Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung in Kraft getreten

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet. Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 29.10.2024

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet (BGBl. I Nr. 320). Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Absehen von der Verfolgung gegen Auflage (§ 67a WPO‑neu)

Die wichtigste Änderung ist die eingeführte Möglichkeit für die WPK und die APAS, im Berufsaufsichtsverfahren von der Verfolgung einer Berufspflichtverletzung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abzusehen und das Verfahren gegen einen Berufsangehörigen gegen die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages einzustellen (§ 67a WPO‑neu). Dies ist dann möglich, wenn der Berufsangehörige, die APAS und die zuständige Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen und wenn

  1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
  2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

Eine solche Einstellung gegen Geldauflage, die auch in Verfahren gegen Berufsgesellschaften in Frage kommt (§ 71 Abs. 2 WPO), hat für Berufsangehörige unter anderem den Vorteil, dass keine Bekanntmachung nach § 69 WPO erfolgt, da eine solche nur im Falle der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme vorgesehen ist.

Weitere Änderungen der WPO

Ferner sind folgende Änderungen der WPO hervorzuheben:

  • Die Gleichsetzung der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme mit einem Urteil des ersten Rechtszuges in Bezug auf das Ruhen der Verjährung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑neu). Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise die Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
  • Die Möglichkeiten der Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren wurden erweitert (§ 72 Abs. 3 WPO).
  • Die Stärkung der Rolle der WPK und der APAS in den Hauptverhandlungen, welche die von ihnen erlassene berufsaufsichtliche Maßnahmen betreffen, durch die Regelung, dass die Vertreter der WPK und der APAS an Hauptverhandlungen teilnehmen sollen und durch die Gestattung des Fragerechts (§ 82b Abs. 2 WPO).
  • Die Möglichkeit, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wenn Berufsangehörige ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme als solche gerichtet haben, sondern der Antrag auf die Höhe einer nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO verhängten Geldbuße beschränkt wurde (§ 87 WPO‑neu).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BMWK plant die Einführung des Syndikus-WP/vBP, die Modernisierung des Niederlassungsrechts sowie weitere WPO-Änderungen (Fünftes WPO-Änderungsgesetz)

Das BMWK hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

Mehr Flexibilität im Beruf – mehr Interesse am Beruf

An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Die Einführung eines Syndikus-WP/vBP wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Auch für den akademischen Nachwuchs entstehen weitere interessante Karrieremöglichkeiten, sodass sich künftig mehr Nachwuchskandidaten für den WP-Beruf interessieren könnten.

Darüber hinaus würde dem Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert, die eine Tätigkeit als Syndikus-RA beziehungsweise Syndikus-StB schon seit langer Zeit erlauben. Auch international ist die Tätigkeit als Accountant in Business seit jeher zulässig und entspricht traditionell der Regelungssituation etwa in den USA, dem Vereinigten Königreich und in Irland.

Zeitgemäß weiterentwickeltes Niederlassungsrecht

Weiterhin positiv zu bewerten ist die vorgesehene – von der WPK vorgeschlagene – Modernisierung des Niederlassungsrechts, um auch hier mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen.

An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, sodass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen. Damit wird vor allem kleineren und mittleren Praxen die überregionale Aufstellung erleichtert.

Die WPK wird in Kürze zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet

Die KfQ hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet und um ein Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen nach § 57e Abs. 1 Satz 6 WPO ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle evaluiert. Gegenstand des Hinweises waren bislang nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen jedoch sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen.

Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzt

Deswegen hat die Kommission ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet und um ein Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen nach § 57e Abs. 1 Satz 6 WPO ergänzt. Der Titel des Hinweises wurde entsprechend angepasst und eine Vorbemerkung eingefügt, die die Begrifflichkeiten der Aufsicht, Teilnahme und Untersuchung klarstellt.

Ergänzt wurde auch der Hinweis, dass die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ein eigenes Recht zur Teilnahme an Qualitätskontrollen hat (§ 66a Abs. 3 Satz 3 WPO). Eine Teilnahme und Begleitung des Prüfers für Qualitätskontrolle ist in jedem Verfahrensstadium möglich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme: Öffentliche Anhörung zum CSRD-Umsetzungsgesetz im Deutschen Bundestag

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK-Präsident Dörschell als Sachverständiger

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16. Oktober 2024 eine öffentliche Anhörung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt. Andreas Dörschell, Präsident der WPK, nahm als Sachverständiger teil. Er forderte insbesondere die Sicherstellung gleichwertiger Qualitäts- sowie Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) für den Fall der Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen für Nachhaltigkeitsprüfungen.

