 € und teilte sie in der Weise auf, dass auf die Masse ein Anteil von 0 €, auf das insolvenzfreie Vermögen ein Anteil von 1.932 € entfiel.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2022, 1593). Es sei schon zweifelhaft, ob I im Jahre 2015 noch einen Betrieb geführt habe. Er sei selbst seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen und habe ab 2014 keine Angestellten mehr gehabt. Die Insolvenzakte gebe keinen Aufschluss. Es sei zudem nicht erkennbar, durch welches Handeln I im Jahre 2015 einen etwaigen Betrieb im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben haben sollte. Alleiniger Anhaltspunkt sei die Gewerbeabmeldung zum 30.09.2015 nach Gewerbeuntersagung. Weder die Insolvenzeröffnung noch eine allmähliche Betriebsabwicklung über einen längeren Zeitraum stellten eine Betriebsaufgabe dar. Jedenfalls aber wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs durch  I zum 30.09.2015 steuerlich für die Masse unerheblich. Nach Freigabe des Betriebsvermögens durch den Kläger im März 2014 habe kein ausgeübter Geschäftsbetrieb im Dachdeckerhandwerk zur Masse gehört. Wenn die das freigegebene Vermögen betreffende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit sei, gelte Entsprechendes für den diesbezüglichen Aufgabegewinn. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelt, da er weder Veräußerungspreis noch Veräußerungskosten angegeben habe. Ob die Schätzung des Gewinns für den Neuerwerb zutreffend gewesen sei, könne angesichts des für die Masse angesetzten Gewinns von 0 € dahinstehen.

11

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und einen Verfahrensfehler. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

12

I habe den Betrieb 2015 aufgegeben. Für das Revisionsverfahren stehe fest, dass I das Gewerbe noch 2015 geführt haben müsse, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit Voraussetzung einer Gewerbeuntersagungsverfügung und von ihrer Rechtskraft umfasst sei. Die abweichende Würdigung des FG sei zudem in sich widersprüchlich. Die Betriebsaufgabe durch I betreffe einkommensteuerrechtlich auch die Masse. Der rechtliche Ansatz des FG, bereits die unselbständigen Besteuerungsgrundlagen den verschiedenen Vermögensbereichen zuzuordnen, widerspreche § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und §§ 38, 55 InsO in der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Auslegung dieser Vorschriften. Danach müsse zunächst die Einkommensteuer für das Jahr unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte einheitlich ermittelt und erst im Anschluss daran nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte aufgeteilt werden. Der Übergangsverlust sei der Insolvenzmasse zuzuordnen, da die Realisation der stillen Reserven, die durch die Gewinnkorrektur beim Übergang zum Bestandsvergleich aufgrund der Betriebsaufgabe bewirkt werde, erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger gemäß § 35 Abs. 2 InsO lasse die Zuordnung schon entstandener Verbindlichkeiten oder Forderungen unberührt. Die Entstehung der negativen Einkünfte habe ihre Ursache somit in dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen.

13

Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auch auf einem Verstoß gegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da I notwendig zum Klageverfahren hätte beigeladen werden müssen.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid über Einkommensteuer für 2015 vom 04.11.2020 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 04.06.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 jeweils dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus dem Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufgrund einer Betriebsaufgabe in Höhe von 271.766,46 € berücksichtigt wird und die sich daraus ergebenden negativen Einkünfte dem Vermögensbereich Insolvenzmasse zugeordnet werden.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Kläger die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Betriebsaufgabe trage. Unstreitig habe I im Streitjahr 2015 noch gewerbliche Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb erzielt und noch bis einschließlich Dezember 2015 Lohnsteuer-Anmeldungen eingereicht. Auch im Falle einer ordnungswidrigen Fortsetzung des Dachdeckerbetriebs fehle der Aufgabewille. Zudem sei nicht erkennbar, ob und wann I die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen haben könnte.

II.

17

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat stellt klar, dass die Entscheidung nicht den Solidaritätszuschlag erfasst. Soweit das FG-Urteil diesen noch im Rubrum führt, handelt es sich nach der diesbezüglichen Rücknahme erkennbar um einen Schreibfehler.

