Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Europäische Vorgaben sollen möglichst bürokratiearm ins deutsche Recht umgesetzt werden

Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten. Darüber informiert das BMJ.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten (CSR steht für Corporate Sustainability Reporting).

Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten müssen, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten haben. Die Bundesregierung ist zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet. Die Umsetzung ins deutsche Recht soll möglichst bürokratiearm erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Umsetzung der neuen Vorgaben nach dem sog. 1:1 Prinzip vor: Über Vorgaben des europäischen Rechts soll also nicht hinausgegangen werden. Außerdem vermeidet der Entwurf eine unnötige Doppelung der Berichtspflichten: Er sieht vor, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSR-Richtlinie erstatten, damit zugleich auch ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium der Justiz erarbeitet.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Deutschland setzt die CSR-Richtline um, dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin. Die neuen Regelungen bedeuten eine drastische Mehrbelastung für die Unternehmen. Mit unserem Umsetzungsgesetz machen wir das so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich. Gleichzeitig versuchen wir die zusätzlichen Lasten für die Wirtschaft abzufedern: Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten. So verhindern wir zumindest doppelte Arbeit. Wir haben uns außerdem in der Bundesregierung darauf verständigt, dass wir uns bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen werden, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder deutlich zu reduzieren. Der Abbau von Bürokratie bleibt eine drängende Daueraufgabe. Heute zeigt sich einmal mehr: Bürokratieabbau gelingt nicht allein in Berlin – gerade auch Brüssel ist gefragt.“

Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Richtlinie wurde im Rahmen des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet.

Der Entwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Prinzip 1:1 umzusetzen. Unternehmen werden dadurch künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht bereitzustellen. Damit soll der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Schon nach bisheriger Rechtslage sind in Deutschland bestimmte Unternehmen zur Abgabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Diese Informationen sind Gegenstand der sog. nichtfinanziellen Erklärung. Die Erklärung enthält allerdings nur sehr grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen. Sie wird künftig durch den deutlich umfangreicheren Nachhaltigkeitsbericht abgelöst. Die Anzahl der Unternehmen, die künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, wird deutlich größer sein als die Zahl von Unternehmen, die bislang eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten. Auch werden Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zur bisherigen nichtfinanziellen Erklärung deutlich ausgeweitet. Wesentlicher Grund hierfür sind die sehr umfangreichen Europäischen Nachhaltigkeitsstandards, die die gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten konkretisieren und vertiefen.

Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen.

Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden schätzungsweise rund 14.600 deutsche Unternehmen betroffen sein (insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften).

Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll dabei auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, werden auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen. Unternehmen sollen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können: Sie können mit einem Bericht also zwei Pflichten gleichzeitig erfüllen.

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere vor:

  • Anpassung der Regelungen im Handelsgesetzbuch hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen der in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Vorschriften zum Lagebericht, zum Konzernlagebericht und zur Prüfung:
    Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Dieser wird künftig auch Gegenstand der Prüfung wahlweise durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses oder durch einen gesonderten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein. In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf näher bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat erweitert, sofern diese Unternehmen (ggf. konzernweit) einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU insgesamt haben.
    Ferner werden Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
  • Durch Änderungen im Aktiengesetz soll geregelt werden, dass das für die Prüfung zuständige Organ der Aktiengesellschaft künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kontrollieren und prüfen muss.
  • Im Wertpapierhandelsgesetz sollen mit den vorgeschlagenen Regelungen die Änderungen der Transparenzrichtlinie infolge der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Emittenten nachvollzogen werden.
  • Zudem sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung, insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer angepasst werden. Ferner soll die zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung näher geregelt werden. Bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll sichergestellt werden, dass diese durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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KfW Research: Bessere Chancen für Start-ups, Geldgeber zu finden

Gute Nachrichten für Start-ups in Deutschland: Ihre Chancen, Geldgeber zu finden, sind lt. KfW Research gestiegen. Die Stimmungslage von Wagniskapitalgebern, was ihre aktuelle Geschäftslage angeht und auch, was die Zukunft anbelangt, hat sich im zweiten Quartal positiv entwickelt.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 24.07.2024

  • Geschäftsklima-Index: Wagniskapitalgeber sind optimistischer gestimmt
  • Leitzinssenkung gibt positiven Impuls

Gute Nachrichten für Start-ups in Deutschland: Ihre Chancen, Geldgeber zu finden, sind gestiegen. Die Stimmungslage von Wagniskapitalgebern, was ihre aktuelle Geschäftslage angeht und auch, was die Zukunft anbelangt, hat sich im zweiten Quartal positiv entwickelt. Das ergab die von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network quartalsweise durchgeführte Befragung von Venture-Capital-Investoren.

Noch ist die Stimmungslage, was die aktuelle Situation betrifft, im historischen Vergleich zwar unterdurchschnittlich, der Trend zeigt jedoch nach oben. Die Beurteilung der Zukunftsaussichten liegt erstmals seit zwei Jahren wieder im Plus.

„Wir nehmen eine Aufbruchstimmung im deutschen Venture-Capital-Markt wahr, da die Klimaindikatoren in der Breite zulegen“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. So gaben in diesem Frühsommer mehr Venture-Capital-Investoren an, dass es ihnen leichter falle, Kapital einzuwerben, als im Frühjahr – und sie eine weitere Entspannung für die nähere Zukunft erwarten. Diese Ansicht dürfte mit der Leitzinssenkung durch die Europäische Zentralbank zusammenhängen und den Aussichten, dass die Zinsen weiter sinken werden. Niedrigere Zinsen erleichtern es Beteiligungsgesellschaften, Kapital einzusammeln, weil die Assetklasse, relativ betrachtet, attraktiver wird.

Die Bereitschaft der Venture-Capital-Investoren, in neue Start-ups zu investieren, ist im zweiten Quartal deutlich gestiegen. Wagniskapitalgeber erhalten für ihr finanzielles Engagement Anteile an dem Start-up.

„Start-ups sollte es im laufenden Jahr leichter fallen, Venture-Capital-Investoren für sich zu gewinnen, als noch im letzten Jahr“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib.

