Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025

Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.09.2025 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1315/00304/070/025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1315/00304/070/025 vom 03.06.2025

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2025

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2025 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 14. Mai 2025 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2025 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2025 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2026 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Wachstumsbooster vom Kabinett beschlossen: Planungssicherheit und Anreize für private Investitionen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 04.06.2025

Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland wird gestärkt

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen (BT-Drs. 21/323). Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Damit stärkt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Durch bessere Rahmenbedingungen werden wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen.

„Wir kurbeln mit unserem Wachstumsbooster jetzt die Wirtschaft an. Damit sichern wir Arbeitsplätze und bringen Deutschland wieder auf Wachstumskurs. Nach gerade einmal vier Wochen im Amt legen wir damit die ersten wichtigen Reformen vor, um für neue wirtschaftliche Stärke zu sorgen. Damit geben wir der Wirtschaft die dringend notwendige Planungssicherheit und schaffen starke Investitionsanreize. Den Standort Deutschland machen wir international wettbewerbsfähiger. Dafür führen wir Super-Abschreibungen von 30 Prozent pro Jahr bis 2027 ein und senken ab 2028 deutlich die Unternehmenssteuern. Wir setzen auf Investitionen und Innovationen: auch mit dem Booster für E-Mobilität und für die Forschung.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Im Einzelnen:

1. Investitionsbooster durch Abschreibungen von 30 Prozent

Mit dem Gesetzentwurf werden alle Unternehmen gleichermaßen unterstützt und unkompliziert entlastet. Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschleunigt Investitionen in die Transformation der Wirtschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken.

Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

2. Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10 % ab dem Jahr 2028

Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %.

Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.

3. Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitionsbooster wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 %, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.

Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.

4. Investitionsbooster in Forschung

Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.

Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.

Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht? Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 04.06.2025

Das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung hat den Startblock verlassen. Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll es noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht?

In bemerkenswertem Tempo schreitet die neue „Arbeitskoalition“ zur Tat. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat sich das Bundeskabinett am 04.06.2025 mit dem Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm befasst. Dieser wird durch die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Im Gepäck – und damit nun auf dem Weg durch ein grundsätzlich flink geplantes Gesetzgebungsverfahren – sind folgende Vorhaben:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung („Investitions-Booster“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von höchstens 30 % in 2025, 2026 und 2027,
  • schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 bis auf 10 % ab 2032,
  • stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032),
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge,
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro sowie
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes.

Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung geboten

Dass die neue Regierung nun flott ins Machen kommt, ist ausdrücklich zu begrüßen. Aber: Der erneute „Befristet-Stempel“ bei der geplanten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist dem DStV ein Dorn im Auge. Wenigstens hier sollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgesteuert werden. Erst vor wenigen Tagen hatte sich der DStV entsprechend und weitergehend zu den Abschreibungsplänen der Bundesregierung im Koalitionsvertrag positioniert (vgl. DStV-Information vom 28.05.2025).

Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von KMU auf den Weg bringen

Ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart: die Umsetzung wesentlicher Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung. Auch hierzu hatte der DStV bereits sein Statement und seine Verbesserungsvorschläge abgegeben (vgl. DStV-Information vom 26.05.2025). Doch die nun im Gesetzentwurf geplante stufenweise Absenkung des Thesaurierungssatzes steht auf einem anderen Blatt. Sie ist zwar folgerichtig, um die Kluft bei der steuerlichen Belastung von Kapital- und Personengesellschaften im Zuge der geplanten schrittweisen Körperschaftsteuersatzsenkung nicht noch größer werden zu lassen. Eine Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) steht damit aber weiterhin aus. Der DStV appelliert, diese ebenso zügig und entschlossen anzugehen, wie die aktuell geplanten Maßnahmen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt (BT-Drs. 21/323).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages beraten am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Dazu haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt. Die Vorlage (21/323) wird im Anschluss an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überweisen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

Powered by WPeMatico

Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 – Wächtler – C-581/17 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 – I R 35/20

Das BMF reagiert mit seinem Schreiben vom 02.06.2025 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils I R 35/20 vom 06.09.2023 erneut auf das EuGH-Urteil C-581/17 – „Wächtler“ (Az. IV B 5 – S 1348/00008/004/159).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1348/00008/004/159 vom 02.06.2025

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 – I R 35/20 (BStBl II S. …)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 AStG in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 397 (im Folgenden: AStG a. F.), auf Wegzüge in die Schweiz neu anzuwenden.

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

A. Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge
B. Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen
C. Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen
D. Rückwirkende Stundung

Das BMF-Schreiben vom 13. November 2019 (BStBl I S. 1212) wird aufgehoben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

DStV zum Koalitionsvertrag: Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

DStV, Mitteilung vom 02.06.2025

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

Die Reform der Einfuhrumsatzsteuer steht schon lange auf der politischen Agenda. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich seit Jahren für das moderne Verrechnungsmodell ein. Bereits zum 01.12.2020 wurde mit dem sog. Fristenmodell ein erster Schritt in diese Richtung gemacht. Damit verlängerte der Gesetzgeber das Zahlungsziel für Unternehmen, die ein Aufschubkonto nutzen. Das war ein Fortschritt – aber nicht genug.

Was bringt das Verrechnungsmodell?

Beim Verrechnungsmodell fällt die Zahlung nicht mehr beim Zoll an. Stattdessen melden Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung an. In der gleichen Voranmeldung machen sie diese als Vorsteuer geltend. Das Verfahren ist dadurch schlanker und liquiditätsneutral. Deshalb muss die Umstellung aus Sicht des DStV jetzt erfolgen (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 05.05.2025).

Weniger Bürokratie + mehr Effizienz

Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Abläufe werden einfacher und planbarer. Die Verwaltungskosten sinken. Unternehmen müssen kein Geld zwischenfinanzieren. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren davon. Auch ihre steuerlichen Berater werden entlastet.

Europäischer Standard – nur nicht in Deutschland

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt das Verrechnungsmodell ausdrücklich. Die meisten EU-Mitgliedstaaten nutzen es längst. Deutschland bildet bisher eine Ausnahme. Der DStV sieht darin einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Mit der nun angekündigten Umstellung könnte dieser endlich beseitigt werden.

StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, fordert: „Das in den meisten EU-Staaten gängige Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer muss jetzt auch in Deutschland kommen. Wir brauchen eine schnelle Umsetzung, um die bestehenden Wettbewerbsnachteile zu beseitigen und Bürokratie spürbar abzubauen. Das würde den Wirtschaftsstandort Deutschland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei Einfuhren aus dem Drittland attraktiver machen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

BFH: Reitunterricht als Freizeitgestaltung

Der BFH hat entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (Az. XI R 9/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/25 vom 30.05.2025 zum Urteil XI R 9/22 vom 22.01.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 9/22 vom 22.01.2025 entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche, bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“).

Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbstständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein „Schul- und Hochschulunterricht“ ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a. F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist.

 

Leitsatz:

  1. Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor.
  2. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen.
  3. § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes a.F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2006 –  IX ZR 88/02).

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb eines Reiterhofs („Ponygruppe“, „Große Pferdegruppe“, „Klassenfahrten“ sowie damit verbundene Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen).

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger des nach Klageerhebung verstorbenen X. X verpachtete K-GmbH, deren Geschäftsführer er war, in den Jahren 2007 bis 2011 (Streitjahre) Räumlichkeiten auf einem Hof in W zum Betrieb eines Pferde-/Reiterhofs. Zwischen X und der K-GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.

3

Die K-GmbH führte in den Streitjahren Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. Daneben erbrachte sie Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen an die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen.

4

Mit Kursen der sogenannten Ponygruppe wurde den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen im Wesentlichen ermöglicht, den altersgerechten Umgang mit Ponys zu erlernen. Über den Tag verteilt wurde theoretischer und praktischer Unterricht erbracht. Eine sozialpädagogische Assistentin betreute die Kinder und Jugendlichen. Sie übernahm auch das weitere Rahmenprogramm. 30 bis 40 % der Kinder und Jugendlichen nahmen zum Abschluss der Kurse an den Prüfungen für ein sogenanntes Motivationsabzeichen teil.

5

Die K-GmbH bot darüber hinaus Kurse der sogenannten Großen Pferdegruppe an, die auf zwei Wochen und das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet waren. Die Teilnehmer verfügten bereits über reiterliche Erfahrung und teilweise auch über Motivations- und Leistungsabzeichen. Im Anschluss an die verschiedenen Theorie- und Praxiseinheiten war es möglich, bestimmte Leistungsabzeichen zu erwerben. 60 bis 70 % der Teilnehmer nahmen in den Streitjahren an solchen Prüfungen teil, die wöchentlich von Vertretern eines Pferdesportverbands („Richtern“) abgenommen wurden. Die Leistungsabzeichen bildeten die Voraussetzung, um in den Pferdeturniersport einzusteigen. Teilweise wurden Leistungsabzeichen auch gefordert, um die Ausbildung zum Pferdefachwirt in der Fachrichtung „Schwerpunkt Reiten“ zu absolvieren.

6

Schließlich bot die K-GmbH Klassenfahrten für Schulen (Kinder im Alter von neun bis zwölf Jahren) an. Dieses Leistungsangebot sah vor, den häufig erstmaligen Kontakt mit Pferden zu ermöglichen und im Umgang mit Tieren das Einfühlungsvermögen zu schulen. Erbracht wurde dabei praktischer und theoretischer Unterricht.

7

Für die Streitjahre 2007 bis 2011 sah X –wie in den Vorjahren– die Umsätze der K-GmbH aus den verschiedenen Angeboten des Reiterhofs, die ihm im Wege der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zuzurechnen waren, als steuerfrei an.

8

Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 beanstandete die Prüferin die geltend gemachte Steuerbefreiung. Insbesondere sei auf die kurzfristige Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) nicht anwendbar.

9

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte der Auffassung der Prüferin und erließ gegenüber X unter dem 10.04.2013 für 2007 bis 2010 und unter dem 14.11.2014 für 2011 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Dabei erfasste das FA sämtliche Umsätze aus dem Betrieb des Reiterhofs, die X als Organträger der K-GmbH zuzurechnen waren, als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz. Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos.

10

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 966 veröffentlichten Urteil teilweise statt. Es entschied, entgegen der Auffassung des FA seien die X zuzurechnenden Umsätze der K-GmbH insoweit steuerfrei, als sie auf die Kurse der Großen Pferdegruppe insgesamt sowie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Ponygruppe und der Klassenfahrten entfielen. Im Übrigen (hinsichtlich der Umsätze aus der Ponygruppe und den Klassenfahrten, soweit sie auf den Reitunterricht und das weitere Tagesprogramm entfielen) könne sich der Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen Organträgers X nicht mit Erfolg auf Steuerbefreiungsvorschriften berufen.