18

Die Klage ist zulässig (dazu 1.). Sowohl die Einkommensteuerschuld als auch der Gewerbesteuermessbetrag sind für das Streitjahr 2015 einheitlich zu ermitteln und sodann auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu 2.). Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, können gleichwohl Steueransprüche, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein (dazu 3.). Das gilt auch für einen Steueranspruch, der auf einem wegen einer Betriebsaufgabe nach Freigabe entstehenden Übergangs- und Aufgabegewinn beruht (dazu 4.). Der Senat vermag jedoch über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht abschließend zu entscheiden, da die dafür erforderlichen Feststellungen fehlen (dazu 5.). Über die Frage der Beiladung ist im zweiten Rechtsgang zu entscheiden (dazu 6.).

19

1. Dem Erfolg der Revision steht nicht entgegen, dass sich der Kläger gegen Nullfestsetzungen gewandt hat. Aufgrund der Bindungswirkung der diesen Festsetzungen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen für die Verlustfeststellungen ist die Klage zulässig (vgl. für die Einkommensteuer BFH-Urteil vom 30.06.2020 –  IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 17 f., und für den Gewerbesteuermessbetrag BFH-Urteil vom 17.07.2024 –  XI R 18/22, BFH/NV 2024, 1358, Rz 15).

20

2. Auch nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln (dazu a), sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die verschiedenen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu b), getrennt festzusetzen und geltend zu machen (dazu c). Für den Gewerbesteuermessbetrag gilt Entsprechendes (dazu d).

21

a) Während eines Insolvenzverfahrens ist in einem ersten Schritt die Jahreseinkommensteuer für alle im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Einkünfte, deren materiell-rechtlicher Rechtsträger der Schuldner ist, nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richten sich die Entstehung der Steueransprüche, die Art der Einkünfte und die Berechnung ihrer Höhe unverändert nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Der Grund für die einheitliche Ermittlung liegt darin, dass alle Einkünfte ununterscheidbar zur Einkommensteuer beitragen, unabhängig davon, ob sie noch vor der Insolvenzeröffnung, nach der Insolvenzeröffnung von der Masse (§ 55 InsO), während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht, weshalb der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Ein-kommensteuerpflichtiger und -schuldner bleibt (eingehend BFH-Urteil vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18 ff., m.w.N.).

22

b) Die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld ist sodann in einem zweiten Schritt nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufzuteilen.

23

aa) Es entstehen –außer im Falle einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Zwangsverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2015 –  IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 11 und 40; BFH-Beschluss vom 07.01.2019 –  IX B 79/18, BFH/NV 2019, 257, Rz 11)– bis zu drei Teilbeträge, eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung (vgl. Senatsurteile vom 05.03.2008 –  X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1. [noch zur Konkursordnung]; vom 18.05.2010 –  X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35, und vom 07.07.2020 –  X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174, Rz 22). Ist der anteilige Steueranspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet im Sinne von § 38 InsO, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Beruht er auf einem der in § 55 InsO genannten Vorgänge, handelt es sich um eine Masseforderung. Im Übrigen liegt eine insolvenzfreie Forderung vor (vgl. für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung Senatsurteil vom 10.07.2019 –  X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 26 ff.; für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und insolvenzfreier Forderung BFH-Urteile vom 16.04.2015 –  III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und vom 18.12.2019 –  XI R 10/19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 14 ff.).

24

bb) Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG zueinander (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2019 –  X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63; BFH-Urteile vom 27.10.2020 –  VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46, und vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 21). Sind alle Einkünfte positiv und ist außerdem eine Einkommensteuer von mehr als 0 € festgesetzt, bereitet die Aufteilung der Steuerschuld im Wege der Verhältnisrechnung keine Schwierigkeiten. Beträgt die festgesetzte einheitliche Gesamt-Einkommensteuer 0 € oder ist ein Teil der Einkünfte negativ, wäre diese Rechnung sinnwidrig. Bei einer festgesetzten Steuer von 0 € gibt es keine Steuerschuld, die aufgeteilt werden könnte. Ist zwar eine Gesamt-Einkommensteuer von über 0 € festgesetzt, sind aber die Einkünfte aus einem der drei Vermögensbereiche negativ, kann die übliche Verhältnisrechnung nicht durchgeführt werden. Dem Vermögensbereich mit negativen Einkünften kann dann nur ein Anteil von 0 € an der Gesamt-Einkommensteuer zugeordnet werden, da er zur Entstehung der positiven Gesamt-Einkommensteuer nichts beigetragen hat.

