Fragen und Antworten des IAASB zur Wesentlichkeit nach ISSA 5000

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen.

Sie befassen sich mit der praktischen Umsetzung des Wesentlichkeitskonzepts in Nachhaltigkeitsprüfungen und sollen zu einem einheitlichen Verständnis sowie einer sachgerechten Anwendung beitragen. Sie dienen ausschließlich der Unterstützung bei der Anwendung und erläutern bestehende Anforderungen. Die Anforderungen des ISSA 5000 werden dadurch nicht geändert.

Die FAQ richten sich vor allem an Prüfer, berichtende Unternehmen, Aufsichtsbehörden sowie weitere Anwender, die ISSA 5000 anwenden oder sich auf dessen Anwendung vorbereiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahresbericht der WPK 2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2026

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2025 bis in das Frühjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Beirat der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. Juni 2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über wesentliche Aspekte der Vorstandsarbeit seit der letzten (ordentlichen) Beiratssitzung am 28. November 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

In Sachen CSRD-Umsetzungsgesetz war zuletzt die öffentliche Sachverständigenanhörung im Bundestag am 13. April 2026 wahrnehmbar. Im Nachgang dazu hatte sich Präsident Dörschell mit dem CDU/CSU-Berichterstatter für dieses Gesetz in einem persönlichen Gespräch ausgetauscht. Hierbei setzte er sich erneut für die Begrenzung des Prüferkreises auf den Berufsstand der WP/vBP ein, so wie es der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes vorsieht. Der Berichterstatter bestätigte, dass dies auch die Position seiner Fraktion sei und betonte, dass für die Eingrenzung sowie Zurückführung von Bürokratie im Hinblick auf die Berichterstattungserfordernisse der betroffenen Unternehmen gesorgt werden müsse. Der Präsident bedauerte, dass die Politik bislang leider immer noch nicht geliefert und das Gesetz verabschiedet hat. Daher war es nicht möglich, in der Beiratssitzung die Anpassungen der Berufssatzung und der Satzung für Qualitätskontrolle zu beschließen.

Auch beim Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, mit dem der Syndikus-WP/vBP und ein Mitarbeitermodell eingeführt werden sollen sowie das Niederlassungsrecht modernisiert werden soll, gibt es wenig Neues zu berichten. Seit April 2025 ist es im Bundestag eingebracht. Die parlamentarischen Beratungen haben immer noch nicht begonnen, insbesondere wurde es immer noch nicht an die Ausschüsse überwiesen. Präsident Dörschell berichtete, dass zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern geführt wurden, in denen über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen aufgeklärt und nachdrücklich dafür geworben wurde, dass die Ausschüsse des Bundestages mit ihrer Facharbeit beginnen. Die Politik müsse dieses für den Berufsstand so wichtige Gesetzgebungsverfahren endlich aufnehmen und zu einem erfolgreichen Ende führen.

Private Equity im Wirtschaftsprüferberuf wird aktuell breit diskutiert. Gleiches gilt für den Berufsstand der Steuerberater. Andreas Dörschell ging hierzu zunächst auf den Rechtsrahmen ein. EU-rechtlich werde zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei einer EU-Abschlussprüfungsgesellschaft nicht an das Kapital angeknüpft, sondern an die Stimmrechte, deren Mehrheit bei den Prüfern liegen müssen. EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich wiederum an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen, sodass es zu einer mittelbaren Beteiligung komme. Diese können sich wiederum an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.

Der Vorstand der WPK hatte sich bereits im Juli 2025 zu dem Thema geäußert und erste Pflöcke eingeschlagen („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Die weiteren Beratungen verfestigten die Einschätzung, dass sichergestellt sein müsse, dass auch bei einer mittelbaren Fremdkapitalbeteiligung die verantwortliche Führung einer WPG bei einem WP liege (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Hierfür sei ein Kriterienkatalog entwickelt worden, der in eine Mustersatzung münden werde. Damit soll sichergestellt werden, dass alle WPG die berufsrechtlichen Vorgaben erfüllen und einhalten. Aktuell sei die Anerkennung solcher Gesellschaften ausgesetzt. Diese werde wieder aufgenommen, wenn die Vorgaben abschließend beraten und verabschiedet worden seien. Der Vorstand werde sich zeitnah damit befassen. Festzustellen sei, dass von den aktuell 3.114 bestehenden WPG nur 60 mit mittelbarem Fremdkapital ausgestattet seien.