11

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

12

Es macht im Wesentlichen geltend, das FG habe die Umsätze aus der Großen Pferdegruppe insgesamt sowie aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppen und der Klassenfahrten zu Unrecht als steuerfrei angesehen.

13

Der in Rede stehende Reiterhof sei keine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, denn die Lehrgänge der Großen Pferdegruppe, deren Umsätze das FG für steuerfrei halte, bereiteten die Teilnehmer lediglich auf eine Prüfung, nicht aber auf einen bestimmten Beruf vor. Dass mit der Jahresturnierlizenz, die nach bestandener Prüfung erworben werden könne, die Teilnahme an entsprechenden Wettbewerben möglich werde, führe nicht zu einem hinreichenden Berufsbezug. Denn die Turnierteilnehmer seien überwiegend im Bereich des Breitensports aktiv. Vergleichbar sei die Situation deshalb mit den –vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschiedenen– Fällen der Jagdschulen. Auch hier führe das Bestehen der Prüfung zum Erwerb einer entsprechenden Lizenz, die erforderlich sei, um bestimmte Berufe auszuüben. Dennoch sei die Prüfungsvorbereitung der Jagdschule keine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfreie Leistung. Die vorgelegte Bescheinigung der Landesbehörde entfalte keine materielle Bindungswirkung.

14

Der Unterricht der Großen Pferdegruppe könne nach Ansicht des FA auch nicht im Übrigen durch richtlinienkonforme Auslegung als steuerbefreit angesehen werden. Er sei spezialisiert; ihm fehle es an der Vermittlung eines „breiten und vielfaltigen Spektrums von Stoffen“, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für die Annahme von Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der Bestimmung verlangt werde.

15

Rechtsfehlerhaft habe das FG schließlich die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung als nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei gewertet. Der Reiterhof sei bereits keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Unionsrechts.

16

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, die Klage für die Jahre 2007 bis 2009 abzuweisen, die Umsatzsteuer 2010 auf … € und die Umsatzsteuer 2011 auf … € festzusetzen.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

18

Die Revision des FA ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist im vom FA noch beantragten Umfang überwiegend abzuweisen.

19

Das FG hat die Umsätze der K-GmbH aus dem Betrieb des Reiterhofs, die X im Rahmen einer unstreitig gegebenen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zuzurechnen waren, zwar zutreffend als jeweils selbständige Hauptleistungen gewürdigt (dazu unter 1.). Auch hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umsätze der Großen Pferdegruppe als steuerfrei angesehen (dazu unter 2.). Zu Unrecht hat das FG allerdings die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a.F. gewährt (dazu unter 3.). Das FA hat dem Umstand, dass es die Steuer unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung teilweise zu hoch festgesetzt hat, dadurch Rechnung getragen, dass es den Antrag auf Klageabweisung im Revisionsverfahren eingeschränkt hat (dazu unter 4.).

20

1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG zunächst angenommen, dass es sich bei den von der K-GmbH erbrachten Kursen sowie der von ihr gewährten Unterkunft und Verpflegung um selbständige Hauptleistungen handelt, die umsatzsteuerrechtlich gesondert zu betrachten sind.

21

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteile Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 19, m.w.N.; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 28; BFH-Urteile vom 26.01.2022 –  XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 –  V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 24).

22

Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 20, m.w.N.; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 25). Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 – C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 31; Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 21, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 25).

23

b) Ausgehend davon hat das FG zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der erbrachten Kurse sowie der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung selbständige Leistungen vorliegen.

24

aa) Das FG hat ausgeführt, dass es einem Durchschnittsverbraucher nicht bloß auf die Durchführung der Kurse ankomme, sondern es ihm gleichermaßen wichtig sei, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung während seines Aufenthalts zu erhalten. Die Leistungen der K-GmbH dienten unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken. Es liege auf der Hand, dass sowohl die Kurse als auch die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen das Entgelt für die Leistungen wesentlich mitbestimmten. So entfalle jeweils ein beachtlicher Teil des Entgelts auf die beiden Leistungen (41,03 % bis 23,79 % auf die Kurse selbst, 58,97 % bis 76,21 % auf Unterkunft und Verpflegung). Es komme dem durchschnittlichen Teilnehmer insbesondere auch nicht auf die Verbindung beider Leistungselemente an; es bestehe ein abtrennbares Interesse an beiden Leistungen, die überdies zeitlich auseinanderfielen. Während es bei Unterkunft und Verpflegung darum gehe, lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen, ziele die Schulungsleistung darauf ab, Spezialkenntnisse zu vermitteln.

25

bb) Diese tatsächliche Würdigung des FG ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und berücksichtigt auch die bedeutsamen Begleitumstände; sie bindet daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.11.2013 –  XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 44; vom 10.12.2020 –  V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 19; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 40). Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des FG auch in der Sache (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601).

26

2. Auch die tatsächliche Würdigung des FG, im Streitfall seien die Umsätze aus dem Unterricht der sogenannten Großen Pferdegruppe gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, bindet den BFH als Revisionsgericht (§ 118 Abs. 2 FGO).

27

a) § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sieht eine Steuerfreiheit für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen vor, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

28

aa) Unionsrechtlich beruht die Steuerbefreiung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), zuvor auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage –Richtlinie 77/388/EWG– (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23.08.2007 – V R 4/05, BFHE 217, 327, unter II.2.b bb; vom 28.05.2013 –  XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 30). Von der Steuer zu befreien sind danach die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

29

bb) Nach der Rechtsprechung des BFH können die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auch dann vorliegen, wenn nur wenige Teilnehmer eines Kurses die Absicht haben oder gar davon Gebrauch machen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten später durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen (etwa BFH-Urteile vom 24.01.2008 –  V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa; vom 16.12.2021 –  V R 31/21 (V R 32/18), BFHE 275, 435, Rz 27). Leistungen, bei denen die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben, sind nicht als Unterricht anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.2018 –  XI B 57/18, BFH/NV 2019, 130, Rz 19 ff.); sie können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein.

30

cc) Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist in jedem Falle das Vorliegen eines Schul- beziehungsweise Bildungszwecks. Eine Einrichtung erbringt unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die beruflich genutzt werden können und damit für die Berufsausbildung geeignet sind (etwa BFH-Urteil vom 28.05.2013 –  XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 30). Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann Indiz dafür sein, dass die Leistungen, soweit sie dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2008 –  V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb; vom 28.05.2013 –  XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 46). Gleichwohl bleibt die materielle Prüfung –worauf das FA im Revisionsverfahren zutreffend hinweist– bei den Finanzbehörden und unterliegt der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte und den BFH (vgl. schon BFH-Urteile vom 03.05.1989 –  V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.2.b; vom 18.12.2003 –  V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.; vom 28.05.2013 –  XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 40).

31

b) Der Senat geht davon aus, dass demnach eine Steuerbefreiung für Fälle der vorliegenden Art in der Regel nicht in Betracht kommt (aa). Nach den Maßstäben, denen das Revisionsrecht folgt, ist die tatsächliche Würdigung des FG nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls indes nicht zu beanstanden (bb).

32

aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass Pferdesport kein Schul- oder Hochschulunterricht ist, grundsätzlich der Freizeitgestaltung dient und als Freizeitsport betrieben wird. Ähnlich wie etwa der Fußballsport wird der Umgang mit Pferden und auch die hiermit einhergehende körperliche Ertüchtigung weit überwiegend als Hobby betrieben. Daran ändert nichts, dass sich der (professionelle) Berufssport, den es zweifelsfrei auch im Pferdesport gibt, aus dem Amateur- und Hobbysport speist und er dort seine Anfänge nehmen mag. Pferdesport ist typischer Freizeitsport, dessen Vermittlung nach seiner –insoweit maßgeblichen– Zielsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2008 –  V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb; vom 28.05.2013 –  XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 46) nicht von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Reitkurse (der vorliegenden Art) sind nach Auffassung des Senats mit Segelschulen (EuGH-Beschluss Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019 – C-715/18, EU:C:2019:1138, Rz 32 f.), Personenkraftwagen-Fahrschulen (vgl. EuGH-Urteil A & G FahrschulAkademie vom 14.03.2019 – C-449/17, EU:C:2019:202), Schwimmschulen (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19, EU:C:2021:873), Jagdschulen (BFH-Urteil vom 18.12.2003 –  V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252) oder Tanzschulen (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2006 –  V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16; BFH-Beschluss vom 04.09.2023 – V B 30/22, nicht veröffentlicht) vergleichbar. Sie bereiten auf keinen bestimmten Beruf vor, sondern haben Freizeitcharakter, auch wenn einzelne Teilnehmer später einmal professionelle Segler, Rennfahrer, Schwimmer, Jäger oder Tänzer werden mögen, die ihre so erlernten Fähigkeiten erfolgreich beruflich nutzen können (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 – C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26 und 27; BFH-Urteil vom 27.09.2007 –  V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, Rz 42). Allein der Erwerb bestimmter Fähigkeiten ist noch keine Vorbereitung auf einen Beruf, die steuerfrei ist. Sonst wäre der Umfang der Steuerbefreiung grenzenlos, weil (nahezu) jede Tätigkeit auch beruflich ausgeübt werden kann.

33

bb) Gleichwohl hält die tatsächliche Würdigung des FG, mit der es den Kursen der Großen Pferdegruppe die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zugesprochen hat, revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

34

(1) Das FG hat den Streitfall (nur) in Bezug auf die „Große Pferdegruppe“ dahingehend gewürdigt, dass die K-GmbH insoweit eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG unterhalte, die Leistungen erbringe, die unmittelbar dem Bildungszweck dienten. Die abgehaltenen Kurse seien darauf ausgerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es ermöglichten, einen bestimmten Beruf –den Beruf des Turniersportreiters– zu ergreifen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit dem Unterricht auf das (erfolgreiche) Ablegen von Leistungsabzeichen vorbereitet worden sei, mit denen wiederum eine sogenannte Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden könne. Ohne eine solche Jahresturnierlizenz sei der Einstieg in den Beruf des Turniersportreiters nicht möglich. Aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bestehe außerdem eine Indizwirkung, dass die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten. Anhaltspunkte hierfür seien auch deshalb nicht ersichtlich, weil circa 60 % bis 70 % der Betroffenen an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teilgenommen hätten.