25

cc) Ist eine Verhältnisrechnung in den oben unter II.2.b bb genannten Konstellationen nicht sinnvoll durchzuführen, müssen die Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid dennoch mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung für die Verlustfeststellung (s. oben, unter II.1.) den verschiedenen Vermögensbereichen zugeordnet werden. Falls zum 31.12. desselben Jahres noch eine Verlustfeststellung stattzufinden hat, setzt sich die Aufteilung dort entsprechend fort. Ob und wie positive und negative Einkünfte verschiedener Vermögensbereiche für die Zwecke der Verlustfeststellung zu saldieren sind, ist dort zu entscheiden.

26

c) Die jeweiligen Steueransprüche sind nach Maßgabe des Insolvenzrechts getrennt geltend zu machen (vgl. zum Vorrang des Insolvenzrechts nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO BFH-Urteil vom 17.12.1998 –  VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, unter II.2., noch zur damaligen Konkursordnung). Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden. Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter und insolvenzfreie Forderungen gegenüber dem Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2020 –  VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18, m.w.N.). Die Beitreibung folgt den jeweiligen insolvenzrechtlichen Vorgaben.

27

d) Diese Grundsätze gelten für den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend. Weder dessen Funktion als Grundlagenbescheid noch Besonderheiten der Gewerbesteuer rechtfertigen eine abweichende Behandlung.

28

3. Gibt der Insolvenzverwalter dem Schuldner nach Insolvenzeröffnung eine selbständige Tätigkeit frei (dazu a), die von der „echten Freigabe“ einzelner Vermögenswerte unterschieden werden muss (dazu b), richtet sich die Zuordnung der Steueransprüche nach denselben Grundsätzen (dazu c).

29

a) Übt der Schuldner nach Insolvenzeröffnung weiterhin eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

30

aa) Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse. Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet dann nur noch den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern. Die Freigabe erfasst aber kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte. Solches Vermögen steht der Masse zu. Dies gilt insbesondere für Forderungen und Verbindlichkeiten aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Diese bleiben Bestandteil der Masse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Ob Forderungen und Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO schon entstanden waren, richtet sich nach den gleichen Maßstäben, welche der in § 35 Abs. 1 InsO getroffenen Unterscheidung zwischen dem Vermögen zugrunde liegen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gehört, und dem Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (vgl. zu alledem Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 21.02.2019 –  IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 19 ff., m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.12.2019 –  XI R 10/19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 20 ff.). Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten bleibt davon unberührt. Eine Freigabe kann nicht eine Insolvenzverbindlichkeit in eine Masseverbindlichkeit umqualifizieren.

31

bb) Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO kann somit zur Folge haben, dass die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und damit der Betrieb in seiner Gesamtheit –mit obengenannter Ausnahme der Zwangsverwaltung– bis zu drei unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zuzuordnen sind. Die Formulierung, es werde ein Betrieb freigegeben, greift daher eigentlich zu weit. Sie findet sich tatsächlich so auch nicht in der Insolvenzordnung.

32

b) Daneben besteht die Möglichkeit der echten Freigabe einzelner Vermögenswerte. Sie wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt und hat zur Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO knüpft zwar an die allgemeine Freigabebefugnis an, ist jedoch auf den Neuerwerb ab Freigabeerklärung beschränkt (BGH-Urteil vom 18.04.2013 –  IX ZR 165/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013, 1181, Rz 22 f.). Will der Insolvenzverwalter weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er gesondert die echte Freigabe erklären (vgl. BGH-Urteil vom 21.02.2019 –  IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 24).

33

c) Danach können trotz Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Steuerforderungen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein. War bereits vor Insolvenzeröffnung eine Einkommensteuerforderung „begründet“ im Sinne von § 38 InsO, bleibt sie Insolvenzforderung. War sie bis zum Wirksamwerden der Freigabeerklärung „begründet“, bleibt sie Masseforderung im Sinne des § 55 InsO (s. oben, unter II.3.a aa).

