Warnung vor angeblichen E-Mails der Steuerverwaltung

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Darauf weist das BayLfSt hin.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein.

Diese E-Mails sehen auf den ersten Blick seriös aus. Sie tragen oft Betreffzeilen wie beispielsweise „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“. Außerdem verwenden sie meist bekannte Elemente wie das ELSTER-Logo bzw. -Design und beginnen häufig mit einer allgemeinen Anrede, z. B. „Sehr geehrter Kunde“. Zudem häufen sich Betrugsversuche per E-Mail, bei denen die Absenderadresse oder der Absendername so gestaltet werden, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen.

Ziel dieser Phishing-Mails ist es, an persönliche (Anmelde-)Daten sowie Konto oder Kreditkarteninformationen der Steuerpflichtigen zu gelangen. Durch die Behauptung, dass beispielsweise eine wichtige Frist abläuft, wird oft Dringlichkeit suggeriert und gewissermaßen eine Drucksituation aufgebaut.

Wir empfehlen dringend, solche E-Mails ohne Antwort zu löschen. Insbesondere sollte nicht auf Links oder Buttons in E-Mails geklickt werden, wenn Unsicherheit besteht, ob die Nachricht wirklich von der Steuerverwaltung stammt.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerverwaltung niemals per E-Mail nach sensiblen Informationen wie beispielsweise Steuernummern, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen fragen wird. Bei „ELSTER-Mails“ handelt es sich stets nur um Benachrichtigungen. Steuerrelevante Nachrichten stellt die Steuerverwaltung über das gesicherte, nur authentifiziert zugängliche ELSTER-Postfach zu.

Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage unter „Sicherheit“.  In Zweifelsfragen können Sie gerne Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Reform des Berufsrechts: Lob, Kritik und Gesetzesvorschlag der BRAK für Kanzleiabwicklungen

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Ein Ende September veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht u. a. eine Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und neue Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten vor. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungswesen und den Verbraucherschutz im Inkassorecht.

Zu dem Entwurf hat die BRAK umfassend Stellung genommen und zudem konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Für das Institut der Abwicklung von Kanzleien legt sie einen eigenständigen Reformvorschlag vor.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen neu geordnet, aber unklar definiert

Künftig soll zwischen präventiven Maßnahmen – d. h. unverbindlicher Beratung und rechtlichen Hinweisen – und repressiven Maßnahmen – d. h. Rügen – der Kammern unterschieden werden. Das begrüßt die BRAK im Grundsatz, weil damit die langjährigen Unsicherheiten um die sog. missbilligende Belehrung geklärt werden. Die Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“ hält die BRAK jedoch für missglückt, sie ermögliche keine klare Abgrenzung von rechtlichen Hinweisen mit Verwaltungsakt-Charakter und bloßen unverbindlichen Beratungen.

Rechtsbehelfe gegen Kammer-Maßnahmen neu strukturiert

Nach dem Entwurf soll für Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Kammern künftig einheitlich in erster Instanz das Anwaltsgericht zuständig sein, dessen Verfahren sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt. Entsprechende Änderungen sind für die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatungsgesetz vorgesehen.

Hiergegen bestehen aus Sicht der BRAK keine grundsätzlichen Einwendungen. Sie begrüßt insbesondere, dass bei Rügen die Revision zum Anwaltsgerichtshof gegeben ist und so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht wird.

In Bezug auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften bleibt die BRAK jedoch bei ihrer Ansicht, dass für Rügen als Teil der repressiven Berufsaufsicht das Instrumentarium der Strafprozessordnung wegen der Sachnähe zum Strafrecht besser passt.

Sie weist darauf hin, dass infolge der Änderung die Anwaltsgerichte künftig zwei Verfahrensarten kennen: zum einen verwaltungsprozessrechtlich zu behandelnde Rechtsmittel gegen Rügen, rechtliche Hinweise und Zwangsgelder, zum anderen strafprozessrechtlich zu behandelnde Verfahren wegen Berufsrechtsverstößen nach Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Bislang seien die Anwaltsgerichte mit strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besetzt.

Die BRAK fordert eine Übergangsfrist, um diese auf die künftig ebenfalls zu bearbeitenden verwaltungsrechtlichen Fragestellungen vorzubereiten.

Die BRAK fordert außerdem, die bisherige Praxis der Rechtsanwaltskammern zu kodifizieren, Verfahren bei festgestellten Berufsrechtsverstößen mit sehr geringer Schuld einzustellen.

Dafür besteht aus ihrer Sicht ein großes praktisches Bedürfnis, die im Entwurf vorgesehene Neuregelung bringe insoweit jedoch keine Rechtssicherheit. In den Vorüberlegungen des Ministeriums zur Neuordnung der „missbilligenden Belehrung“ war die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen worden; die BRAK fordert, dies wieder aufzugreifen und den Entwurf um eine Einstellungsmöglichkeit bei sehr geringer Schuld zu ergänzen.

Änderungen in Bezug auf beA und Gesamtverzeichnis

Der Entwurf enthält ferner eine Reihe von Änderungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), die von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnisse sowie das von der BRAK geführte Gesamtverzeichnis der Rechtsanwaltschaft betreffen. Hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme detailliert, wobei sie vor allem die Praktikabilität und die Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Auge hat.

Begrüßenswerte Vereinfachung bei der Syndikus-Zulassung

Die vorgesehene Änderung bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, wonach künftig eine einfache Kopie des Arbeitsvertrags ausreichen soll, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Das Zulassungsverfahren wird so für Kammern wie Anwält:innen einfacher, unbürokratischer und schneller; zudem sei dies ein weiterer Schritt zur vollständig papierlosen Akte.

Die BRAK regt an, auch das Verfahren über den Widerruf der Syndikus-Zulassung zu entbürokratisieren. Die bislang vorgesehene Anhörung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund im Widerrufsverfahren ist nach Ansicht der BRAK überflüssig, zudem verbietet die Verschwiegenheitspflicht der Kammern, die Gründe des Widerrufs an die DRV mitzuteilen. Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung der Regelung in § 46b II 3 BRAO.

Abwicklung von Kanzleien: BRAK schlägt neues Regelungskonzept vor

Zentralen Raum nimmt die Neugestaltung der Abwicklung ein, die aus Sicht der BRAK dringend geboten ist. Nach geltendem Recht hat ein Abwickler die laufenden Mandate eines ehemaligen Anwalts fortzuführen. Für die Kosten der Abwicklung haftet der ausgeschiedene Anwalt bzw. seine Erben; kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch bei diesen nicht realisieren, greift eine Bürgenhaftung der Kammern.