35

(2) Diese tatsächliche Würdigung des FG ist angesichts der vom FG dazu festgestellten Tatsachen zumindest möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2013 –  XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 44; vom 10.12.2020 –  V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 19; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 40). Ob die tatsächliche Würdigung des FG zwingend oder naheliegend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021 –  XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 28; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 43). Möglich ist die tatsächliche Würdigung des FG jedenfalls deshalb, weil das FG –neben der Indizwirkung der Bescheinigung der Landesbehörde– insbesondere darauf abgestellt hat, dass es den Kursteilnehmern nach erfolgreicher Ablegung des Leistungsabzeichens grundsätzlich möglich war, als Reiter unmittelbar in den Turniersport einzusteigen, um dort eine berufliche Tätigkeit zu entfalten. Insofern dienen die Kurse ausnahmsweise der Ausbildung. Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung hat das FG zumindest vertretbar verneint, indem es auf die Mehrheit der Kursteilnehmer verwiesen hat, die an den angebotenen Leistungsprüfungen tatsächlich teilgenommen haben.

36

3. Rechtsfehlerhaft hat das FG allerdings dahin erkannt, dass die Umsätze der K-GmbH aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei sind. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben.

37

a) Nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG a.F. war in den Streitjahren die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.

38

aa) Die Befreiungsvorschrift sollte Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und war dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 24.05.1989 –  V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; vom 30.07.2008 –  V R 66/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507; vom 12.02.2009 –  V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II.1.a; vom 12.05.2009 –  V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, unter II.1.). Die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung war nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.2006 –  V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.1., zur Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk; vom 19.05.2005 –  V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II.2.a, zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk; vom 12.02.2009 –  V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II.1.a, zur Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen privaten Förderverein; vom 12.05.2009 –  V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, zur Durchführung von Kanutouren für Schulklassen).

39

bb) Unionsrechtlich beruhte die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a.F. auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.2000 –  V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II.1.b; vom 19.05.2005 –  V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II.2.b). Aus Sicht des Unionsrechts erfordert die Regelung „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere (private) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind“ (vgl. nur BFH-Urteile vom 08.11.2007 –  V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.2.b; vom 12.05.2009 –  V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, unter II.2.; vom 26.11.2014 –  XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, Rz 33 ff., mit Bezug zur Nachfolgeregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL; s. jetzt auch § 4 Nr. 23 UStG n.F.).

40

cc) Dem ist auch zum früheren nationalen Recht zu folgen. Bei richtlinienkonformer Auslegung verlangte auch § 4 Nr. 23 UStG a.F. eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (so auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2006 –  IX ZR 88/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 76, unter 3.a; s.a. BFH-Urteile vom 28.09.2000 –  V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II.1.b; vom 19.05.2005 –  V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II.2.b). Anders als das FG und Stimmen in der Literatur (etwa Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 23 Rz 69) geltend machen, war dies mit dem Wortlaut des nationalen Rechts vereinbar. Das aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 23 UStG a.F. folgende Erfordernis, überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufzunehmen, ist hierfür ein hinreichender Anknüpfungspunkt.

41

b) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; schon deshalb kann seine Entscheidung insoweit keinen Bestand haben; denn es hat die Steuerbefreiung nicht –wie es erforderlich gewesen wäre– schon deshalb versagt, weil die K-GmbH, wie sich aus den bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ergibt, keine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter ist.

42

4. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

43

a) Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe sind steuerfrei und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abziehbar. Die Kurse der Ponygruppe, die Klassenfahrten und die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind dagegen steuerpflichtig; darauf entfallende Vorsteuerbeträge sind abziehbar. Die Höhe der jeweiligen –steuerfreien beziehungsweise steuerpflichtigen– Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Vorsteuerbeträge steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ist durch das FG in seinem Urteil tatsächlich festgestellt worden. Die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre sind insoweit zu ändern.

44

b) Außerdem sind die nach diesen Grundsätzen bisher vom FA für die Jahre 2010 und 2011 zu Unrecht nicht abgezogenen Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen und ist für das Jahr 2011, soweit noch nicht geschehen, die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Umsätzen herauszurechnen. Das FA hat insoweit seinen Revisionsantrag eingeschränkt. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sind insoweit zu ändern.

45

c) Die Berechnung der festzusetzenden Steuer überträgt der Senat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA.

46

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Revision des FA teilweise Erfolg hat, kann die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Umfang des jeweiligen Unterliegens.

47

Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden, da der Kläger keine Revision eingelegt hat. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30.04.2014 –  XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 38; vom 22.04.2015 –  XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755, Rz 43).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies entschied der BFH (Az. IX R 17/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/25 vom 30.05.2025 zum Urteil IX R 17/24 vom 11.03.2025

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24 – entschieden.

Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 Euro erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro.

Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

 

Leitsatz:

Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer teilentgeltlichen Übertragung im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für 143.950 €. Das Grundstück wurde vermietet.

3

Im März 2019 übertrug der Kläger die Immobilie auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt mit 115.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 210.000 €. Die Tochter übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der Übertragung und finanzierte diese neu. Der Kläger leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 €.

4

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 erfasste der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übertragung sei nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von der Tochter übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgt sei, liege ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

5

Im Einzelnen ermittelte das FA den Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft wie folgt:

Verkehrswert 210.000 € 100,00 %
Entgeltlicher Teil 115.000 € 54,76 %
Unentgeltlicher Teil 95.000 € 45,24 %
Veräußerungserlös 115.000 €
./. Anschaffungskosten 143.950 € x 54,76 % 78.828 €
+ Absetzung für Abnutzung (AfA) 2014 bis 2019 12.185 € x 54,76 % 6.672 €
./. Vorfälligkeitsentschädigung 4.000 € x 54,76 % 2.191 €
= Veräußerungsgewinn 40.653 €

6

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.03.2021 erfasste das FA Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 40.655 €. Am 06.05.2021 und 09.11.2021 erging jeweils ein aus nicht streitigen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid 2019. Der gegen die Erfassung des privaten Veräußerungsgeschäfts eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1586) statt. Teilentgeltliche Übertragungen einer Immobilie unterhalb der historischen Anschaffungskosten seien keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Zwar führe die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber zu Anschaffungskosten. Im Wege der teleologischen Reduktion sei die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG auszuscheiden. Bei Übertragungen unter den historischen Anschaffungskosten komme es zu keinem realisierten Wertzuwachs, der der Besteuerung zugänglich sei. Anderenfalls unterliege ein fiktiver steuerlicher Ertrag aus einem Vermögenstransfer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne positiven Cashflow beim Übertragenden der Ertragsteuer. Dem Kläger werde ein Gewinn zugerechnet, ohne dass ihm entsprechende Mittel zugeflossen seien. Zugleich entstehe eine Doppelbesteuerung des identischen Sachverhalts einerseits bei der Ertragsteuer nach § 23 EStG, andererseits nach § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als gemischte Schenkung. Auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 EStG seien keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung stehe einer Besteuerung nur fiktiver Einkünfte entgegen.

8

Mit seiner Revision trägt das FA vor: Die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2023 –  IX R 15/23. Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sei eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts vorzunehmen. Die Anschaffungskosten seien entsprechend der Entgeltlichkeitsquote aufzuteilen. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit sei als Gegenleistung beziehungsweise Entgelt anerkannt. Insoweit liege auch ein Wertzuwachs vor, der die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhe. Die vom FG angewandte modifizierte Trennungstheorie widerspreche § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. In Höhe der übernommenen Verbindlichkeit liege ein Veräußerungspreis vor, im Übrigen sei die Übertragung unentgeltlich gewesen. Die Veräußerung an einen nahen Angehörigen zu einem geringeren Preis als dem Verkehrswert erfolge in der Regel aus persönlichen Gründen, weil ein Teil der Immobilie schenkweise übergehen solle. Der Kläger habe die Immobilie nicht voll unentgeltlich zuwenden wollen. Eine Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer liege nicht vor.

9

Das FA beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Kläger hält daran fest, dass in Fällen, in denen der Veräußerungserlös unterhalb der historischen Anschaffungskosten liege, kein Wertzuwachs und damit kein Veräußerungsgewinn erzielt werde. Sein Vermögen habe sich nicht erhöht, sondern –wenn man auf den Verkehrswert abstelle– um 210.000 € ./. 115.000 € = 95.000 € vermindert. Fiktive, nicht realisierte Gewinne könnten nicht der Besteuerung unterfallen. Die Frage, ob die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei, stelle sich nur, wenn der Veräußerungserlös oberhalb der historischen Anschaffungskosten liege. Zudem hätten weder er noch seine Tochter in der Übernahme der Verbindlichkeiten eine Kaufpreiszahlung gesehen.

II.

12

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das FG hat rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verneint und damit Bundesrecht verletzt (dazu unter 1. und 2.). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (dazu unter 3.).

14

1. Infolge der Übertragung des Grundstücks hat der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG getätigt.

15

a) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

16

Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst (vgl. Senatsurteile vom 06.09.2016 –  IX R 45/14, BFHE 255, 162, BStBl II 2018, 329, Rz 20 und vom 23.07.2019 –  IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz 18, m.w.N.). Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2019 –  IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 14, m.w.N.; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 23 EStG Rz 231; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 23 Rz B 72).

17

b) Der Kläger hat ein im Jahr 2014 angeschafftes Grundstück im März 2019 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert. Mit der Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeit seitens der Tochter und der damit verbundenen Schuldfreistellung hat der Kläger auch ein Entgelt in Höhe von 115.000 € erzielt. Er hat damit das Grundstück (teil-)entgeltlich an seine Tochter veräußert.

18

2. Dem Kläger ist im Streitjahr auch ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstanden.

19

a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs übernimmt der Einzelrechtsnachfolger die (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Ein Gewinn oder Verlust entsteht insoweit nicht.

20

b) Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17.07.1980 –  IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 14.06.2005 –  VIII R 37/03, juris, unter II.2.d; vom 10.11.1998 –  VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616, unter II.1.b am Ende und Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 21). Die Anschaffungskosten werden sodann entsprechend der „Entgeltlichkeitsquote“ aufgeteilt.

21

Diese Grundsätze gelten auch für teilentgeltliche Übertragungen in den Fällen des § 23 EStG (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2011 –  IX R 63/10, BFHE 234, 182, BStBl II 2011, 873, Rz 16 und vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 22; ähnlich bereits Senatsurteile vom 22.09.1987 –  IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250, unter 2. und vom 20.04.2004 –  IX R 5/02, BFHE 206, 110, BStBl II 2004, 987).