34

4. Der im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb (dazu a) kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden (dazu b). Übergangs- und Aufgabegewinn sind zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln (dazu c) und sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die drei insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen (dazu d). Beim Gewerbesteuermessbetrag gilt dies für den Übergangsgewinn (dazu e).

35

a) Ebenso wenig wie die Insolvenzeröffnung berührt die Freigabe die Identität des Betriebs, sie führt vor allem nicht zu einer Teilung in zwei Betriebe. Der Schuldner kann zwar während des Insolvenzverfahrens einen weiteren Betrieb eröffnen. Die durch die Freigabeerklärung bewirkte Zuordnung des aktiven und passiven Betriebsvermögens in bis zu drei insolvenzrechtliche Vermögensbereiche hat auf den ertragsteuerrechtlichen Betriebsbegriff aber keinen Einfluss. Soweit umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in mehrere Unternehmensteile zerfällt (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28 f.), ist das den Besonderheiten der Umsatzsteuer geschuldet, die eine Verrechnung über die Grenzen der Vermögensbereiche hinaus nicht kennt.

36

b) Ob ein Betrieb aufgegeben wird und welche steuerrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind, ist eine Frage der Einkünfteermittlung, die nach den auch sonst geltenden steuerrechtlichen Kriterien vorzunehmen ist, auch wenn die tatsächlichen Besonderheiten des laufenden Insolvenzverfahrens beachtet werden müssen.

37

aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, das heißt innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt beziehungsweise anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.06.2025 –  IV R 28/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 32, m.w.N.).

38

bb) Wegen der fortbestehenden Betriebsidentität bewirken weder die Insolvenzeröffnung (vgl. Senatsbeschluss vom 01.10.2015 –  X B 71/15, BFH/NV 2016, 34, Rz 20 ff.) noch die Freigabe für sich genommen eine Betriebsaufgabe. Auch nach einer Freigabe gehört zur Betriebsaufgabe nicht nur die Einstellung der Tätigkeit, sondern auch die Entstrickung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, unabhängig davon, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich sie zugeordnet sind. Dabei sind die beschränkte Reichweite der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO (s. oben, unter II.3.a aa) sowie die Regelungen über den Umfang des Insolvenzbeschlags nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Zivilprozessordnung, begrenzt durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zu beachten.

39

c) Wurde der Betrieb aufgegeben, muss zunächst nach den allgemeinen steuerrechtlichen Maßstäben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 EStG mittels Betriebsvermögensvergleichs ein Aufgabegewinn und, falls bisher lediglich Einnahmenüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt wurden, vorgeschaltet ein Übergangsgewinn ermittelt werden. Dabei ist das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen einzubeziehen, wiederum ungeachtet der Frage, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich es zugeordnet ist.

40

d) Für die Aufteilung der Jahressteuerschuld sind die Übergangs- und die Aufgabegewinnermittlung in bis zu drei Teilermittlungen für die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuspalten. Die auf der Betriebsaufgabe beruhende Einkommensteuerschuld ist, anders als das FA und das FG dies beurteilen, nicht schon dann insgesamt dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen, wenn die Betriebsaufgabe auf einen Stichtag nach der Freigabe datiert. Die Zuordnung des Aufgabegewinns zu einem oder mehreren Vermögensbereichen folgt vielmehr der Zuordnung der Bilanzpositionen, auf deren Grundlage für jeden der angesprochenen Vermögensbereiche ein entsprechender Teil-Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist.

41

Das beruht auf der Überlegung, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne die in den betreffenden Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven realisieren. Deshalb sind Gewinne, die aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter entstehen, demjenigen Vermögensbereich zuzuordnen, in dem sich der veräußerte Gegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung befunden hatte (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2022 –  X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz 43). Es gibt keinen Grund, dies für die Veräußerung oder die Aufgabe eines gesamten Betriebs anders zu beurteilen.

