Konsultation der EFRAG zum Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.

Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie sieht vor, dass in der Europäischen Union niedergelassene Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen beziehungsweise Unternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, bei Überschreitung bestimmter Größenkriterien zur Offenlegung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind. Die Berichterstattung soll grundsätzlich nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatenunternehmen erfolgen, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 40b Bilanzrichtlinie durch einen delegierten Rechtsakt zu erlassen sind. Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, einen Vorschlag für solche Standards zu erarbeiten.

Anpassungen im Vergleich zu den überarbeiteten ESRS

Der vorliegende Entwurf basiert grundsätzlich auf den am 3. Juli 2026 verabschiedeten überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine wesentliche Anpassung besteht darin, dass sich die ESRS für Drittstaatenunternehmen nur auf Auswirkungen, nicht auf Risiken und Chancen beziehen und folglich die doppelte Wesentlichkeit entfällt, da nur die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“) und nicht auch die finanzielle Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist. Des Weiteren soll es möglich sein, die Berichterstattung mit Ausnahme der Angaben zum Klimawandel auf EU-bezogene Auswirkungen zu begrenzen (sog. mixed approach).

Die EFRAG beabsichtigt, der Europäischen Kommission den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen nach Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation als Vorschlag für den zu erlassenden Rechtsakt vorzulegen. Stellungnahmen können über einen Online-Fragebogen bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IAASB: Konsultation zur Änderung des ISA for LCE

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.07.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt.

Der ISA for LCE wurde vom IAASB als eigenständiger global anwendbarer Prüfungsstandard speziell für die Prüfung kleinerer und weniger komplexer Unternehmen entwickelt. Die nun vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen insbesondere die Entwicklungen seit der Verabschiedung des Standards im Jahr 2023 in folgenden Bereichen:

  • Dolose Handlungen (Fraud) – Aufnahme der jüngsten Änderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf dolose Handlungen,
  • Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) – Reaktion auf die Entwicklungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern),
  • Listed and Public Interest Entities – Ersetzung des Begriffs “listed entity”, für welche die Anwendung des Standards nicht gestattet ist, durch “publicly traded entity” sowie
  • Nutzung der Tätigkeit von Sachverständigen – Wahrung der Interoperabilität mit dem vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen International Code of Ethics for Accountants (including International Independence Standards).

Stellungnahmen können bis zum 17. November 2026 auf der Internetseite des IAASB abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Geldwäschebekämpfung: Sektorspezifische Risikoanalyse zu Rechtsgestaltungen und der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter

Die WPK weist darauf hin, dass das BMF eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht hat.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht, hier zur Bewertung der von juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen ausgehenden Risiken sowie der Möglichkeiten der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter. Betrachtet werden außerdem übergreifende Phänomene wie Immobilientransaktionen mittels Share Deals oder der Einsatz von Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften.

Anschauliche Fallbeispiele

Die sektorspezifische Risikoanalyse ist Teil der Nationalen Risikoanalyse. Sie soll das Risikobewusstsein der geldwäscherechtlich Verpflichteten, darunter WP/vBP, stärken und bei einem zielgerichteten Einsatz von Ressourcen helfen. In diesem Zusammenhang dürfen wir insbesondere auf die anschaulichen Fallbeispiele aufmerksam machen, die zu verstehen und zu erkennen helfen, welche Modelle der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung praktiziert werden (Seiten 29, 33, 62, 67 und 71).

Die Ergebnisse dieser sektorspezifischen Risikoanalyse sind von geldwäscherechtlich Verpflichteten, also auch von WP/vBP, bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalysen zu berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Private Equity: Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg

Die WPK erläutert ihre Rechtsauffassung und ihren aufsichtsrechtlichen Ansatz zum Umgang mit mittelbarem Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor dem Hintergrund des europäischen und nationalen Berufsrechts.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Nach den Auseinandersetzungen über die Privatisierung von Krankenhäusern und Apotheken und der Öffnung des Gesellschafterkreises von medizinischen Versorgungszentren werden seit 2025 auch Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe kontrovers diskutiert. Unverändert werden auf der einen Seite der Kapitalbedarf für die anstehende Transformation sowie strukturelle Vorteile betont, auf der anderen Seite die von einem reinen Renditestreben ausgehende Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit.