22

c) Diese Aufteilung entspricht dem Gesetzeswortlaut. Denn die Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG andererseits gehen ausdrücklich von einer Unterscheidung zwischen voll entgeltlicher und voll unentgeltlicher Übertragung aus. Nur der voll entgeltliche Teil ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG veräußert, der voll unentgeltliche Teil der Übertragung ist es mangels Veräußerungspreises nicht. Die daraus folgende Aufteilung in einen voll entgeltlich und einen voll unentgeltlich übertragenen Teil ist keine Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpft (so in Bezug auf § 17 EStG Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 22 f.). Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch seine Tochter im Ergebnis weniger erhalten als seine historischen Anschaffungskosten. Denn bezogen auf den entgeltlichen Teil der Übertragung von 54,76 % stehen seinen anteiligen Anschaffungskosten in Höhe von 78.828 € ein Entgelt in Höhe von 115.000 € gegenüber. Der Kläger hat mithin bezogen auf den entgeltlichen Teil einen Wertzuwachs erzielt.

23

d) Das Schrifttum schließt sich dieser Auffassung fast ausschließlich an (HHR/Hentschel, § 23 EStG Rz 231, 236; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 23 Rz 11; BeckOK EStG/Trossen, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 23 Rz 238; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 156; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 23 Rz 38; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 6 Rz 793; KKB/Bäuml/Müller, § 23 EStG, 10. Aufl., Rz 233; Grondorf in Bordewin/Brandt, § 23 EStG Rz 90; Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 67; T. Carlé in Korn, § 23 EStG Rz 65; Leister in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 06.2024, § 23 EStG Rz 52 f.; Merker in EStG – eKomm, § 23 EStG Rz 50, Stand: 10.01.2025; Wunderlich in Kappler/Kappler, Die vorweggenommene Erbfolge, 2. Aufl. 2023, Rz 1002; Günther, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2021, 970, 972 f.; Vees, Deutsches Steuerrecht 2013, 681, 682; Heuermann, Der Betrieb 2013, 1328, 1329; Wiesmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 625; Köster, DStZ 2024, 389; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 30; a.A. Demuth, Der Ertragsteuerberater 2012, 457, 459; Strahl, Finanz-Rundschau 2013, 322, 325 f.).

24

Die Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf zehn Jahre vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Mit der infolge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) verlängerten Frist von zehn Jahren wollte der Gesetzgeber an dem Grundsatz, dass Wertsteigerungen an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens grundsätzlich nicht steuerbar sind, nichts ändern. Ebenso hat er nicht zu erkennen gegeben, an der bisherigen Handhabung teilentgeltlicher Übertragungen Änderungen vornehmen zu wollen (vgl. BTDrucks 14/23, S. 179 f.).

25

e) Für die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) ist zwar umstritten, ob eine Aufteilung des Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen hat, der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts jedoch bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zuzuordnen ist (Überblick vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2014 –  X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629). Die Anwendung dieser sogenannten modifizierten Trennungstheorie scheidet aber auf im Privatvermögen befindliche Wirtschaftsgüter aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 26 ff., mit weiteren Ausführungen zur Streitfrage).

26

f) Zwar bezog sich die Senatsentscheidung vom 12.12.2023 –  IX R 15/23 auf den Fall, dass der Veräußerungspreis über den historischen Anschaffungskosten lag. Die in der Senatsentscheidung vom 12.12.2023 –  IX R 15/23 unter Rz 31 angeführten Bedenken hinsichtlich einer Anwendung der modifizierten Trennungstheorie gelten jedoch in gleicher Weise für den hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Tochter als Rechtsnachfolgerin unter den historischen Anschaffungskosten des Klägers als Rechtsvorgänger liegt. Auch im Bereich des § 23 EStG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, im Fall einer gemischten Schenkung (künstlich) steuerrechtlich relevante Verluste zu erzeugen. Nach der modifizierten Trennungstheorie würde zwar kein Verlust entstehen, weil dem entgeltlichen Teil nur die (gegebenenfalls um die AfA bereinigten) Anschaffungskosten bis zur Höhe des Entgelts zugeordnet würden und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil. Ein Veräußerungsverlust entstünde allenfalls in Höhe der zu berücksichtigenden Veräußerungskosten. Allerdings widerspricht dies § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich sind. Ferner blieben Steigerungen des Verkehrswerts vom historischen Anschaffungszeitpunkt bis zum maßgeblichen Stichtag der Übertragung gänzlich unberücksichtigt.

27

Zudem würde sich die Minderung der Anschaffungskosten durch die AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG gewinnerhöhend erst bei einer Weiterveräußerung durch den Einzelrechtsnachfolger auswirken. Nutzt dieser die Immobilie selbst im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu eigenen Wohnzwecken, wirkte sich die Korrektur um die abgezogenen AfA-Beträge im Ergebnis nicht aus.

28

g) Auch die übrigen vom Kläger und vom FG angeführten Gesichtspunkte führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

29

aa) Soweit das FG auf die Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer hinweist, fehlt es an Feststellungen, ob und in welcher Höhe die streitige Immobilienübertragung überhaupt zu einer Belastung mit Schenkungsteuer geführt hat. Selbst wenn dies aufgrund von späteren Übertragungen innerhalb der Frist des § 14 ErbStG noch der Fall sein sollte, fehlte es im Streitfall an einer solchen Doppelbesteuerung. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gilt die Übernahme von Verbindlichkeiten als entgeltlicher Vorgang, und die übernommene Verbindlichkeit wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen (vgl. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2020). Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgt, unterliegt der Vermögensanfall nach § 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangels Bereicherung daher nicht der Besteuerung. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht im Ergebnis nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts ein. Mit Einkommensteuer aufgrund der Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft wird hingegen nur der entgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts besteuert.

30

bb) Die vom FG angeführte teleologische Reduktion der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. zur teleologischen Reduktion u.a. BFH-Urteile vom 09.03.2023 –  IV R 11/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz 29 und vom 08.05.2024 –  VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 55) kann schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es an Anhaltspunkten fehlt, dass eine verdeckte oder planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass § 23 EStG nur für vollentgeltliche Rechtsgeschäfte gelten soll, finden sich nicht. Vielmehr sind sowohl der entgeltliche Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 EStG) als auch der unentgeltliche Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Gesetz ausdrücklich geregelt.

31

cc) Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes kommt nicht in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob der Streitfall überhaupt Anhaltspunkte für eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer hergibt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit diesen beiden Steuerarten einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.2021 –  II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497, Rz 31, m.w.N.). Auch seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.04.2015 – 1 BvR 1432/10, Rz 11 ff.).

32

dd) Schließlich spielt keine Rolle, dass der Kläger und seine Tochter von einer insgesamt unentgeltlichen Übertragung ausgegangen sind. Für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auf die objektiv verwirklichten Besteuerungsmerkmale abzustellen. Subjektive Erwägungen wie zum Beispiel eine Spekulations- oder Überschusserzielungsabsicht sind unerheblich (vgl. u.a. HHR/Hentschel, § 23 EStG Rz 81 f.; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 23 Rz 1; BeckOK EStG/Trossen, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 23 Rz 108, 121; Brandis/Heuermann/Ratschow § 23 EStG Rz 17; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 23 Rz 2).

33

h) Das FG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Vielmehr ist unter Anwendung der dargestellten Grundsätze der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln, indem dem anteiligen Veräußerungspreis die anteiligen Anschaffungskosten, bereinigt um die anteiligen AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, gegenüberzustellen sind. Der Abzug der Veräußerungskosten erfolgt ebenfalls lediglich in Höhe der Entgeltlichkeitsquote. Daraus ergibt sich zutreffend der vom FA angesetzte steuerbare Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.655 €.

34

3. Die Sache ist spruchreif. Der an die Stelle der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2019 vom 03.03.2021 und 06.05.2021 getretene Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2021 erfasst die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft des Klägers. Die Klage ist abzuweisen.

35

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Nationaler „Switch-over“ zur Steueranrechnungsmethode setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

Der BFH hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden (Az. IX R 32/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/25 vom 30.05.2025 zum Urteil IX R 32/23 vom 08.04.2025

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. IX R 32/23) zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel („Switch-over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.

Der BFH schloss sich der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Revision des FA zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft – anders als die Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.

 

Leitsatz:

Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes („Switch-over“-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz 1002).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.04.2023 – 6 K 3278/19 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Im Streit steht die Reichweite des Anwendungsbereichs der sogenannten Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung der Streitjahre bei der Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische Kapitalgesellschaft, war in den Streitjahren 2007 bis 2009 zu 30 % an einer Limited Partnership (X-Gesellschaft) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) beteiligt. Weitere Gesellschafter der X-Gesellschaft waren im Inland nicht steuerpflichtige Personen.

3

Die X-Gesellschaft, die nach dem Rechtsformtypenvergleich für Zwecke des inländischen Steuerrechts als Personengesellschaft einzuordnen ist, übte ihre Tätigkeit in ihrer US-amerikanischen Betriebsstätte aus. Zum Betriebsvermögen gehörten Lizenzrechte für die Nutzung der Marke „X“. Lizenznehmer waren nicht in den USA ansässige Unternehmen, die zum Teil zum X-Konzern gehörten und zum Teil außerhalb dieses Konzerns standen.

4

Die X-Gesellschaft erzielte aus der Lizenzvergabe gewerbliche Einkünfte, die nach US-amerikanischem Steuerrecht nicht der Gesellschaft, sondern deren Gesellschaftern zugewiesen wurden. Der Steuerpflicht in den USA unterlag allerdings nur der Teil der Lizenzeinnahmen, der von nicht zum X-Konzern gehörenden Unternehmen erbracht wurde.

5

Der Klägerin wurden für die Streitjahre 2007 bis 2009 Lizenzeinkünfte zugerechnet, auf die sie in den USA Steuern zahlte.

6

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) besteht Streit über die Behandlung der Lizenzeinkünfte im Rahmen der inländischen Körperschaftsteuer. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass jedenfalls der Teil der Einkünfte, der von ihr in den USA nicht zu versteuern war, in das inländische zu versteuernde Einkommen einzubeziehen sei. Gegen die dementsprechenden Körperschaftsteuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein und vertrat nunmehr die Ansicht, die ihr zuzurechnenden Lizenzeinkünfte seien im Inland in vollem Umfang von der Besteuerung freizustellen. Das FA wies den Einspruch zurück und verböserte die Steuerfestsetzungen. Es bezog die Lizenzeinkünfte vollständig in die inländische steuerliche Bemessungsgrundlage ein und rechnete die in den USA gezahlte Steuer auf die Körperschaftsteuer an. Seine Auffassung stützte das FA auf einen nach § 20 Abs. 2 AStG gebotenen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode.

7

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 905 veröffentlichtem Urteil statt. Die Voraussetzungen der unilateralen Umschaltklausel lägen nicht vor, da die Klägerin bei gesellschaftsbezogener Betrachtung nicht mehrheitlich an der X-Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

8

Mit seiner Revision hält das FA an seiner Ansicht fest, dass bei § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafterbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Jede Beteiligung an einer Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte stelle für jeden Beteiligten eine eigene Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung dar. Ein Mehrheitserfordernis ergebe sich aus § 20 Abs. 2 AStG nicht.