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 10. Oktober ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge

Die WPK fordert die Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK fordert Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Es soll eine neue Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer geschaffen werden (§ 2a Abs. 2 AltZertG‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 2):

„Der Anbieter [eines Altersvorsorgevertrages] hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.“

Da nach dem Referentenentwurf diese Aufgabe ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten werden soll, hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 angeregt, diese Aufgabe auf vereidigte Buchprüfer zu erweitern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 17. Oktober 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Oktober 2024.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Oktober 2024 zusammengefasst.

Anhörung im Bundestag zum Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

WPK-Präsident Andreas Dörschell veranschaulichte in einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024 insbesondere die Problematik der Zulassung von Independent Assurance Service Providern als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Vorstand der WPK wird das Thema weiterhin eng begleiten.

Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand hat Anpassungen in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der WPK zum Geldwäschegesetz beschlossen. Vorrangig sind die Anpassungen redaktioneller Natur. Inhaltliche Anpassungen wurden vorgenommen, soweit Gesetzesänderungen dies erforderlich machten.

Wirtschaftsplan 2025

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2025 der WPK aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Update Einführungsprojekt WPK-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Vorstand hat über den Entwurf eines ersten WPK-Nachhaltigkeitsberichtes beraten. Dieser wird im nächsten Schritt im Haushaltsausschuss behandelt.

Marktstrukturanalyse 2023

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2023 der WPK beraten. Sie wird mit einer begleitenden Pressemitteilung auf der Internetseite der WPK sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2024 veröffentlicht.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2025

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2025 beraten und beschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Erfolg der WPK bei der Gleichstellung von Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fondsmarktstärkungsgesetz

Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf gefunden.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2024

Die WPK hat mit ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2024) einen Erfolg erzielt. Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf (PDF) gefunden.

Neu im Regierungsentwurf sind darüber hinaus die Ergänzungen des § 154 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 55 Buchst. b sowie des § 161 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 57). Es wird nunmehr geregelt, dass auch der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht von geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften geprüft und veröffentlicht werden müssen, wie dies bei Publikumssondervermögen auch der Fall ist. Laut der Gesetzesbegründung beheben die Ergänzungen rechtliche Unklarheiten. Auch die Unklarheit, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz gemäß HGB zu erstellen und zu veröffentlichen ist, wird geklärt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand 24. September 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. September 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 14.10.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. September 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wurden mehrere Fragen ergänzt, die sich vorrangig mit der Durchführung der Prüfung und der Registrierung befassen (Fragen 2.9. bis 2.10. sowie 3.10. bis 3.16.). Darüber hinaus wurden punktuelle Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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CEAOB: Unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht

Das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) hat unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung („guidelines on limited assurance on sustainability reporting“) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 07.10.2024

Am 30. September 2024 hat das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung („guidelines on limited assurance on sustainability reporting“) veröffentlicht.

Regelungen bei der Durchführung von Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD sieht vor, dass die Europäische Kommission bis spätestens 1. Oktober 2026 Standards zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verabschiedet. Diese sollen regeln, was von Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen („practitioners“) künftig bei der Durchführung von Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erwartet wird. Bis dahin wird es eine Übergangszeit geben, in der es keine auf EU-Ebene verabschiedeten Standards gibt. Allerdings können die Mitgliedstaaten nationale Standards oder Verlautbarungen annehmen.

Entwicklung unverbindlicher Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit

Um eine Fragmentierung in der Anwendung zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die Prüfungsmethoden bis zur Verabschiedung eines Standards auf EU-Ebene so einheitlich wie möglich sind, hat die Kommission das CEAOB aufgefordert, unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwickeln, die in den nun veröffentlichten Leitlinien dargelegt sind.

Mit den Leitlinien des CEAOB werden nationale Verlautbarungen weder außer Kraft gesetzt noch ersetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat mit Schreiben vom 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert. Im Übrigen hat die WPK auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 19. April 2024) verwiesen.

Zudem hat die WPK das „Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ („Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024) an die Ausschüsse des Bundesrates übermittelt. In diesem Zusammenhang macht die WPK auch auf die Pressemitteilung von Präsident Andreas Dörschell „Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ aufmerksam („Neu auf WPK.de“ vom 26. September 2024).

Bundesrat fordert Erweiterung des Kreises der Erbringer von Bestätigungsleistungen

Am 27. September 2024 wurde der Gesetzesentwurf auch im Bundesrat beraten. Dieser fordert die Bundesregierung auf, den Prüferkreis für den Nachhaltigkeitsbericht unverzüglich in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie Wirtschaftsprüfer unterliegen (Level-Playing-Field), vgl. Ziffern 10 und 11 der Beschlussdrucksache (PDF).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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