42

e) Diese Grundsätze sind bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend zu berücksichtigen. Zwar unterliegen Aufgabegewinne außerhalb von § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht der Gewerbesteuer (Senatsurteile vom 20.03.2017 –  X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 22, und vom 31.08.2022 –  X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 12, 16, 37, 45, 48). Übergangsgewinne sind jedoch gewerbesteuerpflichtig. Sie sind Teil des laufenden Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1972 –  VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233). Das gilt auch, wenn sie entstehen, weil eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe den Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordert (vgl. Geiermann in GewStG – eKomm, § 7 GewStG, Rz 19, 138, Stand 27.02.2020). Sie gewährleisten die Gleichheit des (laufenden) Totalgewinns unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

43

5. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das FG, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht, die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das FG hat bezweifelt und letztlich offengelassen, ob im Streitjahr 2015 der Dachdeckerbetrieb aufgegeben worden ist. Feststellungen dazu sind weder entbehrlich, weil die Betriebsaufgabe feststünde oder ausgeschlossen wäre (dazu a), noch weil feststünde, dass ein etwaiger Übergangs- oder Aufgabeverlust höchstens in einer Höhe entstanden sein könnte, die nach Saldierung mit positiven, auch insolvenzfreien Einkünften eine Verlustfeststellung ausgeschlossen hätte (dazu b).

44

a) Es ist offen, ob eine Betriebsaufgabe vorlag.

45

aa) Soweit es die Frage betrifft, ob I im Jahre 2015 zunächst noch sein Gewerbe ausgeübt hat, sind die Überlegungen des Klägers zu der Bedeutung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung unschlüssig. Die Voraussetzung, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt sein müsse, gilt gerade nicht ausnahmslos (vgl. BVerwG-Urteil vom 14.07.2003 – 6 C 10.03, Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 129). Im Übrigen bedürfte es für die seitens des Klägers angenommene Bindungswirkung eines Begründungsteils der Gewerbeuntersagungsverfügung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.05.2022 –  VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 35 ff.). Das FG wird den Sachverhalt daher erneut unter Einbeziehung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände eigenständig zu würdigen haben.

46

bb) Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Betrieb, falls I ihn zunächst noch geführt haben sollte, 2015 aufgegeben wurde. Allerdings erbringt die Verpflichtung, ein Gewerbe einzustellen, noch keinen Beweis dafür, dass der Adressat es tatsächlich eingestellt hat. Im Übrigen erschöpfen sich die Voraussetzungen der Betriebsaufgabe nicht in der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Vielmehr gehört dazu auch die Entäußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dazu ist nichts festgestellt.

47

b) Zu der Höhe eines etwaigen Übergangs- und Aufgabegewinns liegen ebenfalls keine Feststellungen vor, erst recht nicht zu dessen Aufteilung auf die verschiedenen Vermögensbereiche. Nach Aktenlage ist es für den Senat nicht einsichtig, warum die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 €, die der Kläger selbst mit „Insolvenzforderung laut Tabelle“ beschreibt, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln und entsprechend zuzuordnen sein sollten. Ob in dieser Summe bereits Verbindlichkeiten enthalten sind, die erst nach Insolvenzanfechtung und Rückgewähr nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sind, ist dem Senat im Übrigen nicht klar geworden. Im derzeitigen Stand des Verfahrens besteht daher kein Anlass zu erörtern, wie insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche, die spätere Rückgewähr sowie das Wiederaufleben der ursprünglichen Insolvenzverbindlichkeiten zu behandeln sind (zur Rückgewähr FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – 8 K 1180/21, EFG 2024, 467, Revision anhängig unter  X R 4/24; demgegenüber Sächsisches FG, Beschluss vom 03.08.2020 – 1 V 1497/19).

48

Schließlich hat das FG zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher zwar die Berechnung eines Übergangsgewinns, nicht aber eines Aufgabegewinns vorgelegt hat. Der Kläger hat indes vorgetragen, ein Aufgabeergebnis gebe es mangels stiller Reserven oder stiller Lasten nicht. Verbleiben insoweit Ungewissheiten, könnte der Ansatz eines Aufgabegewinns nicht gänzlich unterbleiben, sondern es wäre zu schätzen.