Anders als bei den Ärzten schließen das Berufsrecht der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer unmittelbare Beteiligungen von Investoren an Berufsgesellschaften ausnahmslos aus. Es gilt ein strenges Fremdbesitzverbot. Als Gesellschafter von Berufsgesellschaften sind grundsätzlich nur Personen zugelassen, denen die Berufsgesellschaft als Instrument der Berufsausübung dient (Tätigkeitsgebot).

Während der Gesetzgeber das Fremdbesitzverbot für Steuerberater und Rechtanwälte im Jahr 2022 für Angehörige freier Berufe und ihre Berufsgesellschaften graduell gelockert hat, besteht das strenge Fremdbesitzverbot des § 28 Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unverändert fort. Eine Übertragung dieser Reform auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer war insoweit nicht möglich, da die berufsrechtliche Regulierung der Wirtschaftsprüfer sehr stark durch europäische Vorgaben geprägt ist (BT-Drs. 19/27670, 133).

Was sagt die Rechtsprechung?

Die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 4 WPO steht im Übrigen seit der Entscheidung des BFH (Beschluss vom 4. September 2012 – VII R 54/10) zum damals vergleichbaren § 50a StBerG nicht in Frage.

Die Vereinbarkeit des anwaltlichen Fremdbesitzverbotes mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit hat der EuGH in Fortführung seiner DocMorris-Entscheidung aus dem Jahr 2009 im Jahr 2024 bestätigt. In Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene stehe es jedem Mitgliedstaat frei, die (mittelbare) Beteiligung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften, die nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft beruflich tätig zu sein, zu beschränken, da die Gewinnorientierung von solchen Investoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden kann. Das von reinen Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränke sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wie hat der Gesetzgeber im Berufsrecht der Steuerberater reagiert?

Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer aktuell Gebrauch gemacht und die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Fremdbesitzverbot des StBerG, das, anders als § 28 Abs. 4 WPO, auch mittelbare Fremdbeteiligungen über Berufsgesellschaften aus dem EU-Ausland ausschließt, nicht genügt (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Hintergrund war der Umstand, dass europäische Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein können. Da aber die Abschlussprüferrichtlinie – anders als die deutschen Berufsrechte – kein Fremdbesitzverbot enthält, können berufsfremde Personen und sogar reine Finanzinvestoren mittelbare Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (mittelbarer Fremdbesitz) und konnten – vermittelt durch diese – bis zu der oben genannten Änderung des Steuerberatungsgesetzes auch mittelbare Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Das ist nun gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht mehr möglich.

Der Ansatz der Wirtschaftsprüferkammer

Statt eines repressiven allgemeinen gesetzlichen Verbotes wie in § 55a StBerG geht die Wirtschaftsprüferkammer den Weg eines präventiven einzelfallbezogenen administrativen Verbotes.

Diese verschiedenen Wege, auf eine vergleichbare Gefährdung zu reagieren, beruhen im Kern auf der für Außenstehende vielleicht unerwarteten, aber doch sehr unterschiedlichen Regulierung der beiden nahestehenden Berufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anders als bei den Steuerberatern ist der Weg der Wirtschaftsprüfer europäisch vorgezeichnet.

Die europäische Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist durch die Abschlussprüferrichtlinie und die unmittelbar geltende Abschlussprüferverordnung sehr weitreichend europarechtlich harmonisiert. Das gilt auch für den Gesellschafterkreis von Abschlussprüfungsgesellschaften. Der europäische Gesetzgeber hat sich nach wiederholten Diskussionen über den Gesellschafterkreis gegen eine Regulierung des Gesellschafterkreises entschieden.