9

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG Düsseldorf vom 18.04.2023 – 6 K 3278/19 K aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der X-Gesellschaft von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen der Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG sind nicht erfüllt (unter 2.).

12

1. a) Die Klägerin war in den Streitjahren unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Klägerin und erfasst daher auch die auf sie entfallenden ausländischen Lizenzeinkünfte der X-Gesellschaft, die ihr nach Maßgabe des Rechtsformtypenvergleichs (hierzu statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH-vom 23.07.2024 –  II R 11/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27) als Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen sind.

13

b) Diese Einkünfte sind allerdings als ausländische Betriebsstätteneinkünfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 –DBA-USA 1989– (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) von der inländischen Besteuerung freizustellen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989). Die Regelungen des DBA-USA 1989 sind für sämtliche Streitjahre anwendbar, da die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz von ihrem in Art. XVII Nr. 5 des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Staaten vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) genannten Recht zur befristeten Fortgeltung der bisherigen abkommensrechtlichen Lage Gebrauch gemacht hat.

14

c) Ein Rückfall des Besteuerungsrechts auf die Bundesrepublik Deutschland nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Lizenzeinkünfte der Klägerin in den USA in Gänze nicht der Besteuerung unterlegen hätten. Nicht ausreichend ist, wenn –wie hier– lediglich eine Teilmenge der Einkünfte nicht im Betriebsstättenstaat zu versteuern war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.05.2015 –  I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90, Rz 13 ff.). Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, sodass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

15

2. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG nicht erfüllt sind und es somit bei der abkommensrechtlich vorgesehenen –vollständigen– Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte der Klägerin bleibt.

16

a) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte (im Sinne des Außensteuerrechts) steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, regelt § 20 Abs. 2 AStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung, dass die Doppelbesteuerung insoweit nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden ist (unilaterale „Umschalt“- oder „Switch-over“-Klausel). Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber die Norm mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 insoweit ergänzt, als der Methodenwechsel ungeachtet einer etwaigen Privilegierung der Auslandseinkünfte nach § 8 Abs. 2 AStG vorzunehmen sein soll.

17

b) § 20 Abs. 2 AStG soll verhindern, dass die mit der Hinzurechnung von Einkunftsteilen ausländischer Zwischengesellschaften bezweckte Abschöpfung sogenannter passiver Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) dadurch umgangen wird, im niedrig besteuernden Ausland Betriebsstätten anstelle von Kapitalgesellschaften zwischenzuschalten (BTDrucks 12/1506, S. 181; BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). Die Regelung zielt somit auf eine außensteuerrechtliche Gleichstellung ausländischer Betriebsstätten mit ausländischen Kapitalgesellschaften ab (Quilitzsch/Dapprich, Internationale SteuerRundschau –ISR– 2023, 241, 242). Dies setzt eine fiktive Steuerpflicht der Auslandseinkünfte nach §§ 7 ff. AStG voraus (BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.3.; vgl. auch Kraft in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 20 Rz 94).

18

c) Im Streitfall ist nicht streitig, dass die von der X-Gesellschaft in den USA erzielten und der Klägerin anteilig als Mitunternehmerin zuzurechnenden Lizenzeinkünfte als passive Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG einzuordnen sind. Gleiches gilt für deren niedrige Besteuerung in den USA (§ 8 Abs. 3 AStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung).

19

d) Streitig und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist allein, ob § 20 Abs. 2 AStG im Fall der Beteiligung einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer (ausländischen) Personengesellschaft, die über eine ausländische Betriebsstätte verfügt, ungeachtet des Umfangs der Beteiligung anzuwenden ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da die fiktiv zu prüfende Hinzurechnung von Einkunftsteilen einer ausländischen Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige jene Gesellschaft beherrscht, an ihr also zu mehr als der Hälfte beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 und 2 AStG).

20

aa) Die Finanzverwaltung vertritt im Einklang mit der Ansicht des FA eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Sie geht davon aus, jede Beteiligung eines Steuerinländers an einer (ausländischen) Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte könne dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 AStG unterfallen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF-vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2; ebenso BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz 1002). Die Auffassung beruht auf der Erkenntnis, dass die Betriebsstätte einer Personengesellschaft den Mitunternehmern jeweils als eigene Betriebsstätte zuzurechnen ist (statt vieler BFH-Urteil vom 22.02.2017 –  I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, Rz 18). Hieraus wird im Schrifttum zum Teil der Schluss gezogen, dass für Zwecke des § 20 Abs. 2 AStG jeder Mitunternehmer seine ihm (anteilig) zuzurechnende Betriebsstätte beherrsche und es auf die konkrete Höhe der Beteiligung an der die Betriebsstätte vermittelnden Personengesellschaft nicht ankomme (vgl. Rupp in Haase, AStG/DBA, 4. Aufl., § 20 AStG Rz 120; Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73; Cloer, Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht –IWB– 2024, 44, 47).

21

bb) Demgegenüber wird im vorherrschenden Schrifttum –wie auch von der Vorinstanz– gefordert, dass der inländische Steuerpflichtige mehrheitlich an der Personengesellschaft, die die ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Hierfür wird neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG und dessen systematischer Einbettung in den Zusammenhang der §§ 7 ff. AStG insbesondere angeführt, dass dem mit § 20 Abs. 2 AStG verfolgten Zweck, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, überschießende Wirkung zukäme, würde man auf das Erfordernis der Beherrschung der Personengesellschaft verzichten (Brandis/Heuermann/Vogt, § 20 AStG Rz 30; Kraft in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 20 Rz 93 f.; Kraft/Kempf, Internationales Steuerrecht —IStR– 2016, 220, 222; Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1; Schönfeld/Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 123; Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.105; Haase, juris – Die Monatszeitschrift –jM-2023, 384, 386; Quilitzsch/Dapprich, ISR 2023, 241, 243; Engels, IStR 2023, 471, 473 f.; Kortendick/Engels/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Prinz, Die Wirtschaftsprüfung —WPg– 2024, 503, 509).

22

cc) Der erkennende Senat hält vor dem Hintergrund von systematischem Zusammenhang und Zweck des § 20 Abs. 2 AStG die letztgenannte Ansicht für zutreffend.

23

aaa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG trägt dieses Ergebnis zwar nicht eindeutig. Die Gleichstellung einer ausländischen Betriebsstätte mit einer ausländischen Gesellschaft („… falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre …“) kann so verstanden werden, dass wegen der Legaldefinition der ausländischen Gesellschaft als beherrschte Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG) das Beherrschungserfordernis auch auf eine Personengesellschaft und deren ausländische Betriebsstätte zu übertragen ist (Quilitzsch/Dapprich, ISR 2023, 241, 243). Dem Wortlaut der Norm würde aber auch eine auf den einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft abstellende Betrachtungsweise gerecht. Wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft den Mitunternehmern eine eigene ausländische Betriebsstätte vermittelt, ist es folgerichtig, dass jeder Mitunternehmer diese Betriebsstätte für sich beherrscht (Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.103; Engels, IStR 2023, 471, 473).

24

bbb) Allerdings spricht der systematische Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 2 AStG und dessen Absatz 1 für das Erfordernis, dass der inländische Steuerpflichtige die Personengesellschaft, die die ausländischen Betriebsstätte vermittelt, beherrscht. § 20 AStG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen der inländischen Hinzurechnungsbesteuerung und dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. § 20 Abs. 1 AStG verweist in Gänze auf die Regelungen zu §§ 7 bis 18 AStG und damit auch auf das in § 7 Abs. 1 und 2 AStG festgelegte Beherrschungserfordernis. Hätte der Gesetzgeber den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode im Betriebsstättenfall nur vom Vorliegen passiver Einkünfte und einer ausländischen Niedrigbesteuerung abhängig machen wollen, wäre eine Bezugnahme in § 20 Abs. 2 AStG ausschließlich auf § 8 AStG geboten gewesen (zutreffend Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.104; so auch Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73; Engels, IStR 2023, 471, 474).

25

ccc) Entscheidend für das Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung spricht der Zweck des § 20 Abs. 2 AStG. Die Vorschrift soll –wie oben dargelegt– eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung verhindern. Gäbe es die Norm nicht, könnten nur die über eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft erzielten und niedrig besteuerten passiven Einkünfte abgeschöpft werden, nicht aber diejenigen, die –wirtschaftlich gleichgelagert– einer ausländischen Betriebsstätte des Steuerinländers zuzuordnen sind. § 20 Abs. 2 AStG zielt darauf ab, die Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung für den Fall zu verhindern, dass im niedrig besteuernden Ausland eine Betriebsstätte statt einer Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird. § 20 Abs. 2 AStG stellt daher eine Missbrauchsvermeidungsnorm dar. Die Vorschrift soll als (sekundäre) Missbrauchsabwehr verhindern, dass die (primäre) Missbrauchsabwehr durch §§ 7 ff. AStG a.F. bei ansonsten gleichgelagerten Gegebenheiten umgangen wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). Wären jedoch auch Minderheitsbeteiligungen an einer Personengesellschaft von § 20 Abs. 2 AStG umfasst, ginge die sekundäre Missbrauchsabwehr weiter als die primäre (Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73). Für eine solche überschießende Reichweite, die selbst Kleinstbeteiligungen an Personengesellschaften erfassen würde, lässt sich dem Gesetz kein Zweck entnehmen (vgl. Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1; Engels, IStR 2023, 471, 474; Kraft/Kempf, IStR 2016, 220, 222).

26

ddd) Die unterschiedliche Behandlung eines Einzelunternehmers im Vergleich zu einem minderheitsbeteiligten Mitunternehmer (kritisch hierzu Cloer, IWB 2024, 44, 47) ist durch das System der Hinzurechnungsbesteuerung und § 7 Abs. 1 AStG begründet. Die Rechtfertigung für eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt im Beherrschungskriterium, das durch eine Mehrheitsbeteiligung zum Ausdruck kommt. Dem inländischen Steuerpflichtigen muss eine Dispositionsherrschaft über die ausländische Einkunftsquelle zukommen (Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1). Dies ist bei einem Einzelunternehmer, zu dessen Stammhaus eine ausländische Betriebsstätte gehört, zweifelsfrei der Fall, nicht aber bei einem Mitunternehmer, dessen Beteiligung an der Personengesellschaft, die ihm eine Betriebsstätte vermittelt, nicht mehr als die Hälfte beträgt (vgl. Prinz, WPg 2024, 503, 509). Andernfalls liefe die von § 20 Abs. 2 AStG geforderte fiktive Prüfung einer Steuerpflicht der Auslandeinkünfte nach §§ 7 ff. AStG ins Leere (vgl. Kortendick/Engels/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Haase, jM 2023, 384, 386: Fiktion bliebe „auf halber Strecke“ stehen).