Ulrike Hinrichs, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK sagte:

„Seit dem Tief zum Jahresende 2022 zeigt die Stimmung im deutschen Venture-Capital-Markt seit nunmehr sechs Quartalen eine kräftige Erholung. Zuversichtlich für den weiteren Jahresverlauf macht zum einen, dass die Geschäftserwartungen bereits wieder im positiven Bereich angekommen sind. Zum anderen stehen die Zeichen bei wichtigen Indikatoren wie Fundraising- und Exit-Klima, Investitionsbereitschaft sowie Konjunktur auf Entspannung. Zusammen mit den optimistischen Einschätzungen zu den Einstiegsbewertungen und dem Dealflow sollte sich dies auch in einem weiter anziehenden Investitionsgeschehen und sicher auch wieder größeren Finanzierungsrunden widerspiegeln. Und sollten die Leitzinsen weiter sinken, würde dies dem Markt einen nochmaligen Schub geben.“

Quelle: KfW

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IMK-Check zeigt schwache Entwicklung bei wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit: Trotz Fortschritten nur 2 von 15 Zielen erreicht

Die Hans-Böckler-Stiftung hat im Juli 2024 einen neuen IMK-Nachhaltigkeits-Check veröffentlicht. Lediglich bei einem von 15 Indikatoren – der Entwicklung der Beschäftigung – gaben die Forschenden im Durchschnitt der fünf untersuchten Jahre uneingeschränkt grünes Licht. Bei einem zweiten – der Senkung der Treibhausgasemissionen – mit Abstrichen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Analyse für die letzten fünf Jahre

Mehr als vier Jahre internationaler Krisen, geprägt durch die Corona-Pandemie, den russischen Überfall auf die Ukraine, die dadurch ausgelöste, gerade abgeebbte Inflationswelle sowie wachsende geopolitische Spannungen, haben deutliche negative Spuren bei zentralen Kenngrößen wirtschaftlicher, staatlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit in Deutschland hinterlassen. Die Bundesregierung hat zwar mit hohem Aufwand, darunter weit verbreitete Kurzarbeit, Unterstützungszahlungen und Energiepreisbremsen, verhindert, dass die Polykrise voll auf die Einkommen der Bevölkerung und den Arbeitsmarkt durchschlägt. Dieser wichtige Stabilisierungserfolg der Wirtschaftspolitik ändert allerdings wenig daran, dass Deutschlands Nachhaltigkeitsbilanz für den Zeitraum von 2019 bis 2023 nur geringe Fortschritte aufweist. Das Problem könnte sich noch verschärfen, wenn Bund und Länder zugunsten einer strikten Anwendung der Schuldenbremse weiterhin dringend notwendige Investitionen unterlassen. Das ergibt der neue Nachhaltigkeits-Check im Auftrag des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung anhand von 15 Indikatoren. Lediglich bei einem davon – der Entwicklung der Beschäftigung – geben die Forschenden im Durchschnitt der fünf untersuchten Jahre uneingeschränkt grünes Licht. Bei einem zweiten – der Senkung der Treibhausgasemissionen – mit Abstrichen (detaillierte Ergebnisse unten).

Trotz der geringen Quote erreichter Ziele sprechen Prof. Dr. Fabian Lindner und Prof. Dr. Anita Tiefensee, die die Studie für das IMK erstellt haben, von einer „durchwachsenen Bilanz“ angesichts der fortgesetzten externen Schocks, auf die die Wirtschaftspolitik reagieren musste. Sie heben besonders hervor, dass die Beschäftigungsquote in Deutschland trotz der ökonomischen Krisen leicht gestiegen ist – „ein großer beschäftigungs- und sozialpolitischer Erfolg, der dabei geholfen hat, die sozialen Folgen der Krisen deutlich abzuschwächen“, betonen der Ökonomieprofessor von der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin und die Professorin an der Hochschule des Bundes.

Mit Blick auf die kommenden Jahre sehen es Lindner und Tiefensee als zentrale politische Herausforderung an, den Zielkonflikt bei der Staatstätigkeit zu lösen, der sich auch im Nachhaltigkeits-Check abbildet: Dort werden sowohl die staatliche Verschuldung aus als auch die öffentliche Investitionsquote ausgewertet. Bei beiden Größen wurden im Untersuchungszeitraum die Anforderungen verfehlt. Allerdings sind Defizit und Schuldenquote nach einem Anstieg durch die zur Krisenabwehr nötigen Ausgaben zuletzt wieder gesunken und Letztere nähert sich dem Ziel von 60 Prozent oder weniger des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

In der Abwägung ist für die Forschenden klar, welche Prioritäten gesetzt werden müssten: „Für die mittelfristige Zukunft von Wohlstand und Nachhaltigkeit in Deutschland besteht die Gefahr, dass die Bundesregierung in den nächsten Jahren zu einseitig die Einhaltung der Schuldenbremse priorisiert“, warnen sie. Denn: „Durch eine damit verbundene Sparpolitik gefährdet sie die ökonomische Stabilität, indem sie das Wachstum des BIP niedrig hält; im Bereich der Nachhaltigkeit der Staatstätigkeit die Investitionstätigkeit weiterhin zu gering bleibt; die soziale Nachhaltigkeit, da ein zu geringes Wachstum Armut und Ungleichheit vergrößern sowie fehlende Investitionen den Anteil junger Menschen ohne weiteren Abschluss weiter erhöhen könnten; und die ökologische Nachhaltigkeit, da viele Investitionen und Gelder für die Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität bereits gestrichen wurden.“ Eine sichere, klimaverträgliche und bezahlbare Energieversorgung sei eine zentrale Anforderung, schreiben die Forschenden. Sie sei einerseits wichtig, „um die Legitimität der Klimapolitik nicht zu gefährden und einem weiteren Anstieg des Populismus keinen Vorschub zu leisten“. Andererseits sei sie geboten angesichts „steigender geopolitischer Risiken wie einer möglichen Änderung der Regierung in den USA im nächsten Jahr und einer weiteren Eskalation der Spannungen zwischen den USA und China, die die stark exportabhängige deutsche Wirtschaft bedroht.“

Die Zahlen zeigen die Herausforderungen, vor denen wir im Moment stehen. Mit einer deutlichen Erhöhung und Verstetigung der öffentlichen Investitionen können wir diesen Herausforderungen erfolgreich begegnen. Die Schuldenbremse darf dabei einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung nicht im Weg stehen.