Der europäische Gesetzgeber begegnet möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit aus dem Kreis der Gesellschafter nicht durch ein Fremdbesitzverbot, sondern bestimmt Strukturen für Abschlussprüfungsgesellschaften, die einer Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit wirkungsvoll begegnen.

Die Strukturvorgaben reichen von Mehrheitsgeboten in der gesetzlichen Vertretung und bei den Stimmrechten, über Weisungsverbote und ein aufsichtlich geprüftes Qualitätssicherungssystem bis zu einer sehr engen präventiven und repressiven Fachaufsicht. Mandatsbezogene Vorgaben reichen von Blacklist und Honorardeckel über Rotation und fortwährende Independence-Checks, die im Fall der Gefährdung der Unabhängigkeit Schutzmaßnahmen oder im Fall der Besorgnis der Befangenheit die Versagung der Tätigkeit zur Folge haben, bis zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung und Nachschau.

Darüberhinausgehende besondere Ausprägungen in der Wirtschaftsprüferordnung

Wie alle anderen Mitgliedstaaten hat auch der deutsche Gesetzgeber diese strengen europäischen Vorgaben eins zu eins in die Wirtschaftsprüferordnung umgesetzt.

  • Über die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO hinaus müssen europäische Berufsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter stellen. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO).
  • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
  • Die Ausübung von Gesellschafterrechten darf nur auf Mitgesellschafter übertragen werden, die selbst europäische Berufsangehörige sind.
  • Treuhandabreden sind ausgeschlossen.
  • Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung muss der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich angezeigt werden. Sie hat das Recht, hierzu umfassende Belege und Nachweise anzufordern.
  • Alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten bei allen beruflichen Tätigkeiten, sei es Abschlussprüfung, Steuerberatung oder betriebswirtschaftliche Beratung, gewährleisten, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Bei gesetzlichen Abschlussprüfern unterliegt das interne Qualitätssicherungssystem der externen Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer und bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen nach § 62b WPO mit jeweils eigenen Sanktionsmöglichkeiten.
  • Ergänzend sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an strenge nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung und zur Facharbeit gebunden. Die Regelungen zur Unabhängigkeit sind in der Abschlussprüferverordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, der Berufssatzung sowie im Handelsrecht kodifiziert. Die strengen Unabhängigkeitsvorschriften für Abschlussprüfer und die verschiedenen Mechanismen zu ihrer Absicherung prägen die gesamte berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und sein berufliches Selbstverständnis. Bei allen beruflichen Tätigkeiten unterliegen Wirtschaftsprüfer der strengen bundesweit einheitlichen fachbezogenen Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und direkt, oder über die fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, auch der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Für Berufspflichtverletzungen sieht die Wirtschaftsprüferordnung harte Sanktionen von der Rüge, gegebenenfalls mit Geldbußen bis zu einer Million Euro, über Tätigkeitsverbote bis zum Ausschluss aus dem Beruf vor. Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfer werden im Regelfall unter Namensnennung veröffentlicht („Prangerwirkung“). Die besondere Pflichtenbindung des Wirtschaftsprüfers wird durch den Berufseid noch untermauert.

Was folgt aus der europäischen Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs?

Vor dem Hintergrund dieser europaweiten Harmonisierung der Berufsrechte durch die Abschlussprüferrichtlinie sind alle europäischen Abschlussprüfungsgesellschaften gleichwertig und können sich wechselseitig uneingeschränkt aneinander beteiligen. Jede europäische Abschlussprüfungsgesellschaft kann Gesellschafterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO). Dabei ist es gleichgültig, ob das jeweilige Mitgliedsland – wie zum Beispiel Deutschland – von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und im nationalen Berufsrecht Kapitalbindungsvorschriften vorgesehen hat oder sich – wie zum Beispiel Luxemburg – insoweit auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie beschränkt hat und berufsfremden Personen und sogar reinen Finanzinvestoren die Beteiligung an einer Abschlussprüfungsgesellschaft gestattet. Es gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip, das heißt, es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist (Art. 34 Abs. 2 AP-RL).