27

e) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AStG in der Fassung der Streitjahre im Streitfall nicht erfüllt sind. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht beherrschend, sondern lediglich zu einem Kapitalanteil von 30 % an der X-Gesellschaft beteiligt. Eine von diesem Kapitalanteil abweichende Gewinn-, Vermögens- oder Stimmbeteiligung hat das FG nicht festgestellt.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich

Der BFH hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der betriebsfremden Nutzung der Abwärme für das Betreiben einer Trocknungsanlage, in der unentgeltlich Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen getrocknet werden, entschieden (Az. XI R 4/23).

BFH, Urteil XI R 4/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner Trocknungsanlage Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen ohne Gegenleistung trocknet, um bei der Einspeisung des in seinem BHKW produzierten Stroms einen erhöhten Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Bonus zu erlangen.
  2. Mit der insoweit erbrachten unentgeltlichen Trocknungsleistung, deren Wert weit hinter dem damit bei der Stromeinspeisung erlangten KWK-Bonus zurückbleibt, erbringt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung, die nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, weil sie insoweit nicht für Zwecke ausgeführt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen.
  3. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur unentgeltlichen Trocknung von Holz als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen werden.
  4. Ein Vorsteuerabzug, der durch eine materiell-rechtlich unzutreffende Zuordnung zum Unternehmen zu Unrecht vollständig vorgenommen wurde, ist in den Folgejahren zu berichtigen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung des Zuordnungsjahres nicht mehr änderbar ist (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2014 – V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015 S. 973 und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union SEB bankas vom 11.04.2018 – C-532/16, EU:C:2018:228).

 

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.02.2023 – 2 K 352/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete eine GmbH und betrieb seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW).

2

In der Biogasanlage wurde durch Vergärung von Biomasse Biogas erzeugt, welches anschließend in dem BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wurde. Die Klägerin erhielt vom Energieversorger für den von ihr eingespeisten Strom neben der Grundvergütung einen Erhöhungsbetrag (sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung[KWK]-Bonus) nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2009 in der Fassung vom 21.07.2011 (BGBl I 2011, 1475). In den Jahren 2013, 2014 und 2015 (Streitjahre) betrug der von der Klägerin vereinnahmte KWK-Bonus jeweils circa … €.

3

Einen Teil der im BHKW erzeugten Wärme lieferte die Klägerin an ein Krankenhaus, mit dem sie einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen hatte. Mit der Lieferung von Wärme an das Krankenhaus erzielte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen. Durch die entgeltliche Wärmeabgabe an das Krankenhaus konnte die Klägerin bei der Stromeinspeisung einen KWK-Bonus erlangen.

4

Die Klägerin erwarb im zweiten Halbjahr 2012 eine aus drei Containern und einer Trocknereinheit bestehende Trocknungsanlage zur Trocknung von Holzhackschnitzeln, welche gleichfalls mit im BHKW erzeugter Wärme betrieben wurde. Die Anschaffungskosten betrugen … €. Die Klägerin nahm dafür im Streitjahr 2013 einen Vorsteuerabzug in Höhe von … € in Anspruch. Die in der Trocknungsanlage unentgeltlich getrockneten Holzhackschnitzel der A OHG (A), deren Gesellschafter auch Gesellschafter bei der Klägerin waren, wurden nach der Trocknung in einer von der Klägerin angemieteten Halle gelagert und anschließend von A zum Beheizen ihrer Mietwohnhäuser verwendet. Die für die Trocknung der Holzhackschnitzel genutzte Wärme ermittelte die Klägerin anhand eines Zählers. Die Wärmenutzung zur Trocknung der Holzhackschnitzel führte bei der Vergütung des von der Klägerin eingespeisten Stroms, den sie in ihrem BHKW erzeugte, zu einem höheren KWK-Bonus.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) stimmte den in den Streitjahren 2013 und 2014 unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorauszahlungssolls zu Umsatzsteuererstattungen führenden Steueranmeldungen zu. Die Umsatzsteueranmeldungen für alle drei Streitjahre standen nach § 168 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

6

Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung, die unter anderem auch die Streitjahre umfasste, führte zu dem Ergebnis, dass die unentgeltliche Trocknung der Holzhackschnitzel für A als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen sei. Als Bemessungsgrundlage für die Lagerung der Holzhackschnitzel und des für deren Trocknung durch einen separaten Zähler erfassten Wärmeverbrauchs seien die von der Klägerin aufgewendeten Mieten beziehungsweise die Durchschnittsarbeitspreise aus den Wärmelieferungen an das Krankenhaus anzusetzen.

7

Das FA nahm den Prüfungsfeststellungen folgend insoweit unentgeltliche Wertabgaben an und setzte mit den streitgegenständlichen Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 23.11.2018 die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2013, 2014 und 2015 auf … €, … € beziehungsweise … € fest. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020).

8

Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1799 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Die Klägerin habe keine Wärme und damit keinen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus ihrem Unternehmen entnommen und an A unentgeltlich abgegeben, sondern einen Teil der von ihr in ihrem BHKW produzierten Wärme zum Trocknen von fremden Holzhackschnitzeln in ihrer eigenen Trocknungsanlage selbst verwendet, um einen höheren KWK-Bonus bei ihrer Stromeinspeisung zu erlangen. Die Klägerin habe hierdurch „Trocknungsleistungen“ für A unentgeltlich erbracht. Dabei handele es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, die nur steuerbar sei, wenn sie unter anderem „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“, erbracht würden. Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel sei dagegen nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens erbracht worden, da die Klägerin hierdurch eine höhere Vergütung für ihre Stromeinspeisung habe erzielen können. Auch sei der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Trocknungsanlage, bei deren Bezug die Klägerin nicht beabsichtigt habe, diese ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich zu nutzen, nicht zu kürzen. Die Trocknungsanlage sei aus unternehmerischen Gründen genutzt worden, weil die Klägerin durch deren Betrieb einen erhöhten KWK-Bonus bei der Vergütung des eingespeisten Stroms erhalten habe und der Vorteil für A demgegenüber von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

9

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem FG sei die unentgeltliche Nutzung der Abwärme des BHKW zur unternehmensfremden Trocknung von Holzhackschnitzeln eines verbundenen Unternehmens der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) entschieden, dass die an einen anderen Unternehmer ohne Gegenleistung zur Trocknung von Holz gelieferte Wärme als unentgeltliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferung zu beurteilen sei. Dieser Sachverhalt sei mit dem hier zu entscheidenden Fall dem Grunde nach identisch. Die einem Fremdvergleich nicht genügende Gestaltung im Unternehmensverbund rechtfertige im Streitfall keine abweichende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines ansonsten vergleichbaren Sachverhaltes. Da die Trocknung der Holzhackschnitzel keinen großen Effekt auf deren Brennwert und deswegen nur einen geringen, auf jährlich circa 600 € geschätzten Wert habe, sei diese Trocknung nur Mittel zum Zweck gewesen, den erhöhten KWK-Bonus zu erlangen, so dass sie bei einheitlicher Betrachtung des Vorgangs lediglich Nebenleistung einer Wärmelieferung sei. Es bedürfe jedoch keiner abschließenden Klärung, ob die Trocknung der Holzhackschnitzel als unselbständige Nebenleistung einer Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG oder als unentgeltliche „Trocknungsleistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu beurteilen sei. Ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Trocknung der Holzhackschnitzel sei entgegen der vom FG vertretenen Auffassung jedenfalls nicht gegeben. Es könne insoweit nicht als unternehmerischer Grund gelten, den erhöhten KWK-Bonus zu erlangen, da Voraussetzung für dessen Erhalt nur die Wärmelieferung, nicht die Trocknung von Holzhackschnitzeln sei. Die Trocknung der Holzhackschnitzel sei vielmehr für unternehmerische Zwecke der A, die mit diesen ihre Immobilien beheizt und eigens dafür im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Trocknungsanlage durch die Klägerin eine Hackschnitzelheizung angeschafft habe, erfolgt. Die Feststellung des FG, dass keine unentgeltliche Wärmelieferung vorliege, sei im Übrigen eine fehlerhafte rechtliche Bewertung und keine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

10

Das FA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Entgegen der Auffassung des FA handele es sich vorliegend nicht um eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, so dass die vom BFH in seinem Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Das FG habe zutreffend festgestellt, dass mit den „Trocknungsleistungen“ sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unentgeltlich erbracht worden seien. Diese das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindende tatsächliche Feststellung sei Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung. Da die unentgeltlichen sonstigen Leistungen aus unternehmerischen Gründen gewährt worden seien, seien diese nicht steuerbar.

II.

13

Die Revision ist aus anderen Gründen als vom FA geltend gemacht begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

14

Das FG hat zwar zu Recht dahin erkannt, dass im Streitfall keine steuerbare unentgeltliche Wärmelieferung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG angenommen werden kann. Zutreffend ist die Vorentscheidung auch davon ausgegangen, dass es sich bei der der A nicht in Rechnung gestellten Trocknung fremder Holzhackschnitzel zwar um eine unentgeltlich erbrachte Wertabgabe handelt, welche jedoch nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, da die Klägerin diese unentgeltliche sonstige Leistung nicht für Zwecke erbracht hat, die außerhalb ihres Unternehmens liegen. Anders als das FG jedoch meint, ist in Bezug auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Holztrocknung der von der Klägerin in den Streitjahren in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht nur um den Betrag zu kürzen, der auf die Anschaffung/Herstellung und den Betrieb der Trocknungsanlage entfällt, sondern anteilig auch der Vorsteuerabzug für den Betrieb und die Unterhaltung des BHKW selbst und alle anderen Eingangsleistungen, die mit der unentgeltlichen Trocknung des Holzes oder der Gesamttätigkeit, die auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beinhaltet; ferner ist für die Streitjahre der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung des BHKW gemäß § 15a Abs. 1 UStG entsprechend zu berichtigen. Danach kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Da der Senat den Streitfall auf Grundlage der im angefochtenen Urteil bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden vermag, ist der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

15

1. Die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel für A in der Trocknungsanlage der Klägerin mit aus ihrem BHKW erzeugter Abwärme ist nicht als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbar. Es liegt insoweit keine (unentgeltliche) Wärmeabgabe an A vor.