Dr. Tom Bauermann, IMK-Experte für die sozial-ökologische Transformation

Methode und detaillierte Ergebnisse der Studie

Der Nachhaltigkeits-Check folgt dem Modell des „Neuen Magischen Vierecks“, das die etablierten Zieldimensionen der Wirtschaftspolitik für das 21. Jahrhundert aktualisiert. Traditionell geht es um hohe Beschäftigung, stabile Preise, außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum. In Zeiten von Klimawandel und steigender Einkommensungleichheit reicht eine Ausrichtung primär auf Wirtschaftswachstum nicht mehr aus, so der modernisierte Ansatz. Das Konzept hat der Wissenschaftliche Direktor des IMK, Prof. Dr. Sebastian Dullien, mitentwickelt. Es greift mit verschiedenen Zielwerten Anforderungen auf, auf die sich die Bundesregierung etwa im Rahmen der Europa-2020-Strategie, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, der Erneuerbare-Energien-Richtlinien der Europäischen Union oder dem Klimaschutzgesetz selbst festgelegt hat, und ergänzt sie um weitere wichtige Nachhaltigkeitsziele. Seit 2012 wurde der Check mehrmals durchgeführt. In die aktuelle Auswertung für die Jahre 2019 bis 2023 wurden erstmals zusätzlich zu den bislang ausgewerteten Größen der Gender-Pay-Gap einbezogen, ebenso die Inflationsrate.

Lindner und Tiefensee haben anhand der aktuellsten verfügbaren Daten aus zahlreichen offiziellen Quellen überprüft, inwieweit Deutschland in den vergangenen fünf Jahren mehr materiellen Wohlstand und ökonomische Stabilität, Nachhaltigkeit der Staatstätigkeit und Finanzen, soziale Nachhaltigkeit sowie ökologische Nachhaltigkeit erreicht hat. Dabei haben sie in diesen vier Oberkategorien insgesamt 16 verschiedene Indikatoren betrachtet und 15 gewertet, da für einen keine neuen Daten vorlagen.

Wachstum, Konsum, Beschäftigung, Außenhandel und Inflation: Dreimal „rot“, einmal „grün“

Die Krisen der jüngsten Vergangenheit haben tiefe Spuren bei den volkswirtschaftlichen Kennzahlen hinterlassen, sodass bei den fünf Indikatoren in dieser Gruppe nur einmal die Anforderungen erfüllt wurden. Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf lag der Studie zufolge 2023 etwas niedriger als 2019, wozu in erster Linie die Wirtschaftseinbrüche 2020 und 2023, in zweiter auch die wachsende Bevölkerung beigetragen haben. Damit ergibt sich praktisch ein Nullwachstum, weit unter dem Zielwert von 1,25 Prozent Zunahme im mehrjährigen Durchschnitt. Auch der Konsum schwächelte. Das staatliche Krisenmanagement hat die Folgen der Corona-Krise und der Energiepreisexplosion deutlich abgemildert, konnte aber die realen Verluste der Jahre 2020 und 2023 nicht ganz verhindern. Das Ziel von durchschnittlich 1,25 Prozent Zunahme im Jahresmittel wurde klar verfehlt.

Deutlicher sind die Erfolge der Anti-Krisen-Politik am Arbeitsmarkt abzulesen: Die Erwerbstätigenquote der 20 bis 64-Jährigen lag im gesamten Analysezeitraum oberhalb des Zielwertes von 77 Prozent. 2023 übertraf sie mit 81,1 Prozent sogar den Vorkrisenstand von 2019. Die Arbeitslosenquote ist zwar leicht auf 5,9 Prozent gestiegen. Das bewerten die Forschenden aber als gering angesichts der wirtschaftlichen Schocks. Zumal zum Anstieg auch arbeitslos gemeldete Geflüchtete aus der Ukraine wesentlich beitragen.

Das vierte Kriterium in diesem Teil des Checks ist der Leistungsbilanzsaldo. Über viele Jahre hat Deutschland im Außenhandel gewaltige Überschüsse verzeichnet, die in diesem Ausmaß von vielen Ökonominnen und Politikerinnen als Problem für die internationale ökonomische Stabilität kritisiert werden. Diese überschritten seit 2012 durchgängig die – von der EU-Kommission mit Blick auf außenwirtschaftliche Stabilität recht großzügig gezogene – Obergrenze von sechs Prozent des deutschen BIPs. Das war sogar in den Corona-Jahren 2020 und 2021 der Fall. 2022 sank der Überschuss dann auf gut vier Prozent des BIP. Grund waren die stark verteuerten Energieimporte. 2023 betrug der Überschuss dann aber schon wieder 6,1 Prozent und überschritt im Gesamtzeitraum klar das Limit.

Verfehlt wurden nach der Studie auch die Anforderungen an eine stabile Preisentwicklung in der Größenordnung von zwei Prozent im Jahresdurchschnitt. Dabei lassen sich zwei Phasen unterscheiden: 2019 und vor allem 2020 lag die Inflation deutlich unter diesem Inflationsziel der EZB – so wie auch schon in den meisten Vorjahren. 2021 und vor allem durch den Energiepreisschock 2022 und 2023 überschritt sie es weit.

Budget und Investitionen: Kein Kriterium erfüllt

Um die Nachhaltigkeit von Staatstätigkeit und -finanzen zu überprüfen, betrachtet der IMK-Check drei zentrale Größen: Ob der Staatshaushalt strukturell im Plus oder im Minus ist, die staatliche Gesamtverschuldung gemessen am BIP, sowie die öffentlichen Nettoinvestitionen in Relation zum BIP. Während der 2010er Jahre wiesen die Budgets meist Überschüsse und die Schuldenstandsquote eine sinkende Tendenz auf, während die staatlichen Investitionen bereits massiv schwächelten. Wenig überraschend ist, dass sich zwischen 2019 und 2023 die Situation deutlich eingetrübt hat. In den Krisenjahren seit 2020 und dadurch auch für den gesamten Untersuchungszeitraum ist kein Ziel erreicht worden, allerdings sind die Probleme unterschiedlich gravierend.