Die Besonderheit des Gebotes der verantwortlichen Führung

Mit dem Gebot der verantwortlichen Führung in § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO gibt die Wirtschaftsprüferordnung der Wirtschaftsprüferkammer ergänzend zu dem ohnehin schon strengen regulatorischen Rahmen ein starkes und unmittelbar wirkendes Instrument zum Schutz der Unabhängigkeit, der Gewissenhaftigkeit, der Verschwiegenheit und der Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie zur Sicherung der Qualität beruflicher Dienstleistungen vor unzulässiger Einflussnahme durch berufsfremde Investoren an die Hand.

Das Gebot der verantwortlichen Führung, ein unbestimmter Rechtsbegriff, ermöglicht es der Wirtschaftsprüferkammer den gesetzlichen Kanon der Anerkennungsvoraussetzungen in Fortführung einer vom Bundesfinanzhof hierzu entwickelten Rechtsprechung risikoorientiert zu interpretieren und anzuwenden. Schon bisher waren die Anforderungen an einen Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung von zum Beispiel Steuerberatern oder Rechtsanwälten höher als beispielsweise an eine Ein-Mann-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Wirtschaftsprüfers.  Zur Sicherung der verantwortlichen Führung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz hat die Wirtschaftsprüferkammer nun dreizehn Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formuliert. Erfüllt die Gesellschaft diese Anforderungen nicht, erfolgt keine Anerkennung beziehungsweise droht nach einer angemessenen Anpassungsfrist der Widerruf der Anerkennung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Bundesverfassungsschutzgesetz

Das BMI hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die WPK kritisiert, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die Reform soll Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung umsetzen. Darüber hinaus sollen in Anbetracht einer festgestellten verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden.

Privilegierung von Rechtsanwälten

In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2026 kritisiert die WPK, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

Die Vorschrift regelt, dass Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO (Geistliche, Verteidiger, politische Abgeordnete) grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Informationen dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Demgegenüber sieht § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b (also auch WP/vBP, StB) ein abgestuftes Verfahren vor. Maßnahmen gegenüber WP/vBP sind grundsätzlich zulässig, hier wäre aber das Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die WPK hat angeregt, dass WP/vBP in § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gleichgestellt werden.

Weitere das Berufsgeheimnis betreffende Vorschriften

§ 32 Abs. 5 BVerfSchG-E statuiert demgegenüber ein Verwertungsverbot für dem Berufsgeheimnis unterfallende Informationen, die bei allen Berufsgeheimnisträgern gewonnen worden sind, ohne dass solcher Informationsfluss vorausgesehen und daher bereits auf der Erhebungsebene steuernd vermieden wurde. Hier wird nicht zwischen den Berufsgeheimnisträgern differenziert. Davon waren WP/vBP bisher nicht erfasst (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 Artikel 10-Gesetz (G 10)).

Auch nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG-E (Schutz von Vertrauenspersonen) dürfen alle in den §§ 53 f. StPO genannten Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen nicht zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden, wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. Das Gesetz soll insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz ändern (EEG 2027). Vorrangiges Ziel ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80 % zu steigern.

In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden (§ 36d Abs. 1 EEG 2027-E), wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt (§ 36d Abs. 2 EEG 2027-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 45). Der Netzbetreiber soll von den Anlagebetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen können, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben zur Pachtbegrenzung aus § 36d Abs. 1 EEG 2027-E eingehalten werden.