Der Beirat diskutierte das Thema Fremdkapital intensiv. Dabei kam auch die Sorge zum Ausdruck, dass der Berufsstand Schaden nehmen könnte, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Thema Unabhängigkeit nicht ernst genommen würde. Präsident Dörschell versicherte, dass der Vorstand an dem Thema dran sei und die Sorgen teile. Gerade deshalb entwickele man die Mustersatzung, denn WPG, die deren Anforderungen nicht genügten, könne dann die Zulassung entzogen werden. Dies sei ein scharfes Schwert. Geholfen habe in der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit der Novelle des Steuerberatungsgesetzes auch, dass die aktuelle Verlautbarung des Vorstandes vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) genau zum richtigen Zeitpunkt kam, um die richtigen Signale zu setzen.

Genehmigung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 und Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2026

Der Beirat wurde über den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 unterrichtet. WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss. Karl-Heinz Brosent, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, erläuterte die Befassung im Haushaltsausschuss. Abschließend berichteten die Abschlussprüfer über die Durchführung der Abschlussprüfung. Der Beirat genehmigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und beschloss, den Bilanzgewinn von 3.790.405,71 Euro auf neue Rechnung vorzutragen („Neu auf WPK.de“ vom 23. Juni 2026).

Zum Abschlussprüfer der WPK für das Wirtschaftsjahr 2026 wurde erneut die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH WPG StBG, Hamburg, bestellt.

Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der Beirat hat sich für eine Änderung der Gebührenordnung durch die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ausgesprochen und die entsprechenden Änderungen beschlossen.

Nachberufung in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüferexamen

Der Beirat beschloss, die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen für die Zeit vom 19. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer sowie die Personen mit der Befähigung zum Richteramt, die Vertreter der Finanzverwaltung und die Berufsangehörigen auch als Mitglieder der Prüfungskommission für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zu berufen. Gleichzeitig wurden mehrere Personen aus Landesministerien zu weiteren vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt. Damit ist sichergestellt, dass das System zur Abnahme des Wirtschaftsprüferexamens weiterhin funktionsfähig bleibt.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Dem Beirat wurde über die Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2025 Bericht erstattet.

Ausblick

Am 7. Juli 2026 ist Wahltag im Hinblick auf die Wahl eines neuen Beirates der WPK. Die konstituierende Sitzung des dann neu gewählten Beirates findet am 28. August 2026 statt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die WPK hat zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Am 22. Juni 2026 hat die WPK zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

Die WPK ist überzeugt, dass das Projekt zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint, vor allem deshalb, weil die Unternehmen derzeit mit der Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD/dem CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigt sind und sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS noch im Anfangsstadium befindet.

Prüfungen stellen getrennte Aufträge dar

Im Hinblick auf die im Diskussionspapier thematisierte stärkere Verwendung von Querverweisen weist die WPK in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Prüfungen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennte Aufträge darstellen, die separate Prüfungsurteile mit einem unterschiedlichen Niveau der Prüfungssicherheit und damit eine klare Abgrenzung voneinander erfordern.

Zugleich spricht die zunehmende Vernetzung der Berichterstattung dafür, Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte aus einer Hand durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen, da dieser mit den bestehenden fachlichen Standards (vor allem ISA und ISSA) vertraut ist. Daher empfiehlt die WPK, dass die EFRAG die Einführung des ISSA 5000 als Standard für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Europäischen Union unterstützt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 18. Juni 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2026 zusammengefasst.

Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK

Im vergangenen Jahr hat der Vorstand beschlossen, dass die WPK eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für ab 2027 beginnende Geschäftsjahre vornehmen wird. Nun wird das weitere Verfahren bis zur formellen Annahme des Entwurfs des Voluntary Standards (VS) durch die EU-Kommission eng verfolgt. Der Vorstand hat sich dafür ausgesprochen, seinen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des Basismoduls des VS zu erstellen.

Kammerversammlung am 20. Mai 2026

Der Vorstand hat sich mit der Nachlese der Kammerversammlung am 20. Mai 2026 befasst und wertet die Kammerversammlung insgesamt als erfolgreiche Veranstaltung. Über 800 Mitglieder haben teilgenommen, die Resonanz war wieder durchweg positiv (zur Aufzeichnung und zu den Vortragsunterlagen siehe „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2026).

Neuberufung des Berufsbildungsausschusses zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Berufsbildungsausschuss für dessen nächste Amtszeit vom 1. November 2026 bis 31. Oktober 2030 neu zu berufen. Aufgabe der WPK ist es, dem BMWE Beauftragte der Arbeitgeber zu benennen. Der Vorstand hat sich mit potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kommission für Qualitätskontrolle der WPK: Bericht über die Sitzung am 11. und 12. Juni 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO auf der Grundlage der aktuellen Entscheidungen der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Eine Information erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die Feststellungen von Berufsrechtsverstößen in einer Qualitätskontrolle derart erheblich sind, dass eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO neben Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beseitigung des Mangels (Auflagen, Sonderprüfung, Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer) geboten und angemessen erscheint (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK). Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK).