Eine Neuordnung ist aus Sicht der BRAK dringend, weil Kanzleiabwicklungen inzwischen regelmäßig nach Zulassungswiderrufen wegen Vermögensverfall erfolgen. Die Kammern werden daher verstärkt als Bürginnen in Anspruch genommen, mehrfach sogar in sechsstelliger Höhe. Durch die jüngste BGH-Rechtsprechung ist zudem die Abwicklervergütung deutlich höher als früher anzusetzen. Insgesamt bedeutet die Abwicklung damit ein enormes Kostenrisiko für die Haushalte der Kammern.

Der Entwurf reagiert hierauf, indem er die Bürgenhaftung der Kammern begrenzen will. Am Grundsatz, dass der Abwickler laufende Mandate fortführt, hält der Entwurf fest. Er sieht aber vor, dass er laufende Mandate beendet, wenn die Kammer voraussichtlich mit mehr als 10.000 Euro eintreten müsste und der Fortführung der Mandate nicht zugestimmt hat.

Die BRAK begrüßt das hiermit verfolgte Ziel, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Die konkrete Ausgestaltung hält sie jedoch für wenig praxistauglich. Die BRAK weist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und praktischer Probleme hin, die sich aus der im Entwurf vorgesehenen Lösung ergeben würden.

Aus ihrer Sicht bedarf es eines Paradigmenwechsels: Dem Abwickler soll künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen. Dazu unterbreitet die BRAK einen eigenen Regelungsvorschlag für das Abwicklerinstitut, den sie in der Stellungnahme umfassend begründet.

Zahlreiche weitere Änderungen im Berufsrecht

Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung – etwa zum Wahlrecht in den Kammervorstand, zum Tätigkeitsverbot wegen Interessenkollision, zu interprofessionellen sowie zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften, zur Besetzung der Anwaltsgerichte – und im Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere zu Inkassodienstleistungen. Auch hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor

Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die Europäische Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

Fairplay gewährleisten, Steuerbetrüger zur Rechenschaft ziehen

Wopke Hoekstra, EU-Kommissar für Klima, Netto-Null und sauberes Wachstum, sagte: „Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat für mich und die Kommission Priorität. Dieser Vorschlag wird unsere Fähigkeit stärken, unsere finanziellen Interessen zu schützen und Fairplay im Binnenmarkt zu gewährleisten. Wer versucht, durch Betrug zu profitieren, wird zur Rechenschaft gezogen. Mit digitalen Instrumenten und einem besseren Informationsaustausch schaffen wir ein stärkeres, gerechteres Steuersystem für alle.“

Digitale Echtzeit-Berichterstattung

Durch die Einführung der digitalen Echtzeitberichterstattung über den grenzüberschreitenden Handel im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ erhalten die Mitgliedstaaten wertvolle Informationen. Sie sind wichtig, um den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, zu intensivieren.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

DStV, Mitteilung vom 14.11.2025

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

Die Zusatzbelastungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater ziehen sich weiter hin. Vor allem die Corona-Schlussabrechnungen – ein hartnäckiges Erbe der Pandemie – fordern den Berufsstand weiterhin heraus und werden noch bis 2026 hinein andauern.

Die in den vergangenen Jahren vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz gewährten Schonfristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften setzten ein starkes Zeichen und entlasteten die Steuerberatungsbranche spürbar.

Auch im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) daher mit Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gebeten, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis Ende April 2026 zu verzichten.

Nur so können die Kanzleien auch für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet deren reguläre Abgabefrist ebenfalls zum 30.04.2026 – den seitens des Gesetzgebers gewährten „Zeitpuffer“ tatsächlich nutzen. Schließlich sind die Arbeiten zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen eng miteinander verzahnt. Ohne eine solche Schonfrist bliebe den Praxen angesichts der gesetzlichen Offenlegungsfrist zum 31.12.2025 hingegen kaum ausreichend Spielraum.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026

Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2361/00025/016/028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/00025/016/028 vom 12.11.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 %.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 25.09.2025, auf der Homepage des BMF nicht mehr abrufbar) haben sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte verstetigt

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (21/2756).

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen mit der Folge, dass die Strompreise für Unternehmen steigen würden, heißt es im Entwurf. Aus Sicht der Regierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern“.

Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten: Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen künftig. „Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.“ Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag ändert das Mindeststeuergesetz

Der Bundestag hat am 13.112025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/2792) zur Finanzierbarkeit vor.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit den Gesetz werden die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht umgesetzt. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, heißt es im Gesetzentwurf. Daneben werden als Begleitmaßnahmen einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das „erforderliche Maß“ zurückgeführt.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: Verkündungstermine zur Grundsteuer „Bundesmodell“

Der II. Senat des BFH wird am 10. Dezember 2025 ab 9 Uhr in den drei Verfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell Entscheidungen verkünden. Hierauf weist das Gericht hin (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 76/25 vom 12.11.2025

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zur Grundsteuer „Bundesmodell“ Rechtssache II R 25/24, Rechtssache II R 31/24 und Rechtssache II R 3/25 Entscheidungen verkünden.

Die Verkündungstermine im BFH sind öffentlich. Eine Teilnahme ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.

Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.

Für die Verkündung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts gemäß § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Gewerbesteuerfreistellung: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Der BFH hat entschieden, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen kann, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden (Az. III R 23/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 77/25 vom 13.11.2025 zum Urteil III R 23/23 vom 24.07.2025

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 – III R 23/23 – entschieden, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen kann, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das nicht stattgebende Urteil des Finanzgerichts zurück. Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es dann nicht an. Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. Dem Gesetzgeber ist aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere an Hand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich wurde. Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Leitsatz

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) vorliegen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte (Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012). Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt.

3

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. Diese wurde in den Gewerbesteuermessbescheiden 2016 bis 2019 zunächst jeweils berücksichtigt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

4

Am 27.10.2020 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) nach Anhörung der Klägerin geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2019, in denen er die erweiterte Kürzung nicht mehr berücksichtigte und den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufhob. Zudem erließ das FA am 24.11.2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid für 2020, in dem es die beantragte erweiterte Kürzung ebenfalls nicht gewährte.