16

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Einer Lieferung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG wird gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, kommt es hierfür anders als bei § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 9; vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

17

aa) Unionsrechtlich beruht § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der für vier Tatbestände die „Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen“ einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG dient dabei der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Fall 3 MwStSystRL („als unentgeltliche Zuwendung“), während sich § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auf Art. 16 Abs. 1 Fall 1 und Fall 4 MwStSystRL („für seinen privaten Bedarf“ und „allgemein für unternehmensfremde Zwecke“) bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 10). Auch unionsrechtlich kommt es nach Art. 16 Abs. 2 MwStSystRL darauf an, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 10). Die Besteuerung der in Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL erwähnten Entnahmen dient der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Finanzamt X vom 25.04.2024 – C-207/23, EU:C:2024:352, Rz 37, m.w.N.).

18

bb) Wird Wärme, die nach Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL unter anderem einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 32), unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben, handelt es sich als unentgeltliche Zuwendung um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, Art. 16 Abs. 1 Fall 3 MwStSystRL; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese anderen Steuerpflichtigen die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt X vom 25.04.2024 – C-207/23, EU:C:2024:352, Rz 48; BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 8; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rz 20 ff.; ferner BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 23 ff.). Der KWK-Bonus, den der Betreiber –wie hier die Klägerin– einer Biogasanlage mit BHKW von seinem Stromnetzbetreiber zusätzlich erhält, ist weiteres Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber; er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2017 –  XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 35; vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 16).

19

b) Im Streitfall hat die Klägerin der A jedoch keine Wärme (unentgeltlich) zugewandt. Die von der Klägerin in ihrem BHKW erzeugte und zur Trocknung der Holzhackschnitzel in ihrer Trocknungsanlage verwendete Wärme wurde nicht an A abgegeben, sondern von ihr selbst zur Trocknung des Holzes der A verbraucht.

20

aa) Zu Recht hat das FG dahin erkannt, dass die Klägerin das alleinige Zugriffsrecht auf die zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel eingesetzten Wärme hatte und die Verfügungsmacht daran der A nicht verschafft wurde. Die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte „Zuwendung“ ergibt sich nicht bereits daraus, dass eine Lieferung unentgeltlich erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 –  XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.). Der gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erforderliche Zuwendungscharakter kommt einem entsprechenden Vorgang dadurch zu, dass der Begünstigte unbeschränkte Verfügungsmacht an dem zugewandten Gegenstand erhält (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 –  XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.). Für die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands gilt hinsichtlich der Verschaffung der unbeschränkten Verfügungsmacht nichts anderes.

21

bb) Gemessen daran hat die Klägerin der A an der als Gegenstand zu behandelnden Wärme keine Verfügungsmacht verschafft. Mit der Trocknung der fremden Holzhackschnitzel durch im BHKW der Klägerin produzierten Wärme in der im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit betriebenen Trocknungsanlage wurde A nicht befähigt, im eigenen Namen über die für den Trocknungsprozess eingesetzte Wärme zu verfügen. Allein die Klägerin hat über die der Trocknungsanlage zugeführte Wärme verfügt und bestimmt, ob und wie sie zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel eingesetzt wird. Auf A wurde die Befähigung, über diese zur Trocknung ihrer Holzhackschnitzel eingesetzten Wärme wie eine Eigentümerin zu verfügen, nicht übertragen. Daher scheidet insoweit auch eine mit einer Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG aus.

22

cc) Danach hat die Klägerin die von ihr in ihrem BHKW produzierte Wärme in ihrer Trocknungsanlage zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel selbst genutzt und nicht unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG überlassen. Etwas anderes würde im Übrigen nicht daraus folgen, soweit –worauf das FA im finanzgerichtlichen Verfahren noch abgestellt hatte– es sich bei den zu trocknenden Holzhackschnitzeln entgegen den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den zur Entscheidung berufenen Senat nach § 118 Abs. 2 FGO insoweit bindenden Feststellungen des FG nicht um fremde, sondern um eigene der Klägerin gehandelt hätte. Auch in diesem Fall würde keine unentgeltliche Wärmeabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen.

23

c) Die hiergegen vom FA mit seiner Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

24

aa) Anders als das FA meint, ist der vorliegende Sachverhalt dem Grunde nach nicht mit dem identisch, der dem BFH-Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) zugrunde lag. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung liegt im Streitfall keine unentgeltliche Wärmelieferung vor (s. dazu unter II.1.b bb), so dass die Grundsätze dieses Urteils zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme auf den Streitfall nicht übertragbar sind.

25

bb) Es kommt bei der allein nach Maßstäben des Umsatzsteuerrechts zu beurteilenden Frage, ob eine unentgeltliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt, auch nicht darauf an, ob –wie das FA ferner meint– eine dem Fremdvergleich nicht genügende Gestaltung im Unternehmensverbund vorliegt. Ebenso wenig ist es insoweit von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die Klägerin im Hinblick auf einen fremden, mit ihr gesellschaftsrechtlich nicht verflochtenen Dritten gleichfalls eine Trocknungsanlage angeschafft hätte, um Holzhackschnitzel für diesen unentgeltlich zu trocknen. Der insoweit zu einer abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung führende Unterschied zwischen dem vom FA angeführten Sachverhalt und dem Streitfall besteht darin, dass vorliegend keine Wärmelieferung vorliegt, die die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG rechtfertigen würde.

26

cc) Entgegen dem FA kann die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel auch nicht als Nebenleistung einer unentgeltlichen Wärmelieferung gesehen werden. Der Annahme einer unentgeltlichen Nebenleistung „Trocknung der fremden Holzhackschnitzel“ steht im Streitfall jedoch schon entgegen, dass es vorliegend an einer Wärmelieferung als Hauptleistung fehlt (s. dazu unter II.1.b bb).

27

2. Die von der Klägerin im Streitfall erbrachte unentgeltliche Trocknungsleistung löst keine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus, da die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

28

a) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die Klägerin mit der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel keine andere sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erbracht hat.

29

aa) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 1), oder die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 2). Dies beruht auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 49). Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist alles, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann und nicht bereits unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt (vgl. BFH-Urteile vom 05.04.1984 –  V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499; vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 48).

30

bb) Die von der Klägerin erbrachte unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel stellt keine Verwendung eines dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar.

31

(1) Eine Verwendung eines dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gegenstands, dessen unternehmerische Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist insoweit nicht erfolgt. Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist jede Nutzung oder jeder Gebrauch eines Gegenstands, die nicht zu seiner Entnahme führen (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 1b Rz 122). Während die Entnahme die Bindung des Gegenstands an das Unternehmen löst, besteht diese bei der Gegenstandsverwendung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fort; die unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist eine „Entnahme auf Zeit“ (vgl. noch zum Eigenverwendungsverbrauch BFH-Urteil vom 28.02.1980 –  V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309, unter 1.). Der Begriff „Verwendung eines Gegenstands“ ist außerdem eng auszulegen; er umfasst nur die Verwendung des Gegenstands selbst (vgl. EuGH-Urteil Mohsche vom 25.03.1993 – C-193/91, EU:C:1993:203, Rz 14).

32

(2) Gemessen daran hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass die Verwendung des Gegenstands selbst die erbrachte unentgeltliche sonstige Leistung charakterisieren müsse. Die Nutzung der dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Trocknungsanlage im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel genügt nicht, um insoweit von einer Verwendung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auszugehen. Die in Rede stehende unentgeltliche sonstige Leistung der Klägerin ist geprägt durch die Nutzung der von ihr selbst produzierten Wärme aus ihrem BHKW zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel in ihrer Trocknungsanlage; dies ist keine Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

33

cc) Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel unterfällt dagegen dem in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG genannten Tatbestandsmerkmal der anderen sonstigen Leistung.

34

(1) Die Vorschrift unterwirft alle anderen, nicht schon unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fallenden unentgeltlichen Dienstleistungen des Unternehmers für unternehmensfremde Zwecke oder den privaten Bedarf seines Personals, ausgenommen bloße Aufmerksamkeiten, der Umsatzsteuer. Zu den sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke gehören dabei zum einen reine Dienstleistungen, zum anderen aber auch die Verwendung unternehmerischer Gegenstände für nicht unternehmerische Zwecke, sofern sie mit einem nicht nur unwesentlichen Dienstleistungsanteil verbunden ist (vgl. Höink/Huschens in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 374).

35

(2) Im Streitfall ist die Nutzung der von der Klägerin in ihrem BHKW produzierten Wärme zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel für die erbrachte unentgeltliche sonstige Leistung wesentlich. Die Trocknungsanlage wird insoweit lediglich verwendet, um die unentgeltliche Dienstleistung in Gestalt der Trocknung der fremden Holzhackschnitzel auszuführen.

36

b) Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG für diese von der Klägerin in Gestalt von Trocknungsleistungen unentgeltlich erbrachten anderen sonstigen Leistungen wird jedoch nicht ausgelöst, weil sie nicht „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“, erfolgt sind. Das FG hat daher zu Recht das Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG verneint.

37

aa) Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.12.2003 –  V R 48/02, BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.5.; vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 51; EuGH-Urteile Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 51 ff.; GE Aircraft Engine Services vom 17.11.2022 – C-607/20, EU:C:2022:884, Rz 33; Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–).

38

(1) Dies unterscheidet die unentgeltliche sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG von der unentgeltlichen Lieferung eines Gegenstands gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da es dem zuletzt genannten Entnahmetatbestand nicht entgegensteht, wenn eine Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. zur unentgeltlichen Lieferung von Wärme bei Bezug eines KWK-Bonus BFH-Urteil vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120). § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist ein zweckneutraler Entnahmetatbestand, ohne dass die Zweckvoraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein müssen. Dies entspricht auch der zugrunde liegenden Regelung in Art. 16 MwStSystRL. Danach ist auch die Entnahme eines Gegenstands für eine unentgeltliche Zuwendung (Art. 16 Satz 1 Fall 3 MwStSystRL) der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, unabhängig davon, ob der Gegenstand für unternehmerische Zwecke (Art. 16 Satz 1 Fall 4 MwStSystRL) genutzt wird (vgl. EuGH-Urteile Kuwait Petroleum vom 27.04.1999 – C-48/97, EU:C:1999:203, Rz 22; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 64; BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 20; vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27; Wäger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 3 Rz 127).

39

(2) Ein vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung des EuGH und BFH hinsichtlich Dienstleistungen für den privaten Bedarf seines Personals zum Beispiel bejaht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.05.2023 –  V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz 24), wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (vgl. EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 – C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 –  V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22). Die unentgeltliche Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an Mitarbeiter, die hiermit im Rahmen eines unternehmensinternen Programms für ihre Leistungen belohnt werden, erfolgt gleichfalls nicht für unternehmensfremde Zwecke und ist daher nicht steuerbar, wenn die Ausgabe der Gutscheine auf eine Steigerung der Leistung der Mitarbeiter und damit auf das reibungslose Funktionieren sowie die Rentabilität des Unternehmens gerichtet ist (vgl. EuGH-Urteil GE Aircraft Engine Services vom 17.11.2022 – C-607/20, EU:C:2022:884, Rz 33).