Die Stützungsmaßnahmen des Staates sowohl gegen die Folgen der Corona- als auch der Energiepreiskrise haben zu strukturellen Defiziten und 2020 und 2021 auch zu Steigerungen der Schuldenstandquote geführt. Die Schuldenstandsquote ist indes seit 2022 wieder rückläufig und liegt nur noch knapp über dem Zielwert von 60 Prozent. Dabei habe zwar auch die Inflation eine Rolle gespielt, schreiben Lindner und Tiefensee, das ändere aber nichts an grundsätzlichen Befund: „Eine Verschlechterung der langfristigen Schuldentragfähigkeit ist nicht zu befürchten.“

Die öffentlichen Investitionen, die ohnehin seit Jahren weit unter dem Zielwert von jährlich 0,6 Prozent des BIP liegen, haben die stark gestiegenen Preise noch zusätzlich belastet. Die Nettoinvestitionen gemessen am BIP sind in den Jahren 2022 und 2023 eingebrochen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 zum Klima- und Transformationsfonds und die Reaktion der Bundesregierung darauf habe die Aussichten auf eine angemessene Investitionstätigkeit weiter verdüstert“, warnen Lindner und Tiefensee: Das Festhalten an einer unreformierten Schuldenbremse „schwächt sowohl die öffentlichen Investitionen als auch die Transformation der deutschen Wirtschaft hin zur Klimaneutralität.“ Wie auch das IMK, der Sachverständigenrat und viele weitere Fachleute empfehlen die Forschenden dringend eine Reform, etwa durch eine „Goldene Regel“, mit der der Staat in Höhe der Nettoinvestitionen Kredite aufnehmen könnte.

Armut, Ungleichheit, Bildung, Gender-Pay-Gap: Ebenfalls kein Ziel erreicht

Bei der sozialen Nachhaltigkeit kommen die Forschenden ebenfalls zu eher ernüchternden Ergebnissen – auch wenn für drei der vier verwendeten Indikatoren bislang nur Werte bis 2022 vorliegen und teilweise der Zeitvergleich aus methodischen Gründen nur eingeschränkt möglich ist. Die Trends sind aber klar: Der Anteil der Armutsgefährdeten an der Gesamtbevölkerung lag 2022 bei 16,7 Prozent. Damit übertraf er trotz eines geringfügigen Rückgangs gegenüber 2021 deutlich den Zielwert von 13,5 Prozent und war rund fünf Prozentpunkte höher als Ende der 1990er Jahre – so wie auch im übrigen Untersuchungszeitraum. Neben dem Krisenmanagement, das noch Schlimmeres verhindert habe, werten Lindner und Tiefensee Verbesserungen bei der gesetzlichen Rente als Lichtblick, die einen weiteren Anstieg der Altersarmut unwahrscheinlich machten.

Die Ungleichheit der Haushaltseinkommen, gemessen daran, wie viel mehr das nach Einkommen „reichste“ gegenüber dem „ärmsten“ Fünftel der Haushalte zur Verfügung hat, ist von 2021 auf 2022 minimal gestiegen und lag beim Faktor 4,4. Im gesamten Untersuchungszeitraum überschritt die Ungleichheit deutlich den Zielwert von 4 (also maximal das Vierfache), der ebenfalls noch in den 1990er Jahren eingehalten wurde.

Stark negativ war zuletzt auch die Entwicklung der „Frühen Schulabgänger“. Das ist die Quote der Personen zwischen 18 und 24 Jahren, die höchstens die Haupt- oder Realschule abgeschlossen haben und sich in keiner Ausbildung oder Qualifizierung befinden. Der Anteil lag 2022 mit 12,4 Prozent deutlich über der anvisierten Grenze von 9 Prozent und stieg gegenüber 2021.

Der Gender-Pay-Gap, also der Verdienstabstand pro Stunde zwischen Frauen und Männern, betrug 2023 wie im Vorjahr 18 Prozent. Über den gesamten Untersuchungszeitraum ging er nur marginal zurück. Er lag um acht Prozentpunkte über den 10 Prozent, auf die sich die Bundesregierung 2021 in der Nachhaltigkeitsstrategie als Zwischenziel verpflichtet hat.

Ökologische Nachhaltigkeit: Ein Ziel erreicht, allerdings primär als Krisenfolge

Im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit hat Deutschland zwischen 2019 bis 2023 ein Ziel erreicht, und zwar ein zentrales: Die Treibhausgasemissionen sind zwischen 1990 und 2023 um 46,2 Prozent gesunken und hielten so den Pfad zum Klimazwischenziel 2030 ein. Allerdings lag das, neben einem milden Winter, vor allem an Sonderfaktoren in der Krise: 2020 ließ die Corona-Rezession die Energienachfrage stark sinken, 2022 und vor allem 2023 dämpften die explodierenden Energiepreise den Verbrauch. Der deutliche Rückgang war also im Wesentlichen „nicht auf erfolgreiche klimapolitische Maßnahmen zurückzuführen, sondern auf die starke Belastung besonders der energieintensiven Industrie“, konstatieren Lindner und Tiefensee.

Der Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch, ein zweites Kriterium im Check, wächst: im Untersuchungszeitraum von knapp 15 auf knapp 20 Prozent des Primärenergieverbrauchs. 2023 war durch einen Boom bei der Fotovoltaik ein Rekordjahr bei der Installation neuer Kapazitäten. Der Zielpfad, der sich aus den europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien ergibt, wurde allerdings bisher verfehlt. Auch die Reduzierung des Primärenergieverbrauchs, die die Forschenden ebenfalls betrachten, blieb hinter den Zielen der Bundesregierung zurück. Unter dem Strich bleibe trotz unübersehbarer Fortschritte also weiterer großer Handlungsbedarf, so Lindner und Tiefensee. Der Ausbau der Erneuerbaren müsse weiter forciert werden. In den energieintensiven Industrien sei es wichtig, konsequent auf klimafreundliche Investitionen zu setzen. Dazu kann der Staat beitragen, indem er diese Investitionen mithilfe staatlicher Maßnahmen unterstützt.

Bei der Biodiversität, die ebenfalls als Indikator im „Neuen Magischen Viereck“ erfasst wird, liegen für den Untersuchungszeitraum keine neuen Daten vor, daher wird dieser in der aktuellen Analyse zwar ausgewiesen, aber nicht gewertet. Der Nationale Vogelindex, der Artenvielfalt und Landschaftsqualität misst, wurde zuletzt 2019 aktualisiert. Der damals gemessene Wert von 75 war weit entfernt vom Zielwert 100 für das Jahr 2030. Als Ursachen gelten vor allem die intensive Landwirtschaft, die Zersiedelung, die Versiegelung von Flächen und die Belastung von Gewässern.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Konsumklima im Aufwind – nur ein kurzzeitiges Aufflackern?

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hat sich im Juli spürbar verbessert. Die Einkommenserwartungen legen deutlich zu und sowohl die Konjunkturerwartung wie auch die Anschaffungsneigung steigen moderat an. Die Sparneigung hingegen zeigt sich nahezu unverändert. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen kann sich das Konsumklima lt. GfK aktuell deutlich erholen.