5

Gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2016 bis 2019 legte die Klägerin am 04.11.2020 und gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2020 am 25.11.2021 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

6

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 682 veröffentlichten Urteil vom 28.03.2023 als unbegründet ab. Die gewerbesteuerpflichtige Klägerin habe in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt, weil sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich seien. Auf eine Entgeltlichkeit beziehungsweise Unentgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an. Mit dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage habe die Klägerin –neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes– in den Streitjahren eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten sei.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom FG zugelassenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2016 vom 27.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Höhe von xx € gewährt wird, den Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 27.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Höhe von xx € gewährt wird, den Gewerbesteuermessbescheid 2018 vom 27.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Höhe von xx € gewährt wird, den Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 27.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Höhe von xx € gewährt wird, den Gewerbesteuermessbescheid 2020 vom 24.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Höhe von xx € gewährt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bei der Klägerin in den Streitjahren nicht erfüllt waren.

11

1. a) Kapitalgesellschaften –wie die Klägerin– sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, das heißt der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wurde die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (die Neufassung gemäß dem Jahressteuergesetz 2024 –JStG 2024–, BGBl. 2024 I Nr. 387, ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden, s. Art. 9 Nr. 3, Nr. 7b JStG 2024). Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96; Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11) tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

12

b) Die von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geforderte ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.; Senatsurteile vom 11.04.2019 –  III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12). Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18, m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 27).

13

c) Anders als die Klägerin meint, hat das FG zu Recht entschieden, dass es dabei auf die Entgeltlichkeit beziehungsweise Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht ankommt (so auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23b; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 70; BeckOK GewStG/Jahndorf, 15. Ed. 01.09.2025, GewStG § 9 Rz 300; a.A. Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 40 f.; Cremers, FinanzRundschau 2019, 443; offenlassend BFH-Urteil vom 17.01.2006 –  VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

14

aa) Dafür, dass auch eine unentgeltliche Tätigkeit für die erweiterte Kürzung schädlich sein kann, spricht, wie das FG zutreffend entschieden hat, bereits der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Auch Normsystematik, -zweck und -historie sprechen für diese Auslegung.

15

(1) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG benennt die Entgeltlichkeit nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern knüpft in seinem Wortlaut nur an die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten an. Der Große Senat des BFH hat hierzu entschieden, dass die erweiterte Kürzung durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt ist: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit in dem Sinne begrenzt, dass die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 73).

16

Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsfolge der erweiterten Kürzung. Danach sind die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, zu kürzen. Entstehen aus einer Tätigkeit keine Erträge, können diese auch nicht gekürzt werden.

17

Soweit die Klägerin meint, dass die erweiterte Kürzung nur auf Erträge abstelle und deshalb nicht jede weitere Tätigkeit als solche, sondern nur etwaige Erträge aus dieser Tätigkeit kürzungsschädlich seien, wird die Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge nicht beachtet. Dem Gesetzgeber war die Unterscheidung von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst. Hätte er nur entgeltliche Tätigkeiten ausschließen wollen, hätte er dies so regeln und im Tatbestand die Entgeltlichkeit als weitere Voraussetzung normieren können. Dies wird durch die nach den Streitjahren erfolgte Einfügung von § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG bestätigt, in denen der Gesetzgeber für bestimmte erlaubte Tätigkeiten ausdrücklich bereits im Tatbestand auf Einnahmen abstellt.

18

(2) Sinn- und Zwecküberlegungen und auch die historische Auslegung stützen die sprachlich-systematische Auslegung. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also –von unschädlichen und erlaubten Tätigkeiten abgesehen– nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 91). Der Zweck der erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestand schon nach der ursprünglichen Fassung des § 9 Nr. 1 GewStG 1936 darin, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht per se gewerblich tätig sind, der Belastung von in diesem Bereich tätigen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften anzunähern (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 93).

19

bb) Mit der vorgenannten Auslegung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, der anderer Senate oder eigenen früheren Entscheidungen ab.

20

(1) Aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) folgt kein anderes Ergebnis, insbesondere hat der Große Senat des BFH nicht entschieden, dass nur solche Tätigkeiten schädlich sind, die zu Einnahmen geführt haben beziehungsweise entgeltlich erfolgt sind.

21

(2) Soweit der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 –  IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 31, 64, 73) auf die Frage der Unentgeltlichkeit eingeht, kann offenbleiben, ob danach eine Kürzungsschädlichkeit auch in einem Fall wie dem vorliegenden verneint werden sollte. Der Vorlagefall betraf einen anderen Sachverhalt, denn es ging bei der dort streitigen Tätigkeit um das (unentgeltliche) Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft und nicht um die Anschaffung und das Halten von Wirtschaftsgütern zur Erzielung von Wertsteigerungen. Zudem hat der IV. Senat in zwei neueren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob nur eine entgeltliche Tätigkeit kürzungsschädlich sein kann (BFH-Urteile vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 31, und vom 11.01.2024 –  IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769, Rz 47). Im Übrigen wäre selbst bei einer Abweichung von einem Vorlagebeschluss eines anderen Senats die Sache nicht gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des BFH vorzulegen, weil eine solche Abweichung nicht zu einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift führt (BFH-Beschluss vom 02.09.1985 –  IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10, unter 1.; Brandis in Tipke/Kruse, § 11 FGO Rz 4, m.w.N.).

22

(3) Auch aus dem Senatsurteil vom 28.11.2019 –  III R 34/17 (BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409) folgt kein anderes Ergebnis. Der Senat hatte hier das Urteil des FG aufgehoben und die Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil er anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen konnte, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Betriebsvorrichtungen war und ob die Betriebsvorrichtungen vermietet wurden.

23

Anders als bei dem Senatsurteil vom 11.04.2019 –  III R 6/18 (BFH/NV 2019, 1250) handelt es sich im Streitfall nicht um Betriebsvorrichtungen oder andere Wirtschaftsgüter, die dem Grundstücksbetrieb selbst dienten, sondern um Anlageobjekte, die zu dem Zweck der Erzielung von Wertsteigerungen angeschafft und gehalten wurden.

24

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG auf der Grundlage seiner für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung zu versagen ist.

