Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar in Kraft

Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist lt. FinMin Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Nordrhein-Westfalen begrüßt mehr Rechtssicherheit und drängt auf weitere Verbesserungen

Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert. Für viele Beschäftigte und ihre Arbeitgeber bedeutet das mehr Klarheit, weniger Bürokratie und zusätzliche Planungssicherheit im grenzüberschreitenden Arbeitsalltag.

Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen, begrüßt das Inkrafttreten der Regelung ausdrücklich. „Dass die neue Homeoffice-Regelung nun gilt, ist ein wichtiges Signal für die Menschen in der Grenzregion. Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen. Nordrhein-Westfalen setzt sich seit Jahren dafür ein, dass Grenzpendler nicht durch steuerliche Hürden ausgebremst werden. Dieser Schritt zeigt, dass sich dieser Einsatz gelohnt hat“, so der Minister.

Nordrhein-Westfalen hatte frühzeitig auf Bundesebene auf die bestehenden Probleme hingewiesen und sich dafür starkgemacht, die während der Corona-Pandemie geltenden Übergangsregelungen nicht ersatzlos auslaufen zu lassen. Gerade in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg, Kleve oder dem Kreis Viersen hatten die bisherigen Regelungen zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Unsicherheit geführt, da Einkünfte häufig zwischen beiden Staaten aufgeteilt werden mussten.

Die nun geltende 34-Tage-Regelung reduziert diesen Aufwand deutlich, bleibt aus Sicht des Landes aber ein erster Schritt. Auch die niederländische Seite hat deutlich gemacht, dass sie sich für weitergehende Lösungen einsetzen will, die es Grenzpendlern ermöglichen, regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Minister Dr. Optendrenk unterstreicht diesen Anspruch. „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet. Wer grenzüberschreitend arbeitet, soll frei entscheiden können, wo und wie gearbeitet wird. Nordrhein-Westfalen wird sich weiterhin beim Bund und im europäischen Kontext dafür einsetzen, dass die steuerlichen Regeln mit der Flexibilisierung der Arbeitswelt Schritt halten.“

Die Ankündigung der niederländischen Regierung, das Thema auch auf Ebene der OECD, der Europäischen Union sowie im Rahmen der Benelux-Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, wird in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich begrüßt. Das Land sieht darin eine Chance, langfristig tragfähige und alltagstaugliche Lösungen für Grenzpendler zu erreichen und den Wirtschafts- und Lebensraum in der Grenzregion weiter zu stärken.

Quelle: 2026, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie

Das FG Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei (Az. 4 V 2500/25 AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei.

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin das Kfz – welches zunächst beim Antragsteller verblieben war   am 23. September 2025 weg. Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Der 4. Senat hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

Powered by WPeMatico

Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 695/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) entschieden.

Der Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1. Oktober 2013 und 1. März 2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1. März 2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 0 Euro fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.

Dieser Beurteilung folgte der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Nach Auffassung des Senats habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.

Der 3. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. II R 1/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

Powered by WPeMatico

Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (Az. 6 K 1524/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.

Die vom 6. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

Powered by WPeMatico

BFH: Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies entschied der BFH (Az. IV R 14/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 – entschieden.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d. h. demselben Steuerstundungsmodell – erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.

Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.

Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten

Mindern die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten? Darüber hatte der BFH zu entscheiden (Az. VI R 7/23).

BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025

Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Breites Angebot, weniger Bürokratie: Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2026

Weitere steuerliche Änderungen: Mehr Steuergerechtigkeit der Gewerbesteuer

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand. Bürgerinnen und Bürger werden von einem breiteren Angebot profitieren. Lohnsteuerhilfevereine können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten. Gleichzeitig bauen wir Bürokratie ab. Das ist ein weiterer Schritt, um die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land zu entlasten.

Mit unserer Änderung bei der Gewerbesteuer sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit. Wir wollen verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein dahin verlegen, wo die Gewerbesteuer besonders niedrig ist.“

Der Gesetzentwurf sieht im Bereich des Steuerberatungsrechts vier wesentliche Änderungen vor:

  1. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Die Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch jährlich um ca. 10 Millionen Euro verringern.
  2. Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberaterinnen oder Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  3. Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sog. Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
  4. Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Darüber hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen:

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent wirkt Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegen. Niedrige Hebesätze sind bisher oft ein Anreiz für Unternehmen, ihre steuerliche Ansässigkeit in entsprechende Kommunen zu verlegen, auch wenn sie dort nicht substanziell tätig sind.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt (Az. 4 K 1564/24).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 4 K 1564/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei seien, u. a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungsteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u. a. wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u. a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2026

Das BMF gibt den Basiszins zum 2. Januar 2026 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 gemäß § 18 Investmentsteuergesetz erforderlich ist (Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/012/001 vom 13.01.2026

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2026 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23).

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23 vom 11.11.2022 (nrkr)

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Klagen von Rentenbeziehern

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Das Gericht hat die Klagen der Steuerpflichtigen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25). Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht

Powered by WPeMatico