Schätzungsweise 64 Wirtschaftsprüfertestate jährlich

In der Gesetzesbegründung werden diese Wirtschaftsprüfertestate mit Kosten in Höhe von 4.000 Euro jährlich pro Fall geschätzt, die jährliche Anzahl an Wirtschaftsprüfertestaten, die vom Netzbetreiber verlangt wird, auf 64 (siehe Seite 130 ff. Gesetzesbegründung).

Zahlungspflicht (Pönale) bei höheren Entgelten als vorgesehen

Ferner soll eine Zahlungspflicht (Pönale) für Fälle eingeführt werden, in denen höhere Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land gezahlt wurden, als nach der Regelung in § 36d EEG 2027-E vorgesehen sind (§ 53a EEG-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 88). Die Zahlungen fallen ab dem ersten Jahr, für das der Verstoß festgestellt wurde an, jedoch nur bis zu dem Jahr, für das der Anlagenbetreiber durch Vorlage eines entsprechenden Wirtschaftsprüfertestats nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Abs. 1 EEG 2027 erfüllt werden (§ 53a Abs. 2 Satz 3 EEG 2027-E).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Umsetzung der NOCLAR-Regelungen des IESBA Code of Ethics

Die WPK hat im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.07.2026

Am 15. Juli 2026 hat die WPK im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt der NOCLAR-Vorschriften des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken. Zudem zeigt die WPK die von ihr ergriffenen Maßnahmen auf, um das Verständnis des deutschen Berufsstandes für NOCLAR beziehungsweise die entsprechenden deutschen Regelungen zu optimieren.

WPK sieht weitere Regelungen oder Umsetzungshilfen seitens des IESBA als nicht erforderlich an

Die WPK weist darauf hin, dass grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche Regelungen oder ergänzende Materialien des IESBA zu NOCLAR besteht.

Zudem nimmt die WPK die Umfrage zum Anlass, das IESBA nochmals dafür zu sensibilisieren, dass die zunehmende Ausweitung des Codes in den letzten Jahren seine Komplexität erheblich erhöht hat. Dies führt insbesondere zu steigendem Compliance-Aufwand, erschwert die praktische Anwendung und fördert eine formale „Box-Ticking“-Mentalität zulasten ethischer Entscheidungsfindung und berufsüblichen Urteilsvermögens.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Geldwäscheprävention: CCBE macht sich für anwaltliche Sammelanderkonten stark

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.07.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulatory Technical Standards (RTS) – vor. Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets entwirft die Anti Money Laundering Authority derzeit technische Regulierungsstandards. Einer von ihnen bringt anwaltliche Sammelanderkonten durch überzogene Prüfpflichten für Banken in Gefahr. Der Rat der Europäischen Anwaltschaften protestiert – und fordert die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und bestehender Aufsichtsstrukturen.

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.07.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulatory Technical Standards (RTS) – vor. Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.

Prüfpflicht allein der Banken unterläuft Verschwiegenheitspflicht

Einer der RTS-Entwürfe betrifft die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gem. Art. 28 I Gw-VO, d. h. die Informationen, die Verpflichtete über ihre Kunden zu erheben haben. Besonders relevant für die Anwaltschaft ist Art. 22 des RTS-Entwurfs. Er weist die Prüfung von Sammelkonten allein den Banken zu – und zwingt Anwältinnen und Anwälte damit, gegenüber Banken Informationen zu offenbaren, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, damit diese ihre Prüfpflichten erfüllen können. Diese Pflichten sollen auch für alle Transaktionen auf Sammelkonten gelten, und zwar zusätzlich zu den bereits nach Art. 20 Gw-VO bestehenden Sorgfaltspflichten.

Damit steht der RTS-Entwurf in Konflikt zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem wird die geldwäscherechtliche Aufsicht über Sammelkonten von Anwältinnen und Anwälten durch die Rechtsanwaltskammern ausgeübt – einer zusätzlichen Kontrolle durch Banken bedarf es nicht. Hinzu kommt, dass nicht jede über ein anwaltliches Sammelkonto laufende Transaktion eine Verpflichtetenstellung des Anwalts bzw. der Anwältin nach der Gw-VO auslöst.