25

Wegen des Erwerbs und des Haltens der Oldtimer mit der Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, hat die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich erlaubte Tätigkeiten im Sinne der in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählten Tätigkeiten entfaltet. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags ist der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin das Verwalten und Nutzen von eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Sie hatte die beiden Oldtimer nach den Feststellungen des FG –dem Gesellschaftszweck entsprechend– ohne Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als (andere) Wertanlage erworben und hielt sie, um damit Wertsteigerungen zu erzielen. Das unterscheidet sie von Wirtschaftsgütern, die –wie zum Beispiel die Büro- und Geschäftsausstattung– zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes verwendet werden. Der Erwerb und das Halten von im Gesetz nicht genannten Wirtschaftsgütern allein zum Zwecke der Wertanlage ist keine ausdrücklich erlaubte Tätigkeit. Die Oldtimer dienten im Streitfall weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin noch gehörten sie zu deren Kapitalvermögen. Denn „Kapitalvermögen“ im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 –  I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148, unter II.5.).

26

Das Halten der Fahrzeuge war nach den Feststellungen des FG auch nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der Klägerin und somit keine innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens liegende begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sog. Altfall als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt (Az. IV R 23/23).

BFH, Urteil IV R 23/23 vom 21.08.2025

Leitsatz

  1. Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑ wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag ‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen.
  2. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.
  3. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145, Rz 20; vom 27.11.2020 – X B 63/20, Rz. 7).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2023 – 9 K 3511/20 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist nur noch, ob die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin ist die nicht am Vermögen beteiligte … Verwaltungs GmbH mit dem Beigeladenen als einzigem Geschäftsführer. An der Klägerin waren im Jahr 2013 (Streitjahr) der Beigeladene zu 5 % und Frau A zu 95 % als Kommanditisten beteiligt.

3

Die Klägerin betreibt eine Fremdenpension mit Restauration. Den Betrieb einschließlich des zugehörigen Betriebsgrundstücks hatte der Beigeladene im Mai 1997 von seinem Vater übernommen und zunächst als Einzelunternehmen fortgeführt. Zum Betrieb des Beigeladenen gehörten unter anderem mehrere Verbindlichkeiten aus Darlehen, welche die Sparkasse ihm gewährt hatte. Die Darlehensforderungen waren mit Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen besichert.

4

Seit dem Jahr 2005 verpachtet der Beigeladene den Betrieb an die Klägerin. Das bisherige Betriebsvermögen des Einzelunternehmens –einschließlich der betrieblichen Darlehensverbindlichkeiten– wird seit dem Beginn der Verpachtung als Sonderbetriebsvermögen und die Pachteinnahmen werden als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen bei der Klägerin behandelt.

5

Bereits seit 2001 befand sich der Pensionsbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten, die sich in den Folgejahren verschärften. Vor diesem Hintergrund begannen im Jahr 2011 Verhandlungen zwischen dem Beigeladenen und der Sparkasse über einen Teilerlass der bestehenden Darlehensforderungen gegen Leistung eines Einmalbetrags. Die Refinanzierung des Einmalbetrags sollte über ein örtliches Kreditinstitut erfolgen. Die Sparkasse sagte im November 2012 zu, im Fall der Zahlung von 350.000 € auf ihre darüber hinausgehenden Darlehensforderungen gegen den Beigeladenen zu verzichten. Der Beigeladene leistete den Einmalbetrag im Streitjahr, woraufhin die Sparkasse auf die verbleibenden Darlehensforderungen verzichtete. Den Einmalbetrag refinanzierte der Beigeladene über zwei Darlehen der Volksbank.

6

Der Beigeladene erzielte im Streitjahr aus dem Forderungsverzicht der Sparkasse in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin einen bilanziellen Ertrag in Höhe von 348.574,24 €.

7

Im Jahr 2015 reichte die Klägerin ihre Feststellungserklärung für das Streitjahr ein und beantragte, den bilanziellen Ertrag des Beigeladenen aus dem Forderungsverzicht der Sparkasse als sogenannten Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) bei der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns unberücksichtigt zu lassen.

8

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erließ am 17.12.2015 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für das Streitjahr und stellte für den Beigeladenen einen Sonderbetriebsgewinn in Höhe von insgesamt 358.522,91 € unter Ansatz des bilanziellen Ertrags aus dem Forderungsverzicht fest.

9

Das FA lehnte den Antrag der Klägerin auf eine Steuerfreistellung des bilanziellen Ertrags aus dem Forderungsverzicht der Sparkasse als Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO mit Bescheid vom 26.01.2016 ab. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2018 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) erhob, diese aber mit Schriftsatz vom 04.01.2021 wieder zurücknahm.

10

Bereits am 07.05.2020 hatte die Klägerin beim FA beantragt, den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AO zu ändern und den in dem steuerlichen Gewinn enthaltenen Sanierungsgewinn in Höhe von 348.574,24 € aus sachlichen Billigkeitsgründen bei der Festsetzung nicht zu berücksichtigen. Ihr Vertreter habe bereits im Erörterungstermin am 28.01.2019 erklärt, allen verfahrensrechtlichen Erfordernissen zuzustimmen und erforderliche Anträge auf Anwendung des § 3a EStG zu stellen. Der Antrag auf Anwendung des § 3a EStG stelle ein rückwirkendes Ereignis dar.

11

Das FA lehnte den Antrag am 04.08.2020 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.2020 zurück.

12

Die daraufhin erhobene Klage war erfolgreich. Das FG verpflichtete das FA unter Aufhebung des Bescheids über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG für 2013 vom 04.08.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2020, einen Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG für 2013 in Höhe von 348.574,24 € festzustellen und den außerordentlichen Ertrag in Höhe von 348.574,24 € bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte 2013 außer Ansatz zu lassen.

13

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und des materiellen Rechts (§ 3a EStG).

14

Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 04.09.2023 – 9 K 3511/20 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

II.

17

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG gegeben seien.

18

1. Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der Klage der Klägerin sowohl der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG über die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG für 2013 als auch der Erlass eines hinsichtlich des Sonderbetriebsgewinns des Beigeladenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheids war.

19

a) Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt. Dies gilt nicht nur im Fall eines im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft erzielten Sanierungsertrags (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, BStBl II 2025, 294, Rz 29), sondern ebenso, wenn es –wie hier– um die Behandlung eines im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallenen Sanierungsertrags als steuerfrei geht.

20

Dieser Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (BFH-Urteil vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, BStBl II 2025, 294).

21

b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin gegenüber dem FA nicht nur eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids, sondern zugleich auch den Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 EStG beantragt und beide Begehren auch im Klageverfahren weiter verfolgt hat.

