2.666 Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind derzeit beim BZSt beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Deutscher Bundestag, Meldung vom 08.04.2024
2.666 Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage (20/10715) der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.
Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 210/2024
Powered by WPeMatico