GfK, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hat sich im Juli spürbar verbessert. Die Einkommenserwartungen legen deutlich zu und sowohl die Konjunkturerwartung wie auch die Anschaffungsneigung steigen moderat an. Die Sparneigung hingegen zeigt sich nahezu unverändert. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen kann sich das Konsumklima aktuell deutlich erholen: Der Indikator steigt in der Prognose für August im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,6 Punkte) um 3,2 Zähler auf -18,4 Punkte. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Der Konsumklima Index profitiert in diesem Monat vor allem von einem deutlichen Anstieg bei den Einkommensaussichten und einem leichten Plus bei der Anschaffungsneigung. Dagegen bleibt die Sparneigung unverändert und leistet keinen Beitrag zum Aufwind des Konsumklimas.

„Die Aufhellung des Konsumklimas im Juli ist in erster Linie auf die gestiegene Einkommenserwartung der Deutschen zurückzuführen. Aber mit großer Wahrscheinlichkeit spielt hier auch die EM-Euphorie, die die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland in vielen Teilen der Bevölkerung ausgelöst hat, eine Rolle“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dieser Effekt nachhaltig ist, oder nur ein kurzzeitiges Aufflackern darstellt. So schnell wie diese Hochstimmung entstanden ist, kann sie auch wieder verschwinden. Sollte Letzteres der Fall sein, wird der Weg aus dem Konsumtief lang und mühsam. Denn für eine nachhaltige Besserung der Konsumstimmung ist es notwendig, dass – neben den derzeitigen realen Einkommenszuwächsen – auch die Planungssicherheit für die Verbraucher zurückkehrt, die vor allem für größere Anschaffungen der Haushalte essenziell ist.“

Die Einkommenserwartung klettert auf den höchsten Stand seit Oktober 2021

Nach einem kleinen Rückschlag im Vormonat schätzen die Deutschen ihre Einkommensaussichten für die kommenden 12 Monate wieder deutlich besser ein: Der Indikator gewinnt ganze 11,5 Zähler hinzu und klettert damit auf 19,7 Punkte. Dies ist der höchste Wert seit Oktober 2021. Damals wurden 23,3 Punkte gemessen. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Plus sogar knapp 25 Punkte.

Der leichte Rückgang der Inflationsrate in Deutschland im Juni auf 2,2 Prozent (nach 2,4 Prozent im Mai) in Verbindung mit spürbaren Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie deutlichen Rentenerhöhungen sorgen dafür, dass der Einkommensoptimismus wieder zunimmt. Ein Großteil der bundesdeutschen Haushalte weist derzeit reale Einkommenszuwächse auf.

Die Anschaffungsneigung legt moderat zu

Im Sog der deutlich verbesserten Einkommensaussichten nimmt auch die Anschaffungsneigung im Juli zu. Der Indikator gewinnt 4,6 Punkte hinzu und weist derzeit -8,4 Zähler auf. Ein besserer Wert wurde zuletzt vor mehr als zwei Jahren, im März 2022, mit -2,1 Punkten, gemessen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich auch die Euphorie in Zeiten der Fußball-Europameisterschaft positiv auf die Anschaffungsbereitschaft der Deutschen ausgewirkt hat.

Trotz des Anstiegs liegt die Anschaffungsneigung nach wie vor noch unter dem Niveau der beiden Lockdowns zu Zeiten der Pandemie im Frühjahr 2020 bzw. Ende 2020/Anfang 2021.

Konjunkturerholung kommt nur schleppend voran

Nach Einschätzung der Bundesbürger wird sich die deutsche Wirtschaft in den kommenden 12 Monaten nur sehr mühsam erholen können. Zwar legt der Indikator Konjunkturerwartung um 7,3 Zähler zu – aber er kann damit nur die Verluste aus dem Vormonat ausgleichen. Aktuell weist die Konjunkturstimmung einen Wert von 9,8 Punkten auf. Dies entspricht exakt dem Wert aus Mai 2024.

Nach Einschätzung von Experten wird sich eine Belebung der Konjunktur erst im kommenden Jahr beschleunigt fortsetzen. Für 2024 wird insgesamt nur ein schwacher Zuwachs des Bruttoinlandsproduktes (BIP) erwartet.

Quelle: GfK

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Reform der öffentlichen Vergabe hilft beim Bürokratieabbau, Rechtsform GmbH-gebV ist dagegen kritisch zu sehen

Verschiedene Studien des IfM Bonn geben Hinweise zur Wirkung der in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplanten Maßnahmen. So ist das Ziel der Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren, ein Schritt in die richtige Richtung.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Verschiedene Studien des IfM Bonn geben Hinweise zur Wirkung der in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplanten Maßnahmen

Nach Ansicht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn ist das Ziel der Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren, ein Schritt in die richtige Richtung: So sollen gemäß der geplanten Wachstumsinitiative zukünftig Vergabeverfahren für Auftraggeber und Auftragnehmer mit weniger Bürokratieaufwand verbunden sein. Daneben sollen auch die Direktauftragsgrenzen beispielsweise für innovative Leistungen von Start-ups substantiell erhöht werden.

Aktuell erschweren nach Untersuchungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn vor allem die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu den Vergabestellen, hoher bürokratischer Aufwand, eine geringe Anwenderfreundlichkeit auf den digitalen Plattformen sowie zu hohe Anforderungen in den Ausschreibungen vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. „Für einen Teil der Hemmnisse gibt es zwar prinzipiell Lösungsmöglichkeiten, die den Vergabeprozess mittelstandsfreundlicher gestalten würden. Häufig werden diese jedoch nicht umgesetzt, weil in den Vergabestellen die dafür notwendigen personellen und finanziellen Kapazitäten fehlen“ berichtet IfM-Projektleiterin Dr. Nadine Schlömer-Laufen. Im Hinblick auf die geplante Entbürokratisierung des Vergaberechts empfiehlt sie, zunächst verstärkt das Prinzip „Think/Act Small First“ anzuwenden. Auf diese Weise könnten systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, dass kleine und mittlere Unternehmen sich wieder stärker an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Um den geplanten Bürokratieabbau langfristig zu stärken, ist hingegen aus Sicht der IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein Paradigmenwechsel notwendig – weg von den herkömmlichen Überwachungs- und Kontrollzwecken und hin zu einem vertrauensbasierteren Ansatz. „Die geplanten Schritte der Bundesregierung in der Wachstumsinitiative gehen in die richtige Richtung. Mittelfristig sollte Bürokratie aber so neugestaltet werden, dass sie zum Wohle der Gesellschaft und der Gesamtwirtschaft Unternehmertum und Innovationen fördert und stimuliert. Wird sie beispielsweise im Sinne von Regulation as a Service wie in Großbritannien aufgefasst, entstehen automatisch neue Rahmenbedingungen, die mehr Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit ermöglichen. Zugleich kann man so dem Fachkräftemangel entgegenwirken: Denn je weniger Personalressourcen für die Erfüllung von Statistik- und Berichtspflichten eingesetzt werden müssen, desto mehr stehen sie für die eigentliche Betriebstätigkeit zur Verfügung“, ergänzt IfM-Projektleiterin Dr. Annette Icks, die sich seit Jahren mit dem Thema Bürokratie beschäftigt.