22

Sie begehrt danach zum einen die Verpflichtung des FA zum Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 EStG, dass der vom Beigeladenen in seinem Sonderbetriebsbereich bei der Klägerin erzielte Ertrag aus dem anteiligen Forderungsverzicht der Sparkasse als Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerfrei gestellt wird. Zum anderen begehrt sie die Berücksichtigung des (festzustellenden) steuerfreien Sanierungsertrags bei der Ermittlung des Sonderbetriebsgewinns des Beigeladenen und eine Änderung der entsprechenden Feststellung im Gewinnfeststellungsbescheid.

23

2. Die so verstandene Klage hat das FG zutreffend als zulässig angesehen.

24

a) Die Klägerin ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411; zur Anwendung der Neufassung für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Klageverfahren s. BFH-Urteil vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 25) hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände klagebefugt (zur Feststellung der Höhe des Sanierungsertrags s. insbesondere BFH-Urteil vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, BStBl II 2025, 294, Rz 41).

25

b) Auch wenn der von der Klägerin begehrte Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit darin die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt wird, Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für den Gewinnfeststellungsbescheid der Mitunternehmerschaft als dessen Folgebescheid ist, ist die Klage hinsichtlich der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids gleichwohl zulässig. Denn selbst wenn mit der gegen den Folgebescheid gerichteten Klage ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, bleibt diese Klage –trotz der Regelungen in § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO– zulässig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 33).

26

c) Es fehlt hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG über die Höhe des nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerfreien Sanierungsertrags auch nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO).

27

aa) Die Einspruchsentscheidung des FA vom 13.11.2020 bezeichnet zwar als Streitgegenstand lediglich einen „Antrag auf Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2013“. Allerdings begehrte die Klägerin bereits in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Einspruchsverfahren die Berücksichtigung eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 3a EStG. Über diesen Antrag hat das FA mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.11.2020 auch ablehnend entschieden. Denn aus seiner Sicht sei der Antrag auf Anwendung des § 3a EStG kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und zudem lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3a EStG nicht vor. Danach hat das FA selbst –wie nachfolgend auch das FG– den Umstand, dass die Klägerin nicht bereits im Einspruchsverfahren explizit den Erlass eines eigenständigen Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG über die Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags (als weiteres Verpflichtungsbegehren) beantragt hat, nicht als Hinderungsgrund angesehen, inhaltlich über den Anspruch der Klägerin auf eine Steuerfreistellung des Sanierungsertrags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 3a EStG zu entscheiden.

28

bb) Bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens der Klägerin ist ferner zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat erstmalig mit seinem Urteil vom 10.10.2024 –  IV R 1/22 (BStBl II 2025, 294) –und damit erst nach Beendigung des im Streitfall geführten Einspruchsverfahrens (und auch des nachfolgenden Klageverfahrens)– entschieden hat, dass in den Fällen des § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags in einem eigenständigen Verwaltungsakt und nicht im Gewinnfeststellungsbescheid im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen ist (BFH-Urteil vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, BStBl II 2025, 294, Rz 29).

29

3. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG über die Höhe eines steuerfreien Sanierungsertrags verfahrensrechtlich noch möglich ist (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, BStBl II 2025, 294). Da dies zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

30

4. Das Urteil des FG ist aber aufzuheben, weil sich auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob sämtliche Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG vorliegen. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist ein materiell-rechtlicher Fehler (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 29).

31

a) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Eine solche Sanierung liegt nach der Legaldefinition in § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

32

b) Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG müssen –wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift („unternehmensbezogene Sanierung“) ergibt– für das Unternehmen selbst vorliegen. Eine unternehmerbezogene Sanierung ist nur in den Fällen des § 3a Abs. 5 EStG begünstigt (vgl. Kahlert/Schmidt, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2017, 1897, 1898; BeckOK EStG/Bleschick, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 3a Rz 271; Brandis/Heuermann/Krumm, § 3a EStG Rz 22a; Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 3a Rz 45).

33

Für den Fall einer Mitunternehmerschaft folgt daraus, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen müssen. Es genügt nicht, dass sie in der Person des Gesellschafters erfüllt sind (vgl. Desens, Betriebs-Berater 2023, 2326, 2328 f.; Kahlert/Schmidt, DStR 2017, 1897, 1901; BeckOK EStG/Bleschick, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 3a Rz 287; Brandis/Heuermann/Krumm, § 3a EStG Rz 22a; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 3a Rz 20; so auch bereits zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. BFH-Urteile vom 27.01.1998 –  VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537, unter II.3.a; vom 03.07.1997 –  IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690, unter 2.a [Rz 16]).

34

c) Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (so bereits BFH-Beschlüsse vom 09.08.2024 –  X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 20; vom 27.11.2020 –  X B 63/20, Rz 7; ebenso Kontny/Wagner, Steuerberater-Jahrbuch 2023/2024, 229, 232; BeckOK EStG/Bleschick, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 3a Rz 271; Brandis/Heuermann/Krumm, § 3a EStG Rz 22; Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 3a Rz 20; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 3a Rz 19).

35

d) Davon ausgehend ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit das FG angenommen hat, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsbedürftig gewesen sei (dazu unter aa) und die Sparkasse als Gläubigerin mit Sanierungsabsicht gehandelt habe (dazu unter bb). Die Annahme des FG, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig und der Schuldenerlass der Sparkasse zur Sanierung geeignet gewesen seien, lässt sich jedoch nicht auf die vom FG hierzu getroffenen Feststellungen stützen (dazu unter cc); sein Urteil war daher aufzuheben.

36

aa) Das Unternehmen der Klägerin war sanierungsbedürftig.

37

(1) Die Sanierungsbedürftigkeit meint die Existenzbedrohung durch Überschuldung oder Ähnliches (BFH-Urteil vom 03.07.1997 –  IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690, unter 2.b [Rz 20]; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.1990 –  VIII R 39/87, BFHE 164, 404, BStBl II 1991, 784, unter 2. [Rz 15]).

38

(a) Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schuldenerlasses maßgebend (so nunmehr ausdrücklich § 3a Abs. 2 EStG). Es kommt entscheidend darauf an, wie sich das Unternehmen ohne den Schuldenerlass weiterentwickeln würde. Für die Prognose sind insbesondere die Ertragslage, die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens zu untersuchen. Haften natürliche Personen für die Unternehmensverbindlichkeiten, so ist die Höhe ihres Privatvermögens in die Betrachtung einzubeziehen. Ein Unternehmen ist nicht sanierungsbedürftig, wenn durch Heranziehen des Privatvermögens die Verpflichtungen erfüllt werden können. Die Überschuldung einer Gesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern führt deshalb nicht zwangsläufig zur Annahme der Sanierungsbedürftigkeit (BFH-Urteil vom 27.01.1998 –  VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537, unter II.3.c, m.w.N.).