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte mehrere Verbände im Februar dieses Jahres zu den überarbeiteten Entwürfen ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ sowie zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ befragt und um eine Stellungnahme gebeten. Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die eingegangenen Stellungnahmen und die daraus resultierenden Anpassungen der Hinweisentwürfe. Über die Ergebnisse der Befragung sollen die Verbände zu gegebener Zeit informiert werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle plant, vorbehaltlich der Umsetzung der CSRD in nationales Recht, ihre Hinweise im Herbst dieses Jahres zu verabschieden und zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt soll die interessierte Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse der Verbändebefragung auf der Internetseite der WPK informiert werden.

Erteilung eines Prüfungsurteils bei im Qualitätskontrollzeitraum beseitigten wesentlichen Mängeln

Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften ist ein Prüfungsurteil grundsätzlich einzuschränken, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle einen wesentlichen Mangel festgestellt hat (§ 57a Abs. 5 Satz 5 WPO). Wird dieser wesentliche Mangel jedoch bis zur Erteilung des Prüfungsurteils durch geeignete und wirksame Maßnahmen behoben, kann ein uneingeschränktes Prüfungsurteil vertretbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Zeitpunkt der Abgabe des Prüfungsurteils bestätigt wird, zum Beispiel durch die auftragsbezogene Qualitätssicherung, durch die Nachschau oder durch den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst. In Ausnahmefällen kann auch der tatsächlich nachweisbare Verzicht auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichend sein, beispielsweise wenn der Verzicht gegenüber einer Aufsichtsbehörde erklärt wird.

Umgang mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschäftigte sich mit wesentlichen Aspekten des Umgangs mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen von Qualitätskontrollen.

Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle sind Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften oder sonstigen Investoren im Rahmen der eigenen Risikobewertung der Praxen (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO) und der Risikobeurteilung des Prüfers für Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Praxis mögliche Auswirkungen der jeweiligen Struktur auf die Prüfungsdurchführung, die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems angemessen identifiziert, beurteilt und durch geeignete Maßnahmen adressiert hat.

Die Kommission für Qualitätskontrolle berücksichtigt die konkreten Gegebenheiten in den Praxen bei ihrer eigenen Risikoanalyse (§ 57a Abs. 2 Satz 4 und 5 WPO).

Umfang und Beurteilung der Nachschau in der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte Grundsatzfragen zur Nachschau von gesetzlichen Abschlussprüfungen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Vorschriften der WPO und der Berufssatzung WP/vBP sowie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB-E auf der Grundlage des aktuellen Umsetzungsstandes der CSRD in nationales Recht.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ und dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Sie beschloss, perspektivische Anwendungsbereiche fortlaufend zu beraten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Maßnahmen. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle schloss des Weiteren drei Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle ab. Die Praxen erhalten jeweils Hinweise.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission tauschte sich über den Prozess zum Umgang mit anonymen Hinweisen aus. Die Beratung wird fortgesetzt werden.

Darüber hinaus befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour-fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultationen der AMLA zu dem Entwurf von Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 16.06.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet.

Es handelt sich um eine Konsultation zu dem Entwurf von zwei Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung.

Die erste Leitlinie befasst sich mit der Aktualisierung von Kundendokumenten, -daten und -informationen. Die Leitlinie legt zum einen Informationsquellen fest, die von den Verpflichteten zur Aktualisierung der Kundeninformationen genutzt werden können. Zum anderen enthält die Leitlinie Listen von Informationen, welche die Verpflichteten bei periodischen Überprüfungen der Kundeninformationen und ereignisgesteuerten Überprüfungen berücksichtigen und bewerten sollten. Die zweite Leitlinie beinhaltet Anforderungen für die Überwachung von Transaktionen und Aktivitäten.

Da die Leitlinien von den Verpflichteten angewendet werden müssen, empfiehlt es sich, an der Konsultation teilzunehmen. Überdies findet zu dem Entwurf dieser Leitlinien eine öffentliche Anhörung am 2. Juli 2026 statt, für die man sich anmelden kann. Die Konsultation endet am 3. September 2026.

Hintergrund

Die AMLA ist durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis aktualisiert (Stand: 21. Mai 2026)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2026

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ (FAQ VKI) aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die FAQ KI wurden vor allem hinsichtlich der berufsrechtlichen Ausführungen zur Verschwiegenheit und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie zu den Verwertungsverboten überarbeitet (Frage 2.2). Zudem wurde die Frage 1.2 hinsichtlich des Grundverständnisses von künstlicher Intelligenz um Hinweise zur Unterscheidung verschiedener Datenarten ergänzt.

Im Zuge der Überarbeitung wurden auch einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fortentwicklung des Rückmeldekonzepts der FIU bei Verdachtsmeldungen

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.06.2026

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen.