49

6. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu prüfen haben, ob I gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Klageverfahren jedenfalls betreffend die Einkommensteuer beizuladen ist. Für das Revisionsverfahren braucht der erkennende Senat dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil er das ihm nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen jedenfalls in der Weise ausübt, die notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachzuholen. Denn der Rechtsstreit muss ohnehin zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen werden. Bei der Entscheidung wird das FG zu bedenken haben, dass ein etwaiger Übergangs- und Aufgabegewinn in die Berechnung der Gesamt-Einkommensteuer einzubeziehen wäre. Ein Verlust im Bereich der Insolvenzmasse hätte auch eine Minderung des dem I zuzurechnenden Anteils an der Einkommensteuer zur Folge.

50

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob die Regelung des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. X R 20/22).

BFH, Urteil X R 20/22 vom 01.10.2025

Leitsatz

  1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
  2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
  3. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2022 – 10 K 1766/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässige Stiftung gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Gesamtrechtsnachfolger der im Jahr 2018 verstorbenen E. Diese hatte im Streitjahr 2017 an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (S) umgerechnet … € gezahlt. Zweck der S ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen in … und im … Sie ist nach einer schriftlichen Bestätigung des Steueramts des Kantons X nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sei und S gemeinnützige Zwecke verfolge. In einem Schreiben der S vom 03.08.2017 bedankte sich der Stiftungsratspräsident der S bei E dafür, dass diese die Stiftung mit ihrer Spende unterstützt habe.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) lehnte eine Berücksichtigung der Spende an S als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid 2017 für E (zuletzt) vom 17.12.2019 ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch im Fall der Schweiz.

4

Im Einspruchsverfahren bat das FA den Kläger zum Nachweis, dass S die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfülle, um Vorlage der Satzung der S, des Tätigkeitsberichts, einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, einer Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen, von Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgebundene Verwendung sowie der Vorstandsprotokolle. Eine Bescheinigung über die Zuwendung reiche im Fall einer nicht im Inland steuerpflichtigen Organisation als alleiniger Nachweis nicht aus.

5

Der Kläger legte daraufhin die Gründungsurkunde der S vom 26.04.2001, eine Urkunde über die Namensänderung vom 13.11.2002, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons X, einen Bescheid des Steueramts des Kantons X über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vom 24.08.2004 und den Geschäftsbericht 2017 vor. Des Weiteren teilte er mit, die angeforderten internen Unterlagen der S könnten von dieser nicht an ihn herausgegeben werden. Sollten diese benötigt werden, möge das FA die Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anfordern.

6

Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 08.07.2020 zurück, da Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.

7

Die Klage hatte keinen Erfolg (DStR Entscheidungsdienst 2023, 522). Das FG führte aus, zwar erstrecke sich die im Streitfall betroffene Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) auch auf Drittstaaten und somit auch auf die Schweiz. Allerdings sei der Spendenabzug zu versagen, da sich die Schweiz im Streitjahr gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht kumulativ zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG verpflichtet habe. Ob der Kläger mit der Vorlage von Unterlagen, die die S beträfen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Spendenabzug in ausreichendem Maße nachgewiesen habe, könne offenbleiben.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er trägt vor, zwar stehe der Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG einer Berücksichtigung der streitigen Spende entgegen. Jedoch verstießen diese Regelungen gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV; denn die Kapitalverkehrsfreiheit schließe alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fielen auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33). Folglich müsste § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG unionsrechtskonform im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion so ausgelegt werden, dass einem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt werde, wenn es sich um eine Spende an eine Körperschaft in einem Drittstaat handle. Es müsse genügen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringe, die es den deutschen Finanzbehörden ermöglichten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Spendenabzugs und die tatsächliche zweckentsprechende Verwendung der Spende zu prüfen, so dass die Entstehung eines Haftungsfalls im Sinne des § 10b Abs. 4 EStG und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Beitreibungshilfe des Drittstaats ausgeschlossen erscheine.