39

(b) Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens können nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Beispiel sein, dass die kreditgebenden Banken eine Verminderung des bisherigen Kreditlimits anstreben oder einen Voll- oder Teilerlass ihrer Forderungen gegenüber dem Unternehmen in Erwägung ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1983 –  VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, unter II.3. [Rz 31], zu § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. –Vorgängerreglung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F.–). Wenn sich mehrere Gläubiger an einer Sanierung beteiligen, ist die Sanierungsbedürftigkeit zu vermuten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 62, m.w.N.).

40

(2) Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit –wie die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG– unternehmensbezogen auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvermögensmehrung aufgrund eines Schuldenerlasses nicht im Gesamthandsvermögen, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers anfällt. In einem solchen Fall ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft als solche in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn ein Mitunternehmer (Inhaber des Sonderbetriebsvermögens) nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 03.07.1997 –  IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690, unter 2.a [Rz 16]). Bei einer Überschuldung des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft als solche ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre (BFH-Urteil vom 27.01.1998 –  VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537, unter II.3.a).

41

Wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Unternehmen der Gesellschaft können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass sie selbst infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters nicht mehr kreditwürdig ist. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Gesellschafters können auch zur Zerschlagung des Unternehmens führen, wenn Gläubiger in den Gesellschaftsanteil vollstrecken. Dies liegt zumindest dann nahe, wenn die Kapitalausstattung der Gesellschaft wesentlich durch die Beteiligung des Gesellschafters bestimmt ist und der Betrieb wesentlich auf dessen persönlicher Mitarbeit beruht, welche durch eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen gegebenenfalls beendet würde (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.1998 –  VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537, unter II.3.b).

42

(3) Das FG ist nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ohne den Schuldenerlass der Sparkasse selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre.

43

(a) Zwar betraf die Überschuldung nicht das Gesamthandsvermögen der Klägerin, sondern das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin. Allerdings ging das FG davon aus, dass die Klägerin ohne einen Schuldenerlass zugunsten des Beigeladenen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre, da die Darlehensverbindlichkeiten mit dem von der Klägerin für ihren Betrieb angepachteten Betriebsgrundstück besichert gewesen seien. Daher hätte der Klägerin im Fall der Zwangsvollstreckung in das (Sonderbetriebs-)Vermögen des Beigeladenen der Verlust ihrer Betriebsgrundlage gedroht. Aus Sicht des FG kam hinzu, dass aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beigeladenen dieser mit seiner für den Betrieb der Klägerin wesentlichen Arbeitskraft wegzufallen drohte. Des Weiteren hätte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen, dessen Eröffnung zumindest gedroht habe, einen Ausfall der Forderungen der Klägerin gegen den Beigeladenen zur Folge gehabt und damit zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin geführt.

44

(b) Diese Würdigung des FG ist, wenn auch nicht zwingend, zumindest möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und ist damit für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

45

bb) Das FG ist –entgegen der Auffassung des FA– rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der erforderlichen Sanierungsabsicht der Sparkasse ausgegangen.

46

(1) Der BFH hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. die Anforderungen an das Merkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger nicht durchgehend deckungsgleich beurteilt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 64).

47

(a) Die eher strenge Betrachtung vornehmlich durch den VIII. Senat des BFH hielt dominierende selbstnützige Motive der Gläubiger insoweit für schädlich und forderte stattdessen, dass die Absicht der Sanierung des Schuldners aus der Perspektive des Gläubigers „entscheidend ins Gewicht fällt“ (BFH-Urteil vom 28.02.1989 –  VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, unter 4.) oder zumindest „maßgeblich mitbeabsichtigt“ ist (BFH-Urteil vom 19.10.1993 –  VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, unter II.1.c).

48

(b) Demgegenüber ließ es der BFH –unter anderem auch der erkennende Senat– in zahlreichen weiteren Entscheidungen genügen, wenn neben selbstnützigen Motiven des Gläubigers –wie zum Beispiel der Rettung zumindest eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindung– die Sanierungsabsicht lediglich (schlicht) „mitentscheidend“ ist (BFH-Urteile vom 12.10.2005 –  X R 20/03, BFH/NV 2006, 713, unter II.2.c; vom 10.04.2003 –  IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 2.; vom 26.02.1988- III R 257/84, BFH/NV 1989, 436, unter 4.a; vom 26.11.1980 –  I R 52/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181, unter I.2.).

49

(c) Es findet sich indes keine höchstrichterliche Entscheidung, die nicht fordert, dass der Gläubiger –selbst bei vordergründigem Selbstnutz– zumindest auch in der Absicht fremdnütziger Sanierung handeln muss (BFH-Beschluss vom 27.11.2020 –  X B 63/20, Rz 8).

50

(2) Die Rechtsprechung hat das Vorliegen der Sanierungsabsicht unterstellt, wenn sich mehrere Gläubiger an einem Schuldenerlass beteiligen. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass das gleichgerichtete Vorgehen Mehrerer nicht allein von deren jeweiligen Interessen geleitet wird. Aber auch im Fall des Erlasses durch nur einen Gläubiger ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass dieser in Sanierungsabsicht gehandelt hat. Es ist dann lediglich anhand anderer Indizien zu prüfen, ob dem Schuldenerlass die Absicht zugrunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren (BFH-Urteil vom 10.04.2003 –  IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 2., m.w.N.).

51

(3) Wird ein Sanierungsplan aufgestellt, der die Ablösung eines alten Kreditgebers durch Beschaffung neuen Fremd- und Eigenkapitals vorsieht, kann der Verzicht des ausscheidenden Kreditgebers auf einen gewichtigen Teil seiner Forderung nur mit der Herstellung der dauerhaften Zahlungsfähigkeit und damit der Sanierung des Unternehmens erklärt werden. Es reicht dabei aus, dass diese Sanierung nur ein Nebenziel des Gläubigers ist, das erreicht werden muss, damit das Kapital zur Ablösung des Restkredits beschafft werden kann (BFH-Urteil vom 10.04.2003 –  IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 3. [Rz 14]).