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „hoch“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „hoch“ erfasst und für eine weitere operative Analyse vorgesehen.“

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „mittel“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „mittel“ erfasst. Die FIU prüft eine weitere operative Analyse.“

Bei den Verdachtsmeldungen, die der Risikokategorie „gering“ zugeordnet werden, wird keine ausdrückliche Rückmeldung erfolgen. Sofern der Meldende nach 21 Werktagen ab Übermittlung der Verdachtsmeldung keine Rückmeldung erhält, kann er davon ausgehen, dass die Verdachtsmeldung keine weitere operative Analyse der FIU erforderlich gemacht hat.

Um die Qualität der Verdachtsmeldungen zu steigern, führt die FIU spezifische Workshops durch. Die FIU bittet um Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung dieser Workshops und damit um konkrete Hinweise, die Verpflichtete im Rahmen der Rückmeldung der FIU für sachgerecht ansehen würden. Diese Hinweise können der WPK bis zum 26. Juni 2026 mitgeteilt werden. Die WPK leitet die entsprechenden Hinweise an die FIU gebündelt und anonymisiert weiter. Hierbei soll bitte berücksichtigt werden, dass zum automatisierten Rückmeldetext selbst aufgrund technischer Limitierungen gegenwärtig keine Anpassungen möglich sind, weshalb Eingaben ausschließlich auf die Ausgestaltung der spezifischen Workshops beschränkt werden sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30.04.2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt.

WPK, Mitteilung vom 22.05.2026

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Satzung für Qualitätskontrolle relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Satzung für Qualitätskontrolle bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) im Qualitätskontrollverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Satzung für Qualitätskontrolle zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in folgenden Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

1.           § 8 Abs. 1: Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind dann heranzuziehen, wenn die vorschlagende Praxis solche Prüfungen durchführt. Daher sind Angaben zum Vorliegen solcher Prüfungen im Qualitätskontrollturnus der zu prüfenden Praxis notwendig. Dementsprechend wurde Nummer 3 nach der Benennung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Nr. 1 u. 2) eingefügt. Nr. 4 setzt die Änderungen in § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO-E um.

2.           § 12 Abs. 3: §§ 57a Abs. 2 Satz 5, 140 Abs. 3 WPO-E, wonach eine Qualitätskontrolle aufgrund der ersten Nachhaltigkeitsprüfung für ab dem 1. Januar 2029 eingehende Anzeigen der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB spätestens nach drei Jahren angeordnet werden, wird in Abs. 3 Satz 3 wiedergegeben.

Zudem wurde in Abs. 3 Satz 4 eine Erleichterung hinsichtlich des Turnus für Praxen eingefügt, die erstmalig anzeigen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen zu wollen und bereits der Qualitätskontrolle unterlegen haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 140 Abs. 3 WPO-E sind diese nicht der Regelung des § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E zu unterwerfen, sodass die bereits erfolgte Anordnung der Qualitätskontrolle weiter Bestand hat.

3.           § 20 Abs. 2: Erweiterung der Auftragsprüfung um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Satz 4 wird eingefügt, um eine Mitteilungspflicht zu begründen, damit während einer laufenden Qualitätskontrolle ggf. ein Hinweis zum Einsatz von Spezialisten gegeben werden kann, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle zu gewährleisten und eine Doppelbelastung durch die Anordnung einer zweiten Qualitätskontrolle zu vermeiden.

4.           § 35: Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die Vorschrift soll – analog zur Berufssatzung WP/vBP – entfallen, da Satz 1 nur eine Wiedergabe des (veralteten) Gesetzes darstellt und sich Satz 2 erledigt hat.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich ergeben, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung des Prüfungsurteils nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten voraussichtlich entfallen soll (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026).

Da das Gesetzgebungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige gesetzliche Fassung derzeit noch nicht feststeht, werden vorsorglich zwei Fassungen der Synopse zur geplanten Satzungsänderung beigefügt:

  • eine Fassung unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsurteils auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie
  • eine weitere Fassung ohne diese Erweiterung.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsunterlagen unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung der geplanten Satzungsänderungen bieten.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle ergeben sich aus den unten verlinkten Dokumenten. Diese enthalten entsprechend zwei Fassungen der Satzungsänderung; unterzeichnet und dem Genehmigungsverfahren zugeleitet wird ausschließlich diejenige Fassung, die der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung entspricht. Die Unterlagen enthalten außerdem die Ergebnisse der nach §§ 57c Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 12. Juni 2026 per E-Mail (qualitaetskontrolle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161 212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Nachfolgend stehen die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle sowie Ergebnisse der nach § 57c Abs. 1 Satz 4, § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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