Geplante Rechtsform GmbH-gebV erschwert Nachfolgersuche

Kritisch betrachten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn hingegen weiterhin die geplante Einführung der Rechtform GmbH mit gebundenem Vermögen. „Wir wissen um die Sorgen der Alteigentümerinnen und Alteigentümer, ihr Lebenswerk im Zuge einer Nachfolge nicht sichern zu können. Auf den ersten Blick scheint die geplante Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen – auch Verantwortungseigentum genannt – hierfür eine Lösung zu sein. Tatsächlich erleichtert sie aber nicht die Nachfolgersuche – im Gegenteil: sie erschwert diese“, zeigt Dr. Nadine Schlömer-Laufen auf. Schließlich dürften sowohl die fehlende Möglichkeit zur Partizipation an den Gewinnen – bei gleichzeitiger Haftung für die Verluste – als auch die Zugehörigkeit zur sogenannten Wertefamilie den Kreis möglicher Nachfolgerinnen und Nachfolger eher beschränken als erweitern. „Unabhängig von der Rechtsform steht es auch bereits jetzt jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer frei, die eigene Nachfolgerin bzw. den eigenen Nachfolger nach eigenen Wertvorstellungen auszusuchen. Auch ist keine Inhaberin und kein Inhaber gezwungen, den Verkaufspreis des Unternehmens an Marktpreisen zu orientieren. Ebenso kann sie bzw. er eine Vermögensbindung im Sinne des Vertrauenseigentums vertraglich regeln – im Gegensatz zum Asset Lock in der geplanten Rechtsform GmbH-gebV wäre dies jedoch umkehrbar“, so Dr. Nadine Schlömer-Laufen.

Quelle: IfM Bonn

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im Juni 2024: voraussichtlich -2,6 % zum Mai 2024

Die deutschen Exporte in die Drittstaaten sind im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 um 2,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juni 2024 Waren im Wert von 58,0 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2024
58,0 Milliarden Euro
-2,6 % zum Vormonat
-4,5 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), Juni 2024
58,0 Milliarden Euro
-8,9 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,0 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Auch nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im Juni 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 58,0 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 sanken die Exporte um 8,9 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im Juni 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,0 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Juni 2023 um 6,2 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 8,0 Milliarden Euro exportiert, das waren 9,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 3,7 % auf 6,5 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 27,1 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im Juni 2024 gegenüber Juni 2023 um 27,1 % auf 0,5 Milliarden Euro. Im Juni 2024 lag Russland damit auf Rang 20 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung (Grandfather)

Der Vorstand der WPK hat sich mit der Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung beschäftigt.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Ende Mai 2024 hat der Vorstand der WPK die Inhalte der Fortbildung als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024).

Im Juli 2024 hat sich der Vorstand mit der Dauer der Fortbildung befasst. Es geht um Berufsangehörige, die unter die Bestandsschutzregelung der EU-Abschlussprüferrichtlinie (AP‑RL) nach deren Änderung durch die CSRD fallen. Dies sind vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen und dieses vor dem 1. Januar 2026 abschließen (Übergangsregelung des Art. 14a AP‑RL, auch Grandfather-Regelung genannt).

Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht zur Umsetzung des Art. 14a Abs. 3 AP‑RL den Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung vor, mit welcher die notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung erlangt werden (§ 13d Abs. 2 WPO‑E). Zur Ausgestaltung dieser Vorgabe hat der Vorstand der WPK beschlossen:

32 Stunden Initialfortbildung bis zu zwei Jahre vor dem Eintragungsantrag

  • Die Dauer der initialen Fortbildung soll 32 Stunden in strukturierter Form – also kein Selbststudium – betragen und kann durch einen Fortbildungsveranstalter oder in der WP-Praxis erfolgen. 32 Stunden liegen nach den Erkenntnissen der WPK im Bereich der bisher bekannten Umsetzungslösungen der EU-Mitgliedstaaten.
    Auf die Veranstaltungsform als Webinar oder in Präsenz kommt es nicht an. Die Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsanbieters oder der ausbildenden Praxis nachzuweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Fortbildungen werden anerkannt, soweit der Inhalt dem oben genannten Beschluss des Vorstandes vom Mai 2024 entspricht.
  • Die Fortbildung muss innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Antrages auf Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister (§ 13d Abs. 2 WPO‑E) erfolgen.

Verhältnis zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 BS WP/vBP)

WP/vBP sind bereits heute dazu verpflichtet, sich 40 Stunden im Jahr fortzubilden (20 Stunden strukturierte Fortbildung, 20 Stunden Selbststudium). Mit den 32 Stunden strukturierter Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer kann sich dies auf bis zu 72 Stunden in einem Jahr summieren, davon 52 Stunden als strukturierte Fortbildung.

Dieser einmalige Aufwand soll dadurch gemildert werden, dass 8 der 32 Stunden für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer auf die ohnehin bestehende strukturierte Fortbildungspflicht von 20 Stunden angerechnet werden können.

Nach der Eintragung fügt sich die weitere Fortbildung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Bedarf des Berufsangehörigen in die kontinuierliche Fortbildung ein.

Quelle: WPK

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Pauschalreiserichtlinien für Gastgeber, Vermittler und Veranstalter: Gut informiert in die Feriensaison starten

Wer Reiseleistungen wie Flug und Unterkunft, aber auch Stadtführungen oder Eintrittskarten gebündelt anbietet, unterliegt grundsätzlich dem Pauschalreiserecht und übernimmt damit unter anderem Haftungsrisiken und Informationspflichten. Die DIHK informiert Gastgeber, Vermittler und Veranstalter in aktuellen Merkblättern über Details und rät Anbietern, ihren Status zu überprüfen.