52

(4) Das FG ist bei seiner Entscheidung von den vorgenannten –weniger strengen– Grundsätzen, die der erkennende Senat auch für die Auslegung des § 3a Abs. 2 EStG als zutreffend erachtet, ausgegangen (dazu unter (a)). Die Feststellung des FG, dass die Sparkasse den teilweisen Verzicht auf ihre Darlehensforderungen auch in der Absicht erklärt habe, die Sanierung des Unternehmens der Klägerin zu ermöglichen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter (b)).

53

(a) Das FG ist in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen davon ausgegangen, dass an die Sanierungsabsicht keine strengen Anforderungen zu stellen seien und es ausreichend sei, dass eine Sanierungsabsicht für den Schuldenerlass mitentscheidend gewesen sei. Eine fremdnützige Sanierungsabsicht des Gläubigers dürfe jedoch nicht völlig fehlen.

54

Das FG hat diese Grundsätze auch angewendet, indem es ausgehend von seiner Feststellung, dass die Absicht zur Sanierung des Betriebs der Klägerin mitentscheidend für den Schuldenerlass gewesen sei, die Voraussetzung der Sanierungsabsicht als erfüllt angesehen hat.

55

Entgegen der Auffassung des FA kommt es danach nicht darauf an, ob die Sparkasse vorrangig daran interessiert gewesen ist, die Geschäftsbeziehung zum Beigeladenen –so weit wie möglich schadlos– zu beenden. Denn eine Sanierungsabsicht ist auch dann anzunehmen, wenn es sich dabei –wie im Streitfall– nur um ein Nebenziel handelt, das erreicht werden musste, damit das Kapital zur Ablösung des Restkredits beschafft werden konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2002 –  IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, unter 3.c).

56

(b) Das FG ist unter Bezugnahme auf die Bestätigung der Sparkasse vom 09.03.2015, deren Beschlussvorschlag vom 14.11.2012 und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen A zu der Überzeugung gelangt, dass die Sparkasse auf einen Teil ihrer Darlehensforderung auch deshalb verzichtet habe, um eine Sanierung des Unternehmens der Klägerin zu ermöglichen. Die Auslegung der Unterlagen und die Würdigung der Zeugenaussage sind zumindest möglich. Sie sind weder widersprüchlich, noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

57

(aa) So hat das FG –wie auch das FA– zwar einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Zeugen A und dem Inhalt der Bestätigung der Sparkasse vom 09.03.2015 gesehen. Während der Zeuge angegeben habe, dass wirtschaftliche Erwägungen für den Teilerlass der Darlehensforderung entscheidend gewesen seien, werde in dem Bestätigungsschreiben vom 09.03.2015 ausgeführt, dass die Sparkasse dem Vergleichsvorschlag des Beigeladenen auch in der Absicht gefolgt sei, die Sanierung des Betriebs der Klägerin zu ermöglichen. Anders als das FA geht das FG jedoch davon aus, dass die schriftliche Bestätigung den tatsächlichen Umständen entspricht und begründet dies unter anderem damit, dass der Zeuge A bei den Beratungen über die Annahme des Vergleichsvorschlags nicht teilgenommen habe. Zudem sei der Vergleichsvorschlag in einem internen Beschlussvorschlag der Sparkasse vom 14.11.2012 –also unmittelbar vor der finalen Entscheidung über die Annahme– als vorteilhaftere Variante gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beigeladenen bezeichnet worden. Diese Würdigung des FG sieht der erkennende Senat als zumindest möglich an.

58

(bb) Soweit das FA unter Bezugnahme auf das Beschlussprotokoll der Sparkasse vom 14.11.2012 und der Mitteilung darüber an den Beigeladenen vom 30.11.2012 meint, die Sparkasse habe letztlich in dem irrtümlichen Glauben, dass der Betrag für die Einmalzahlung aus dem Verkauf des Unternehmens der Klägerin erzielt werde, auf einen Teil ihrer Darlehensforderungen gegen den Beigeladenen verzichtet, kommt das FA insoweit wiederum lediglich zu einer anderen Würdigung der auch vom FG berücksichtigten Unterlagen. Ein revisionsrechtlich zu beanstandender Fehler des FG bei der diesbezüglichen Tatsachenwürdigung ist in dem Vorbringen des FA jedoch nicht zu erkennen.

59

cc) Die Würdigung des FG dahin, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig und der Schuldenerlass der Sparkasse zur Sanierung geeignet gewesen seien, hält hingegen einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die ihr zugrunde liegende Schlussfolgerung des FG, dass aufgrund des teilweisen Schuldenerlasses die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens der Klägerin aufgelöst worden sei (S. 17 des FG-Urteils), lässt sich nicht auf seine hierzu bislang getroffenen Feststellungen stützen. Sein Urteil ist daher aufzuheben.

60

(1) Der Schuldenerlass muss geeignet sein, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (BFH-Urteile vom 03.07.1997 –  IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690, unter 2.a [Rz 14]; vom 18.12.1990 –  VIII R 39/87, BFHE 164, 404, BStBl II 1991, 784, unter 2. [Rz 15]; vom 22.11.1983 –  VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, unter II.1. [Rz 22]). Es ist daher zu prüfen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen –auch nicht steuerbefreiten– Maßnahmen das Überleben des Betriebs zu sichern geeignet war (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 63; BFH-Urteile vom 19.10.1993 –  VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, unter II.3.b; vom 12.12.2013 –  X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, Rz 30, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schuldenerlasses (§ 3a Abs. 2 EStG). Nachträglich eingetretene Umstände, die das Gelingen der Sanierung verhinderten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 63, m.w.N.).

61

Von einer fehlenden Eignung ist auszugehen, wenn der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen von vornherein erkennbar nicht ausreicht, das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sicherzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 63, m.w.N.). So liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn nicht vor, wenn der Schuldenerlass das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch die Ertragsfähigkeit nicht wiederhergestellt wird (BFH-Urteil vom 12.12.2013 –  X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, Rz 30). In diesem Zusammenhang ist daher zu untersuchen, welche Zahlungsverpflichtungen das Unternehmen im Zeitpunkt des Schuldenerlasses hat, wie weit diese Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft erfüllt werden können und ob nach Fortfall der erlassenen Schulden die Zahlungsfähigkeit als gesichert angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 12.12.2013 –  X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, Rz 30; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.02.1999 –  IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929, unter 2. [Rz 6]).