Neue Gefahr für Sammelanderkonten

Um steuerrechtliche Prüfpflichten für Sammelkonten abzubilden, gibt es in einigen Mitgliedstaaten bereits automatisierte Prüfsysteme der Kammern. Ein solches System hat die BRAK in mühsamen Gesprächen mit dem Bundesfinanz- und -justizministerium sowie der Kreditwirtschaft auch als Lösung für Deutschland erarbeitet; seine Umsetzung steht in den Startlöchern. Damit wäre eine lange bestehende Gefahr für Sammelanderkonten dauerhaft abgewendet.

Doch die scharfen geldwäscherechtlichen Prüfpflichten, die Art. 22 des RTS-Entwurfs allein den Banken auferlegen will, könnten dazu führen, dass diese schlicht keine Sammelkonten mehr anbieten. Erste Zeichen in diese Richtung waren von Bankenseite bereits zu vernehmen.

Diese Punkte hat der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) – ebenso wie die BRAK – in seiner Stellungnahme zu dem RTS-Entwurf kritisiert. Der CCBE hat in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, weshalb Sammelkonten für die anwaltliche Berufsausübung unabdingbar sind. Die BRAK fordert eine Ergänzung von Art. 22 des RTS, welche die Prüfung von Sammelkonten durch die Rechtsanwaltskammern ausreichen lässt.

Protest auf europäischer EbeneCCBE-Präsident Roman Završek betont in einem Schreiben an die AMLA die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Er kritisiert, dass die RTS offenkundig auf den Finanzsektor zugeschnitten sind und für kleinere Unternehmen bzw. Kanzleien unerfüllbare Pflichten vorsehen. Er fordert, die Regelungen so zu gestalten, dass sie den Mitgliedstaaten erlauben, ihre bestehenden Aufsichtssysteme weiter zu nutzen, anstatt den Banken allein die Prüfpflichten aufzuerlegen – damit die für die Anwaltschaft so wichtigen Sammelkonten dauerhaft auf dem Markt bleiben können.

Der CCBE fordert eine Formulierung von Art. 22 des RTS zu Kundensorgfaltspflichten, die das anwaltliche Berufsgeheimnis respektiert und die eine Prüfung von Sammelkonten durch die anwaltliche Berufsaufsicht genügen lässt.

Mit eben diesem Anliegen hat sich zudem BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling an die EU-Kommission gewandt.

Zuvor hatte die BRAK auch den Bundesfinanzminister und die Bundesjustizministerin eindringlich um Unterstützung gebeten, um anwaltliche Sammelanderkonten dauerhaft zu sichern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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AMLA-Konsultation zur Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Nichtfinanzsektor

Die AMLA hat einen Entwurf einer delegierten Verordnung einschließlich Anhängen vorgelegt und eine umfangreiche Konsultation eingeleitet, die bis zum 27.09.2026 läuft.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Die 6. Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) erarbeitet, in denen eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung dieses Risikoprofils festgelegt werden. Ziel ist es, die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor in der gesamten EU zu harmonisieren.

Die AMLA hat hierzu nun einen Entwurf einer delegierten Verordnung einschließlich Anhängen vorgelegt und eine umfangreiche Konsultation eingeleitet, die bis zum 27.09.2026 läuft. Sie umfasst neben einem allgemeinen und spezifischen Fragebogen zu den Datenpunkten zur Bewertung der Kontrollen auch 16 sektorspezifische Fragebögen, darunter auch einer für den steuerberatenden Berufsstand. Die Konsultationsteilnehmer sollen insbesondere bewerten, ob die vorgeschlagenen Datenpunkte verständlich, verfügbar und bereits vorhanden sind – und auch wie hoch der Berichtsaufwand wäre.