DIHK, Mitteilung vom 18.07.2024

Viele Menschen freuen sich aktuell auf den Sommerurlaub. Doch können unkalkulierbare Ereignisse wie punktuelle Extremwetterlagen oder politische Konflikte das Urlaubsglück vor Ort erheblich stören beziehungsweise die Urlaubsan- und -abreise beeinflussen. Der Ruf nach finanzieller Entschädigung bleibt dabei nicht aus. Ob und in welchem Umfang er gerechtfertigt ist, regelt das Pauschalreiserecht.

Die frisch aktualisierten DIHK-Merkblätter zur Pauschalreiserichtlinie für Gastgeber, Vermittler und Veranstalter stellen unter anderem klar, wann es für Unternehmen greift und welche Pflichten sich dadurch ergeben.

Ziel: Verbraucherschutz stärken

Die gesetzliche Grundlage für die Pauschalreiserichtlinie bildet die Richtlinie (EU) 2025/2302 des Europäischen Parlaments, die seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland anzuwenden ist. Die entsprechenden nationalen Vorschriften zum Pauschalreiserecht regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz bis hin zu den Informationspflichten. Das Reiserecht soll den Verbraucherschutz stärken und dient der „Vollharmonisierung“, also einheitlichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten.

Ab 2020 stellte der Corona-Virus Reiseveranstalter und Gastgeber vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Frage, wann kostenlose Rücktritte vom Vertrag möglich sind, beschäftigt die Anbieter. Schließlich wurde im Zuge der Pandemie deutlich, dass die Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Daher wurden sie mit dem Reisesicherungsfondsgesetz reformiert. Das Gesetz trat 2021 in Kraft und stellte die Kundengeldabsicherung auf ein Fondsmodell um. Aktuell kommt es bei der Insolvenz der FTI Group zur Anwendung.

Diese Unternehmen können betroffen sein

Die Regelungen des Pauschalreiserechts gelten für Anbieter von Pauschalreisen, für Reisevermittler sowie für Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (beispielsweise Flug oder Hotel). Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten. Gleiches gilt, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter wie Stadtführungen oder Eintrittskarten vermitteln.

Auch für Geschäftsreisende kann das Pauschalreiserecht gelten. Denn auch die Geschäftsreise im Sinne des § 14 BGB ist vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst, sofern nicht über einen Rahmenvertrag gebucht wird.

Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt seit 2018 nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Wenn der Gastgeber zum Reisveranstalter wird

Ein Veranstalter von Pauschalreisen ist verpflichtet, die Kundengelder abzusichern. Das soll grundsätzlich über den Deutschen Reisesicherungsfonds geschehen. Dem Reisenden ist in jedem Fall ein Sicherungsschein auszuhändigen. Der Verzicht auf eine Anzahlung entbindet nicht mehr von der Pflicht zur Insolvenzsicherung, sofern eine Rückbeförderung vereinbart worden ist. Reiseveranstalter haften dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden externer Leistungsträger.

Dazu zählen alle Beteiligten, die an der Erbringung der Reiseleistung mitwirken, vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Dieses Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und eine versicherungsrechtliche Absicherung obligatorisch sein. Darüber hinaus bringt das Schnüren von Leistungspaketen spezifische Informationspflichten mit sich.

Was für die Unternehmen wichtig ist

Um etwaige finanzielle Haftungsfragen abschätzen zu können, sollten Reiseunternehmen unbedingt ihr bestehendes (Online- wie Offline-)Angebot überprüfen. Entscheidend ist, ob sie den Status eines „Vermittlers verbundener Reiseleistungen“ oder „Pauschalreiseanbieters“ einnehmen. Gegebenenfalls sollten sie Buchungsschritte online oder auch am Telefon trennen, damit dem Gast unmissverständlich klar wird, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt. Daneben kann die Vermittlung von weiteren Reiseleistungen erst nach der Anreise zum Urlaubsort für mehr Klarheit sorgen.

Aktuell steht auf europäischer Ebene eine Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie an. Wichtig ist, dass sich für Unternehmen damit keine zusätzlichen bürokratischen Hemmnisse, etwa weitere Informationspflichten, ergeben. Auch sollten die Gründe, aus denen Verbraucher eine Pauschalreise kostenfrei stornieren können, für die Anbieter von Pauschalreisen kalkulierbar bleiben.

Quelle: DIHK

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Erzeugerpreise im Juni 2024: -1,6 % gegenüber Juni 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2024 um 1,6 % niedriger als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.07.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juni 2024
-1,6 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2024 um 1,6 % niedriger als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Juni 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Juni 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im Juni 2024 um 5,9 % billiger als im Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 sanken die Energiepreise um 0,1 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Juni 2023 um 14,8 %, gegenüber Mai 2024 stiegen sie um 0,3 %. Strom kostete im Juni 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 11,0 % weniger als im Juni 2023 und 0,4 % mehr als im Mai 2024.

Mineralölerzeugnisse waren 2,8 % teurer als im Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 fielen diese Preise um 1,1 %. Leichtes Heizöl kostete 12,9 % mehr als ein Jahr zuvor (+2,3 % gegenüber Mai 2024). Kraftstoffe waren 1,5 % teurer als im Juni 2023, aber 1,3 % billiger als im Mai 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise gegenüber Juni 2023 um 0,3 % (+0,1 % gegenüber Mai 2024).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Papier und Pappe sowie bei Metallen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juni 2024 um 0,9 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,1 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Papier, Pappe und Waren daraus sowie für Metalle verursacht. Papier, Pappe und Waren daraus waren 4,4 % billiger als im Juni 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen diese Preise um 0,7 %. Zeitungsdruckpapier kostete 10,2 % weniger als im Juni 2023, Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 7,9 %. Die Preise für Metalle lagen mit -4,1 % ebenfalls deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 11,0 % weniger als im Juni 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich nur um 1,4 %.