62

Ein Indiz für die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung des Unternehmens kann sich aus einem Sanierungskonzept ergeben. Eine rückblickend erfolgreiche Sanierung kann ebenfalls als Indiz für eine zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses bereits vorliegende Eignung dieser Maßnahme zur Sanierung des Unternehmens angesehen werden. Fehlt es an einem Sanierungskonzept oder verläuft eine Sanierung nicht erfolgreich, handelt es sich dabei jedoch nicht um zwingende Indizien gegen eine Eignung des Schuldenerlasses zur Sanierung des Unternehmens (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.2024 –  X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 23).

63

(2) Anders als die weiteren Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG gehörte die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens nicht zu den Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit eines Schuldenerlasses nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. (vgl. Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 3a Rz 21). Die Frage der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Frage nach der Geeignetheit eines Schuldenerlasses zur Sanierung des Unternehmens (BeckOK EStG/Bleschick, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 3a Rz 294; Bodden in Korn, § 3a EStG Rz 52; Bös in Bordewin/Brandt, § 3a EStG Rz 161; Brandis/Heuermann/Krumm, § 3a EStG Rz 25; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3a EStG Rz 28; Kobor in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3a Rz C 20; Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 3a Rz 23; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 3a Rz 21). So bedeutet Sanierungseignung (auch), dass das Unternehmen, insbesondere nach der erwarteten Ertragsentwicklung, im Zeitpunkt des Erlasses als lebensfähig angesehen werden konnte (BFH-Urteil vom 20.02.1986 –  IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493, unter 3. [Rz 14]). Daher kann von der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung des Unternehmens geeignet war.

64

(3) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist aus revisionsrechtlicher Sicht zwar nicht zu beanstanden, dass das FG die beiden Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG (Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und Sanierungseignung des Schuldenerlasses) zusammen geprüft hat. Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Tatbestandsmerkmale im Streitfall erfüllt sind.

65

(a) Das FG begründet seine Annahme, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig und der Schuldenerlass der Sparkasse zur Sanierung geeignet gewesen seien, damit, dass die Klägerin in allen Jahren Gewinne erzielt habe und die wirtschaftliche Schieflage der Klägerin nur dadurch entstanden sei, dass die Zinsen in Höhe von rund 2.500 € pro Monat für die Darlehen der Sparkasse hätten gezahlt werden müssen. Wegen dieser Belastung hätten weder Tilgungsleistungen erbracht noch Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Mit dem Wegfall der hohen Zinsverpflichtungen infolge des Schuldenerlasses sei diese wirtschaftliche Schieflage aufgelöst worden. Insoweit bestehe zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

66

(b) Es ist zwar zutreffend und insoweit auch vom FA nicht beanstandet, dass der teilweise Schuldenerlass für den Beigeladenen eine Minderung der laufenden Zins- und Tilgungsleistungen bedeutet hat. Es ist jedoch –auch unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erzielten Gewinne der Klägerin– nicht nachvollziehbar, warum allein hierdurch die bisherige wirtschaftliche Schieflage der Klägerin aufgelöst worden sein soll. Der Senat ist daher an diese Würdigung des FG nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

67

(aa) Die Annahme des FG steht im Widerspruch zu den vom FG selbst festgestellten Angaben der Klägerin gegenüber dem FA. Nach diesen sei die Betriebsimmobilie in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Instandhaltungsmaßnahmen seien in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden. Zudem habe ein unmittelbarer Wettbewerber der Klägerin, dessen Betrieb direkt an das Grundstück der Klägerin angrenze, einen erheblichen Erweiterungs- und Erneuerungsbau durchgeführt, durch den der schlechte Zustand der Betriebsimmobilie noch offensichtlicher ins Auge gefallen sei.

68

(bb) Sollte diese Beschreibung zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses zutreffend gewesen sein, liegt es nahe, dass die Bewahrung des Unternehmens der Klägerin vor dem Zusammenbruch und die Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit insbesondere Investitionen in den Hotelbetrieb vorausgesetzt hat. Das FG hat jedoch für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses weder Feststellungen zum tatsächlichen Zustand des Pensionsbetriebs und zur Konkurrenzsituation der Klägerin, noch davon ausgehend Feststellungen dazu getroffen, ob und welche Investitionen in den Pensionsbetrieb erforderlich gewesen sind und wie diese hätten finanziert werden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Volksbank bereitgestellte Betrag von 350.000 € in voller Höhe vom Beigeladenen zur Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse verwendet werden musste.

69

(cc) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es –entgegen den Ausführungen des FG– zwischen den Beteiligten auch nicht unstreitig gewesen ist, dass durch den teilweisen Schuldenerlass die wirtschaftliche Schieflage aufgelöst worden und daher eine Sanierung des Unternehmens der Klägerin möglich gewesen wäre. So hat das FA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt, dass es die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Klägerin bezweifle.

70

(dd) Das Vorliegen der Sanierungseignung des Schuldenerlasses und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem vom FG festgestellten Umstand, dass die Volksbank als neue Gläubigerin bereit gewesen ist, den Einmalbetrag von 350.000 € durch zwei Darlehen an den Beigeladenen zu finanzieren, herleiten. Zwar kann auch das Verhalten eines Neu-Gläubigers, insbesondere seine Bereitschaft zur Finanzierung einer Ablösungszahlung, Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Sanierungseignung und Sanierungsfähigkeit im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002 –  IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, unter 2. [Rz 17], zu § 3 Nr. 66 EStG a.F.). Im Streitfall hat das FG jedoch keine weiteren Feststellungen zur Darlehensaufnahme des Beigeladenen bei der Volksbank getroffen. Es ist daher zum Beispiel nicht erkennbar, ob die Volksbank davon ausgegangen ist, dass der Pensionsbetrieb der Klägerin fortbestehen und sich die Ertragslage verbessern werde, oder ob sich die Volksbank allein aufgrund der Stellung der Betriebsimmobilie des Beigeladenen als Sicherheit für die gewährten Darlehen zur Finanzierung bereit erklärt hat.

71

5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Schuldenerlass zur Sanierung geeignet und das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig waren.

72

6. Eine Entscheidung über die vom FA erhobene Verfahrensrüge, dass sein Vorbringen vom FG nicht vollständig berücksichtigt worden sei (Verstoß gegen den –klaren– Inhalt der Akten) und das FG damit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15.01.2025 –  VI B 23/24, Rz 2), war wegen der Aufhebung des FG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das FG nicht geboten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.08.2022 –  IV R 16/19, Rz 57).

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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