Ab dem 1.7.2022 sind nach derzeitigem Stand für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 abzugeben.
Grundlage dieser Neufeststellung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Fortgeltung der beanstandeten Normen für 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung an, längstens aber bis zum 31.12.2024. Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer daher noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.
Der weitere Zeitplan bis zum Ende der Umsetzungsphase der Reform ist wie folgt:
Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes Grundsteuerwerte gesondert festzustellen.
Zur Durchführung dieser – ersten – Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist durch die Steuerpflichtigen ab dem 1.7.2022 eine Feststellungerklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 kostenfrei über die Steuer-Onlineplattform „ELSTER“ eingereicht werden.
Das Ende der Abgabefrist ist der 01.10.2022.
Auf alle Eigentümer von Grundbesitz wird in den nächsten Monaten ein hoher Aufwand zukommen, die notwendigen Unterlagen und Informationen zusammenzutragen, um ab dem 01.07.2022 die entsprechende Erklärung abgeben zu können.
Für alle Fragen zur Grundsteuerreform stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.