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 3,8 % im Juni 2024 weniger als im Juni 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 13,1 %, Faserplatten um 8,9 %. Laubschnittholz war 3,5 % billiger als im Vorjahresmonat, Nadelschnittholz dagegen war 0,4 % teurer als im Juni 2023. Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 3,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Glas und Glaswaren waren 6,7 %, Futtermittel für Nutztiere 6,6 % und Zement 1,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber Juni 2023 gab es unter anderem bei Mörtel (+5,0 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,7 %) und Kalk (+2,7 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 5,2 % mehr als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Juni 2024 um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Mai 2024). Maschinen kosteten 2,5 % mehr als im Juni 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,5 % gegenüber Juni 2023.

Verbrauchsgüter waren im Juni 2024 um 0,6 % teurer als im Juni 2023 (+0,3 % gegenüber Mai 2024). Nahrungsmittel kosteten mit +0,1 % etwas mehr als im Juni 2023. Süßwaren waren 24,7 % teurer als im Juni 2023. Butter kostete 24,5 % mehr als im Vorjahr, gegenüber Mai 2024 stiegen die Butterpreise um 2,8 %. Obst und Gemüseerzeugnisse kosteten 5,2 % mehr als im Juni 2023. Billiger als im Vorjahresmonat war im Juni 2024 insbesondere Milch (-7,9 %).

Gebrauchsgüter waren im Juni 2024 um 0,7 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber Mai 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ökodesign-Verordnung tritt in Kraft

Die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 trat am 18.07.2024 in Kraft. Sie zielt darauf ab, nachhaltige Produkte zur Norm werden zu lassen, indem ihre ökologische Nachhaltigkeit verbessert, der CO2- und Umweltfußabdruck über den gesamten Lebenszyklus verringert und das Abfallaufkommen minimiert wird.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.07.2024

Nachdem die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, tritt sie heute (18.07.2024) in Kraft. Sie ersetzt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, mit der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen worden, und hebt sie mit Wirkung vom 18.07.2024 auf.

Die neue Verordnung zielt darauf ab, nachhaltige Produkte zur Norm werden zu lassen, indem ihre ökologische Nachhaltigkeit verbessert, der CO2- und Umweltfußabdruck über den gesamten Lebenszyklus verringert und das Abfallaufkommen minimiert wird. Außerdem werden mit der Verordnung ein digitaler Produktpass und Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt als auch ein Rahmen geschaffen, damit unverkaufte Produkte nicht mehr vernichtet werden.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf fast alle physischen Waren (einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte), die in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Ausnahmen werden u. a. für Nahrungsmittel, Rüstungsgüter oder Produkte/-gruppen gelten, die in anderen Rechtsakten bereits geregelt sind, wie z. B. Autos.

Zukünftig dürfen die Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung nur in der EU in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn sie die geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Dazu zählen z. B. Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit oder der CO2- und Umweltfußabdruck. Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, in denen die Ökodesign-Anforderungen für i. d. R. spezifische Produktgruppen festgelegt werden (für umfassendere Produktgruppen wie z. B. Textilien können auch horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden). Dabei soll den Wirtschaftsteilnehmern und insb. KMU genug Zeit gegeben werden, die Anforderungen zu erfüllen; so muss der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsaktes mind. 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen.

Außerdem wird die EU-Kommission eine Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, vornehmen und einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahre aufstellen, der eine Liste von Produktgruppen enthält, die Vorrang haben werden (einschließlich eines voraussichtlichen Zeitplans). Der erste Arbeitsplan soll bis 19.04.2025 erlassen werden und dabei sollen u. a. folgenden Produktengruppen wie IKT-Produkte, Elektronik oder Eisen und Stahl Vorrang gegeben werden. Die EU-Kommission informiert EU-Parlament und Rat jährlich über die Umsetzungsfortschritte im Arbeitsplan.

Digitaler Produktpass und Webportal

Zukünftig dürfen Produkte nur dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn dafür ein digitaler Produktpass (DPP) vorliegt. Ziel des DPP ist es, Kunden fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen, Wirtschaftsteilnehmern in der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Informationen (z. B. zur Reparierbarkeit oder Recycling) zu geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Der DPP soll benutzerfreundlich und die darin enthaltenen Daten richtig, vollständig und aktuell sein. Er sollte ggf. durch nicht-digitale Formen der Informationsübermittlung, wie z. B. das Produkthandbuch, ergänzt werden. In den von der EU-Kommission vorzulegenden delegierten Rechtsakten zu den bestimmten Produktgruppen werden die Anforderungen an den jeweiligen DPP spezifiziert, wie z. B. die nach Anhang III der Verordnung aufzunehmenden Daten oder die jeweiligen Zugangsrechte. Durch das Scannen eines Datenträgers, z. B. eines QR-Codes, der idealerweise auf dem Produkt angebracht ist, sollen die digitalen Informationen zum Produkt und seinem Lebenszyklus leicht zugänglich sein.

Der DPP basiert auf einem dezentralen System, das von den Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt wird. Um sicherzustellen, dass die Informationen auch noch nach einer Insolvenz oder Beendigung der Tätigkeit vorliegen, muss der Wirtschaftsteilnehmer nach Inverkehrbringen eines Produktes eine Sicherungskopie des DPP über einen Digitalproduktpass-Dienstleister (unabhängiger Dritter) zur Verfügung stellen. Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Anforderungen festzulegen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, ggf. einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen. Außerdem kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im DPP gespeicherten Daten haben.

Ferner wird die EU-Kommission bis zum 19.07.2026 ein Produktpassregister einrichten und pflegen, auf das sie selbst und die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Zugriff haben, um für Durchsetzungs- und Überwachungszwecke Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher eindeutiger Kennungen von in Verkehr gebrachten bzw. in Betrieb genommenen Produkten zu haben. Die Wirtschaftsteilnehmer laden die entsprechenden Daten (z. B. eindeutige Produktkennung) in das Register hoch. Die EU-Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden.

Die EU-Kommission wird zudem ein öffentlich zugängliches Webportal aufbauen und pflegen, in dem Kunden, Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure Zugang zu den in den DPP enthaltenen Daten haben und – entsprechend ihrer Zugangsrechte – Informationen suchen und vergleichen können. Das Webportal sollte Links zu Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen DPP gespeichert hat.

Unterstützung für KMU

Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen soll die EU-Kommission die Auswirkungen auf KMU und insb. Kleinstunternehmen, die in dem jeweiligen Produktsektor tätig sind, berücksichtigen. Sie soll zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten KMU unterstützen, z. B. durch die Bereitstellung von Leitlinien, das Anbieten von Schulungen oder finanzielle Unterstützung (u. a. steuerliche Vergünstigungen) und Finanzierungsprogramme.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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