40

bb) Danach ist mit der Vorentscheidung ein die Steuerbarkeit der unentgeltlich erbrachten Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausschließendes überwiegendes unternehmerisches Interesse gegeben.

41

(1) Die Klägerin hat die Trocknungsleistung nicht für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erbracht. Durch die Nutzung der von ihr in ihrem BHKW produzierten Wärme konnte die Klägerin eine höhere Vergütung für ihre Stromlieferung an den Netzbetreiber erzielen. Die Trocknungsleistung war mithin darauf gerichtet, einen um 0,03 €/kWh erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung zu erlangen, um die Rentabilität des Unternehmens der Klägerin zu steigern. Dies reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses an der unentgeltlich erbrachten Trocknung der fremden Holzhackschnitzel aus. Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel ist auch nicht vorrangig für unternehmerische Zwecke der A, die diese zur Beheizung von ihren Mietwohnhäusern verwendete, erfolgt. Da die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin keinen großen Effekt auf deren Brennwert hatte und diese mit einem zwischen den Beteiligten unstreitig geschätzten Wert in Höhe von circa 600 € im Jahr anzusetzen ist, während knapp die Hälfte des von der Klägerin bei der Stromeinspeisung erlangten KWK-Bonus, mithin circa 45.000 € im Jahr, auf die im Streit stehende Trocknung entfällt, ist das unternehmerische Interesse der A an der Trocknung gegenüber dem der Klägerin am Erhalt des erhöhten KWK-Bonus von nur untergeordneter Bedeutung.

42

(2) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Strom- und Wärmeerzeugung um unterschiedliche Verwendungszwecke mit jeweils eigenständigem Charakter handelt, wie sich bereits aus der Möglichkeit zur gesonderten Vermarktung ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 22). Die Möglichkeit zur gesonderten Vermarktung von Strom einerseits und Wärme anderseits steht nicht im Widerspruch dazu, die Erlangung eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung als unternehmerisches Interesse bei der unentgeltlichen Trocknungsleistung im Rahmen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzuerkennen.

43

c) Auch insoweit greifen die hiergegen vom FA mit seiner Revision erhobenen Einwendungen nicht durch.

44

aa) Soweit das FA meint, dass ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nicht gegeben sei, da Voraussetzung für den Erhalt des erhöhten KWK-Bonus nur die Wärmelieferung, nicht die Trocknungsleistung sei, verkennt es auch insoweit, dass es im Streitfall keine Lieferung von Wärme gegeben hat.

45

bb) Entgegen dem FA ist ein direkter Zusammenhang zwischen Trocknungsleistung und Erhalt des erhöhten KWK-Bonus ersichtlich. Zwar liegt die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel durch die Klägerin ebenso im unternehmerischen Interesse der A, da diese mit den getrockneten Holzhackschnitzeln ihre vermieteten Immobilien beheizt und nach den insoweit unbestrittenen Angaben des FA eigens dafür im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Trocknungsanlage durch die Klägerin selbst eine Holzhackschnitzelheizung anschafft hat. Da die Trocknungsleistung zwischen den Beteiligten unstreitig mit einem geschätzten Wert in Höhe von circa 600 € im Jahr gegenüber dem hierdurch von der Klägerin erlangten erhöhten KWK-Bonus in Höhe von circa 45.000 € im Jahr anzusetzen ist, fällt das unternehmerische Interesse der A an der Trocknung gegenüber dem der Klägerin nicht ins Gewicht.

46

3. Anders als das FG meint, steht der Klägerin der von ihr im Streitjahr 2013 aus der bereits im Jahr 2012 erfolgten Anschaffung der Trocknungsanlage in Anspruch genommene Vorsteuerabzug in Höhe von … € nicht zu. Die von der Klägerin für das Streitjahr 2013 geltend gemachten abziehbaren Vorsteuerbeträge in Höhe von … € sind daher jedenfalls um … € zu kürzen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

47

a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Vorsteuerabzug unter anderem voraus, dass die Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 – C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 23, m.w.N.; Finanzamt R vom 08.09.2022 – C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 39; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2020 –  XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 61; vom 15.02.2023 –  XI R 24/22 (XI R 22/18), BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940). Hängen die Eingangsleistungen hingegen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 – C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 48; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 59; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 29; BFH-Urteile vom 07.12.2023 –  V R 15/21, BFH/NV 2024, 621, Rz 14; vom 17.04.2024 –  XI R 13/21, BStBl II 2024, 801, Rz 72).

48

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 – C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 – C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; BFH-Urteile vom 13.12.2017 –  XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27; vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 21).

49

bb) Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsumsätzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen, kommt gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und –als solche– Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 – C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 28; Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 28; BFH-Urteile vom 13.12.2017 –  XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28; vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 23).

50

cc) Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Leitsatz 1).

51

b) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Trocknungsanlage nicht beanspruchen.

52

aa) Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und den Ausgangsumsätzen in Gestalt der steuerpflichtigen Stromeinspeisungen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, besteht vorliegend nicht. Das Recht auf Abzug der für die Anschaffung der Trocknungsanlage entrichteten Steuer ist nicht gegeben, weil die von der Klägerin hierfür getätigten Ausgaben insoweit nicht zu den Kostenelementen ihrer besteuerten und zum Abzug berechtigenden Umsätze aus der Stromeinspeisung gehören. Die Klägerin hat die Trocknungsanlage bezogen, um damit unentgeltlich fremde Holzhackschnitzel zu trocknen, so dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel, die hier mangels unternehmensfremder Zwecke nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Erbringung einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist, besteht. Der Umstand, dass die Klägerin durch die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel in Gestalt eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung ein höheres Entgelt erlangen und somit ihre besteuerten und zum Abzug berechtigenden Umsätze steigern konnte, lässt lediglich einen mittelbaren Veranlassungszusammenhang erkennen.

53

bb) Bei den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage handelt es sich auch nicht um allgemeine Aufwendungen der Klägerin, die als solche Kostenelemente der von ihr erbrachten Stromeinspeisung wären; daher kommt ein Recht zum Vorsteuerabzug auch insoweit nicht in Betracht. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit schließt es aus, hinsichtlich der insoweit direkt und unmittelbar zuzuordnenden Kosten allgemeine Aufwendungen der Klägerin, die als solche Kostenelemente ihrer besteuerten Ausgangsumsätze in Gestalt der Stromeinspeisung wären und insoweit ein Recht zum Vorsteuerabzug eröffnen würden, anzunehmen.

54

cc) Eine für den Vorsteuerabzug im Ausnahmefall ausreichende „mittelbare“ Veranlassung liegt im Streitfall ebenso wenig vor. Zwar hat die Klägerin die Trocknungsanlage bezogen und unentgeltlich fremde Holzhackschnitzel mit der Wärme aus ihrem BHKW getrocknet, um einen erhöhten KWK-Bonus als zusätzliches Entgelt für den von ihr gelieferten Strom zu erlangen. Mit der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel hat die Klägerin ihre eigene unternehmerische Tätigkeit jedoch nur gefördert, nicht erst ermöglicht. Die Anschaffung der Trocknungsanlage und die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel hat sich somit nicht auf das beschränkt, was erforderlich war, um den Betrieb des BHKW zur Stromeinspeisung zu gewährleisten. Da die Anschaffung der Trocknungsanlage und die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel mithin über das hinausging, was erforderlich war, um den Betrieb der Klägerin zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten, kommt ein Recht auf Vorsteuerabzug insoweit nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 38; BFH-Urteil vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 25 ff.). Außerdem war der Vorteil der A nicht nur nebensächlich. In diesem Fall bleibt es dabei, dass der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten zu versagen ist, wenn –wie hier im Hinblick auf die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel– die Annahme unternehmensfremder Zwecke zu verneinen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 28).

55

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag den Streitfall auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend zu entscheiden.

56

a) Zwar kann der Senat entscheiden, dass der Vorsteuerabzug für die Trocknungsanlage aus den unter II.3. genannten Gründen zu versagen ist. Das FG hat aber nicht geprüft, welche weiteren Vorsteuerbeträge mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit „unentgeltliche Trocknung von Holz“ in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ebenso wenig hat das FG untersucht, welchen Anteil die nichtwirtschaftliche Tätigkeit an der Gesamttätigkeit der Klägerin hat und insoweit zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungs- und Betriebskosten des BHKW führt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 27 und 28, Fall D).

57

b) Das FG hat nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang über den das Streitjahr 2013 betreffenden auf die Anschaffung der Trocknungsanlage entfallenden Vorsteuerabzug in Höhe von … € hinaus in der von der Klägerin in den Streitjahren jeweils geltend gemachten abziehbaren Vorsteuer in Höhe von insgesamt … € (2013), … € (2014) und … € (2015) weitere Vorsteuerbeträge enthalten sind, die auf Eingangsleistungen entfallen, die mit der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel zusammenhängen und insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

58

c) Soweit von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen sowohl für die Ausführung ihrer steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch zur unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, verwendet wurden, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Hierbei kann das FG im zweiten Rechtsgang beachten, dass die von der Finanzverwaltung angewendete, ausschließlich energetische Methode zur (mangels Einkaufspreis notwendigen) Aufteilung von Selbstkosten bei einer unentgeltlichen Wertabgabe von der Rechtsprechung als nicht sachgerecht verworfen und stattdessen eine zweistufige, ausschließlich umsatzbezogene Schätzung als sachgerecht angesehen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 22; vom 09.11.2022 –  XI R 31/19, BFHE 279, 227, Rz 15 und 25; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rz 27). Der Senat neigt dazu, dies auf die Vorsteueraufteilung bei nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (analog § 15 Abs. 4 UStG) zu übertragen.

59

d) Außerdem wird das FG prüfen müssen, inwieweit eine Berichtigung des im Jahr 2012 erfolgten Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG, Art. 184 MwStSystRL vorzunehmen ist oder ob –vorrangig– die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2012 änderbar ist (vgl. dazu EuGH-Urteil SEB bankas vom 11.04.2018 – C-532/16, EU:C:2018:228; BFH-Urteil vom 23.10.2014 –  V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 30; Abschn. 15a.4 Abs. 3 und Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE). Sonstige Leistungen und Gegenstände, die –wie hier-teilweise für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, können nicht vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden; ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2015 –  V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717; vom 03.08.2017 –  V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f.; vom 20.10.2021 –  XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 54). Ein Vorsteuerabzug ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen, wenn die Zuordnung materiell-rechtlich unrichtig vorgenommen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014 –  V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 31 f.).

60

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

61

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico