Inhaltsübersicht
Grundeigentümer
- Musikunterricht in der Mietwohnung kann Kündigung rechtfertigen
- Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
- Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen
- Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung
Umsatzsteuer
- Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden
- Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer Personengesellschaft auf dem europarechtlichen Prüfstand
- Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren
Unternehmer/Beteiligungen
- Teilabzugsverbot gilt nicht für substanzbezogene Aufwendungen überlassener Wirtschaftsgüter
- Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts
- Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode auf dem Prüfstand
Sonstiges
- Hilfen für Hochwassergeschädigte
- Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu
- Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
- Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament
- Musikunterricht in der Mietwohnung kann Kündigung rechtfertigen
Vermieter müssen Musikunterricht in Mietwohnungen grundsätzlich nicht dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter über Jahre hinweg ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms ist es zu Streitigkeiten mit den anderen Mietern gekommen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mieter die Wohnung entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach Außen in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter nachweist, dass von dem Unterricht keine Belästigung anderer Mieter ausgeht. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Wohnraum bekräftigt.
- Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten
Werbung für Ferienhäuser muss neben dem Preis für die Wohnungen auch zwingend die anfallenden Kosten für die Endreinigung angeben. Ein nachträglicher Preisaufschlag für die übliche Reinigung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist nicht erlaubt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist in der Werbung der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, also der sog. Endpreis. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschafft. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig ein Vermieter bei der Angabe von Preisen sein muss. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage zur Folge haben.
- Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung
Der aus der Abordnung einer Stammkraft folgende Vertretungsbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Vertretungskraft sein.
Teil des Sachgrunds für die Befristung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des Vertretenen. Bei der Überprüfung der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose darf das Gericht nicht nur darauf abstellen, ob die Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit hat. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer Abordnung sind dabei nicht nur etwaige Erklärungen der Stammkraft, sondern auch Planungs- und Organisationsentscheidungen aus der Sphäre des Arbeitgebers einzubeziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)
- Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden
Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Gebäudes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundstückskäufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskräftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug.
Daraufhin forderte der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungsberichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundstückskäufer rechtskräftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.
- Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer Personengesellschaft auf dem europarechtlichen Prüfstand
Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmerin und damit Steuersubjekt die Personengesellschaft selbst (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft). Ihre Gesellschafter sind in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer, sondern nur dann, wenn sie selbstständig gegen Entgelt tätig werden. Erwirbt ein Gesellschafter einen Gegenstand und überlässt diesen der Gesellschaft zur Nutzung, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb regelmäßig nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand der Gesellschaft entgeltlich überlässt.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs will dem Gesellschafter, zumindest dem Gründungsgesellschafter, den Vorsteuerabzug auch im Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung gewähren. Er sieht den Gesellschafter bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Personengesellschaft als unternehmerisch tätig an.
Da der V. Senat damit nicht einverstanden ist, hat der XI. Senat die Streitfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.
- Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren
Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu prüfen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgläubiger Leistungsempfänger gestärkt.
Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anlässlich einer Prüfung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärten Umsätze nicht berichtigt hat, obwohl die Umsätze tatsächlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
- Teilabzugsverbot gilt nicht für substanzbezogene Aufwendungen überlassener Wirtschaftsgüter
Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Wirtschaftsgüter verbilligt oder unentgeltlich, erkennt die Finanzverwaltung die hierauf entfallenden Betriebsausgaben nur teilweise an (sog. Teilabzugsverbot). Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat entschieden, dass substanzbezogene Aufwendungen, wie beispielsweise Absetzungen für Abnutzung, Teilwertabschreibungen oder Reparaturen nicht unter das Teilabzugsverbot fallen.
- Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts
Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.
Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.
- Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode auf dem Prüfstand
Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden.
Das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs muss die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine Zuschätzung ist, höchstrichterlich geklärt werden.
Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten gegen Steuerbescheide, die auf solchen Schätzungen beruhen, angehen und Ruhen des Verfahrens anregen. Andererseits sollte unbedingt auf eine formell ordnungsgemäße Buchführung geachtet werden.
- Hilfen für Hochwassergeschädigte
Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter diesem Link können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.
Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage des Bundesfinanzministeriums aufgerufen werden.
Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.
- Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.
Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.
- Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranlagungsform die Ehegatten später wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Hat einer der Ehegatten Steuerrückstände, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.
Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steuerberater hilft dabei.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
- Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament
Ein Ehepaar hatte sich in einem sogenannten Berliner Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, dass nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars war seit ihrer Geburt schwerbehindert, lebte in einer Behinderteneinrichtung und stand im Leistungsbezug eines Sozialhilfeträgers.
Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend. Mit einem im Jahre 1998 errichteten notariellen Testament setzte die Mutter alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft an, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sogenanntes Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010 verlangte der Sozialhilfeträger von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht Hamm. Nach der Entscheidung des Gerichts war die Mutter an die Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden und konnte in ihrem Folgetestament nicht mehr anderweitig verfügen.