9

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 08.07.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.12.2019 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 484.386 € bei den Sonderausgaben herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Es erwidert, § 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) setze voraus, dass entweder natürliche Personen gefördert würden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder dass die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen könne (sogenannter struktureller Inlandsbezug). Keine dieser Voraussetzungen sei im Streitfall erfüllt. Zum einen fördere S ausschließlich Kinder und junge Erwachsene in … und im mittelamerikanischen Raum, also keine Inländer. Zum andern habe die Tätigkeit der S keinen erkennbaren Bezug zu Deutschland und könne folglich keinen unmittelbaren Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland leisten. Auch eine mittelbare Zurechnung des Ansehens über den Spender scheide aus, weil die konkreten Spenden, die S erhalte, der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden seien.

12

Ungeachtet dessen leiste die Schweiz keine Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Die Beitreibungsrichtlinie gelte im Verhältnis zur Schweiz als Drittstaat nicht. Die Schweiz gewähre auch keine dem Beitreibungsniveau der Beitreibungsrichtlinie entsprechende Vollstreckungshilfe auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags.

13

Die Beschränkungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verstießen auch nicht gegen Unionsrecht, da sie nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässig seien. Die aus § 10b Abs. 1 Satz 3 und 5 EStG folgende Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Zuwendungsempfängern betreffe Situationen, die objektiv nicht miteinander vergleichbar seien. Die Unterstützung bei der Beitreibung durch den ausländischen Staat sei wegen der möglichen Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG notwendig; andernfalls liefe der Haftungsanspruch in Auslandsfällen leer. Das Erfordernis der Unterstützungsleistung bei der Beitreibung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG führe gerade zu einer Gleichbehandlung von Spendenempfängern mit Sitz im Inland und im Drittstaat und entspreche damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.09.2013 –  I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz 17, zu den formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO).

II.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Voraussetzungen (unter 1.) nicht erfüllt hat. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei der S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte (unter 2.). Ob der Kläger einen ausreichenden Zuwendungsnachweis erbracht hat und welche Anforderungen an einen solchen Nachweis im Fall einer Auslandsspende im Streitjahr zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden (unter 3.). Ebenso kommt es auf die Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, im Streitfall nicht an (unter 4.).

16

1. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden.

17

a) Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) und eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).

18

Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) und Unterstützung bei der Beitreibung (§ 10b Abs. 1 Satz 5 EStG) geleistet werden.

19

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur im Ausland verwirklicht, ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG für den Sonderausgabenabzug zudem Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

20

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch im Fall einer Spende an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind.

21

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH stellt es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV dar, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Denn den Mitgliedstaaten steht es, sofern sie das Unionsrecht beachten, frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22, m.w.N.). Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch nicht aus Gründen des Unionsrechts und insbesondere der Grundfreiheiten, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

22

Aus diesem Grund ist Art. 63 AEUV insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an einen ausländischen Empfänger sich nach nationalem Recht richtet (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22 ff., in Bezug auf die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung des Empfängers gemäß § 63 Abs. 1 AO; vgl. auch BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

23

c) Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss dies gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht.

24

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte.

25

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

26

aa) Gemäß § 59 Halbsatz 1 AO wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO – sogenannte formelle Satzungsmäßigkeit).

27

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung sind, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkretisieren. Zwar genügt es, dass diese Voraussetzungen auf Grund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können. Jedoch muss die Satzung zweifelsfrei erkennen lassen, dass die betreffende Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Unklarheiten, die sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (BFH-Urteil vom 15.11.2017 –  I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, Rz 23, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.02.2018 –  V B 119/17, BFH/NV 2018, 544, Rz 8).

28

Dient eine Stiftung gleichzeitig begünstigten und nichtbegünstigten Zwecken, ist die Steuervergünstigung insgesamt zu versagen. Die Tätigkeit der Stiftung kann nicht in eine steuerfreie und eine steuerpflichtige Betätigung aufgeteilt werden (sogenanntes Totalitätsprinzip, s. BFH-Urteil vom 20.12.1978 –  I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496, unter 2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2017 –  V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 33, m.w.N.).

29

bb) Nach § 59 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 63 Abs. 1 AO muss zudem die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (sogenannte materielle Satzungsmäßigkeit, vgl. etwa EuGH-Vorlage des BFH vom 22.05.2025 –  V R 22/23, Deutsches Steuerrecht 2025, 1681, Rz 148). Der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, ist gemäß § 63 Abs. 3 AO durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie in Inlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender (Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 24 und, zur Form des Nachweises, Rz 27, m.w.N.).