Nach Annahme durch die EU-Kommission sollen die Regelungen ab dem 31.12.2028 gelten, für neu einbezogene Sektoren wie Profifußballvereine und Fußballvermittler ist eine Anwendung ab Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin können die Aufsichtsbehörden ihre nationalen Methoden nutzen.

Risikobasierte Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Risikoprofile aller beaufsichtigten Einheiten im Nichtfinanzsektor regelmäßig bewerten und ihren Fokus auf die risikoreichen Fälle legen.

Die von der AMLA vorgeschlagene Methodik verfolgt einen dreistufigen Ansatz: Zunächst wird das inhärente Risiko jedes Verpflichteten anhand festgelegter Risikoindikatoren für die jeweilige Kategorie von Verpflichteten (s. Anhang I) bewertet, anschließend die Qualität seiner Geldwäsche-Kontrollen nach den Risikoindikatoren in Anhang II geprüft und daraus schließlich das Restrisiko ermittelt. Die Verpflichteten werden dabei in die Risikokategorien „gering“, „mittel“, „erheblich“ oder „hoch“ eingestuft.

Erleichterungen für kleinere Verpflichtete

Der Entwurf folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Für kleinere Verpflichtete mit weniger als fünf Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro soll ein vereinfachtes Verfahren gelten. Sie sollen nur einen reduzierten Datensatz bereitstellen, der es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, ihr inhärentes Risiko zu beurteilen. Um den Berichtsaufwand zu verringern, besteht für sie auch keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über ihre Kontrollen. Soweit den Aufsichtsbehörden keine Informationen dazu vorliegen, wird die Bewertung der Kontrollqualität der Bewertung des inhärenten Risikos gleichgesetzt. Falls sich auf Ebene eines gesamten Sektors eines EU-Mitgliedstaats erhöhte Risiken bei bestimmten Kategorien von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor abzeichnen, können die Aufsichtsbehörden auch von kleineren Verpflichteten umfangreiche Informationen verlangen.

Häufigkeit der Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos

Die Aufsichtsbehörden sollen die erste Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos bis 31.12.2029 bzw. bis 31.12.2030 (für Profifußballvereine und Fußballvermittler) durchführen und anschließend jährlich (jeweils zum 31.12.) überprüfen. Eine Ausnahme besteht für Verpflichtete mit niedrigem Risikoprofil: Hier ist eine Überprüfung alle drei Jahre ausreichend, sofern es zu keinen wesentlichen Veränderungen bzw. Entwicklungen (z. B. in der Geschäftsstruktur) kommt, die eine Anpassung der Risikoeinschätzung erfordern.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bericht über die WPK-Sitzung am 10. Juli 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Juli 2026.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 10. Juli 2026 zusammengefasst.

Nachlese zur Beiratswahl

Der Vorstand hält eine Modernisierung des Wahlverfahrens durch eine zukünftig elektronisch gestützte Wahl für zeitgemäß, möchte dem zukünftigen Vorstand aber nicht vorgreifen. Allerdings verlangt die WPO in ihrem derzeitigen Wortlaut eine Briefwahl. Der Vorstand beauftragt die Geschäftsstelle, die notwendige Anpassung der WPO vorzubereiten, um dem neuen Vorstand die Option zu eröffnen.

Regulatorische Maßnahmen von Berufsgesellschaften zur Sicherung der verantwortlichen Führung, der zentralen Berufspflichten und der Qualität bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren

Im Nachgang zur Vorstandssitzung am 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 24. April 2026) hatte die Vorstandsabteilung „Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten“ Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz abgeleitet. Hieraus wurden Ergänzungen für das Merkblatt für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Mustervertrag entwickelt. Der Vorstand hat über die Unterlagen diskutiert und deren Veröffentlichung auf der Internetseite der WPK beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2026).

Wirtschaftsprüferexamen

Der Vorstand hat sich mit Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüferexamen befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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