30

Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verfügt der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für alle Belege, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise mit den Spendengeldern verfahren wurde. Doch hat der EuGH selbst darauf hingewiesen, dass es einem Spender normalerweise möglich sein wird, von der betreffenden Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgehen (EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 57; s.a. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 25).

31

b) Im Streitfall erfüllt die von dem Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegte Stiftungsurkunde der S nicht die Voraussetzungen des § 51 AO.

32

aa) Zweifel ergeben sich zunächst im Hinblick auf die Zwecke der S. Diese werden in Art. 2 der Stiftungsurkunde wie folgt beschrieben: „Zweck der Stiftung ist die …“

33

Nach dieser Bestimmung verfolgt die S neben den gemeinnützigen Zwecken der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) wohl grundsätzlich auch mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO; denn es sollen auch … begünstigt werden. Allerdings fehlt es in Bezug auf diesen mildtätigen Zweck an einer § 53 Nr. 1 und 2 AO vergleichbaren Festlegung sowohl des persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personenkreises als auch eines Maßstabs, an dem die Unterstützung der Begünstigten ausgerichtet ist. Das wirft die Frage auf, ob damit der mildtätige Zweck hinreichend konkretisiert worden ist.

34

Käme man zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, verfolgte die Satzung neben einem begünstigten gemeinnützigen Zweck auch einen –mangels entsprechender Konkretisierung– nicht begünstigten mildtätigen Zweck und verstieße folglich gegen das Gebot der Ausschließlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 21). Dies muss hier allerdings nicht abschließend entschieden werden.

35

bb) Denn jedenfalls lässt sich den Satzungsbestimmungen nicht entnehmen, dass die dort genannten Zwecke „ausschließlich und unmittelbar“ gefördert werden sollen. Auch im Wege der Auslegung ist dies nicht möglich. Nach Art. 5 Satz 1 der Satzung können sämtliche Bestimmungen der Stiftungsurkunde in einem „Reglement“ näher ausgeführt werden. Ein solches hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass es nicht zur Bestimmung des Satzungszwecks herangezogen werden kann.

36

c) Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass S die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt. Entsprechende Unterlagen hat das FA zwar im Einspruchsverfahren angefordert. Der Kläger hat jedoch nichts vorgelegt, was eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der S zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen würde. Das in dem vom Kläger vorgelegten Jahresbericht 2017 (auf S. 8) enthaltene Kreisdiagramm mit prozentualen Angaben zum „Mitteleinsatz 2017“ ist jedenfalls kein hinreichender Nachweis.

37

Das FA war auch nicht verpflichtet, der Anregung des Klägers zu folgen, weitere Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzufordern (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 37 ff., m.w.N.).

38

3. Welche Anforderungen im Fall einer Spende an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Zuwendungsnachweises im Streitjahr 2017 zu stellen sind und ob das Schreiben des Stiftungspräsidenten der S vom 03.08.2017 diesen Anforderungen –gegebenenfalls– gerecht wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.

39

4. Auf die von dem Kläger aufgeworfene –und vom FA und vom FG bejahte– Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, kommt es im Streitfall ebenfalls nicht an.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. So entschied der BFH (Az. X R 7/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/26 vom 29.01.2026 zum Urteil X R 7/23 vom 30.07.2025

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.

Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. d. § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23 – klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Der BFH hatte zu klären, wie für die Frage nach dem Steuerschuldner der Begriff des Versenders und der Begriff des in Besitz halten nach § 17 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz auszulegen ist (Az. VII R 13/23).

BFH, Urteil VII R 13/23 vom 14.10.2025

Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

Der BFH hat erneut zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten entschieden (Az. III R 8/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 6/26 vom 29.01.2026 zum Urteil III R 8/23 vom 27.11.2025

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023 S. 861) – hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 Euro und heute 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 – zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, sodass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Der BFH hat Stellung zu der Frage bezogen, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren ist (Az. III R 18/23).

BFH, Urteil III R 18/23 vom 16.10.2025

Leitsatz

  1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.
  2. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.
  3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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